RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1180-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 2
Abs 5 TBO 2011, wie in der Einreichplanung ersichtlich, wird gemäß § 27 Abs 3 lit b TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2014, abgewiesen.Das Bauansuchen der Y-Club GmbH auf Änderung des Verwendungszweckes der Suiten der Clubanlage „Y-Club“ mit Ausnahme der Suite 17 auf Gst. 4/7 GB T von derzeit Gewerbe/Industrie in künftig Gewerbe/
Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011, wie in der Einreichplanung ersichtlich, wird gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, abgewiesen. b) Das Bauansuchen des Herrn DI (FH) S K auf Änderung des Verwendungszweckes der Suite 17 in der Clubanlage „Y-Club“ auf Gst. 4/7 GB T von derzeit Gewerbe/Industrie in künftig Gewerbe/
§ 2
Abs 5 TBO 2011, wie in der Einreichplanung ersichtlich, wird gemäß § 27 Abs 3 lit b TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2014, abgewiesen.Das Bauansuchen des Herrn DI (FH) S K auf Änderung des Verwendungszweckes der Suite 17 in der Clubanlage „Y-Club“ auf Gst. 4/7 GB T von derzeit Gewerbe/Industrie in künftig Gewerbe/
Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011, wie in der Einreichplanung ersichtlich, wird gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Die Clubanlage Y-Club auf Gst. 4/7 GB T wurde mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 10.03.2010, Zl ****, vom 24.03.2011, Zl **** und vom 18.02.2013, Zl ****, baurechtlich genehmigt. Die Baubewilligung wurde für einen Hotel-Clubanlagenbetrieb erteilt. Verwendungszweck ist daher ein Hotel- bzw. ein Beherbergungsbetrieb. Mit Ansuchen vom 16.04.2013 beantragte die Y-Club GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer H R, T, die baurechtliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes für insgesamt 39 sogenannte Membersuiten von derzeit Gewerbe/Industrie auf Gewerbe/
§ 2Abs 5 TBO 2011.Mit Ansuchen vom 16.04.2013 beantragte die Y-Club Gmb
H, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer H R, T, die baurechtliche Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes für insgesamt 39 sogenannte Membersuiten von derzeit Gewerbe/Industrie auf Gewerbe/
Paragraph 2, Absatz 5, TBO
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.02.2014, Zl ****, wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen haben die Y-Club GmbH, vertreten durch Geschäftsführer H R und Herr DI FH S K, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: („…) I.römisch eins. Sachverhaltsdarstellunq: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 18.02.2013, ZI. ****, wurde dem Projekt der Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend „Erstbeschwerdeführer“), dem „Y-Club“, errichtet auf dem Gst. Nr. 4/7, EZ 8, GB T, BG L, die baurechtliche Bewilligung erteilt. Der „Y-Club“ wurde in weiterer Folge entsprechend dieser Bewilligung errichtet und entsprechend den vorliegenden Genehmigungen in Betrieb genommen. Mit am 22.04.2013 bei der Baubehörde eingelangtem Baugesuch (Bauansuchen) begehrte der Erstbeschwerdeführer ob spezifischer Wohnungseigentumseinheiten die teilweise Erweiterung des bewilligten Verwendungszweckes von „Gewerbe/Industrie“ („Beherbergung“) auch auf „Wohnen“ („Wohnanlage“). Nach Überreichung des vorbezeichneten Bauansuchens hat der Erstbeschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12.06.2013 insgesamt 41/9759 Anteile an der vorbezeichneten Liegenschaft in EZ 8, GB T, BG L, an Herrn DI (FH) S K veräußert. Zwischenzeitlich ist sohin auch Herr DI (FH) S K (nachfolgend „Zweitbeschwerdeführer“) anteilig bücherlicher Eigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft. Der Zweitbeschwerdeführer hat die in seinem Eigentum stehende Einheit wiederum mittels einer Nutzungsvereinbarung an den Erstbeschwerdeführer zur alleinigen Nutzung überlassen. Beanstandungen seitens der Behörde(n) erfolgten hierzu bis heute nicht. Sowohl Erst- wie auch Zweitbeschwerdeführer haben erklärt, keinen Freizeitwohnsitz zu begründen, was auch nicht vorgesehen und beabsichtigt ist. Obgleich verfahrensgegenständlich - was auch die belangte Behörde nicht in Abrede stellt – alle bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen (und baulichen Anlagen/ Nebeneinrichtungen) auch für die Bewilligung des begehrten teilweise erweiterten Verwendungszweckes („Wohnen“ „Wohnanlage“) vorliegen (das gegenständliche Grundstück ist rechtskräftig und aufrecht als Tourismusgebiet gewidmet), hat die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Zusammengefasst könnte - so zumindest die nicht nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde - eine Bewilligung des Baugesuches nicht erfolgen, weil durch die begehrte teilweise