RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/3240-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in Bezug auf den beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Antrag vom 25.011.2014 des A. und der B., beide wohnhaft Adresse, D-C., beide vertreten durch Rechtsanwälte Name, Adresse, auf „Einholung des Verwaltungsaktes samt Bescheidbeschwerde von der Behörde I. Instanz“ und den Akt „einer Erledigung zuzuführen“, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in Bezug auf den beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Antrag vom 25.011.2014 des A. und der B., beide wohnhaft Adresse, D-C., beide vertreten durch Rechtsanwälte Name, Adresse, auf „Einholung des Verwaltungsaktes samt Bescheidbeschwerde von der Behörde römisch eins. Instanz“ und den Akt „einer Erledigung zuzuführen“, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.11.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 01.12.2014, welche mit „Vorlage Bescheidbeschwerde“ und „Antrag“ bezeichnet ist, wurde von Seiten der beiden Antragsteller vorgebracht, dass von ihnen in der näher angeführten Rechtssache am 05.11.2014 eine Bescheidbeschwerde „im Grunde der gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde D. eingebracht“ worden sei. Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde I. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeitet respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich seiner Wohnung in Sachhaftung genommen worden sei und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden seien. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. ** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde I. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen.Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde römisch eins. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeitet respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich seiner Wohnung in Sachhaftung genommen worden sei und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden seien. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. ** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde römisch eins. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen. Aus der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ergibt sich, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 07.10.2014, Zl *, Rückstandsausweis vom 06.03.2013 sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben, gleichzeitig wurde ein Antrag gem § 290 ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag gem § 303 ff BAO gestellt.Aus der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ergibt sich, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 07.10.2014, Zl *, Rückstandsausweis vom 06.03.2013 sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben, gleichzeitig wurde ein Antrag gem Paragraph 290, ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag gem Paragraph 303, ff BAO gestellt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in § 41 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert.Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in Paragraph 41, Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert. Gemäß § 262 Abs 1 BAO über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen ist. Gem Abs 2 leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur zu unterbleiben, wenn
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