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{'item': 'LVwG-2014/35/1258-3'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 19§ 17§ 32Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1258-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte A.), B.)2.) und B.)3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos behoben und das Verfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte

§ 45Abs 1 Z 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, eingestellt.1.

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte A.), B.)2.) und B.)3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos behoben und das Verfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 6.3.2014, ****: Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige des Landesumweltanwalts von Tirol vom 5.7.
  2. In dieser Anzeige wurde Herr S R, als Verantwortlicher dafür bezeichnet, auf dem Kleinseggenried, Grundstücke Nr. 81 und 88, KG L, regelmäßig Gülle aufgebracht zu haben, so auch am 21.06.
  3. Hierzu wurden zwei Lichtbilder übermittelt. Des Weiteren sei seit mehreren Jahren am unteren Ende des Kleinseggenriedes in einer Senke ein Entwässerungsrohr vergraben. Dieses Entwässerungsrohr diene auch der Ableitung von Regenwasser vom Dach des neuen Kuhstalles in Richtung Hauptstraße. Vor der Oberflächenentwässerung habe sich bei Regen stets Wasser in der Senke gesammelt, dies sei jedoch seit den Baggerarbeiten nicht mehr der Fall. Vor der Dünung und der Entwässerung sei im Kleinseggenried auch u.a. Knabenkraut gewachsen, diese Pflanzen seien allerdings in den letzten Jahren zunehmend von Hahnenfuß und anderen Gräsern verdrängt worden. Auch das Moos habe vor 3-4 Jahren im Frühling lila geblüht, nunmehr blühe es nur noch vereinzelt. Im Frühjahr 2013 seien außerdem Baggerarbeiten im Bereich des Grundstücks Nr. 31, KG L, vorgenommen worden. Dabei seien zahlreiche Bäume und Sträucher von den Feldern entfernt worden. Ein Teil dieser umgeschnittenen Bäume sei vor dem alten Bauernhaus zwischengelagert worden. Auch hierüber sind der Anzeige zwei Lichtbilder beigelegt. Außerdem seien im gesamten Bereich des Grundstücks Nr. 31 am 22.06.2013 um ca. 20:00 Uhr Bodenunebenheiten mit einer Art Fräse oder Kultivator für den Traktor beseitigt worden. Mit E-Mail vom 31.7.2013 wurde von der Landesumweltanwaltschaft Tirol eine weitere Anzeige übermittelt, wonach am 29.07.2013 um ca. 21:00 Uhr erneut reichlich Gülle auf dem Kleinseggenried ausgebracht worden sei. Auch dieser Anzeige wurden 4 Lichtbilder beigelegt. Nachdem der belangten Behörde anlässlich einer gegenüber Herrn T R erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt worden war, dass nunmehr nicht mehr Herr T R den gegenständlichen Hof bewirtschafte, sondern dieser im Jahr 2011 an S R, L, übergeben worden sei, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Nachdem eine solche Rechtfertigung trotz Fristverlängerung nicht bei der Behörde einlangte, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: A.) Herr S R, L, hat es zu verantworten, dass zumindest vor dem 09.10.2013 auf dem Grundstück Nr. 5, KG L, eine Gehölzgruppe entfernt wurde, obwohl gem. § 6 lit. i TNSchG 2005 außerhalb von geschlossenen Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.A.) Herr S R, L, hat es zu verantworten, dass zumindest vor dem 09.10.2013 auf dem Grundstück Nr. 5, KG L, eine Gehölzgruppe entfernt wurde, obwohl gem. Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 außerhalb von geschlossenen Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. B.) Herr S R, L, hat es weiters zu verantworten, dass auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 81 und 88, beide KG L, welche laut Biotopkartierung ein Kleinseggenried darstellt und sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, 1.) am
  4. Juni 2013 sowie am
  5. Juli 2013 im genannten Kleinseggenried Gülle aufgebracht wurde, obwohl gem. § 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 ein Düngen mit stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten Böden nicht zulässig ist.1.) am
