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{'item': 'LVwG-2014/26/2844-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2844-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des W J, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 01.09.2014, Zl ****, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 01.09.2014 wurde - zu Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gem § 21 iVm § 8 Waffengesetz 1996 abgewiesen und- zu Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gem Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz 1996 abgewiesen und - zu Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.- zu Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Waffe der Kategorie B über mehrere Jahre bis zum 16.04.2013 unbefugt, also ohne über eine Waffenbesitzkarte zu verfügen, besessen habe, für welches Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz 1996 das Bezirksgericht G ein Strafverfahren durchgeführt habe, welches nach Diversion (Bezahlung einer Geldbuße von € 500,--) mit Beschluss vom 23.08.2013 eingestellt worden sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Waffe der Kategorie B über mehrere Jahre bis zum 16.04.2013 unbefugt, also ohne über eine Waffenbesitzkarte zu verfügen, besessen habe, für welches Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 das Bezirksgericht G ein Strafverfahren durchgeführt habe, welches nach Diversion (Bezahlung einer Geldbuße von € 500,--) mit Beschluss vom 23.08.2013 eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Waffe der Kategorie B vom 15.04.2013 bis zum 16.04.2013 im Wohnzimmer seines Wohnsitzes im Bereich der dort befindlichen Liege versteckt, wovon seine damalige Ehegattin und eine minderjährige Tochter gewusst und diese auch Zugriff auf diese Waffe gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe die in Rede stehende Schusswaffe am 16.04.2013 zu seiner Mutter verbracht und sei die Waffe in deren Kellerabteil verwahrt worden, wobei sich in diesem Kellerabteil kein versperrbarer Waffenschrank befunden hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Mutter hätten einen Schlüssel zum Kellerabteil gehabt und solcherart auch Zugang zu der dort verwahrten Waffe. Der Beschwerdeführer habe somit eine genehmigungspflichtige Waffe nicht vorschriftsmäßig verwahrt. Weder die Verwahrung im Versteck noch im Kellerabteil der Mutter habe den gesetzlichen Regelungen entsprochen. Neben dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden unerlaubten Waffenbesitz könne demnach nicht nur von einer einmaligen Fehlleistung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe die Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffe übernommen, nachdem in das Gartenhaus seiner Mutter eingebrochen worden sei und dabei drei Luftgewehre und eine Luftpistole entwendet worden seien. Spätestens durch diesen Einbruchsdiebstahl hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, wie wichtig eine sichere Verwahrung von Schusswaffen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer für eine vorschriftsmäßige Verwahrung sorgen müssen. Seit dem Einbruchsdiebstahl bis zur Beschlagnahmung der Waffe sei immerhin ein Zeitraum von vier Jahren verstrichen. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 anzusehen, weshalb sein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzuweisen gewesen sei. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 anzusehen, weshalb sein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzuweisen gewesen sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des W J, mit welcher – nach Aufnahme der angebotenen Beweise durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte begehrt wurde. Zudem wurde vom Beschwerdeführer beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichende Bescheidbegründung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör dadurch verletzt habe, dass sie eine Aussage der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers verwertet habe, die dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt gewesen sei. Insofern habe die belangte Behörde gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot“ verstoßen. Bei Vermeidung dieses Mangels wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen die Exgattin des Beschwerdeführers einen Strafantrag wegen des Verdachtes der Verleumdung eingebracht habe. Das Strafverfahren sei gem § 297 Abs 2 Strafgesetzbuch eingestellt worden. Bei Vermeidung dieses Mangels wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen die Exgattin des Beschwerdeführers einen Strafantrag wegen des Verdachtes der Verleumdung eingebracht habe. Das Strafverfahren sei gem Paragraph 297, Absatz 2, Strafgesetzbuch eingestellt worden. Die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen erfordere eine Prognosebeurteilung, dies auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart. Zur Frage, wann eine sorgfältige Verwahrung einer Waffe vorliege, bestehe eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, wonach an die Art der Sicherung der Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen seien und wenigstens in aller Regel aus dem Urteil über das in einem Einzelfall gezeigte Verhalten allein mangelnde Verlässlichkeit noch nicht abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, er sei weder straf- und verwaltungsrechtlich jemals in Erscheinung getreten. Laut dem vorliegenden waffenrechtlichen Gutachten bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit. Die bisher vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltensweisen rechtfertigten im Zusammenhang mit dessen Persönlichkeit und dessen Charaktereigenschaften nicht die Annahme, dieser werde Waffen nicht sorgfältig verwahren, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von der belangten Behörde zu Unrecht verweigert worden sei. Die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit einem Waffenverbotsverfahren betreffend den Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass keine waffenrechtlich relevanten Tatsachen und ebenso wenig eine diesbezüglich relevante Prognose ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen würden. 3) Am 24.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten wurde, ihre Rechtsstandpunkte darzulegen. Vom Beschwerdeführer wurden bei dieser Rechtsmittelverhandlung drei Lichtbilder in Vorlage gebracht, die einen Waffenschrank sowie einen Möbeltresor zeigen, die er bereits zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen angeschafft hat. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass jetzt eine Prognoseentscheidung über seine waffenrechtliche Verlässlichkeit zu treffen sei und dabei insbesondere die Frage zu beantworten sei, ob er zukünftig Waffen sicher verwahren werde. Die Lichtbilder zeigten, wie er die Verwahrung von Schusswaffen in Zukunft beabsichtige. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 sowie des § 21 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 8, sowie des Paragraph 21, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21Paragraph 21

(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)…“ „Verlässlichkeit § 8Paragraph 8
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zusammengefasst deshalb verneint, da er eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B ohne die erforderliche Waffenbesitzkarte über mehrere Jahre besessen habe und diese Waffe auch nicht entsprechend sicher verwahrt habe, zumal seine Familienangehörigen (mittlerweile geschiedene Ehegattin, eine minderjährige Tochter sowie die Mutter des Beschwerdeführers) Zugang zur Waffe gehabt hätten. Anlässlich der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht dazu einer näheren Befragung unterzogen und hat er nachstehende Angaben zum Besitz und zur Verwahrung von Schusswaffen gemacht: „Über Befragen gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verschiedene Waffen besessen hat. Sein Vater ist im Jahr 2003 verstorben. Die Waffen sind nach dem Tod des Vaters im Wochenendhaus in C verblieben, die Langwaffen im Dachboden und die Luftdruckgewehre bzw die Luftdruckpistole unten. Meine Mutter war die Haupterbin nach meinem verstorbenen Vater, diese hat auch das Wochenendhaus geerbt. 2009/2010 ist es dann zu einem Einbruch in das besagte Wochenendhaus gekommen, dabei wurden die Luftdruckgewehre bzw die Luftdruckpistole gestohlen. Die am Dachboden verwahrten Waffen wurden nicht gestohlen. Nachdem mir diese Verwahrung im Wochenendhaus nicht sicher erschien, habe ich die verbliebenen Waffen an mich genommen. Es hat sich dabei um zwei Langwaffen der Kategorie C und um einen Halbautomaten der Kategorie B gehandelt. Diese drei Waffen habe ich in der Folge in meiner Werkstatt im Keller meines Wohnsitzes in D verwahrt. Zu dieser Werkstatt hatte nur ich Zugang, diese war versperrbar. 2009 aus 2010, ist es dann zu einem Einbruch in das besagte Wochenendhaus gekommen, dabei wurden die Luftdruckgewehre bzw die Luftdruckpistole gestohlen. Die am Dachboden verwahrten Waffen wurden nicht gestohlen. Nachdem mir diese Verwahrung im Wochenendhaus nicht sicher erschien, habe ich die verbliebenen Waffen an mich genommen. Es hat sich dabei um zwei Langwaffen der Kategorie C und um einen Halbautomaten der Kategorie B gehandelt. Diese drei Waffen habe ich in der Folge in meiner Werkstatt im Keller meines Wohnsitzes in D verwahrt. Zu dieser Werkstatt hatte nur ich Zugang, diese war versperrbar. Nachdem in dieser Werkstatt Rostprobleme bei den Waffen auftraten, diese setzten bereits Rost an, habe ich mich entschlossen, die Waffen zu reinigen und an einen anderen Ort zu verbringen. Damals kam ein Freund von mir vorbei, dies war Herr L F. Dieser machte mich