GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 140,00 zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 140,00 zu bezahlen. 3.
GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zum Akt 2014/28/2016: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zum Akt 2014/28/2017: 1.
GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, dass sind zu Spruchpunkt 1. Euro 140,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 140,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, dass sind zu Spruchpunkt 1. Euro 140,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 140,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu Zl **** (hieramtlich: LVwG-2014/28/2015), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit: 06.04.2014 um 01.25 Uhr Tatort: N, B 8, D-Straße 7 beim Lokal „K“ Fahrzeug: Volkswagen VW Caravelle, Farbe rot mit dem amtlichen Kennzeichen **** 1) Sie sind als Lenker des obgenannten Fahrzeuges für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, im obgenannten Zeitpunkt beim Lokal „K“ in N, D-Straße 7, auf der L-Straße B 8 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.Sie sind als Lenker des obgenannten Fahrzeuges für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, im obgenannten Zeitpunkt beim Lokal „K“ in N, D-Straße 7, auf der L-Straße B 8 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. 2) Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. 3) Sie haben das Fahrzeug auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl dies bei Einbahnstraßen verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 16 Abs. 1, § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm. § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 2) § 24 Abs. 1 lit n iVm. § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 3) § 7 Abs. 4 iVm. § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe:
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 880,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus folgt: „ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu ****, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu ****, wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: 1.) Er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe Rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 06.04.2014 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, beim Lokal „K“ auf der L-Straße B 8 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI, ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzt worden sind, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen §§ 16 Abs, 1 und 22 TPBO i.V.m. § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht.1.) Er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe Rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 06.04.2014 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, beim Lokal „K“ auf der L-Straße B 8 aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI, ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen Paragraphen 16, Abs, 1 und 22 TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht. 2.) Er habe am obbeschriebenen Tatort zur obbeschriebenen Tatzeit auf einer Straßenstelle, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, gehalten. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen § 24 Abs. 1 lit. n i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden angedroht.2.) Er habe am obbeschriebenen Tatort zur obbeschriebenen Tatzeit auf einer Straßenstelle, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, gehalten. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden angedroht. 3.) Er habe am obbeschriebenen Tatort zur obbeschriebenen Tatzeit das gegenständliche Fahrzeug auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl dies bei Einbahnstraßen verboten sei. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen § 7 Abs. 4 i.V.m, § 99 Abs. 3 lit. a StVO verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden angedroht.3.) Er habe am obbeschriebenen Tatort zur obbeschriebenen Tatzeit das gegenständliche Fahrzeug auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl dies bei Einbahnstraßen verboten sei. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen Paragraph 7, Absatz 4, i.V.m, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden angedroht. Ferner wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag in Höhe von € 90,00 verhängt, sodass die gesamte Geldstrafe € 880,00 beträgt. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde zu diesen Behauptungen kommt. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde angeführt, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.05.2014 nicht reagiert hätte. Aus diesem Grunde wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft T der Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion N vom 07.08 2014 zu **** festgestellt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass die Bezirkshauptmannschaft T den gegenständlichen Sachverhalt aufgrund einer Anzeige der Pl N vom 07.08.2014 festgestellt hat, da dieses Datum in der Zukunft liegt. Bereits aus diesem Grunde ist das gegenständliche Straferkenntnis aus formellen Gründen zu beheben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und wird dies hiermit ausdrücklich beantragt. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Taxilenker, und kann er deswegen ausschließen, dass er zur Tatzeit am Tatort (wie im Spruchpunkt 1 vorgeworfen) mit seinem Taxifahrzeug auf den Parkstreifen vor dem Lokal K aufgefahren ist. Es wird hiermit beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten einzuvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es zur Tatzeit (01:25 Uhr) bereits stockdunkel war. Ferner darf darauf hingewiesen wenden, dass
