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LVwG-2014/29/3240-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/3240-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in Bezug auf den beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Antrag vom 25.011.2014 des A. und der B., beide wohnhaft Adresse, D-C., beide vertreten durch Rechtsanwälte Name, Adresse, auf „Einholung des Verwaltungsaktes samt Bescheidbeschwerde von der Behörde I. Instanz“ und den Akt „einer Erledigung zuzuführen“, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in Bezug auf den beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Antrag vom 25.011.2014 des A. und der B., beide wohnhaft Adresse, D-C., beide vertreten durch Rechtsanwälte Name, Adresse, auf „Einholung des Verwaltungsaktes samt Bescheidbeschwerde von der Behörde römisch eins. Instanz“ und den Akt „einer Erledigung zuzuführen“, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.11.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 01.12.2014, welche mit „Vorlage Bescheidbeschwerde“ und „Antrag“ bezeichnet ist, wurde von Seiten der beiden Antragsteller vorgebracht, dass von ihnen in der näher angeführten Rechtssache am 05.11.2014 eine Bescheidbeschwerde „im Grunde der gesetzlichen Bestimmungen bei der Gemeinde D. eingebracht“ worden sei. Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde I. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeitet respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich seiner Wohnung in Sachhaftung genommen worden sei und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden seien. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. ** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde I. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen.Die Antragsteller würden die Befürchtung hegen, dass die „Behörde römisch eins. Instanz“ die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeitet respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Erledigung vorlege. Es würde höflichst darauf hingewiesen, dass die Antragsteller letztlich im Grunde des Gerierens der Gemeinde D. hinsichtlich seiner Wohnung in Sachhaftung genommen worden sei und diese mit außerordentlich hohem Verlust exekutiv verwertet worden seien. Nachdem zwischenzeitlich auch hinsichtlich einer Vielzahl von weiteren Wohnungseigentümern Sachhaftungen in Anspruch genommen würden, scheine Gefahr in Verzug vorzuliegen. Die Antragsteller würden daher vorsorglich die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014, Zl. ** vorlegen und an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag stellen, ehestmöglich den Verwaltungsakt samt Bescheidbeschwerde von der „Behörde römisch eins. Instanz“ einzuholen und einer Erledigung zuzuführen. Aus der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ergibt sich, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 07.10.2014, Zl *, Rückstandsausweis vom 06.03.2013 sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben, gleichzeitig wurde ein Antrag gem § 290 ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag gem § 303 ff BAO gestellt.Aus der dem gegenständlichen Antrag vom 25.11.2014 beigelegten Beschwerde ergibt sich, dass die beiden Antragsteller am 05.11.2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 07.10.2014, Zl *, Rückstandsausweis vom 06.03.2013 sowie gegen “zugrundeliegende Abgabenbescheide (Datum nicht bekannt, weil nie zugestellt!)”, erhoben haben, gleichzeitig wurde ein Antrag gem Paragraph 290, ff BAO sowie ein Wiederaufnahmeantrag gem Paragraph 303, ff BAO gestellt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in § 41 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert.Zunächst sei festgehalten, dass in Tirol durch generelle Regelungen in Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 2001 und in Paragraph 41, Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ab 01.01.2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den gemeindeinternen Instanzenzug in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers auszuschließen. Es wurde somit in Tirol nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben ein einstufiges Rechtsmittelverfahren statuiert. Gemäß § 262 Abs 1 BAO über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen ist. Gem Abs 2 leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur zu unterbleiben, wenn

  1. a)dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  2. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen ist. Gem Absatz 2, leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur zu unterbleiben, wenn
  3. a)dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  4. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Eine Beschwerdevorentscheidung ist überdies nur dann nicht zu erlassen, wenn gem § 262 Abs 3 BAO in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. In diesen Fällen ist die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß Abs 4 leg cit ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Eine Beschwerdevorentscheidung ist überdies nur dann nicht zu erlassen, wenn gem Paragraph 262, Absatz 3, BAO in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. In diesen Fällen ist die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß Absatz 4, leg cit ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt kein Anwendungsfall des § 262 Abs 2 bis 4 BAO vor. Von der Abgabenbehörde ist daher über die Beschwerde, auf welche im verfahrensgegenständlichen Antrag verweisen wurde, zwingend mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Dies bedeutet, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde derzeit jedenfalls noch nicht gegeben ist.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO vor. Von der Abgabenbehörde ist daher über die Beschwerde, auf welche im verfahrensgegenständlichen Antrag verweisen wurde, zwingend mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Dies bedeutet, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde derzeit jedenfalls noch nicht gegeben ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gem § 305 BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, die für die Erlassung des nach § 307 Abs 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme ist daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.Ergänzend ist festzuhalten, dass auch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gem Paragraph 305, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, die für die Erlassung des nach Paragraph 307, Absatz eins, aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme ist daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben. Der an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Antrag vom 25.11.2014 war auch nicht als Säumnisbeschwerde zu werten. Mit der bloßen „Befürchtung, dass „die Behörde I. Instanz die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeiten, respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen werde“, wird keinerlei Säumnis geltend gemacht.Der an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Antrag vom 25.11.2014 war auch nicht als Säumnisbeschwerde zu werten. Mit der bloßen „Befürchtung, dass „die Behörde römisch eins. Instanz die angezogene Bescheidbeschwerde nicht innert der gebotenen Zeit bearbeiten, respektive dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen werde“, wird keinerlei Säumnis geltend gemacht. Insgesamt ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegeben Der Antrag war daher zurückzuweisen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.3240.1

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