Verwendungszweckserweiterung auf auch „Wohnen“ („Wohnanlage“) allenfalls Freizeitwohnsitze geschaffen werden könnten. Begründet wird dies - aus Sicht der Beschwerdeführer schlicht unhaltbar – zusammengefasst damit, dass den Beschwerdeführern (dem Erstbeschwerdeführer) eine - so die belangte Behörde - erforderliche „Glaubhaftmachung“ i.S.d. § 22 Abs. 4 TBO nicht gelungen wäre. Da im Übrigen (zumindest gemäß der unrichtigen Annahme der belangten Behörde) „ein Hotel, in dem der Hotelgast auch Eigentümer des von ihm im Rahmen des Beherbergungsbetriebes genutzten Zimmers wäre, das Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes ausschließen würde“, wäre auch der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 1 lit. a TROG nicht erfüllt.Begründet wird dies - aus Sicht der Beschwerdeführer schlicht unhaltbar – zusammengefasst damit, dass den Beschwerdeführern (dem Erstbeschwerdeführer) eine - so die belangte Behörde - erforderliche „Glaubhaftmachung“ i.S.d. Paragraph 22, Absatz 4, TBO nicht gelungen wäre. Da im Übrigen (zumindest gemäß der unrichtigen Annahme der belangten Behörde) „ein Hotel, in dem der Hotelgast auch Eigentümer des von ihm im Rahmen des Beherbergungsbetriebes genutzten Zimmers wäre, das Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes ausschließen würde“, wäre auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG nicht erfüllt. Soweit hier nun weiter von Relevanz, verbleibt festzuhalten, dass die Erstbehörde - zum Einen die Gesetzeslage verkannt hat, - zum Anderen aber auch bei Erlassung des bekämpften Bescheides überhaupt von vollkommen unrichtigen Gegebenheiten ausgegangen ist bzw. die tatsächlichen Begebenheiten gar nicht ermittelt und erhoben hat. Im Ergebnis ist sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt einerseits unrichtig/mangelhaft ermittelt, andererseits wurde der unrichtig/mangelhaft erhobene Sachverhalt aber auch jedenfalls unrichtig rechtlich beurteilt. Der bekämpfte Bescheid ist demnach mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser Beschwerde wird - wie im Folgenden noch aufgezeigt wird - demnach jedenfalls Folge zu geben und im Ergebnis der verfahrensgegenständliche Antrag einer behördlichen Bewilligung zuzuführen sein. II.römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde/Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Wider den bekämpften Bescheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgesehen. Die gegenständliche Angelegenheit ist demnach nicht von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausgeschlossen. Diese Beschwerde ist demnach zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 14.03.2014 zugestellt. Diese Beschwerde ist daher auch rechtzeitig. Ob des Zweitbeschwerdeführers ist hierüber hinaus festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid zwar diesem nicht (formell) gegenüber erlassen wurde/diesem nicht (formell) zugestellt wurde, jedoch naturgemäß in dessen Rechte eingreift, zumal der Zweitbeschwerdeführer nach Überreichung des Bauansuchens Eigentümer einer gesuchsbezogenen Einheit wurde. Da der Bescheid im Übrigen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen wurde und der Zweitbeschwerdeführer mit Zustellung des bekämpften Bescheides an den Erstbeschwerdeführer Kenntnis von diesem erlangte, ist auch der Zweitbeschwerdeführer zur Erhebung dieser Beschwerde - binnen auch hier offener Frist - legitimiert. III.römisch drei. Beschwerdepunkte/Anfechtunqserklärunq: Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer je in ihrem Recht auf - Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung/auf Bewilligung der beantragten Erweiterung des Verwendungszweckes, bzw. in ihrem Recht, - dass ein Baugesuch (Bauansuchen)/ein Antrag nicht abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, sowie in ihrem Recht - auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt. Der bezogene Bescheid wird im Übrigen zur Gänze bekämpft. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. IV.römisch vier. Beschwerdegründe: Sowohl was den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anbelangt ist voranzustellen, dass - der Erstbeschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12.06.2013 eine Einheit an den Zweitbeschwerdeführer verkauft hat. Diese Einheit wird behördlich unbeanstandet im Rahmen des Beherbergungsbetriebes genutzt. Es ist und bleibt sohin unerfindlich, warum dem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Folge gegeben wurde. Die offenbare Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde, welches die Grenze der Willkür erreicht, ist durch dieses Faktum evident. Dessen ungeachtet wird weiter festgehalten wie folgt:
- Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 1.
