GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde behoben wird. 1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.8.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer
Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.8.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass, wenn diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird, die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Begründend wurde ausgeführt, dass sich laut Anzeige der PI X vom 2.4.2014 Hinweise (aufbrausendes Verhalten, verwirrter Eindruck) darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Weiters liege ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten vor, aus welchem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Störung vorliegt. Eine psychiatrische Abklärung und Behandlung sei daher dringend indiziert.Begründend wurde ausgeführt, dass sich laut Anzeige der PI römisch zehn vom 2.4.2014 Hinweise (aufbrausendes Verhalten, verwirrter Eindruck) darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Weiters liege ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten vor, aus welchem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Störung vorliegt. Eine psychiatrische Abklärung und Behandlung sei daher dringend indiziert. Dieser Bescheid wurde ab 11.8.2014 beim Postamt **** Y hinterlegt und am 18.8.2014 durch die Mutter des Beschwerdeführers übernommen und ist dem Beschwerdeführer in der Folge zugekommen. In dem fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel begehrte der Beschwerdeführer unter Darlegung näher angeführter Gründe die Behebung des angefochtenen Bescheides. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Z sowie der Landespolizeidirektion Tirol. II. Rechtliche Erwägungenrömisch zwei. Rechtliche Erwägungen Ungeachtet des Beschwerdevorbringens war der gegenständliche Bescheid aus folgenden Erwägungen infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben: Unter örtlicher Zuständigkeit versteht man die Zuordnung einer Verwaltungssache zu einer konkreten Behörde des sachlich (funktionell) zuständigen Behördentyps. Diese wird einerseits durch den Amtssprengel („Amtsbereich“ [§ 19 Abs 1 AVG und dazu § 19 Rz 2]; vgl auch VwGH
Abs 1 FSG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Paragraph 35, Absatz eins, FSG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Nach Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Aufgrund einer ZMR Abfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2014 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am *.*.2014 seinen langjährigen Hauptwohnsitz in *** P, Adresse (Zuständigkeitsbereich BH Z), aufgegeben und nach **** Z, Adresse (Zuständigkeitsbereich LPD Tirol), verlegt hat. Der angefochtene Bescheid datiert vom 7.8.2014. Sohin wäre zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Landespolizeidirektion Tirol die
AVG und § 35 Abs 1 FSG örtlich (als auch sachlich) zuständige Behörde.Der angefochtene Bescheid datiert vom 7.8.2014. Sohin wäre zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Landespolizeidirektion Tirol die
Paragraph 3, AVG und Paragraph 35, Absatz eins, FSG örtlich (als auch sachlich) zuständige Behörde. Der von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassene bekämpfte Bescheid war daher infolge Unzuständigkeit zu beheben. Im weiteren Verfahren wird daher die Landespolizeidirektion Tirol über – fußend auf dem Vorfall vom 2.4.2014 sowie dem neurologischen & psychiatrischen Fachgutachten des Dr. CC vom 10.2.2012 – allenfalls gebotene führerscheinrechtliche Veranlassungen zu befinden haben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.9.1995, Zl 95/17/0211). Vor diesem Hintergrund erweist sich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig. Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.9.1995, Zl 95/17/0211). Vor diesem Hintergrund erweist sich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2577.3
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