RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2471-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B, Adresse2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 18.08.2014, Zl **-**-2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben als der Schuldvorwurf auf den Vorfall vom 02.01.2014 eingeschränkt wird und über den Beschuldigten hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,-- verhängt wird.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 VStG mit Euro 10,-- neu festgesetzt.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG mit Euro 10,-- neu festgesetzt.
- Hinsichtlich dem Schuldvorwurf vom 21.12.2014 wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Hinsichtlich dem Schuldvorwurf vom 21.12.2014 wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 18.08.2014, GZ **-**-2014, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „SPRUCH: Tatzeit: 21.12.2013 und 02.01.2014 Tatort: Ort3, Adresse3(Österreichisches Rotes Kreuz - Ortsstelle Ort3) Sie, Herr A, geb. **.**.****, wh. in Ort1, Adresse1, Top 3, haben es zu verantworten, dass Sie Ihrem zugewiesenen Dienst als Zivildienstpflichtiger am 21.12.2013 und am 02.01.2014 unentschuldigt ferngeblieben sind und somit eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz begangen haben. Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Verwaltungsübertretungen nach § 23 c Abs 1 ZivildienstgesetzParagraph 23, c Absatz eins, Zivildienstgesetz Wegen der Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro EUR 100,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 65 Zivildienstgesetz“Paragraph 65, Zivildienstgesetz“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtsache erhebt der Beschuldigte A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 18.08.2014, **-**-2014 innerhalb offener Frist BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Zur Rechtzeitigkeit: Das oben angeführte Straferkenntnis wurde am 22.08.2014 beim Postamt Ort1 hinterlegt. Die nunmehr eingebrachte Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig. Anfechtungserklärung: Der angeführte Bescheid wird in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 1) Mir wird vorgeworfen, ich hätte es zu verantworten, dass ich dem zugewiesenen Dienst als Zivildienstpflichtiger am 21.12.2013 und am 02.01.2014 unentschuldigt ferngeblieben sei und somit eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz begangen hätte. Hiefür wurde über mich gemäß § 65 Zivildienstgesetz eine Geldstrafe von EUR 100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Weiters hätte ich gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Strafe sohin EUR 10,00 als Kostenbeitrag zu bezahlen.Mir wird vorgeworfen, ich hätte es zu verantworten, dass ich dem zugewiesenen Dienst als Zivildienstpflichtiger am 21.12.2013 und am 02.01.2014 unentschuldigt ferngeblieben sei und somit eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz begangen hätte. Hiefür wurde über mich gemäß Paragraph 65, Zivildienstgesetz eine Geldstrafe von EUR 100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Weiters hätte ich gemäß Paragraph 64, VStG 10 % der verhängten Strafe sohin EUR 10,00 als Kostenbeitrag zu bezahlen. 2) Zum Faktum 1: Fernbleiben am 21.12.2013: Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 09.04.2014 angegeben habe, wird der jeweilige Dienstplan von der Rotes-Kreuz-Dienststelle in Ort3 erstellt und werden die Mitarbeiter bzw. Zivildiener regelmäßig per SMS über den jeweiligen Monatsplan informiert. Offensichtlich stimmen der Dienstplan und die Mitteilung per SMS für den 21.12.2013 nicht überein, denn es wurde der ursprüngliche Dienstplan abgeändert. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des § 2 Abs 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende anzuwenden.Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 09.04.2014 angegeben habe, wird der jeweilige Dienstplan von der Rotes-Kreuz-Dienststelle in Ort3 erstellt und werden die Mitarbeiter bzw. Zivildiener regelmäßig per SMS über den jeweiligen Monatsplan informiert. Offensichtlich stimmen der Dienstplan und die Mitteilung per SMS für den 21.12.2013 nicht überein, denn es wurde der ursprüngliche Dienstplan abgeändert. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende anzuwenden. Dienstzeit- Verordnung für Zivildienstleistende: Ÿ § 2.
(1)Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden. Paragraph 2,
(1)Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden.
(2)Der Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder eine von ihm hiezu beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass der Dienstplan für den Zivildienstleistenden an einer diesem bekanntzugebenden, leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar ausgehängt bzw. aufgelegt wird.
(3)Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Sie sind unverzüglich in den Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben. Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit überschritten, ist § 6 anzuwenden.