- Unzweckmäßige Ermessensausübung (Ermessensfehler)/Fehler in der Wortinterpretation: 1.1.
- Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde gegenständlich eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumt, im Verhältnis zum Zweck der Norm unrichtig ausgelegt hat. Hierüber hinaus ist der belangten Behörde auch ein Fehler in der Wortinterpretation des Gesetzes anzulasten. Dies betrifft insbesondere zunächst die Bestimmung des § 22 Abs. 4 TBO
(2011). Diese Bestimmung wird durch die belangte Behörde weit über ihren Sinngehalt hinaus extensiv interpretiert.Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde gegenständlich eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumt, im Verhältnis zum Zweck der Norm unrichtig ausgelegt hat. Hierüber hinaus ist der belangten Behörde auch ein Fehler in der Wortinterpretation des Gesetzes anzulasten. Dies betrifft insbesondere zunächst die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, TBO
(2011). Diese Bestimmung wird durch die belangte Behörde weit über ihren Sinngehalt hinaus extensiv interpretiert. Gemäß § 22 Abs. 4 TBO
(2011)gilt grundsätzlich wie folgt:Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TBO
(2011)gilt grundsätzlich wie folgt: „Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs, 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine„Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Abs, 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. “ Diese Glaubhaftmachung kann - zumindest dann, wenn das Gesetz nicht verfassungs- bzw. europarechtswidrig angewandt werden soll - nur in einer entsprechenden Erklärung erfolgen, da der EuGH bereits im Fall Konle (EuGH 01.06.1999, Rs C-302/97, Slg 1999, I-3099) eine Vorabprüfung der Verwendung als Freizeitwohnsitz als unionswidrig erkannt hat. Genau deshalb stellt der Tiroler Landesgesetzgeber - zumindest im Rahmen des Grundverkehrsgesetzes - auch richtig auf das sog. „Erklärungsmodell“ ab. Die vorbezeichnete Norm ist aus Sicht der Beschwerdeführer klar und eindeutig nur in diesem Sinne zu verstehen. Da entsprechende Erklärungen seitens der Beschwerdeführer vorliegen, wäre dem gegenständlichen Gesuch/dem gegenständlichen Antrag jedenfalls Folge zu geben gewesen. 1.1.
- Dessen ungeachtet, könnte eine „Glaubhaftmachung“ (die im Gesetz verwendete Wortfolge „glaubhaft machen“ ermöglicht der erkennenden Behörde ein Ermessen) nur dann allenfalls erforderlich sein, wenn - Lage, - Ausgestaltung oder - Einrichtung eines Gebäudes (...) es für wahrscheinlich erscheinen lassen würde, dass allenfalls nur die Verwendung als Freizeitwohnsitz möglich wäre. Eine derartige „Glaubhaftmachung“ könnte nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. der dort verwendeten taxativen Aufzählung (Lage, Ausgestaltung und Einrichtung) aber nur anhand objektiver Gesichtspunkte erforderlich sein, etwa weil - die Lage keine Hauptwohnsitznutzung zulassen würde (etwa weil das Gebäude in einer nicht ganzjährig nutzbaren Höhenlage gelegen wäre), - die Ausgestaltung einen Hauptwohnsitz für unwahrscheinlich erscheinen lassen würde (etwa weil kein Bad oder kein Wasseranschluss etc. vorhanden ist) oder - die Einrichtung keinen Hauptwohnsitz zulassen würde (etwa weil keine Küche vorhanden ist etc.). 1.1.
- Keine der im Gesetz für eine „Glaubhaftmachung“ taxativ erforderlichen Voraussetzungen (Lage, Ausgestaltung, Ausstattung) liegen ob des verfahrensgegenständlichen Projekts vor. Sämtliche Einheiten lassen demnach auch eine hauptwohnsitzliche Nutzung zu. 1.1.