  6. Juni 2013 sowie am
  7. Juli 2013 im genannten Kleinseggenried Gülle aufgebracht wurde, obwohl gem. Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 ein Düngen mit stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten Böden nicht zulässig ist. 2.) durch das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln am 21.Juni.2013 sowie am
  8. Juli 2013 auf das genannte Kleinseggenried, in welchem wild wachsende Pflanzenarten im Sinne der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (z.B. Geflecktes Knabenkraut) verkommen, den Standort von Pflanzen solcher Art behandelt, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, obwohl dies gem. § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten ist und eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht vorliegt.2.) durch das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln am 21.Juni.2013 sowie am
  9. Juli 2013 auf das genannte Kleinseggenried, in welchem wild wachsende Pflanzenarten im Sinne der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (z.B. Geflecktes Knabenkraut) verkommen, den Standort von Pflanzen solcher Art behandelt, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, obwohl dies gem. Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten ist und eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht vorliegt. 3.) zumindest vor dem 21.06.2013 im genannten Kleinseggenried, welches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, obwohl gem. § 9 lit. b und e TNSchG 2005 das Ausbaggern sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.3.) zumindest vor dem 21.06.2013 im genannten Kleinseggenried, welches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, obwohl gem. Paragraph 9, Litera b und e TNSchG 2005 das Ausbaggern sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretung(en) nach: Zu A.) § 6 lit. i iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFZu A.) Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF Zu B.) 1.) § 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 iVm § 55p und § 137 Abs. 1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgFZu B.) 1.) Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 in Verbindung mit Paragraph 55 p und Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Zu B.) 2.) § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006 idgF iVm. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFZu B.) 2.) Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006, idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF Zu B.) 3.) § 9 lit. b und e iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFZu B.) 3.) Paragraph 9, Litera b und e in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Zu A.) 500,00 Zu B.) 1.) 360,00 Zu B.) 2.) 500,00 Zu B.) 3.) 500,00

: § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFParagraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF § 137 Abs. 1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgFParagraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFParagraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgFParagraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, idgF Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden 33 Stunden 6 Stunden 6 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 186,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2046.00“ Hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen Übertretungen zu A.), B.)2.) und B.)3.) nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Zu Spruchpunkt A.): (…) Für die erkennende Behörde steht aufgrund der Anzeige vom 05.07.2013, den dort angeschlossenen Lichtbildern sowie nach Einsicht in das Tiroler Raum-Informationssystem fest, dass der Beschuldigte, Herr S R, auf dem Grundstück Nr. 5, KG L, eine Gehölzgruppe entfernt hat, ohne dafür die nötige naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben. Die Gehölzgruppe