(3)Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Sie sind unverzüglich in den Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben. Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit überschritten, ist Paragraph 6, anzuwenden. Änderungen des Dienstplanes sind daher nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Das gegenseitige Einvernehmen ist so zu verstehen, dass der Zivildienstpflichtige über die Änderungen des Dienstplanes zu informieren ist. Die Dienststelle vertritt, wie dem Schreiben der Verwalterin C vom 25.04.2014, gerichtet an die BH Ort2 zu entnehmen ist, die Ansicht, dass durch eine Anweisung von Herrn D, mit welcher jeder Zivildiener verpflichtet wurde, in den Online-Dienstplan Einsicht zu nehmen, ob sich etwas geändert hat, die Dienststelle ihrer Informationspflicht nachgekommen ist. Hiezu ist festzuhalten, dass es keinen sog. Online-Dienstplan an der Dienststelle des Roten-Kreuzes in Ort3 gibt, in welchen der Zivildienstpflichtige Einsicht nehmen könnte. Offensichtlich meint die Verwalterin Frau C mit dem sog. Online-Dienstplan die Mitteilung per SMS. Mit der Übersendung des Dienstplanes per SMS waren die Zivildiener ausdrücklich einverstanden, ja sie sahen darin ein besonderes Service der Dienststelle. Damit war die Bedingung des § 2 Abs 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende erfüllt.Hiezu ist festzuhalten, dass es keinen sog. Online-Dienstplan an der Dienststelle des Roten-Kreuzes in Ort3 gibt, in welchen der Zivildienstpflichtige Einsicht nehmen könnte. Offensichtlich meint die Verwalterin Frau C mit dem sog. Online-Dienstplan die Mitteilung per SMS. Mit der Übersendung des Dienstplanes per SMS waren die Zivildiener ausdrücklich einverstanden, ja sie sahen darin ein besonderes Service der Dienststelle. Damit war die Bedingung des Paragraph 2, Absatz 3, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende erfüllt. Bei Änderungen des Dienstplanes entsteht aufgrund der Formulierung des § 2 Abs 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende eine Bringschuld der Dienststelle gegenüber dem Zivildienstpflichtigen. Denn die Dienststelle hat bei Änderungen des Dienstplanes das Einvernehmen mit dem Zivildienstverpflichteten herzustellen. Hier hilft auch die behauptete Anweisung des Herrn D nicht weiter, da es, wie ausgeführt, keinen Online-Dienstplan, welcher eingesehen werden kann, und selbst wenn es einen gäbe, die Verpflichtung des § 2 Abs 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende nicht durch eine Anweisung außer Kraft gesetzt bzw. umgangen werden kann.Bei Änderungen des Dienstplanes entsteht aufgrund der Formulierung des Paragraph 2, Absatz 3, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende eine Bringschuld der Dienststelle gegenüber dem Zivildienstpflichtigen. Denn die Dienststelle hat bei Änderungen des Dienstplanes das Einvernehmen mit dem Zivildienstverpflichteten herzustellen. Hier hilft auch die behauptete Anweisung des Herrn D nicht weiter, da es, wie ausgeführt, keinen Online-Dienstplan, welcher eingesehen werden kann, und selbst wenn es einen gäbe, die Verpflichtung des Paragraph 2, Absatz 3, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende nicht durch eine Anweisung außer Kraft gesetzt bzw. umgangen werden kann. Nochmals: Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig (§ 2 Abs 3 Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende). Wenn ein Zivildienstpflichtiger einen Tag frei bekommt, dürfte in der Regel kein zwingendes dienstliches Erfordernis vorliegen. Auch der Fall eines Zeitausgleiches lag nicht vor. Nochmals: Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig (Paragraph 2, Absatz 3, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende). Wenn ein Zivildienstpflichtiger einen Tag frei bekommt, dürfte in der Regel kein zwingendes dienstliches Erfordernis vorliegen. Auch der Fall eines Zeitausgleiches lag nicht vor. Daher ist der dritte Fall des § 2 leg.zit. anzuwenden. Das erforderliche Einvernehmen herzustellen war durch Absenden einer SMS an mich grundsätzlich möglich, sodass für mich kein Zweifel daran bestand, dass der 21.12.2013 für mich ein freier Tag war. Dieser freie Tag ergibt sich aus dem bereits im Akt befindlichem Ausdruck der SMS. Anzumerken ist noch, dass sämtliche im SMS angeführten Arbeitstage mit einer laufenden Nummer versehen sind. Damit ist eine Manipulation ausgeschlossen.Daher ist der dritte Fall des Paragraph 2, leg.zit. anzuwenden. Das erforderliche Einvernehmen herzustellen war durch Absenden einer SMS an mich grundsätzlich möglich, sodass für mich kein Zweifel daran bestand, dass der 21.12.2013 für mich ein freier Tag war. Dieser freie Tag ergibt sich aus dem bereits im Akt befindlichem Ausdruck der SMS. Anzumerken ist noch, dass sämtliche im SMS angeführten Arbeitstage mit einer laufenden Nummer versehen sind. Damit ist eine Manipulation ausgeschlossen. