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{'item': 'LVwG-2014/20/3239-1'}

Obsah (6)§ 291§ 25a§ 290§ 303§ 262§ 305

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/3239-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in B

§ 291

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 291, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.11.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 01.12.2014, welche mit „Vorlage Bescheidbeschwerde“ und „Antrag“ bezeichnet ist, wurde von Seiten der beiden Antragsteller vorgebracht, dass von ihnen in der näher angeführten Rechtssache am 05.11.2014 bei der Gemeinde D. eine Bescheidbeschwerde „im Grunde der gesetzlichen Bestimmungen eingebracht“ worden sei. Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde I. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeite, respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich ihrer Wohnung in Sachhaftung genommen worden seien und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden sei. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. **** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde I. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen.Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde römisch eins. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeite, respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich ihrer Wohnung in Sachhaftung genommen worden seien und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden sei. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. **** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde römisch eins. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen. Der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ist zu entnehmen, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den „Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D., Zl ****, Rückstandsausweise vom 06.03.2013,“ sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben. Gleichzeitig wurde ein Antrag

§ 290

ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag

§ 303

ff BAO gestellt.Der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ist zu entnehmen, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den „Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D., Zl ****, Rückstandsausweise vom 06.03.2013,“ sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben. Gleichzeitig wurde ein Antrag

Paragraph 290, ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 303, ff BAO gestellt. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in § 41 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert.Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in Paragraph 41, Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert.

§ 262

Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Abs 2 leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur zu unterbleiben, wenn

  1. a)dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  2. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Absatz 2, leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur zu unterbleiben, wenn

  1. a)dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  2. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Eine Beschwerdevorentscheidung ist überdies nur dann nicht zu erlassen, wenn

§ 262

Abs 3 BAO in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. In diesen Fällen ist die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Nach Abs 4 leg cit ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Eine Beschwerdevorentscheidung ist überdies nur dann nicht zu erlassen, wenn

Paragraph 262, Absatz 3, BAO in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. In diesen Fällen ist die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Nach Absatz 4, leg cit ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im gegenständlichen Verfahren liegt kein Anwendungsfall des § 262 Abs 2 bis 4 BAO vor. Von der Abgabenbehörde ist daher über die Beschwerde, auf welche im verfahrensgegenständlichen Antrag verwiesen wurde, zwingend mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Dies bedeutet, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde derzeit jedenfalls nicht gegeben ist.Im gegenständlichen Verfahren liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO vor. Von der Abgabenbehörde ist daher über die Beschwerde, auf welche im verfahrensgegenständlichen Antrag verwiesen wurde, zwingend mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Dies bedeutet, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde derzeit jedenfalls nicht gegeben ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme

§ 305

BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, die für die Erlassung des nach § 307 Abs 1 BAO aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme ist daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.Ergänzend ist festzuhalten, dass über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 305, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, die für die Erlassung des nach Paragraph 307, Absatz eins, BAO aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme ist daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben. Der an das Landesverwaltungsgericht gestellte Antrag vom 25.11.2014 war auch nicht als Säumnisbeschwerde zu werten. Mit der bloßen „Befürchtung, dass „die Behörde 1. Instanz die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeiten, respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen werde“, wird keinerlei Säumnis geltend gemacht.

§ 291

Abs 1 BAO ist, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

Paragraph 291, Absatz eins, BAO ist, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,). In den Fällen des Paragraph 284, Absatz 5, beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit keine Zuständigkeit zukommt. Der Antrag auf Entscheidung bzw auf Einholung des Verwaltungsaktes war daher zurückzuweisen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.3239.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.