befand sich ohne Zweifel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft sowie außerhalb eines eingefriedeten, bebauten Grundstückes, da es sich bei dem betroffenen Grundstück um ein Feld handelte. Da der Beschuldigte diese Gehölzgruppe auf Grundstück Nr. 5, KG L, ohne naturschutzrechtliche Genehmigung entfernte, verstieß er gegen § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005.Für die erkennende Behörde steht aufgrund der Anzeige vom 05.07.2013, den dort angeschlossenen Lichtbildern sowie nach Einsicht in das Tiroler Raum-Informationssystem fest, dass der Beschuldigte, Herr S R, auf dem Grundstück Nr. 5, KG L, eine Gehölzgruppe entfernt hat, ohne dafür die nötige naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben. Die Gehölzgruppe befand sich ohne Zweifel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft sowie außerhalb eines eingefriedeten, bebauten Grundstückes, da es sich bei dem betroffenen Grundstück um ein Feld handelte. Da der Beschuldigte diese Gehölzgruppe auf Grundstück Nr. 5, KG L, ohne naturschutzrechtliche Genehmigung entfernte, verstieß er gegen Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Der Beschuldigte handelte jedenfalls fahrlässig, da es allgemein bekannt ist, dass man außerhalb eingefriedeter und bebauter Grundstücke nur einzelne Bäume entfernen darf, nicht hingegen ganze Gehölzgruppen oder Heckenzüge. (…) Zu Spruchpunkt B.)2.): (…) In dem gegenständlichen Kleinseggenried wuchs unter anderem geflecktes Knabenkraut. Dabei handelt es sich um eine Orchidee, die

der Anlage 2 lit. d Z 27 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 allgemein geschützt ist. Durch die wiederholte Düngung mit Gülle, für die keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestand, wurde der Standort der Pflanzen im Kleinseggenried zerstört. Es wurde sohin vom Beschuldigten durch das Ausbringen des stickstoffhaltigen Düngemittels der weitere Bestand dieser Orchideenart im Kleinseggenried auf den Grundstücken Nr. 81 und 88, beide KG L, nahezu unmöglich gemacht.In dem gegenständlichen Kleinseggenried wuchs unter anderem geflecktes Knabenkraut. Dabei handelt es sich um eine Orchidee, die

der Anlage 2 Litera d, Ziffer 27, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 allgemein geschützt ist. Durch die wiederholte Düngung mit Gülle, für die keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestand, wurde der Standort der Pflanzen im Kleinseggenried zerstört. Es wurde sohin vom Beschuldigten durch das Ausbringen des stickstoffhaltigen Düngemittels der weitere Bestand dieser Orchideenart im Kleinseggenried auf den Grundstücken Nr. 81 und 88, beide KG L, nahezu unmöglich gemacht. Auch hier muss jedenfalls von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da dem Beschuldigten die Existenz des Kleinseggenriedes auf den Grundstücken Nr. 81 und 88, beide KG L, die in seinem Eigentum stehen, und das als Biotop ausgewiesen ist, bekannt sein musste. Wie bereits erwähnt, geht aus dem Biotopinventar zu diesem Kleinseggenried, das als ‚Feuchtfläche P‘ ausgewiesen ist, klar hervor, dass an diesem Standtort mehrere geschützte Pflanzenarten vorkommen, unter anderem eben auch das gefleckte Knabenkraut. Es wurde darin weiters festgehalten, dass die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird, eine Intensivierung der Nutzung jedoch eine Gefährdung der Fläche darstelle. Die Fläche sollte nur alle 1-2 Jahre im Herbst gemäht werden, auf Düngung sollte sowohl innerhalb der Fläche als auch zusätzlich in einem mindestens 10 Meter breiten Streifen um die Fläche verzichtet werden. Es musste dem Beschuldigten daher bewusst gewesen sein, dass sich die Düngungen negativ auf das Kleinseggenried auswirken und den Bestand der geschützten Pflanzenarten, die dort wachsen, gefährden. (…) Zu Spruchpunkt B.)3.): (…) Der Beschuldigte führte im Frühjahr 2013, jedenfalls vor dem 21.06.2013, Baggerarbeiten im Bereich des Kleinseggenriedes durch. Dies wurde durch ein Lichtbild, auf