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 09.04.2014 sowie des Einspruches von 28.02.2014 wird zu meinem weiteren Vorbringen erhoben. Das Rote-Kreuz in Ort3 hat Mag. DI E mit der Erstellung eines Software-Programms beauftragt, damit die Zivildiener per SMS über den Dienstplan informiert werden können. Das Ausfüllen dieses Dienstplanes obliegt der Dienststelle selbst. Dieses SMS beinhaltet neben einer laufenden Nummer, gewisse Kürzel über die Tätigkeit des Zivildieners an seinem Arbeitstag, den Beginn und das Ende des Dienstes, den Wochentag und das Datum. Offensichtlich vermeint Frau C mit ihrer Mitteilung in ihrem Email an die BH Ort2 vom 25.04.2014, dass das Versenden eines SMS einem Online-Dienstplan gleich kommt. Es wird wohl so sein, dass die SMS an die Zivildiener mittels Internet versendet werden. Dies hat Frau C offensichtlich verwechselt oder nicht besser gewusst. Beweis: D nunmehr per Adresse Österreichisches Rotes Kreuz, Bezirksstelle Ort4, Ort5, Adresse5 als Zeuge C ebendort, als Zeugin Mag. DI E, Ort6, Adresse6 als Zeuge 3) Zum Faktum 2: Fernbleiben am 02.01.2014: Ich war am 02.01.2014 bei Dr. F, Arzt für Allgemeinmedizin in Ort1, Adresse
- Ich hatte mir eine Kniegelenksverletzung, welche sehr schmerzhaft war, zugezogen. Ich besuchte Dr. F am Nachmittag dieses Tages. Dr. F hatte mich wohl irrtümlich erst ab dem nächsten Tag, dem 03.01.2014 krankgeschrieben. Nun habe ich von Dr. F eine Bestätigung erbeten, welche ich in Beilage dieser Beschwerde beilege. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass ich auch schon am 02.01.2014 nicht arbeitsfähig war. Dr. F hat mich wegen eines Kniegelenksergusses behandelt. Dass ich bereits am 02.01.2014 bei Dr. F war, ergibt sich einerseits aus der Krankmeldung selbst, welche am 02.01.2014 ausgestellt worden war, andererseits aus der beigelegten ärztlichen Bestätigung (leider ohne Datum). Damit ist nunmehr klargestellt, dass ich am 02.01.2014 nicht arbeitsfähig war. Hinsichtlich der angeblich nicht vollständigen Krankmeldung - es fehlt nach Ansicht der Verwaltungsleiterin C - darf darauf verwiesen werden, dass ein Arzt in einer Krankmeldung an den Dienstgeber niemals die Erkrankung seines Patienten anführt, ja aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung es ihm sogar verboten ist, die Krankheit wegen der er einen Patienten „krank schreibt“, anzuführen. Mag es in der Broschüre „Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in Österreich“ anders drinnen stehen, so ist dennoch eine Verletzung keine Erkrankung. Beweis: Ärztliches Attest des Dr. F, Allgemeinmediziner in Ort1 4) Die erkennende Behörde geht davon aus, dass ich vorsätzlich gehandelt habe, da ich wusste, dass ich dem Zivildienst nicht unentschuldigt fernbleiben darf und diese Handlung eine Verwaltungsübertretung darstellt. Hiezu führe ich aus, dass ich aufgrund des übermittelten SMS zurecht der Meinung war, dass der 21.12.2013 für mich ein freier Tag war. Die erkennende Behörde war in ihrer Entscheidung auf die SMS-Nachricht überhaupt nicht eingegangen. Dabei hätte man durch eine entsprechende Anfrage bei der Verwaltung leicht die Richtigkeit meiner Angaben in meinem Schriftsatz überprüfen können. Auch wurde an den als Zeugen beantragten Mag. DI E nicht einmal eine entsprechende Anfrage über die Richtigkeit meiner Behauptung, dass das Rote-Kreuz in Ort3 über eine entsprechende Software zur Versendung der Dienstpläne per SMS verfügt. Aufgrund der aufgezeigten Umstände habe ich in beiden vorgeworfenen Fällen keinesfalls vorsätzlich sondern maximal fahrlässig gehandelt. Die Strafbestimmung des § 65 Zivildienstgesetz sieht für ein tatbildhaftes Verhalten jedoch Vorsatz vor. Dieser Vorsatz ist in beiden Fällen nicht gegeben. Aufgrund der aufgezeigten Umstände habe ich in beiden vorgeworfenen Fällen keinesfalls vorsätzlich sondern maximal fahrlässig gehandelt. Die Strafbestimmung des Paragraph 65, Zivildienstgesetz sieht für ein tatbildhaftes Verhalten jedoch Vorsatz vor. Dieser Vorsatz ist in beiden Fällen nicht gegeben. 