- Es verbleibt sohin erneut festzuhalten, dass eine Auslegung des § 22 Abs. 4 TBO
(2011), wie es die belangte Behörde vorgenommen hat, letzten Endes wohl nur dazu führen kann, dass (zumindest in der Gemeinde T) keinerlei Wohnanlage mehr bewilligt werden dürfte, weil ja - wenn das Gesetz i.S.d. der belangten Behörde zu verstehen wäre - jede Wohnanlage potentiell zu einem Freizeitwohnsitz werden lassen würde und sohin seitens eines Jeden eine „Glaubhaftmachung“ zu erfolgen hätte.Es verbleibt sohin erneut festzuhalten, dass eine Auslegung des Paragraph 22, Absatz 4, TBO
(2011), wie es die belangte Behörde vorgenommen hat, letzten Endes wohl nur dazu führen kann, dass (zumindest in der Gemeinde T) keinerlei Wohnanlage mehr bewilligt werden dürfte, weil ja - wenn das Gesetz i.S.d. der belangten Behörde zu verstehen wäre - jede Wohnanlage potentiell zu einem Freizeitwohnsitz werden lassen würde und sohin seitens eines Jeden eine „Glaubhaftmachung“ zu erfolgen hätte. Es verbleibt abzuwarten, ob die belangte Behörde in anderen baurechtlichen Verfahren auch eine entsprechende „Glaubhaftmachung“ in einer derartig extensiven Art und Weise, wie verfahrensgegenständlich, verlangt. Da dies bei anderen Projekten wohl nicht erfolgen wird, ist evident, dass die Behörde das ihr zugekommene Ermessen verfahrensgegenständlich überproportional zu Lasten der Beschwerdeführer ausgeübt hat. Insofern hat die belangte Behörde sohin das Gesetz unrichtig angewandt bzw. verkannt, dass sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 1.
- Nichtanwendung einer Ausnahmereqelung/verfehlte Gesetzesanwendung/fehlende Feststellungen aufgrund unrichtig rechtlicher Beurteilung („sekundärer Feststellungsmangel“):
- Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ist verfahrensgegenständlich - ungeachtet, ob dies nun „glaubhaft“ zu machen wäre oder nicht - aber jedenfalls gerade nicht gewünscht und nicht beabsichtigt. Es wurde sohin ohnehin glaubhaft gemacht, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Zur Frage der Verwendung hat die Behörde aber - aufgrund Verkennung der Rechtslage – schlicht nichts bzw. gänzlich unzureichend festgestellt. So wurde im Zuge des baubehördlichen Verfahrens mehrfach erklärt und glaubhaft gemacht, dass - unabhängig, wer Eigentümer einer Einheit ist - eine Verwendung als Freizeitwohnsitz jedenfalls nicht beabsichtigt ist und sämtliche Einheiten selbstverständlich nur auf zweierlei Arten, nämlich - entweder zufolge einer abzuschließenden Nutzungsvereinbarung im Rahmen des Beherbergungsbetriebes „Y-Club“ oder, wenn keine Nutzungsvereinbarung besteht, - für hauptwohnsitzliches „Wohnen“ Verwendung finden werden. Die belangte Behörde wurde auch mehrmals eingeladen, die tatsächliche Verwendung der Einheiten zu überprüfen und entsprechend zu ermitteln. Eine entsprechende Ermittlungstätigkeit wurde auch mehrfach beantragt. Wie in Anbetracht dessen eine - wie ausgeführt nicht nötige - Glaubhaftmachung i.S.d. § 22 Abs. 4 TBO
(2011)nicht erfolgt sein kann, erschließt sich den Beschwerdeführern nicht.Wie in Anbetracht dessen eine - wie ausgeführt nicht nötige - Glaubhaftmachung i.S.d. Paragraph 22, Absatz 4, TBO
(2011)nicht erfolgt sein kann, erschließt sich den Beschwerdeführern nicht. 1.2 .2 . Die Behörde will - aus welchen Gründen immer - verfahrensgegenständlich augenscheinlich nicht zur Kenntnis nehmen, dass bei aufrechter Nutzungsvereinbarung zwischen Eigentümer und Erstbeschwerdeführer die entgeltliche Weitergabe der Einheit an einen Dritten (auch an den jeweiligen Eigentümer) nur und ausschließlich durch den „Y-Club“, sohin nur im Rahmen des Beherbergungsbetriebes und im Rahmen eines zwischen Erstbeschwerdeführer (als alleine Verfügungsberechtigten über die Einheit) und dem Nutzer abzuschließenden Beherbergungsvertrages erfolgt und möglich ist. Der Erstbeschwerdeführer bewirtschaftet sohin bei aufrechter Nutzungsvereinbarung jede Einheit - unabhängig der Eigentumsverhältnisse – ohne