dem deutlich ein Bagger bei Grabungsarbeiten zu sehen ist, bekräftigt. Solche Grabungsarbeiten sind allerdings nach § 9 lit. b und e TNSchG 2005 im Bereich von Feuchtgebieten verboten. Die ‚Feuchtfläche P‘, wie das Biotop in der Biotopkartierung bezeichnet wurde, auf den Grundstücken Nr. 81 und 88, beide KG L stellt zweifellos ein solches Feuchtgebiet dar. Durch die Baggerarbeiten wurde die Bodenoberfläche verändert, eine naturschutzrechtliche Genehmigung für solche Veränderungen und Baggerarbeiten wurde nicht erteilt.Der Beschuldigte führte im Frühjahr 2013, jedenfalls vor dem 21.06.2013, Baggerarbeiten im Bereich des Kleinseggenriedes durch. Dies wurde durch ein Lichtbild, auf dem deutlich ein Bagger bei Grabungsarbeiten zu sehen ist, bekräftigt. Solche Grabungsarbeiten sind allerdings nach Paragraph 9, Litera b und e TNSchG 2005 im Bereich von Feuchtgebieten verboten. Die ‚Feuchtfläche P‘, wie das Biotop in der Biotopkartierung bezeichnet wurde, auf den Grundstücken Nr. 81 und 88, beide KG L stellt zweifellos ein solches Feuchtgebiet dar. Durch die Baggerarbeiten wurde die Bodenoberfläche verändert, eine naturschutzrechtliche Genehmigung für solche Veränderungen und Baggerarbeiten wurde nicht erteilt. Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte jedenfalls fahrlässig, da es allgemein bekannt ist, dass man in einem ausgewiesenen Biotop, sohin einer geschützten Fläche, nicht ohne die dazu erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung Baggerarbeiten durchführen darf. Aufgrund des Ganges und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens steht für die erkennende Behörde daher ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschuldigte die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraph 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab keine Rechtfertigung zu den Vorwürfen ab, daher machte er auch keine Angaben zu seinen Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.“

  1. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr S R Beschwerde, welche am 10.4.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft F einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr S R Beschwerde, welche am 10.4.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft F einlangte. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn S R am 13.3.2014 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Spruchpunkte A.) und B.)3.) würden an einem Verfahrensmangel leiden, da das bekämpfte Straferkenntnis keine konkrete Tatzeit umschreibe, sondern sich mit der Ausführung begnüge, dass die Tat laut Spruchpunkt A.) „(...) zumindest vor dem 09.10.2013" und die Tat laut Spruchpunkt B.)3.) „(...) zumindest vor dem 21.06.2013" begangen worden wäre. Mangels konkretem Vorwurf der Tatzeit werde ausdrücklich Verfolgungsverjährung sowie Strafbarkeitsverjährung geltend gemacht. Zu Spruchpunkt A.) lege die Behörde auch nicht dar, aus welchem Grund die der Behörde vorliegenden Lichtbilder die vom Tatvorwurf umfassten Bäume zeigen bzw. darstellen sollen. Es sei nicht strafbar, Bäume vor dem Haus zu lagern. Im Übrigen hätten sich auf dem Gst. Nr. 5 KG L seit jeher keine Bäume, Gehölzgruppen oder Heckenzüge befunden und sei dieses Grundstück ein reines Feldgrundstück. Hinsichtlich Spruchpunkt B.)2.) führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 21.06.2013 und am 29.07.2013 die beiden Gst.Nr. 81 und 88, beide KG L, landwirtschaftlich genutzt und dabei natürlichen Wirtschaftsdünger des von ihm bewirtschafteten Bauernhofes auf den Gst. Nr. 81 und 88 aufgebracht habe. Die Aufbringung sei jedoch nicht auf wassergesättigtem Boden erfolgt. Zudem stelle die belangte Behörde auf eine 18 Jahre alte Biotopkartierung ab. Entgegen der dort erfolgten Bestandsaufnahme habe es bereits zum Zeitpunkt der Hofübergabe im Jahr 2011 auf den Gst. Nr. 81 und 88 keine Feuchtflächen bzw. keine Kleinseggenrieder, aber auch keine wildwachsende Pflanzenarten iSd