5) Laut Auskunft der Zivildienstserviceagentur in 1040 Wien dürfen für Verwaltungsstrafverfahren, die sich auf Vergehen nach dem Zivildienstgesetz beziehen, keine Verfahrenskosten gem. § 64 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt werden. Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind daher ersatzlos zu streichen. Laut Auskunft der Zivildienstserviceagentur in 1040 Wien dürfen für Verwaltungsstrafverfahren, die sich auf Vergehen nach dem Zivildienstgesetz beziehen, keine Verfahrenskosten gem. Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz auferlegt werden. Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind daher ersatzlos zu streichen. Es wird gestellt der ANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol, es möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) die beantragten Zeugen zur Verhandlung laden und einvernehmen; 3) das bekämpfte Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Sachverhaltes infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben; in eventu 4) die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen; in eventu 5) eine Ermahnung aussprechen; 6) die auferlegten Verfahrenskosten infolge Rechtswidrigkeit beheben.“ Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht ein E-Mail vom 07.01.2014 vor, in welchem Frau C vom Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle Ort4, Verwaltung, an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Dienstpflichtverletzung (Dienstabwesenheit ohne Angabe von Gründen) von Herrn A zur Anzeige gebracht hat. Es handelt sich um zwei Daten und zwar um den 21.12.2013 und um den 02.01.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 18.11.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst, der Zeuge D, die Zeugin C, der Zeuge Dr. F und der Zeuge Mag. DI E einvernommen wurden. In dieser Verhandlung wurden Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und als Beilagen ./1 und ./2 bezeichnet wurden. Weiters wurde Beweis aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Zeugen Mag DI E vom 18.11.2014 samt Anhang, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.11.2014 sowie aufgrund der Durchführung der fortgesetzten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.12.
- Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Zum Vorfall 21.12.2013: Das Beweisverfahren hat zu diesem Vorfall ergeben, dass die Zivildiener grundsätzlich einen fixen Dienstplan von der Dienststelle erhalten und handelt es sich dabei um den Monatsdienstplan. Diesen Monatsdienstplan bekommen die Zivildiener zwischen dem
- und dem
- für das jeweilige nächste Monat übermittelt. Wenn dieser Monatsdienstplan sodann erstellt ist, werden die Dienste in den Online-Dienstplan eingetragen. Die Zivildiener bekommen einen eigenen Online-Zugang für den Online-Dienstplan, wobei sich die Zivildiener nach dem Online-Dienstplan richten und werden die Zivildiener darauf aufmerksam gemacht, immer wieder in diesen Online-Dienstplan zu schauen; dies für den Fall, dass es eventuelle Änderungen gibt. Dies bedeutet, dass bei einem Ausfall, zB wegen Krankheit eines Zivildieners, ein Ersatz gesucht wird und sofort der Online-Dienstplan auch geändert wird. Die Änderung wird natürlich mit dem Zivildiener selbst vorab abgesprochen. Wenn ein Zivildiener keine Zeit hat, um bei einem Ausfall einzuspringen, wird er nicht zum „Ersatzdienst“ eingeteilt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 18.12.2013 zu seinem letzten Dienst vor dem 21.12.2013 gehabt hat. Der Beschuldigte hat sodann den Monatsdienstplan mit dem Online-Dienstplan verglichen und war er beim Online-Dienstplan nicht mehr für den 21.12.2013 eingetragen. Da sich die Zivildiener nach dem Online-Dienstplan zu richten haben, war für ihn klar, dass er am 21.12.2012 keinen Dienst hatte, weshalb er auch am 21.12.2013 nicht zum Dienst erschien. Gegenständlich war es so, dass der Beschwerdeführer von Herrn D am 19.12.2013 um 16.56 Uhr offenbar kurzfristig für den 21.12.2013 zum Dienst eingeteilt wurde. Am 21.12.2013 erfolgte um 12.36 Uhr im Online-Dienstplan die Austragung des Beschuldigten durch Herrn G. Diese Änderung im Online-Dienstplan vom 21.12.2013 war notwendig, da der Beschwerdeführer am 21.12.2013 nicht erschien. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob, durch wen und wie man mit dem Beschuldigten für den kurzfristig eingeteilten Dienst am 21.12.2013 Kontakt aufgenommen hat und, ob er überhaupt wusste, dass er tatsächliche am 21.12.2013 Dienst zu verrichten gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insoferne trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, was gegenständlich vorliegend ist.Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, was gegenständlich vorliegend ist. Zum Vorfall 02.01.2014: Das Beweisverfahren hat hier eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte für den 02.01.2014 zum Dienst eingeteilt war und hat dies der Beschuldigte in seiner Vernehmung auch bestätigt. Am 03.01.2014 hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 03.01.2014 bis zum 09.01.2014, ausgestellt von Dr. F, seiner Dienststelle vorgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von Frau C per Email vom 07.01.2014 aufgefordert, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für den 02.01.2014 beizubringen, was jedoch nicht geschehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde das E-Mail von Frau C vom 07.01.2014 übermittelt und gab er an, dass er diese E-Mail auch erhalten hat. Diesem Schreiben vom 07.01.2014 ist zu entnehmen, dass das Datum der Krankmeldung auf den 02.01.2014 zu ändern ist, da die Krankmeldung, welche der Beschwerdeführer beigebracht hat, erst ab dem 03.01.2014 gilt. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er dieses E-Mail erhalten hat und nicht darauf geantwortet hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2014 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen ist. Der Umstand, dass im August 2014 durch die Mutter des Beschuldigten ein ärztliches Attest bei Dr. C eingeholt wurde und dieses der Beschwerde beigelegt wurde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte bereits am 02.01.2014 nicht arbeitsfähig war, hilft dem Beschuldigten hier nicht. Der Beschuldigte hätte spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für den 02.01.2014 seiner Dienststelle, Rotes Kreuz Ort3, zu übermitteln gehabt. Dies hat der Beschuldigte unterlassen, weshalb er unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen ist. Aufgrund dieser Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer die Tat zu diesem Vorwurf in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 23c Abs 1 Zivildienstgesetz besagt wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz eins, Zivildienstgesetz besagt wie folgt: „Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“„Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“ § 23c Abs 2 Zivildienstgesetz besagt wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz 2, Zivildienstgesetz besagt wie folgt: „Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleisende verpflichtet,
- seinem Vorgesetzen den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erklärung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
- sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“ § 65 Zivildienstgesetz besagt wie folgt:Paragraph 65, Zivildienstgesetz besagt wie folgt: „Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“„Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den Paragraphen 8 a, Absatz 4, 22, 23 und 23 c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ Der Beschuldigte war für den 02.01.2014 als Zivildiener zum Dienst eingeteilt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Sachverhaltsfeststellung verwiesen und darüber hinaus wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Der Beschuldigte war für den 02.01.2014 zum Dienst eingeteilt und brachte lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 03.01.2014, weshalb der Beschwerdeführer am 02.01.2014 unentschuldigt nicht zum Dienst erschien. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschuldigte hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung sieht jeweils eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 360,-- vor. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol befragt zu den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen bekannt, dass er hiezu keine Angaben macht. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind daher im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen. Für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zum Vorfall 02.01.20014 fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.Für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zum Vorfall 02.01.20014 fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschuldigten gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, daIm Übrigen ist eine Revision durch den Beschuldigten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache keine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2471.5