aufmerksam, dass der Halbautomat eine Waffe der Kategorie B darstellt und dafür eine Genehmigung der Behörde erforderlich ist, um diese besitzen zu dürfen. Dies habe ich nicht gewusst. Ich vereinbarte mit Herrn L F, dass er eine Waffentasche für mich besorgt. Nach der Reinigung der Waffen wollte ich zur Bezirkshauptmannschaft N, um die Waffen vorzuzeigen und mich danach zu erkundigen, welche Schritte erforderlich sind, um diese Waffen besitzen zu können. Ich habe also die Waffen gereinigt und in der Folge den gereinigten Halbautomaten der Kategorie B in der Stube meines Wohnsitzes versteckt, und zwar im Bereich der Schubladen einer Liege, in denen beispielsweise eine Decke verstaut werden kann. Ich habe dort entsprechende Schrauben angebracht, an denen ich den Halbautomaten aufhängen konnte. Das Versteck war von außen nicht sichtbar und war auch sehr schwer zugänglich, selbst wenn man die Schublade herausgezogen hat, war die Waffe nicht zu sehen. Zum Zeitpunkt, wo ich den Halbautomaten in der Stube versteckt habe, haben im gemeinsamen Haushalt meine Exfrau und meine zwei Töchter gewohnt. Wenn ich gefragt werde, ob diese vom Versteck gewusst haben, so gebe ich an, dass meine Exfrau Kenntnis vom Versteck gehabt haben muss, zumal sie mich ja etwa zwei Tage nach dem Verstecken der Waffe in der Stube aufgefordert hat, die Waffe außer Haus zu bringen, da sie keine Waffen im Haus haben wollte. Ich habe damals meiner Frau zugestimmt, dass es besser sei, die Waffen außer Haus zu bringen, dies war am
  1. April
  2. Mein Freund L F machte mich am 13.04.2013 auf die Genehmigungspflicht des Halbautomaten aufmerksam und habe ich am selben Tag noch diese Waffe gereinigt, sodass sich die genehmigungspflichtige Schusswaffe nur in diesem Zeitraum im Versteck befunden hat. Ich möchte nochmals betonen, dass ich zu keiner Zeit jemanden bedroht habe, dass ich etwas mit der Waffe gegen eine Person unternehmen würde. Meine Frau hat sich damals bedroht gefühlt, was ich nicht verstehen kann, da ich sie nie bedroht habe. Allenfalls hat sie die gesamte Situation falsch eingeschätzt. Am 16.04.2013 habe ich jedenfalls den Halbautomaten außer Haus gebracht und bin damit zum Wochenendhaus meiner Mutter gefahren, die ich dort getroffen habe. Ich habe ihr erzählt, dass meine Frau keine Waffe im Haus haben wolle. Sie hat mir dann angeboten, die Waffe bei ihr im Keller zu verwahren. Ich habe dann meiner Mutter die Waffe übergeben und hat diese sie nach R in den Kellerraum ihrer Wohnung gebracht. Zu diesem Kellerraum hatten lediglich ich und meine Mutter Zugang, wir beide haben einen entsprechenden Schlüssel zu diesem Kellerraum. Dort wurde die Waffe schließlich auch von der Polizei beschlagnahmt. Die zwei anderen Langwaffen der Kategorie C haben sich noch in der Werkstatt meines Wohnsitzes in D befunden, diese beiden Waffen wurden dort in D von der Polizei beschlagnahmt. Wenn ich gefragt werde, seit wann mir bewusst geworden ist, dass ich zum Besitz des Halbautomaten ein waffenrechtliches Dokument benötige, so gebe ich an, dass mich mein Freund L F am 13.04.2013 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat. Wenn ich weiters gefragt werde, ob meine Töchter, meine Exfrau oder meine Mutter waffenrechtliche Dokumente zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Über Frage durch den Rechtsvertreter gab der Beschwerdeführer an, dass die Langwaffen der Kategorie C im Waffenschrank gemäß der Beilage A weiterhin verwahrt bleiben sollen, dies als Erinnerungsstücke an seinen verstorbenen Vater. Bezüglich des Möbeltresors laut Beilage B gab der Beschwerdeführer an, dort eine Faustfeuerwaffe verwahren zu wollen. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit der Verwahrung der Faustfeuerwaffe in den Räumlichkeiten der Schützengilde, wenn dort entsprechende Verwahrungsmöglichkeiten gegeben sind. Dann würde der Möbeltresor nicht zur Verwahrung einer Schusswaffe dienen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter gab der Beschwerdeführer an, dass die Werkstatt in D immer versperrt gewesen ist, zumal dort auch wertvolles Werkzeug lagert. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Waffen im Wochenendhaus im Dachboden so verwahrt wurden, dass diese versteckt waren, und zwar unter dem Boden im Hohlraum einer Holztramdecke im Bereich der dortigen Dämmung. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer, zu keinem Zeitpunkt Munition für die drei verfahrensgegenständlichen Waffen gehabt zu haben. Ich bin auch strafrechtlich völlig unbescholten. Mir ist auch nicht bekannt, dass Verwaltungsstrafvormerkungen in Ansehung meiner Person aufscheinen. Über Frage durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass über die Verwahrung von Schusswaffen in seiner Werkstatt in D seiner Meinung nach seine Familienangehörigen und seine Freunde Bescheid gewusst haben. Der Werkstattschlüssel war an meinem Schlüsselbund und hatte ich diesen Schlüsselbund bei mir. Den Schlüsselbund hatte ich grundsätzlich bei mir, mir ist auch nie aufgefallen, dass ein Schlüssel abhanden gekommen wäre. Über weitere Frage durch den Vertreter der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 16.04.2013 die Waffe der Kategorie B aus dem Versteck in der Stube seines Wohnsitzes in D geholt hat, nachdem seine Frau ihn aufgefordert hatte, die Waffe außer Haus zu bringen. Anschließend ist er mit der Waffe der Kategorie B ins Wochenendhaus gefahren, wo er seine Mutter angetroffen hat. Dieser hat er die näheren Umstände bezüglich der Waffe der Kategorie B erklärt und hat sich diese daraufhin bereit erklärt, die Waffe an sich zu nehmen und bei ihr zu verwahren. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nicht genau gewusst, wo seine Mutter die Waffe verwahren wird. Schließlich wurde sie im Kellerabteil des Wohnsitzes der Mutter in R verwahrt, zu welchem Kellerabteil nur der Beschwerdeführer und seine Mutter Zugang hatten. Beim Wohnsitz der Mutter in R handelt es sich um ein Mehrparteienhaus.“ Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit vom erkennenden Gericht aufgrund des sehr glaubwürdigen Eindrucks des Beschwerdeführers bei seine Befragung am 24.11.2014 keinerlei Zweifel gehegt werden, steht nun im vorliegenden Beschwerdefall als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg (nämlich sei dem Einbruch in das Wochenendhaus seiner Mutter 2009/2010) eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B ohne das erforderliche waffenrechtliche Dokument besessen hat. Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit vom erkennenden Gericht aufgrund des sehr glaubwürdigen Eindrucks des Beschwerdeführers bei seine Befragung am 24.11.2014 keinerlei Zweifel gehegt werden, steht nun im vorliegenden Beschwerdefall als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg (nämlich sei dem Einbruch in das Wochenendhaus seiner Mutter 2009 aus 2010,) eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B ohne das erforderliche waffenrechtliche Dokument besessen hat. Obwohl ein Freund des Beschwerdeführers diesen am 13.04.2013 darauf aufmerksam gemacht hat, dass er für eine von ihm besessene Schusswaffe ein waffenrechtliches Dokument benötigt, um diese Waffe besitzen zu dürfen, setzte der Beschwerdeführer den nicht rechtskonformen Besitz der genehmigungspflichtigen Schusswaffe bis zu deren polizeilichen Sicherstellung am 16.04.2013 fort. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B in der Stube seines Wohnsitzes im Bereich der Schubladen einer Liege versteckt hat, wobei nach seinen eigenen Angaben seine Exgattin von diesem Versteck gewusst haben dürfte und im gemeinsamen Haushalt seine damalige Ehefrau und seine zwei Töchter gewohnt haben. Als richtig zugestanden wird vom Beschwerdeführer weiters, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B am 16.04.2013 seiner Mutter übergeben hat, damit diese die genehmigungspflichtige Waffe vom Wochenendhaus in C nach R in das Kellerabteil ihrer Wohnung bringt und dort verwahrt, dies obwohl die Mutter des Beschwerdeführers kein waffenrechtliches Dokument für den Besitz und für das Führen von Schusswaffen hatte und dieser Umstand auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch eingeräumt, dass zum Kellerabteil der Mutter nicht nur er, sondern auch seine Mutter Zugang hatte, da sie beide über einen entsprechenden Schlüssel zu diesem Kellerabteil verfügten. Letztlich hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch gewusst, dass weder seine beiden Töchter noch seine Exfrau über waffenrechtliche Dokumente zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen verfügt haben. 2) Mit Blick auf den vorstehend dargelegten (unstrittigen) Sachverhalt, der ausschließlich auf den unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst beruht, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol außerstande, eine für den Beschwerdeführer günstige waffenrechtliche Verlässlichkeitsprognose zu erstellen, die zur Ausstellung der von ihm beantragten Waffenbesitzkarte führen könnte. Die im Gegenstandsfall waffenrechtlich relevanten Vorfälle liegen in zeitlicher Hinsicht auch noch nicht soweit in der Vergangenheit, dass sie bei der Verlässlichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996 außer Betracht zu lassen wären.Die im Gegenstandsfall waffenrechtlich relevanten Vorfälle liegen in zeitlicher Hinsicht auch noch nicht soweit in der Vergangenheit, dass sie bei der Verlässlichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 außer Betracht zu lassen wären. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er nicht nur eine unsichere, jedenfalls nicht sorgfältige Verwahrung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zu verantworten, sondern darüber hinaus die Überlassung einer solchen Waffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht berechtigt gewesen ist, nämlich an seine Mutter. Damit liegen aber in Ansehung des Beschwerdeführers „Tatsachen“ entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 und auch Z 3 Waffengesetz 1996 vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ausschließen.Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er nicht nur eine unsichere, jedenfalls nicht sorgfältige Verwahrung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zu verantworten, sondern darüber hinaus die Überlassung einer solchen Waffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht berechtigt gewesen ist, nämlich an seine Mutter. Damit liegen aber in Ansehung des Beschwerdeführers „Tatsachen“ entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und auch Ziffer 3, Waffengesetz 1996 vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ausschließen. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die nach § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose in die Zukunft gerichtet ist, wie er dies bei der Rechtsmittelverhandlung am 24.11.2014 aufgezeigt hat, doch sind nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jedes von der zu beurteilenden Person bereits gesetzte Verhalten in Betracht, das nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis Z 3 Waffengesetz 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0103). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die nach Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose in die Zukunft gerichtet ist, wie er dies bei der Rechtsmittelverhandlung am 24.11.2014 aufgezeigt hat, doch sind nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die „Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jedes von der zu beurteilenden Person bereits gesetzte Verhalten in Betracht, das nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, Waffengesetz 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0103). Ausgangspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprognose ist sohin selbstredend das in der Vergangenheit von einer Person gesetzte Verhalten, insbesondere jenes mit einem waffenrechtlichen Bezug, weshalb im Gegenstandsfall die Vorgänge in Bezug auf die genehmigungspflichtige Schusswaffe des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers ab der Inbesitznahme dieser Waffe durch den Rechtsmittelwerber von besonderer Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit der durchzuführenden Verlässlichkeitsprognose ist nach Meinung des erkennenden Gericht jedenfalls darauf Bedacht zunehmen, dass der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Waffe der Kategorie B im April 2013 insofern nicht sorgfältig verwahrt hat, als er diese Waffe in dem von ihm, seinen beiden Töchtern und seiner (nunmehr geschiedenen) Ehegattin bewohnten Haushalt in der Stube im Bereich einer Liege bei den dortigen Schubladen bloß versteckt hat, wobei dieses „Versteck“ nach den Angaben des Beschwerdeführers zumindest seiner Ehegattin bekannt gewesen ist und sie auch ungehinderten Zugang zu diesem „Versteck“ gehabt hat. Dass eine derartige Verwahrung einer Schusswaffe nicht als sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften beurteilt werden kann und die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Waffe auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits unmissverständlich in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vergleiche hier etwa die Entscheidungen des VwGH vom 27.01.2010, Zl 2007/03/0147, und vom 23.10.2008, Zl 2005/03/0192). In der gegenständlichen Beschwerdesache fällt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts bei der vorzunehmenden (waffenrechtlichen) Verhaltensprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein (verbotswidriges) Überlassen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe an eine zum Besitz und zum Führen von Waffen nicht berechtigte Person, nämlich an seine Mutter, zu verantworten hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers zu einer für ihn ungünstigen Prognoseentscheidung führen musste. In der gegenständlichen Beschwerdesache fällt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts bei der vorzunehmenden (waffenrechtlichen) Verhaltensprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein (verbotswidriges) Überlassen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe an eine zum Besitz und zum Führen von Waffen nicht berechtigte Person, nämlich an seine Mutter, zu verantworten hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers zu einer für ihn ungünstigen Prognoseentscheidung führen musste. Dass die Übergabe der Schusswaffe an die Mutter am 16.04.2013 ein „Überlassen“ im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 Waffengesetz 1996 darstellt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien außer Zweifel gestellt, zumal der Mutter des Beschwerdeführers unbestreitbar „ein Hantieren mit der Waffe ermöglicht“ wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2012, Zl 2009/03/0051). Dass die Übergabe der Schusswaffe an die Mutter am 16.04.2013 ein „Überlassen“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 darstellt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien außer Zweifel gestellt, zumal der Mutter des Beschwerdeführers unbestreitbar „ein Hantieren mit der Waffe ermöglicht“ wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2012, Zl 2009/03/0051). Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers, welches bei der für ihn anzustellenden Verlässlichkeitsprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 zu berücksichtigen ist, so zu beurteilen, dass die nach dem Gesetz geforderte Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers, welches bei der für ihn anzustellenden Verlässlichkeitsprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zu berücksichtigen ist, so zu beurteilen, dass die nach dem Gesetz geforderte Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes 1996 bei der Prüfung der Verlässlichkeit nämlich ein strenger Maßstab anzulegen (in diesem Sinne VwGH vom 20.06.2012, Zl 2009/03/0051). Die von der belangten Behörde vorgenommene Verhaltensprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Bezug auf den Beschwerdeführer erweist sich demgemäß als rechtskonform, ebenso die auf dieser Grundlage erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich unberechtigt und war ihr daher ein Erfolg zu versagen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Verhaltensprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Bezug auf den Beschwerdeführer erweist sich demgemäß als rechtskonform, ebenso die auf dieser Grundlage erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich unberechtigt und war ihr daher ein Erfolg zu versagen. 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist: a) In der Beschwerde wird bemängelt, dass die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör dadurch verletzt habe, dass sie eine dem Beschwerdeführer unbekannte Aussage seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau verwertet habe. Dazu ist anzumerken, dass diese tatsächlich geschehene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung desselben im vorliegenden Beschwerdeverfahren - insbesondere anlässlich der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.11.2014 - als geheilt anzusehen ist (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden kann). Bei der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 wurden das beschwerdegegenständliche Waffenrechtsverfahren und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen durchgegangen und wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, sich dazu zu äußern. Davon abgesehen stützt sich die vorliegende Beschwerdeentscheidung ausschließlich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den waffenrechtlich relevanten Vorgängen in Bezug auf eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B, die ursprünglich im Besitz des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers war und in den letzten Jahren im Besitz des Rechtsmittelwerbers gestanden ist. Auf die Angaben seiner Exgattin vor der belangten Behörde am 21.07.2014 kam es daher gar nicht (mehr) an. Es war daher für das erkennende Gericht nicht mehr notwendig, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Exgattin zur Verwahrung der in Rede stehenden Schusswaffe im ehemaligen gemeinsamen Haushalt zu bewerten. b) Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vermeint, an die Art der Sicherung einer Waffe gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners seien keine überspitzten Anforderungen zu stellen und könne aus dem Urteil über das in einem Einzelfall gezeigte Verhalten allein „mangelnde Verlässlichkeit“ noch nicht abgeleitet werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass das bei der Verlässlichkeitsprognose verwertete Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur aus einem einzigen Vorfall bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen mehrjährigen unerlaubten Waffenbesitz zu verantworten, sondern darüber hinaus die Verwahrung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gleich an zwei unsicheren Örtlichkeiten, einmal in einem Versteck im gemeinsam mit Familienangehörigen bewohnten Haushalt und einmal in einem auch der Mutter zugänglichen Kellerabteil. Überdies hat der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Waffe einer Person überlassen, die zum Besitz dieser Waffe nicht berechtigt gewesen ist, indem er seiner Mutter eine solche Waffe übergeben hat. Bezüglich der Art der Sicherung einer Waffe gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die Verwahrung einer Waffe in einem für die Ehegattin ungehindert zugänglichen und ihr bekannten „Versteck“ entsprechend den in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien jedenfalls als nicht sorgfältig zu beurteilen ist. c) Was die Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 01.10.2014 anbelangt, die belangte Behörde habe in einer anderen Entscheidung betreffend die Frage der Erlassung eines Waffenverbotes gegen ihn ausgeführt, ein solches lasse sich nicht rechtfertigen, da keine konkreten Umstände gegeben seien, die die Besorgnis erweckten, der Beschwerdeführer werde von einer Waffe einen gesetz– oder zweckwidrigen Gebrauch machen, so ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nichts zu gewinnen ist. Die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit einem Waffenverbot kann nicht mit der Fragestellung einer Verlässlichkeitsprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit der Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente verglichen werden. Die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose gem Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit einem Waffenverbot kann nicht mit der Fragestellung einer Verlässlichkeitsprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit der Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente verglichen werden. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, ob der von der Behörde zu beurteilende Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, ob der von der Behörde zu beurteilende Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung (bzw auch der Entzug) waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere (weniger strenge) Anforderungen geknüpft (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098). Demgegenüber ist die Versagung (bzw auch der Entzug) waffenrechtlicher Urkunden nach Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere (weniger strenge) Anforderungen geknüpft (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die beiden Prognoseentscheidungen einerseits im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 und andererseits im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, sodass behördliche Erwägungen, warum ein Waffenverbot gegen eine bestimmte Person nicht zu erlassen sei, nicht die Annahme zu tragen vermögen, dieser Person sei ein waffenrechtliches Dokument wegen gegebener (waffenrechtlicher) Verlässlichkeit auszustellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die beiden Prognoseentscheidungen einerseits im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 und andererseits im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, sodass behördliche Erwägungen, warum ein Waffenverbot gegen eine bestimmte Person nicht zu erlassen sei, nicht die Annahme zu tragen vermögen, dieser Person sei ein waffenrechtliches Dokument wegen gegebener (waffenrechtlicher) Verlässlichkeit auszustellen. Die aufgezeigte Beschwerdeargumentation ist daher nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen. 4) Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (gegen die im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erfolgte Versagung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) ausgeschlossen.Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (gegen die im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erfolgte Versagung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) ausgeschlossen. Diesbezüglich ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle der Versagung einer beantragten behördlichen Erlaubnis (vorliegend für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) es keinen Sinn macht, einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu nehmen, zumal die aufschiebende Wirkung eine fehlende Bewilligung nicht zu ersetzen vermag (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 24.11.2010, Zl AW 2010/07/0052). Durch die Versagung einer beantragten Berechtigung wird folglich die Rechtsposition des Antragstellers nicht in der Weise verändert, dass ihm die Ausübung einer bisherigen Berechtigung genommen würde. Vielmehr ist dem Antragsteller vor und nach der Versagungsentscheidung die Ausübung der beantragten Berechtigung nicht gestattet. Da dem Beschwerdeführer nicht erst durch den angefochtenen Bescheid der Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B nicht erlaubt ist, war vom erkennenden Gericht der Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da dem Beschwerdeführer nicht erst durch den angefochtenen Bescheid der Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B nicht erlaubt ist, war vom erkennenden Gericht der Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte aufweist – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2844.6

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