der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (z.B. geflecktes Knabenkraut) gegeben. Hinsichtlich Spruchpunkt B.)3.) führt der Beschwerdeführer neben dem bereits oben erwähnten Vorwurf der mangelnden Konkretisierung der Tatzeit weiters insbesondere wie folgt aus: „Die der Behörde vorliegenden Lichtbilder zeigen einen Bagger bei Grabungsarbeiten. Es wurden während der Errichtung des Heu- und Stallgebäudes laufend Baggerarbeiten durchgeführt und sind die Baggerarbeiten Teil der baubehördlich genehmigten Baumaßnahmen. Bei den Grabungsarbeiten handelte es [sich] um die Verlegung einer Ableitung des Oberflächenwassers, was laut Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werden muss. Die entsprechenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. Diese Grabungsarbeiten berührten kein Feuchtgebiet und stellte daher die Tätigkeit keine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtige Handlung dar.“ Die Höhe der verhängten Strafe wird vom Beschwerdeführer als existenzbedrohend bekämpft und dies wie folgt begründet: „In Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes habe ich einen neuen Laufstall errichtet. Dafür wurde einerseits beim Landeskulturfonds ein Darlehen in der Höhe von € 242.600,00 mit einer Laufzeit von 19 Jahren aufgenommen; zum 31.12.2013 haftete ein Gesamtbetrag von € 236.647,92 aus. Andererseits wurde für den Neubau des Laufstalles auch bei der Raiffeisenbank L ein Darlehen aufgenommen. Zum Zeitpunkt 31.12.2013 haftete zu diesem Darlehen ein Gesamtbetrag von € 764.396,81 aus. Zum Zeitpunkt 31.12.2013 haftete ein[e] [G]esamtverbindlichkeit gegenüber LKF und Raika von € 1,001.044,73 aus! Ich habe daher mit sehr hohen monatlichen Rückzahlungen bzw. Tilgungen zu kämpfen. Der Einheitswert für die Liegenschaft KG L, Zl **** beträgt zum 01.01.2012 € 9.738,
  2. Der Einheitswert für die Liegenschaft in KG L, Zl **** beträgt zum 01.01.2012 € 2.252,
  3. Ich bin mit A R seit 2011 verheiratet und Vater meines Sohnes B R, und eines weiteren gemeinsamen Kindes, dessen voraussichtlichen Geburtstermin am xx.xx.2014 ist. Ich bin für meine Gattin und das Kind bzw. für die Kinder unterhaltspflichtig.“
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt. Darin sollte die Aktualität der im gegenständlichen Fall relevanten Biotopkartierung geprüft werden. Außerdem sollte die Plausibilität der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen dahingehend überprüft werden, ob hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Flächen die erwähnten Gehölzgruppen und Heckenzüge, ein Feuchtgebiet/Kleinseggenried, geschützte Pflanzenarten im Sinn der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen vorkommen oder vorgekommen sind. Weiters wurde um Prüfung ersucht, ob der laut angefochtenem Straferkenntnis vom Beschwerdeführer zu verantwortende rechtswidrige Zustand noch vorliegt und ob sich aus einer Begutachtung des vorliegenden Strafaktes und der verfahrensgegenständlichen Flächen Rückschlüsse auf die laut Spruchpunkt A.) und B.)3.) des angefochtenen Straferkenntnisses angenommenen Tatzeitpunkte treffen und ob sich diese dadurch näher konkretisieren lassen. Mit Gutachten vom 9.10.2014, ****, führte der naturkundefachliche Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde L im Jahr 2011 die Biotopkartierung erneuert habe, und diese noch nicht freigegebene Kartierung korrekt sei. Aus dieser Kartierung gehe etwa das Vorkommen näher bezeichneter geschützter Pflanzenarten hervor. Das in der ursprünglichen Biotopkartierung beschriebene Feuchtgebiet sei zwar stark degeneriert, allerdings immer noch als Feuchtgebiet erkennbar. Grabungen oder Aufschüttungen im Feuchtgebiet hätte der Sachverständige nicht feststellen können. Eine außerhalb des Feuchtgebietes erfolgte Schüttung sei nachträglich bewilligt worden. Festgestellt werden hätte können, dass auf dem Gst. 31 und an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 6 und 2, jeweils KG L, Feldgehölze dauernd entfernt worden seien, nicht aber auf Gst.
