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{'item': 'LVwG-2014/22/3056-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/3056-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, mit der nunmehr durch die österreichische Führerscheinbehörde ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung sei im Ergebnis eine unzulässige Verlängerung jener Sanktion erfolgt, die bereits durch die schweizerische Behörde ausgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz. Mit ihren diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist sie jedoch nicht im Recht: In der gegenständlichen Fallkonstellation beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG zwingend 4 Monate. Nach § 24 Abs 3 FSG ist auch eine Nachschulung zwingend vorzuschreiben. Die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich ist dabei völlig unabhängig von einer allfälligen Sanktion der ausländischen Behörde zu sehen, wenngleich diese, wie hier, zeitlich vor der österreichischen Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte (nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft K erst am 28.8.2014 von der Entscheidung der schweizerischen Behörde erfahren und hat unmittelbar darauf das führerscheinrechtliche Entziehungsverfahren eingeleitet). Das Gesetz sieht entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keine Möglichkeit vor, die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich etwa in Abhängigkeit der Sanktionen im Ausland unter die Mindestentziehungsdauer herabzusetzen. In der gegenständlichen Fallkonstellation beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG zwingend 4 Monate. Nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist auch eine Nachschulung zwingend vorzuschreiben. Die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich ist dabei völlig unabhängig von einer allfälligen Sanktion der ausländischen Behörde zu sehen, wenngleich diese, wie hier, zeitlich vor der österreichischen Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte (nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft K erst am 28.8.2014 von der Entscheidung der schweizerischen Behörde erfahren und hat unmittelbar darauf das führerscheinrechtliche Entziehungsverfahren eingeleitet). Das Gesetz sieht entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keine Möglichkeit vor, die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich etwa in Abhängigkeit der Sanktionen im Ausland unter die Mindestentziehungsdauer herabzusetzen. Auch mit ihrer Argumentation im Hinblick auf ihren Wohnsitz in der Schweiz konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugen und v.a. keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der (österreichischen) Behörde aufzeigen (weil diese etwa unzuständig wäre). Zwar mag es durchaus sein, dass sie sich über das Jahr betrachtet die überwiegende Zeit in der Schweiz aufhält, der Zweck dafür liegt jedoch allein in ihrer beruflichen Tätigkeit einerseits in einem Hotel (in der Wintersaison) bzw. in einer Schutzhütte (in der Sommersaison). Dass sie dort etwa auch spezielle persönliche Bindungen hätte, konnte sie nicht ansatzweise darlegen. Vielmehr gibt sie selbst an, zur Erholung (so ca. alle drei Wochen) und auch zwischen den Saisonen zurück nach Tirol zu fahren. Dort ist auch (im Übrigen seit vielen Jahren) melderechtlich ihr Hauptwohnsitz angeführt. Zusammenfassend liegt sohin im Sinne des § 5 Abs 2 letzter Satz FSG bei der Beschwerdeführerin der Wohnsitz jedenfalls in Österreich, zumal dort jener Ort der persönlichen Bindungen ist, an dem sie regelmäßig zurückkehrt. Auch mit ihrer Argumentation im Hinblick auf ihren Wohnsitz in der Schweiz konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugen und v.a. keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der (österreichischen) Behörde aufzeigen (weil diese etwa unzuständig wäre). Zwar mag es durchaus sein, dass sie sich über das Jahr betrachtet die überwiegende Zeit in der Schweiz aufhält, der Zweck dafür liegt jedoch allein in ihrer beruflichen Tätigkeit einerseits in einem Hotel (in der Wintersaison) bzw. in einer Schutzhütte (in der Sommersaison). Dass sie dort etwa auch spezielle persönliche Bindungen hätte, konnte sie nicht ansatzweise darlegen. Vielmehr gibt sie selbst an, zur Erholung (so ca. alle drei Wochen) und auch zwischen den Saisonen zurück nach Tirol zu fahren. Dort ist auch (im Übrigen seit vielen Jahren) melderechtlich ihr Hauptwohnsitz angeführt. Zusammenfassend liegt sohin im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz FSG bei der Beschwerdeführerin der Wohnsitz jedenfalls in Österreich, zumal dort jener Ort der persönlichen Bindungen ist, an dem sie regelmäßig zurückkehrt. Die Beschwerdeführerin konnte keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung aufzeigen. Die Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte sich auf die gesetzliche vorgesehen Mindestentziehungsdauer und auch die Vorschreibung der Nachschulung war in der vorliegenden Fallkonstellation nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Es war daher spruchgemäß zu entscheidenDie Beschwerdeführerin konnte keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung aufzeigen. Die Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte sich auf die gesetzliche vorgesehen Mindestentziehungsdauer und auch die Vorschreibung der Nachschulung war in der vorliegenden Fallkonstellation nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft K zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3056.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.