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{'item': 'LVwG-2014/22/3159-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/3159-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen die Entziehungsdauer von mehr als drei Monaten als auch gegen die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) beizubringen. Mit seinen diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist er jedoch nicht im Recht: Die gegenständliche Fallkonstellation fällt weder unter § 26 Abs 1 FSG (die Tat ist im Hinblick auf jene vom 14.4.2014 nicht erstmalig) noch unter die in Abs 2 legcit aufgezählten Sonderfälle der Entziehung. Die vorliegende Entziehung richtet sich demgemäß nach § 25 Abs 1 und 3 FSG. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist nach § 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Die gegenständliche Fallkonstellation fällt weder unter Paragraph 26, Absatz eins, FSG (die Tat ist im Hinblick auf jene vom 14.4.2014 nicht erstmalig) noch unter die in Absatz 2, legcit aufgezählten Sonderfälle der Entziehung. Die vorliegende Entziehung richtet sich demgemäß nach Paragraph 25, Absatz eins und 3 FSG. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Zeitspanne von lediglich ca. 5 Monaten wiederum ein Alkoholdelikt gesetzt hat. Beim Delikt vom 14.4.2014 wurde ihm die Lenkberechtigung für ein Monat (mithin bis 14.5.2014) entzogen und absolvierte er am 11.7.2014 ein Verkehrscoaching. Dieses Verkehrscoaching sollte eigentlich der Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss dienen. Der Beschwerdeführer lenkte jedoch gerade einmal nach ca. zwei Monaten nach diesem Verkehrscoaching wiederum ein KFZ in alkoholisiertem Zustand. Zu Recht verweist die Behörde in diesem Zusammenhang auch auf einen weiteren Vorentzug für eine Alkotestverweigerung (der Vortest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l) am 24.11.2007. Diese Tat zog eine Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate nach sich. Weiters wurde ihm eine Nachschulung aufgetragen. Überdies wurde er aufgefordert, ein amtsärztlicher Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 7.4.2008 wird u.a. ausgeführt, dass sich ungeachtet der bedingten Geeignetheit beim Beschwerdeführer Hinweise auf erhöhte Alkoholgefährdung fänden. Im Resümee wird eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung empfohlen. Bei Auffälligkeiten im Sinne eines (auch geringgradigen) Alkoholdeliktes wird eine unmittelbare verkehrspsychologische Neuvorstellung angeraten. Im Gutachten vom 15.4.2008 schließt sich der Amtsarzt dieser Einschätzung an und sieht eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr als erforderlich an. In diesem Zeitraum sei auch im Sinne der stabilen Alkoholabstinenz der Nachweis von 0,0 Promille Alkohol im Blut erforderlich, wobei auch bei einer nur geringen Alkoholisierung eine unmittelbar verkehrspsychologische Neuvorstellung notwendig sei. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieser fachlichen Einschätzungen die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet. Dem Beschwerdeführer hätte also aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrungen in der Vergangenheit (es lagen darüber hinausgehend ja noch weitere Vorentzüge vor) bewusst sein müssen, dass gerade bei ihm auch eine geringgradige Alkoholisierung und ein damit einhergehendes Lenken eines KFZ in (verkehrs)psychologischer Hinsicht problematisch ist. Ungeachtet dessen hat er – wie erwähnt – gerade einmal ca. zwei Monate nach einem Verkehrscoaching wiederum ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Damit ist jedoch die Einschätzung der Behörde, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. § 18 Abs 3 FSG-Gesundheitsverordnung) bezweifelt werden muss, nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer hätte also aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrungen in der Vergangenheit (es lagen darüber hinausgehend ja noch weitere Vorentzüge vor) bewusst sein müssen, dass gerade bei ihm auch eine geringgradige Alkoholisierung und ein damit einhergehendes Lenken eines KFZ in (verkehrs)psychologischer Hinsicht problematisch ist. Ungeachtet dessen hat er – wie erwähnt – gerade einmal ca. zwei Monate nach einem Verkehrscoaching wiederum ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Damit ist jedoch die Einschätzung der Behörde, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, FSG-Gesundheitsverordnung) bezweifelt werden muss, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend erweist sich die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 5 Monaten im Sinne einer vorzunehmenden Prognose keinesfalls als überhöht und jedenfalls erforderlich, um beim vorbelasteten Beschwerdeführer einen erforderlichen Sinneswandel zu erwirken. Aber auch die Aufforderung, sowohl ein amtsärztliches Gutachten als auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, steht in der vorliegenden Fallkonstellation – wie oben näher ausgeführt - mit dem Gesetz in Einklang. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3159.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.