  5. Anhand von Orthofotos sei ersichtlich, dass die Entfernung jedenfalls nach August 2012 erfolgt sei. Am 3.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diesbezüglich die Rechtssachen zu den Akten 2014/35/1258 und 2014/19/1262

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dort wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 9.10.2014 erörtert.Am 3.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diesbezüglich die Rechtssachen zu den Akten 2014/35/1258 und 2014/19/1262

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dort wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 9.10.2014 erörtert. Laut einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auflistung liegen seitens des Beschwerdeführers keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr S R ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr S R ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache:

  1. a)Zu Spruchpunkt A.): Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgeworfen, gegen § 6 lit i TNSchG 2005 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgeworfen, gegen Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
  2. i)die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;“ Nach § 45 Abs 1 lit a TNschG 2005 begeht, wer „ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (…),sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNschG 2005 begeht, wer „ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (…),sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf vor, dass er auf dem Grundstück 5, KG L, nie irgendwelche Gehölzgruppen entfernt hätte und auf diesem Grundstück auch nie irgendwelche Bäume, Gehölzgruppen oder Heckenzüge bestanden hätten. Dies wurde von dem im Beschwerdeverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt. Laut dessen schlüssigem und widerspruchsfreiem Gutachten vom 9.10.2014 hätte zwar aufgrund eines durchgeführten Ortsaugenscheines und anhand vorhandener Orthofotos festgestellt werden können, dass auf dem Gst. 31 und an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 6 und 2, jeweils KG L, Feldgehölze dauernd entfernt worden seien, nicht aber auf Gst. 5. Damit erweist sich aber für das Landesverwaltungsgericht der Tatvorwurf zu Spruchpunkt A.), wonach der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 5, KG L, außerhalb von geschlossenen Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke eine Gehölzgruppe ohne Vorliegen einer hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung dauerhaft entfernt hätte, als unbegründet, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen hierzu eingegangen werden musste. Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 50, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. In diesem Zusammenhang ist § 44a Z 1 VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).In diesem Zusammenhang ist Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Nach dieser Rechtsprechung wäre die Annahme eines anderen Tatorts, nämlich des Grundstückes 31 anstelle des im angefochtenen Bescheid genannten Grundstückes 5, jeweils KG L, durch das Landesverwaltungsgericht zweifellos eine nicht zulässige Modifizierung des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt A.). Vor diesem Hintergrund musste nicht näher erörtert werden, ob und wenn ja, wann auf dem Grundstück 31 tatsächlich Gehölzgruppen durch den Beschwerdeführer dauerhaft ohne naturschutzrechtliche Bewilligung entfernt wurden oder ob – wie vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 3.12.2014 vorgebracht - die Entfernung von Gehölzgruppen auf einem Sturmereignis beruht und ihm insofern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. b) Zu Spruchpunkt B.)2.): Der § 23 TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:Der Paragraph 23, TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
  1. a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
  2. b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
  3. b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. (…) „
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,„
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
  1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
  2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
  3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;“Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;“ Dem Beschwerdeführer wird zu Spruchpunkt B.)2.) vorgeworfen, gegen den unter anderem aufgrund des § 23 TNSchG 2005 erlassenen § 2 Abs 2 lit b iVm Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verstoßen zu haben. Dieser § 2 Abs 2 lit b lautet wie folgt:Dem Beschwerdeführer wird zu Spruchpunkt B.)2.) vorgeworfen, gegen den unter anderem aufgrund des Paragraph 23, TNSchG 2005 erlassenen Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verstoßen zu haben. Dieser Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, lautet wie folgt: „
