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{'item': 'LVwG-2014/40/3175-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/3175-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A., Adresse, B., vertreten durch XY Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 22.10.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) und § 42 AVG in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) und Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 29.07.2014, eingelangt beim Gemeindeamt B. am 31.07.2014, suchte Herr C., Adresse, B., beim Bürgermeister der Gemeinde B. um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Hühnerstalls auf Gst xx KG B. unter Vorlage von Einreichplänen an. Mit Kundmachung vom 01.08.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für den Montag, den 18.08.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich geladen. Mit Schriftsatz vom 15.08.2014 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte XY Einwendungen zum geplanten Bauvorhaben. Zusammenfassend bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass die Baubehörde verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Sachverständigengutachten zu den vom geplanten Betrieb ausgehenden Emissionen (Lärm, Gestank, etc) und den dadurch bedingten Immissionen für die Grundstücke des Nachbarn (unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen vor Ort) einzuholen, deren Unterlassung als Mangel gerügt werde. Entsprechende Angaben seien dem Bauansuchen nicht zu entnehmen, es sei dem Nachbarn daher nicht überprüfbar, ob und in welcher Form ein Abluftsystem den von den Hühnern herrührenden Gestank filtere bzw wohin abführe und wie den zu erwartenden Schallemissionen entgegengewirkt werde. Die zu erwartenden Einflüsse seien mangels näherer Beschreibung des Projekts (welche Nutzung sei geplant, wie viele Tiere würden zu welchem Zweck (Legehennen, Masthühner, Junghühner) gehalten?) nicht abschätzbar. Die Planunterlagen seien daher mangelhaft und nicht prüfbar. Das Bauvorhaben lasse Immissionen für den Nachbarn erwarten, die gesundheitsgefährdend und deshalb unabhängig vom Widmungsmaß nicht statthaft seien und das ortsübliche Maß weit übersteigen. In der mündlichen verhandlung am 18.08.2014 verwies der Beschwerdeführer auf die schriftliche Einwendung, die dem Protokoll beigeschlossen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 22.10.2014, Zl ***, wurde Herrn C. die baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Hühnerstalls auf Gst xx KG B. unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde festgehalten, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Beachtung der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gegen die Erteilung der angesuchten Genehmigung kein Einwand bestehe. Vom Grundnachbar Herrn A. seien unzureichende Planunterlagen gerügt und Bedenken bezüglich allfälliger ihn gefährdende Immissionen geäußert worden. Die Planunterlagen seien mittlerweile ergänzt worden. Bezüglich der gefährdenden Immissionen werde gemäß dem Rechtsgutachtung des Mag. D. wie folgt festgestellt: Die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Hühnerstall“ (Slg 13) gemäß § 47 TROG 2011 sei nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden sei. Die Sonderflächenwidmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Hühnerstall“ (Slg 13) gemäß § 47 TROG 2011 räume keinen Immissionsschutz für Nachbarn ein, weil in den Regelungen betreffend Sonderflächen von § 43 bis § 53 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 mit Ausnahme des § 45 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung) kein Immissionsschutz vorgesehen sei (vgl Erkenntnisse des VwGH vom 29.08.1996, Zl 96/06/0168; 26.05.2009, Zl 2008/06/0165; 19.12.2012, Zl 2010/06/0135). Dem Nachbarn A. komme daher seiner Auffassung nach kein Recht auf Einwendung der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zu, weil mit der verfahrensgegenständlichen Sonderflächenwidmung nach § 47 TROG 2011 gemäß den Vorgaben des TROG 2011 unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Nachbarn kein Immissionsschutz verbunden sei. Dieser Ansicht schließe sich die Baubehörde erster Instanz an, weshalb die Einwendungen des Herrn A. abzuweisen seien und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 22.10.2014, Zl ***, wurde Herrn C. die baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Hühnerstalls auf Gst xx KG B. unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde festgehalten, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Beachtung der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gegen die Erteilung der angesuchten Genehmigung kein Einwand bestehe. Vom Grundnachbar Herrn A. seien unzureichende Planunterlagen gerügt und Bedenken bezüglich allfälliger ihn gefährdende Immissionen