G die maximale Geldstrafe € 726,00 betragt. Über den Beschuldigten wurde betreffend Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Hohe von Ü M verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung laut Spruchpunkt 1 am der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig, immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“ bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe laut Spruchpunkt 1 viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat - mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung von Maximalstrafen keinesfalls angemessen.Ferner darf darauf hingewiesen wenden, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des GelveverkG die maximale Geldstrafe € 726,00 betragt. Über den Beschuldigten wurde betreffend Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Hohe von Ü M verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung laut Spruchpunkt 1 am der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig, immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“ bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe laut Spruchpunkt 1 viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat - mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung von Maximalstrafen keinesfalls angemessen. Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass es sich beim angeblichen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Es wird aus diesem Grunde beantragt, die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Parkstreifen vor dem Lokal K in N, auf der L-Straße 9, auf der L-Straße B 8, als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist zwingend davon auszugehen, dass es sich um eine Privatfläche handelt, weswegen weder das TPBO, noch das GelverkG 1996, greifen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1 ) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu Zl ****, (hieramtlich: LVwG-2014/28/2016), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit: 03.04.2014 um 21.25 Uhr Tatort: N, L-Straße B 8 bei Straßenkilometer 36,000 im Ortszentrum von N, Ausweiche der B 8 unmittelbar vor der Schirmbar beim Hotel „E“ Fahrzeug: VW Caravelle, Farbe rot mit dem amtlichen Kennzeichen **** Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm. § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 700,00 § 15 Abs. 5 Einleitungss. GelverkGParagraph 15, Absatz 5, Einleitungss. GelverkG 13 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 770,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu ****, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit dem nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen **** für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 03.04.2014 um 21:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, L-Straße B 8 bei Straßenkilometer 36,000 im Ortszentrum von N, Ausweiche der B 8, unmittelbar vor der Schirmbar beim Hotel „E“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N, mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzt worden sind, und nur dort angefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen §§ 16 Abs. 1 und 2 und 22 TPBO i.V.m. § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht.Mit dem nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen **** für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 03.04.2014 um 21:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, L-Straße B 8 bei Straßenkilometer 36,000 im Ortszentrum von N, Ausweiche der B 8, unmittelbar vor der Schirmbar beim Hotel „E“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N, mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind, und nur dort angefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen Paragraphen 16, Absatz eins und 2 und 22 TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht. Ferner wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag in Höhe von € 70,00 verhängt, sodass die gesamte Geldstrafe € 770,00 beträgt. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde zu diesen Behauptungen kommt. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde angeführt, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.05.2014 nicht reagiert hätte. Aus diesem Grunde wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft T der Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion N vom 03.04.2014 zu **** festgestellt. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Taxilenker, und kann er deswegen ausschließen, dass er zur Tatzeit mit seinem Taxifahrzeug auf den Parkstreifen vor dem Lokal „E“ aufgefahren ist. Es wird hiermit beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten einzuvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es zur Tatzeit (21:25 Uhr) bereits stockdunkel war. Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
G die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für die Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung bekam der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen“ auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen.Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des GelverkG die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für die Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Das heißt, für die Verwaltungsübertretung bekam der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von „unterdurchschnittlich geregelten Einkommensverhältnissen“ auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgemessen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung einer Maximalstrafe keinesfalls angemessen. Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass es sich beim angeblichen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Es wird aus diesem Grunde beantragt, die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Parkstreifen vor dem Lokal „E“ in N, L-Straße B 8 bei Straßenkilometer 36,000 im Ortszentrum von N, Ausweiche der B 8, als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist zwingend davon auszugehen, dass es sich um eine Privatfläche handelt, weswegen weder das TPBO, noch das GelverkG 1996, greifen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. K H“ Mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014, Zl **** (hieramtlich: LVwG-2014/28/2017), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: 1) „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 31.03.2014 um 22.25 Uhr im Gemeindegebiet von N, D-Straße auf Höhe HNr. 58, beim Parkstreifen vor dem Lokal „M“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.1) „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 31.03.2014 um 22.25 Uhr im Gemeindegebiet von N, D-Straße auf Höhe HNr. 58, beim Parkstreifen vor dem Lokal „M“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl. ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. 2) Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 31.03.2014 um 22.25 Uhr im Gemeindegebiet von N, (Parkstreifen vor dem Lokal „M“ - D-Straße 78 taleinwärts, weiter zur D-Straße 23 talauswärts, D-Straße Kreuzung Gemeindestraße bis Haus D-Straße 144) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.
5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umhergefahren und Fahrgäste zu gewinnen.
Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umhergefahren und Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)1) Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 2) § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)2) Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe:
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.540,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu ****, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: 1.) Er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe Rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 31.03.2014 um 22:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, D-Straße auf Höhe Hausnr. 58, beim Parkstreifen vor dem Lokal (M) aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.103, GZl. ****, Stehplätze, nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzt worden sind, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taixstandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hiedurch gegen §§ 16 Abs 1 und 22 TPBO i.V.m. § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht.1.) Er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe Rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, G-Straße 19, am 31.03.2014 um 22:25 Uhr im Gemeindegebiet von N, D-Straße auf Höhe Hausnr. 58, beim Parkstreifen vor dem Lokal (M) aufgefahren, obwohl in der Gemeinde N mit Verordnung vom 18.12.103, GZl. ****, Stehplätze, nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim angeführten Tatort handle es sich nicht um einen Taixstandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hiedurch gegen Paragraphen 16, Absatz eins und 22 TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht. 2.) Er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe Rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen Z H, N, Gewebestraße 19, am 31.03.2014 um 22:15 Uhr im Gemeindegebiet von N (Parkstreifen vor dem Lokal „M“ – D-Straße 78, Tal einwärts, weiters D-Straße 23 Tal auswärts, D-Straße Kreuzung Gemeindestraße bis Haus D-Straße 144) umhergefahren, um Fahrgäste anzuwerben.
5 TPBO dürfe ein Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren, und (gemeint wohl: um) Fahrgäste zu gewinnen. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen §§ 10 Abs 5 und 22 TPBO i.V.m. § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht.
Paragraph 10, Absatz 5, TPBO dürfe ein Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren, und (gemeint wohl: um) Fahrgäste zu gewinnen. Der Beschuldigte habe hierdurch gegen Paragraphen 10, Absatz 5 und 22 TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG verstoßen, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen angedroht. Ferner wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag in Höhe von € 140,00 verhängt, sodass die genannte Geldstrafe € 1.540,00 beträgt. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde zu diesen Behauptungen kommt. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde angeführt, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.05.2014 nicht reagiert hätte. Aus diesem Grunde wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft T der Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion N vom 07.04.2014 zu **** festgestellt. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Taxilenker, und kann er deswegen ausschließen, dass er zur Tatzeit am Tatort (wie im Spruchpunkt 1 vorgeworfen) mit seinem Taxifahrzeug auf den Parkstreifen vor dem Lokal „M“ aufgefahren ist. Es wird hiermit beantragt, den (bzw. die) einschreitenden Polizeibeamten einzuvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es zur Tatzeit (22:25 Uhr) bereits stockdunkel war. Zur gleichen Tatzeit soll der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung laut Spruchpunkt 2 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses begangen haben. Diesbezüglich wird ebenso die Einvernahme des (bzw. der) einschreitenden Polizeibeamten beantragt, nämlich zu der Frage, wie sie darauf gekommen sind, dass der Beschuldigte durch sein angebliches „Umherfahren“ Fahrgäste anwerben wollte. Diesbezüglich mögen die einschreitenden Polizeibeamten auch angeben, ob sich zur Tatzeit so viele Personen im Bereich G-Straße 19, D-Straße 78, D-Straße 23, D-Straße Kreuzung Gemeindestraße bis Haus D-Straße 144, in N, aufgehalten haben, sodass sich ein angebliches „Umherfahren“ eines Taxilenkers gelohnt haben würde. Immerhin ist es in Tirol (wie in ganz Österreich) nicht üblich, bzw. kann ein Taxilenker nicht davon ausgehen, dass er von irgendwelchen Leuten auf der Straße (wie zum Beispiel in New York City) aufgehalten wird. Eben aus diesem Grunde sind den Taxifahrzeugen Taxistandplätze zugewiesen, und verfügen die meisten Taxifahrzeuge auch über einen „Funk“. Kein Taxifahrzeug in Österreich fährt nur umher, damit zufällig ein Fahrgast winkt. Dies könnte sich kein Taxiunternehmen leisten, sowohl hinsichtlich des Zeitverlustes, als auch selbstverständlich hinsichtlich des Treibstoffverbrauches. Im Ergebnis kann man dem Beschuldigten nicht unterstellen, den Tatbestand, wie im Spruchpunkt 2 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, objektiv erfüllt zu haben. Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