Einflussmöglichkeit des Eigentümers im Rahmen des Beherbergungsbetriebes alleine. D.h., dass Jeder - auch der Eigentümer - über das zentrale Hotelreservierungsprogramm des Erstbeschwerdeführers eine entgeltliche Buchung vorzunehmen hat und ein- und denselben Beherbergungszins zu bezahlen hat, den auch ein Nichteigentümer zu bezahlen hat. Insofern sind die Ausführungen der belangten Behörde, dass „der Eigentümer ein Entgelt für die Nutzung der Clubeinrichtungen und Dienstleistungen zu bezahlen hätte“ in dieser Form unrichtig und hat der Erstbeschwerdeführer wie auch der Zweitbeschwerdeführer mehrmals - auch i.S. einer „Glaubhaftmachung“ - erklärt, dass diese Ausführungen nicht zutreffend sind und entsprechend dargelegt warum dem so ist. Im Falle der Nutzung einer Einheit durch den „Y-Club“ infolge der Nutzungsvereinbarung ist seitens eines Jeden im Rahmen eines Beherbergungsvertrages ein - nicht zwischen Eigentümern und anderen Personen differenzierender - Beherbergungszins für die Überlassung der Einheit/ für die Beherbergung in einer Einheit zu bezahlen. Sollte sohin der Eigentümer seine Einheit dem Erstbeschwerdeführer zur Nutzung überlassen, erfolgt die Belegung/die Nutzung der Einheit - unabhängig davon, wer bücherlicher Eigentümer ist - nur und ausschließlich im Rahmen der Beherbergung - hiefür ist (auch durch den Eigentümer) ein Entgelt zu entrichten - und kann der Eigentümer seine Einheit nur im Rahmen der Beherbergung, sohin nicht außerhalb des Beherbergungsbetriebes nutzen. Die Nutzung erfolgt demnach ausschließlich aus dem Titel eines Beherbergungsvertrages, gerade nicht aber aus dem des Eigentums. Sollte demnach keine Einheit verfügbar sein, kann auch der Eigentümer den Beherbergungsbetrieb nicht nutzen. Eine Anders- bzw. Besserstellung des Eigentümers gegenüber „Nichteigentümern findet während aufrechter Nutzungsvereinbarung sohin gerade nicht statt. Die belangte Behörde bzw. das nunmehr im Zuge dieser Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle dies entsprechend zur Kenntnis nehmen. 1.2.
- Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass „die Nutzung einer Einheit durch den Eigentümer selbst - wie die belangte Behörde unzutreffend vermeint - die Nutzung als Freizeitwohnsitz darstellen würde“ ist in dieser Form (im Lichte des Ausgeführten) nicht nachvollziehbar und schlicht unrichtig. Hiezu kann auf das Vorbenannte verwiesen werden. Während aufrechter Nutzungsvereinbarung kann auch der Eigentümer - wie mehrfach mitgeteilt - die Einheit nur und ausschließlich im Rahmen des Beherbergungsbetriebes nutzen. Wer Eigentümer der Einheit ist, spielt demnach für die Beherbergung durch den Erstbeschwerdeführer/den Beherbergungsbetrieb keinerlei Rolle und ist nicht ersichtlich, warum hier im Rahmen einer Nutzung durch den Beherbergungsbetrieb kein gewerblicher Betrieb mehr vorliegen würde. Gerade das Gegenteil ist richtig. Die zuständige Behörde kann im Übrigen auch jederzeit überprüfen, dass sämtliche Belegungen einer Einheit über das zentrale Beherbergungsprogramm („Fidelio“) vorgenommen werden. Dieses Programm übermittelt automationsunterstützt die die jeweilige Einheit belegende/nutzende Person direkt an die Gemeinde. Die Gemeinde bzw. die zuständige Behörde kann demnach jederzeit überprüfen, wer die jeweilige Einheit belegt. Über dieses Programm können auch taggenau Auszüge vorgenommen werden und kann die Behörde daher auch jederzeit prüfen, welches Entgelt für die Beherbergung bezahlt wurde. Eine allfällige Erhebung würde sodann ergeben, dass keinerlei Besserstellung eines Eigentümers gegenüber einem Dritten vorliegt und auch ein Eigentümer während aufrechter Nutzungsvereinbarung nur im Rahmen des Beherbergungsbetriebes nutzt. Insofern hat die belangte Behörde auch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 lit. a TROG unrichtig angewandt.Insofern hat die belangte Behörde auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG unrichtig angewandt. 1.2.