geäußert worden. Die Planunterlagen seien mittlerweile ergänzt worden. Bezüglich der gefährdenden Immissionen werde gemäß dem Rechtsgutachtung des Mag. D. wie folgt festgestellt: Die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Hühnerstall“ (Slg 13) gemäß Paragraph 47, TROG 2011 sei nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden sei. Die Sonderflächenwidmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude – Hühnerstall“ (Slg 13) gemäß Paragraph 47, TROG 2011 räume keinen Immissionsschutz für Nachbarn ein, weil in den Regelungen betreffend Sonderflächen von Paragraph 43 bis Paragraph 53, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 mit Ausnahme des Paragraph 45, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung) kein Immissionsschutz vorgesehen sei vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 29.08.1996, Zl 96/06/0168; 26.05.2009, Zl 2008/06/0165; 19.12.2012, Zl 2010/06/0135). Dem Nachbarn A. komme daher seiner Auffassung nach kein Recht auf Einwendung der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu, weil mit der verfahrensgegenständlichen Sonderflächenwidmung nach Paragraph 47, TROG 2011 gemäß den Vorgaben des TROG 2011 unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Nachbarn kein Immissionsschutz verbunden sei. Dieser Ansicht schließe sich die Baubehörde erster Instanz an, weshalb die Einwendungen des Herrn A. abzuweisen seien und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Einholung des immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Nachbarn unterblieben sei. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben wodurch der Beschwerdeführer in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Der pauschale Verweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol stelle lediglich eine Scheinbegründung durch die belangte Behörde dar, zumal die Tiroler Landwirtschaftskammer im Interesse des Bauwerbers tätig geworden sei, sodass die pauschale Übernahme der dort vorgebrachten Argumente ohne die inhaltliche Auseinandersetzung der Behörde mit den Einwendungen und dem Einwendungsbringen des Bauwerbers einen wesentlichen Begründungsmangel zeitige. Die Wesentlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass bei gesetzeskonformer Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Es sei dem Nachbarn nicht überprüfbar, ob und in welcher Form ein Abluftsystem den von den Hühnern hervorrührenden Gestank filtere bzw wohin abführe und wie den zu erwartenden Schallemissionen entgegengewirkt werde. Die Planunterlagen seien daher mangelhaft und nicht prüfbar. Die Sonderflächenwidmung gemäß § 47 TROG 2011 sei allerdings nach älterer Judikatur nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden sei. Die Baubehörde habe jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würde (VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023 unter Hinweis Entscheidung vom
  5. April 2001, 99/05/0247). Selbst wenn, wie die Behörde vermeine, aus § 47 TROG kein direkter Immissionsschutz abzuleiten sei, so sei festzuhalten, dass ein solcher auch nach den Bestimmungen der technischen Bauvorschriften 2008 bestehe. Überdies sei festzuhalten, dass § 45 TROG 2011 über landwirtschaftliche Intensivtierhaltung einen Immissionsschutz ausdrücklich in seinem Abs 2 kenne, sodass aufgrund der Gleichartigkeit der Interessenlage mit dem vorliegenden Fall, es handle sich um einen Hennenstall mit tausenden Hennen, ein Immissionsschutz auch aus § 45 Abs 2 TROG analog abzuleiten sei. Der auf das Grundstück des Bauwerbers anwendbare Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, zumal bei Erlassung des Flächenwidmungsplans nicht darauf Bedacht genommen worden sei, dass unmittelbar angrenzend Personen wohnten, die durch die Nutzung als Hennenstall, welcher über die ortsübliche bäuerliche Hennenhaltung von bis zu 50 Stück weit hinaus gehe, in einem nicht zu tolerierenden Ausmaß gestört würden. Überdies sei bei der Erlassung des Flächenwidmungsplans jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen worden, als das weder ein Istzustand noch ein Widmungsmaß oder gar eine Prognoserechnung erhoben worden sei. Das angerufene Gericht möge von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anregen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Einholung des immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Nachbarn unterblieben sei. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben wodurch der Beschwerdeführer in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Der pauschale Verweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol stelle lediglich eine Scheinbegründung durch die belangte Behörde dar, zumal die Tiroler Landwirtschaftskammer im Interesse des Bauwerbers tätig geworden sei, sodass die pauschale Übernahme der dort vorgebrachten Argumente ohne die inhaltliche Auseinandersetzung der Behörde mit den Einwendungen und dem Einwendungsbringen des Bauwerbers einen wesentlichen Begründungsmangel zeitige. Die Wesentlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass bei gesetzeskonformer Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Es sei dem Nachbarn nicht überprüfbar, ob und in welcher Form ein Abluftsystem den von den Hühnern hervorrührenden Gestank filtere bzw wohin abführe und wie den zu erwartenden Schallemissionen entgegengewirkt werde. Die Planunterlagen seien daher mangelhaft und nicht prüfbar. Die Sonderflächenwidmung gemäß Paragraph 47, TROG 2011 sei allerdings nach älterer Judikatur nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden sei. Die Baubehörde habe jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würde (VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023 unter Hinweis Entscheidung vom
  6. April 2001, 99/05/0247). Selbst wenn, wie die Behörde vermeine, aus Paragraph 47, TROG kein direkter Immissionsschutz abzuleiten sei, so sei festzuhalten, dass ein solcher auch nach den Bestimmungen der technischen Bauvorschriften 2008 bestehe. Überdies sei festzuhalten, dass Paragraph 45, TROG 2011 über landwirtschaftliche Intensivtierhaltung einen Immissionsschutz ausdrücklich in seinem Absatz 2, kenne, sodass aufgrund der Gleichartigkeit der Interessenlage mit dem vorliegenden Fall, es handle sich um einen Hennenstall mit tausenden Hennen, ein Immissionsschutz auch aus Paragraph 45, Absatz 2, TROG analog abzuleiten sei. Der auf das Grundstück des Bauwerbers anwendbare Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, zumal bei Erlassung des Flächenwidmungsplans nicht darauf Bedacht genommen worden sei, dass unmittelbar angrenzend Personen wohnten, die durch die Nutzung als Hennenstall, welcher über die ortsübliche bäuerliche Hennenhaltung von bis zu 50 Stück weit hinaus gehe, in einem nicht zu tolerierenden Ausmaß gestört würden. Überdies sei bei der Erlassung des Flächenwidmungsplans jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen worden, als das weder ein Istzustand noch ein Widmungsmaß oder gar eine Prognoserechnung erhoben worden sei. Das angerufene Gericht möge von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anregen. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurück-, in eventu aber abgewiesen werde; in eventu aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, Einholung der entsprechenden Gutachten und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 26

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  1. wv)in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  2. wv)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass unter anderem der Beschwerdeführer mit Kundmachung vom 01.08.2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Herrn C. um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles auf Gst xx KG B. am 18.08.2014 eine Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG (Verlust der Parteistellung) hingewiesen. Weiters ist dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass diese Kundmachung vom 01.08.2014 dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Übergabe an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde (RSb-Rückschein). Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass unter anderem der Beschwerdeführer mit Kundmachung vom 01.08.2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Herrn C. um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles auf Gst xx KG B. am 18.08.2014 eine Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG (Verlust der Parteistellung) hingewiesen. Weiters ist dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass diese Kundmachung vom 01.08.2014 dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Übergabe an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde (RSb-Rückschein). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 1326 und 1298, beide KG B., welche nicht unmittelbar den Bauplatz Gst xx angrenzen, die Grundstücke liegen jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zur Bauplatzgrenze und deren Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. Der Beschwerdeführer ist demnach als Nachbar im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu betrachten. Es ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a und b zu erheben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 1326 und 1298, beide KG B., welche nicht unmittelbar den Bauplatz Gst xx angrenzen, die Grundstücke liegen jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zur Bauplatzgrenze und deren Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. Der Beschwerdeführer ist demnach als Nachbar im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu betrachten. Es ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 23.09.2010, Zl 2010/06/0164 uva). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl 2010/06/0164 uva). Eine Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahren bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0250). Eine Einwendung im Rechtssinn gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahren bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0250). Zu einem Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 31.03.2008, Zl 2007/05/0021). Die vom Beschwerdeführer erhobenen schriftlichen Einwendungen zur mündlichen Bauverhandlung, es sei ein immissionstechnisches und medizinisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden, die Planunterlagen seien mangelhaft in Bezug auf die Darstellung des Abluftsystems und das Bauvorhaben lasse Immissionen für den Nachbarn erwarten, die gesundheitsgefährdend und deshalb unabhängig vom Widmungsmaß statthaft seien und das ortsübliche Maß weiter überstiegen, stellen jedoch keine subjektiv-öffentlichen und damit zulässigen Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG dar. Mit der – unbestrittenen – Widmung des Bauplatzes als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hühnerstall nach § 47 TROG 2011 ist kein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 verbunden (vgl dazu VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135; 24.03.2010, Zl 2008/06/0198; 25.06.2009, Zl 2008/06/0165 uva). Die vom Beschwerdeführer erhobenen schriftlichen Einwendungen zur mündlichen Bauverhandlung, es sei ein immissionstechnisches und medizinisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden, die Planunterlagen seien mangelhaft in Bezug auf die Darstellung des Abluftsystems und das Bauvorhaben lasse Immissionen für den Nachbarn erwarten, die gesundheitsgefährdend und deshalb unabhängig vom Widmungsmaß statthaft seien und das ortsübliche Maß weiter überstiegen, stellen jedoch keine subjektiv-öffentlichen und damit zulässigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG dar. Mit der – unbestrittenen – Widmung des Bauplatzes als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hühnerstall nach Paragraph 47, TROG 2011 ist kein Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 verbunden vergleiche dazu VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135; 24.03.2010, Zl 2008/06/0198; 25.06.2009, Zl 2008/06/0165 uva). Mit dem schriftlichen Vorbringen zur mündlichen Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer sohin keine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 AVG erhoben. Vom Beschwerdeführer wird nicht einmal behauptet, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wurde daher einerseits nicht behauptet, andererseits ist mit der Widmung Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hühnerstall nach § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 kein Immissionsschutz verbunden, weshalb der Beschwerdeführer unzulässige Einwendungen erhoben hat.Mit dem schriftlichen Vorbringen zur mündlichen Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer sohin keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG erhoben. Vom Beschwerdeführer wird nicht einmal behauptet, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wurde daher einerseits nicht behauptet, andererseits ist mit der Widmung Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, Hühnerstall nach Paragraph 47, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 kein Immissionsschutz verbunden, weshalb der Beschwerdeführer unzulässige Einwendungen erhoben hat. Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und er hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht, wie es ihm nach § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2001 eingeräumt ist. Somit liegen zulässige Einwendungen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat. Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und er hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht, wie es ihm nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2001 eingeräumt ist. Somit liegen zulässige Einwendungen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat. Ergänzend sein noch angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer herangezogene Judikatur zur Frage der Umwelteinwirkungen (VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023 und 20.04.2001, 99/05/0247) zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, der eine nicht vergleichbare Rechtsgrundlage zugrunde liegt. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da der Beschwerdeführer aufgrund der Erhebung von unzulässigen Einwendungen vor bzw im Zuge der Bauverhandlung seine Parteistellung bereits verloren hat, war seine Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.3175.1

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