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten: (…) b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ In der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 werden unter anderem unter lit d Z 27 alle Orchideen genannt.In der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 werden unter anderem unter Litera d, Ziffer 27, alle Orchideen genannt. Der § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 regelt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs 2 und 3 lit a, 24 Abs 2 und 3 lit a und 25 Abs 1 nur erteilt werden darf, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.Der Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 regelt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, nur erteilt werden darf, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 45 Abs 1 lit f TNSchG 2005 begeht, wer „ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt (…), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 begeht, wer „ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt (…), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ Zum Beschwerdevorbringen, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe im Jahr 2011 die 18 Jahre alte Biotopkartierung nicht mehr aktuell war und auf den Gst. Nr. 81 und 88 keine wildwachsende Pflanzenarten iSd der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (z.B. geflecktes Knabenkraut) vorhanden waren, ist auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu verweisen. Dieser bestätigt zwar, dass die im TIRIS abrufbare Biotopkartierung nicht mehr aktuell sei, allerdings habe die Gemeinde L im Jahr 2011 die Biotopkartierung erneuert, und sei diese korrekt. Aus dieser Kartierung gehe aber wiederum hervor, dass das in der ursprünglichen Biotopkartierung beschriebene Feuchtgebiet zwar stark degeneriert sei, allerdings immer noch als Feuchtgebiet erkennbar sei und darin näher bezeichnete geschützte Pflanzenarten vorkämen. Der naturkundefachliche Amtssachverständige führte im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 3.12.2014 allerdings auch aus, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die jedenfalls seit dem Jahr 1996 eingetretene Beeinträchtigung des Feuchtgebietes durch Maßnahmen des Beschwerdeführers verursacht wurde. Insbesondere sei aus den der verfahrenseinleitenden Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern nicht klar zu erkennen, ob der Beschwerdeführer auch im Feuchtgebiet Gülle ausgebracht hat und könne auch die vom Beschwerdeführer behauptete, nicht von ihm selbst durchgeführte Drainagierung für die Degeneration des gegenständlichen Kleinseggenriedes verantwortlich sein. Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht aber die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014 als glaubwürdig, wonach dieser ein ausreichend großes Güllebecken habe, insofern kein Druck hinsichtlich der Gülleausbringung bestehe und er deshalb immer darauf Bedacht gewesen sei, die Grenzen des Feuchtgebietes bei der Düngung nicht zu überschreiten. Insgesamt lässt sich somit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf das genannte Kleinseggenried den Standort von geschützten Pflanzen im Sinne der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 so behandelt hätte, dass der weitere Bestand dieser Pflanzen an diesem Standort unmöglich geworden wäre. Insofern war der Spruchpunkt B.)2.) ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.Insgesamt lässt sich somit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf das genannte Kleinseggenried den Standort von geschützten Pflanzen im Sinne der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 so behandelt hätte, dass der weitere Bestand dieser Pflanzen an diesem Standort unmöglich geworden wäre. Insofern war der Spruchpunkt B.)2.) ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

  1. c)Zu Spruchpunkt B.)3.): Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgeworfen, gegen § 9 lit b und e TNSchG 2005 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgeworfen, gegen Paragraph 9, Litera b und e TNSchG 2005 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: (…)
  2. b)das Ausbaggern; (…)
  3. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;“ Nach § 45 Abs 1 lit a TNschG 2005 begeht, wer „ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (…),sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNschG 2005 begeht, wer „ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (…),sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt B.)3.) kommt insofern Berechtigung zu, als dieser behauptet, dass die durchgeführten Grabungsarbeiten Teil von baubehördlich bewilligten Maßnahmen seien und es sich dabei um keine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen handeln würde. Diese Ausführungen wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowohl in dessen Gutachten vom 9.10.2014 als auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 3.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Danach hätte nicht festgestellt werden können, ob Grabungen im gegenständlichen Fechtgebiet durchgeführt worden wären. Auch den der verfahrenseinleitenden Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern lässt sich nicht entnehmen, dass Grabungen im Feuchtgebiet durchgeführt worden wären. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 3.12.2014 glaubhaft schildern, dass die auf den Lichtbildern erkennbaren Baggerarbeiten lediglich dazu dienten, eine bereits bestehende Verrohrung zu erneuern und dabei das bestehende Feuchtgebiet in keiner Weise berührt wurde. Insofern erweist sich aber auch der Tatvorwurf zu Spruchpunkt B.)3.) als unbegründet und war dieser Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Insofern erweist sich aber auch der Tatvorwurf zu Spruchpunkt B.)3.) als unbegründet und war dieser Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. d) Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung musste nicht behandelt werden, da der vorliegenden Beschwerde bereits von Gesetzes wegen nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung musste nicht behandelt werden, da der vorliegenden Beschwerde bereits von Gesetzes wegen nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1258.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.