G die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für beide Verwaltungsübertretungen (jeweils!!) eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Das heißt, für beide (angeblichen) Verwaltungsübertretungen bekam der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommenverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von „unterdurchschnittlichen geregelten Einkommensverhältnissen“ auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängten Geldstrafen viel zu hoch ausgemessen wurden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung von Maixmalstrafen keinesfalls angemessen.Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des GelverkG die maximale Strafe € 726,00 beträgt. Über den Beschuldigten wurde für beide Verwaltungsübertretungen (jeweils!!) eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verhängt. Das heißt, für beide (angeblichen) Verwaltungsübertretungen bekam der Beschuldigte nahezu die Maximalstrafe, und ist dies weder nachvollziehbar, noch verhältnismäßig. Immerhin hat die Bezirkshauptmannschaft T selbst ausgeführt, dass sie keine Kenntnis über die Einkommenverhältnisse des Beschuldigten besitzt. In diesem Falle wäre es maximal zulässig gewesen, von „unterdurchschnittlichen geregelten Einkommensverhältnissen“ auszugehen, zumal Taxilenker nahezu „unter der Armutsgrenze“, bzw. in einer Art von „geregelter Armut“ leben. Es erweist sich sohin, dass die verhängten Geldstrafen viel zu hoch ausgemessen wurden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wie die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat – „mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen“ aufweisen würde. Auch wenn dies tatsächlich zuträfe, dass der Beschuldigte mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen aufweisen würde, wäre die Verhängung von Maixmalstrafen keinesfalls angemessen. Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass es sich beim angeblichen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Es wird aus diesem Grunde beantragt, die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Parkstreifen vor dem Lokal „M“ in N, Dorfstraße auf Höhe Hausnr. 58, als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist zwingend davon auszugehen, dass es sich um eine Privatfläche handelt, weswegen weder das TPBO, noch das GelverkG 1996, greifen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.06.2014 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. K H“ Zum Akt 2014/28/2015: Aus der Anzeige der PI N vom 07.04.2014, Zl **** (LVwG-2014/28/2015), geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer, Herr K H am 06.04.2014 um 01.25 Uhr im Gemeindeamt von N auf der B 8, D-Straße 7 (Lokal K) entgegen § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung mit seinem Taxifahrzeug verbotener Weise dort aufgefahren ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auf einer Straßenstelle gehalten hat, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf eine Vorrangstraße im Ortsgebiet am linken Fahrbahnrand gelenkt hat, obwohl dies außer in Einbahnstraßen verboten ist. Der Beschwerdeführer lenkte den Personenkraftwagen VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen ****. Zulassungsbesitzers des vorgenannten Personenkraftwagens ist Herr Z H, geb. am 05.02.1959, G-Straße 19, N.Aus der Anzeige der PI N vom 07.04.2014, Zl **** (LVwG-2014/28/2015), geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer, Herr K H am 06.04.2014 um 01.25 Uhr im Gemeindeamt von N auf der B 8, D-Straße 7 (Lokal K) entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung mit seinem Taxifahrzeug verbotener Weise dort aufgefahren ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auf einer Straßenstelle gehalten hat, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf eine Vorrangstraße im Ortsgebiet am linken Fahrbahnrand gelenkt hat, obwohl dies außer in Einbahnstraßen verboten ist. Der Beschwerdeführer lenkte den Personenkraftwagen VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen ****. Zulassungsbesitzers des vorgenannten Personenkraftwagens ist Herr Z H, geb. am 05.02.1959, G-Straße 19, N. Aus der gegenständlichen Anzeige geht weiters hervor, dass am 06.04.2014 um 01.25 Uhr das angezeigte Taxifahrzeug zusammen mit noch zwei weiteren Taxis in Fahrtrichtung taleinwärts stehend östlich der Fahrstreifen gelegenen Parkstreifen vor dem Gebäude N, D-Straße 7 (Lokal K) stehend mit eingeschalteter Taxileuchte festgestellt wurde. Es befanden sich weder Fahrgäste in den Fahrzeugen noch konnten potenzielle Fahrgäste in der Umgebung festgestellt werden. Die Lenker der Fahrzeuge wurden mittels Handzeichen angewiesen stehen zu bleiben, damit der Anzeigeerstatter sie einzeln beamtshandeln konnte. Beim gegenständlichen Fahrzeug wurde der Lenker der Beschwerdeführer selbst identifiziert. Aufgrund der vorliegenden Umstände wird der Fahrzeuglenker wegen folgender Delikte angezeigt: § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, § 7 Abs 4 StVO und § 7 Abs 1 lit 2 StVO.Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, Paragraph 7, Absatz 4, StVO und Paragraph 7, Absatz eins, lit 2 StVO. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Übertretungen keinen Kommentar oder eine Rechtfertigung für sein Handeln ab. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Nach Beendigung der Amtshandlung entfernte sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vom Parkstreifen, ohne Fahrgäste aufgenommen zu haben. Zum Akt LVwG-2014/28/2016: Aus der Anzeige der PI N vom 03.04.2014, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2014 um 21.25 Uhr im Gemeindegebiet von N auf der B 8 bei Straßenkilometer 36,000 unmittelbar vor der Schirmbar beim Hotel „E“ mit dem Taxifahrzeug aufgefahren ist und sich dort bereit gehalten hat, obwohl in der Gemeinde N Standplätze mit Verordnung vom 18.12.2013, Zl ****, nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Es wurde daher eine Übertretung nach § 16 Abs 1 iVm § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz festgestellt. Der Beschwerdeführer lenkte den Personenkraftwagen der Marke Volkswagen VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen ****. Der Zulassungsbesitzer des zu vorgenannten Personenkraftwagens ist Herr Z H, geb. am 05.02.1959, G-Straße 19, N.Aus der Anzeige der PI N vom 03.04.2014, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2014 um 21.25 Uhr im Gemeindegebiet von N auf der B 8 bei Straßenkilometer 36,000 unmittelbar vor der Schirmbar beim Hotel „E“ mit dem Taxifahrzeug aufgefahren ist und sich dort bereit gehalten hat, obwohl in der Gemeinde N Standplätze mit Verordnung vom 18.12.2013, Zl ****, nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Es wurde daher eine Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz festgestellt. Der Beschwerdeführer lenkte den Personenkraftwagen der Marke Volkswagen VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen ****. Der Zulassungsbesitzer des zu vorgenannten Personenkraftwagens ist Herr Z H, geb. am 05.02.1959, G-Straße 19, N. KI R und Insp A fuhren mit dem Zivilstreifenwagen durch das Ortszentrum von N. Dabei fiel ihnen auf, dass das Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** mit eingeschalteter Taxileuchte in der Ausweiche beim Sonnenschirm vor dem Hotel „E“ aufgefahren ist und keine Fahrgäste ein- bzw ausgestiegen sind. Bei der durchgeführten Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, dass er keine bestellte Fahrt habe. Zur Übertretung befragt gab der Beschwerdeführer nichts an. Zum Akt LVwG-2014/28/2017: Aus der Anzeige der PI N vom 07.04.2014, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens der Marke VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen **** am 31.03.2014 um 22.25 Uhr, D-Straße 58, auf der B 58 beim Parkstreifen vor dem Lokal „M“ mit seinen Taxi aufgefahren ist, obwohl dort kein Taxistandplatz gegeben ist und daher gegen § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verstoßen hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2014 um 22.25 Uhr sodann vom Parkstreifen vor dem Lokal „M“ weggefahren ist und zwar taleinwärts D-Straße 78 und wieder talauswärts D-Straße 23 zur Kreuzung D-Straße / Gemeindestraße. Hier wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verbotener Weise umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen.Aus der Anzeige der PI N vom 07.04.2014, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens der Marke VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen **** am 31.03.2014 um 22.25 Uhr, D-Straße 58, auf der B 58 beim Parkstreifen vor dem Lokal „M“ mit seinen Taxi aufgefahren ist, obwohl dort kein Taxistandplatz gegeben ist und daher gegen Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verstoßen hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2014 um 22.25 Uhr sodann vom Parkstreifen vor dem Lokal „M“ weggefahren ist und zwar taleinwärts D-Straße 78 und wieder talauswärts D-Straße 23 zur Kreuzung D-Straße / Gemeindestraße. Hier wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verbotener Weise umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass am 31.03.2014 um 22.25 Uhr der Anzeiger das angeführte Taxifahrzeug mit dem Beschwerdeführer als Lenker in N, D-Straße 58, vor dem Lokal „M“ auf dem dortigen öffentlichen Parkstreifen mit eingeschalteter Taxileuchte festgestellt hat. Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer weder Fahrgäste im Fahrzeug noch war gerade hier jemand im Begriff in das Taxifahrzeug ein- oder auszusteigen. Als die Beamten das Fahrzeug passierten, erblickte der Beschwerdeführer die Beamten und fuhr augenblicklich los. Dies ist die übliche Verhaltensweise des Beschwerdeführers, wenn er an einer Stelle hält, an der kein Taxistandplatz vorgesehen ist und er ein Polizeifahrzeug oder Beamte erblickt. Der Anzeiger ließ zwei weitere Fahrzeuge in die Gegenrichtung passieren und wendete darauf sein Fahrzeug, um die weitere Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu beobachten. Dieser setzte seine Fahrt taleinwärts bis zum Haus D-Straße 78 fort, wobei der Beschwerdeführer äußerst langsam mit seinem Fahrzeug fuhr. Bei der D-Straße 78 (südliches Ende des vielbesuchten Teiles der sogenannten „Partymeile“) wendete der Beschwerdeführer sein Fahrzeug und befuhr die D-Straße talauswärts, ebenfalls wieder in unangemessenen langsamen Tempo bis zum Haus D-Straße 44 (Lokal U; nördliche Ende der sogenannten „Partymeile“). Der Anzeiger wendete ebenfalls sein Fahrzeug und folgte dem Beschwerdeführer, wobei er wieder Fahrzeuge zwischen sich und dem Beschwerdeführer einreihen ließ. Als der Beschwerdeführer beim Lokal „U“ eintraf, wendete er sein Fahrzeug wiederum und setzte seine Fahrt in Fahrtrichtung taleinwärts fort. Diesmal konnte er das Polizeifahrzeug aber offensichtlich wahrnehmen, worauf er bei der Kreuzung der D-Straße mit der Gemeindestraße nach links einbog, die Brücke befuhr und anschließend im Bereich der „Freizeitarena N“ sein Fahrzeug abstellte und alle Beleuchtungen abschaltete. Während dem Nachfahren war deutlich für die Polizeibeamten zu erkennen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (unverhältnismäßig langsame Geschwindigkeit, Reduzierung auf Schritttempo bei Vorhandensein von Passanten und auf den Gehsteigen neben der Fahrbahn) darauf ausgerichtet war, während der Fahrt Taxigäste anzuwerben. Festgehalten wird, dass die Akten LVwG-2014/28/2015, 2016 und 2017 zu gemeinsamen Verhandlungen zur Entscheidung verbunden wurden. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in alle drei verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobenen Beschwerden, aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und der Zeuge R einvernommen wurden, aufgrund des Schreibens vom Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.10.2014, aufgrund der Einsichtnahme in die Standplatzverordnung der Gemeinde N vom 18.12.2013 samt Beilagen sowie aufgrund der Durchführung einer fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.11.2014, bei welcher der Zeuge R S sowie ergänzend der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismitteln steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Zum Akt LVwG-2014/28/2015: Der Beschwerdeführer befuhr am 06.04.2014 um 01.25 Uhr mit dem Taxifahrzeug VW Caravelle mit dem behördlichen Kennzeichen **** die B 8 in N, D-Straße 7. Vor dem Lokal „K“ fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Taxi dort auf, obwohl es sich um keinen Taxistandplatz handelt. Aus der Taxistandplatzverordnung der Gemeinde N vom 18.12.2013, Zahl ****, geht hervor wie folgt: „KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde N hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2013 nachstehende Verordnung erlassen: VERORDNUNG
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr.I 39/2013, werden aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsmaßnahmen verfügt:
Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 94 d Ziffer 4, Litera a, Straßenverkehrsordnung StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.I 39 aus 2013,, werden aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsmaßnahmen verfügt: § 1 Halte- und ParkverboteParagraph eins, Halte- und Parkverbote
Paragraph 115,
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zu den vorgeworfenen Delikten lässt jeweils eine Bestrafung bis zu einem Betrag jeweils Euro 726,00 vor. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca Euro 1.100,00 bis Euro 1.300,00 und sorgepflichtig für ein Kind. Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen und keine Schulden. Erschwerend war auch zu werten, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen aufscheinen. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten keinesfalls überhöht anzusehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2015.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.