- Sollte im Übrigen die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Eigentümer, aus welchen Gründen immer, nicht mehr aufrecht sein und/oder eine Nutzung allenfalls außerhalb des Beherbergungsbetriebes erfolgen, kann die betroffene Einheit allenfalls als Hauptwohnsitz gemäß den geltenden Gesetzen genutzt werden. Anders natürlich nicht. Da im Falle der Nutzung als Hauptwohnsitz sodann eine Meldung der jeweiligen Person nach dem MeldeG bei der Gemeinde erforderlich ist, ist der Behörde jederzeit bekannt, welche Einheit über den Beherbergungsbetrieb betrieben wird und welche nicht und welche Person eine hauptwohnsitzliche Nutzung vornimmt. Dass eine hauptwohnsitzliche Nutzung für „Wohnen“ möglich und zulässig ist, räumt auch die belangte Behörde ein. Das verfahrensgegenständliche Gesuch hätte daher jedenfalls und unabhängig des vorab Ausgeführten jedenfalls bewilligend erledigt werden müssen. Da dies rechtswidrig/ rechtsirrig nicht erfolgte, wird die entsprechende bewilligende Erledigung durch das Landesverwaltungsgericht nachzuholen sein. 1.
- (Grenze zur) Willkür: Durch die unrichtige Auslegung des § 22 Abs. 4 TBO sowie die unrichtige Auslegung desDurch die unrichtige Auslegung des Paragraph 22, Absatz 4, TBO sowie die unrichtige Auslegung des § 1 3 Abs.
- lit. a TROG ist der belangten Behörde - wie vorstehend aufgezeigt - überdies ein gravierendes und gehäuftes Verkennen der Rechtslage, damit ein Verhalten anzulasten, welches an der Grenze der verfassungswidrigen Willkür liegt.Paragraph eins, 3 Absatz eins, Litera a, TROG ist der belangten Behörde - wie vorstehend aufgezeigt - überdies ein gravierendes und gehäuftes Verkennen der Rechtslage, damit ein Verhalten anzulasten, welches an der Grenze der verfassungswidrigen Willkür liegt. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, jedwede Ermittlungstätigkeit zur beabsichtigten Nutzung der Einheiten des Y-Club vorzunehmen. Stattdessen hat die belangte Behörde ihre Information - wie sie selbst innerhalb des bekämpften Bescheides anführt - aus den Medien entnommen. Im Übrigen nimmt die belangte Behörde (unions-)rechtswidrig eine Vorabprüfung vor. Im Detail kann hierzu auf das bereits vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. 1.
- Conclusio Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Projekt den Behörden - wie im Übrigen keine andere (Wohn-)Anlage - Transparenz und Kontrolle ermöglicht, da bei der Gemeinde entweder im Falle der Nutzung im Rahmen des Beherbergungsbetriebes über das Programm „Fidelio“ taggenau Meldungen über die nutzende Person bei der Gemeinde eingehen, oder aber eine hauptwohnsitzliche Meldung nach dem MeldeG (bei der Gemeinde) vorgenommen wird/vorzunehmen ist. Den Behörden ist daher eine jederzeitige Prüfung dahingehend ermöglicht, ob auch tatsächlich die je gemeldete Person die Einheit nutzt. In diesem Sinne endete auch eine behördliche Prüfung der Einheit im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers ohne jede Beanstandung. Nicht zuletzt auch deshalb muss dieser Beschwerde daher Folge gegeben werden.
- Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 2.1.Mangelhafte Sachverhaltsermittlung/ ergänzungsbedürftiger Sachverhalt/Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen: Wie aus dem gesamten Vorgenannten ersichtlich ist, hätte die Behörde weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen, damit sie sich ein genaues Bild von der Sachlage hätte machen können. Hätte die belangte Behörde nur an einer einzigen Stelle die zahlreichen Erklärungen im Verfahren zur Kenntnis genommen, wäre auch die belangte Behörde jedenfalls zu dem dem Gesetz entsprechenden Ergebnis gelangt, nämlich dass auf Basis der Erklärungen der Beschwerdeführer die gegenständlich begehrte Erweiterung des Verwendungszweckes jedenfalls zu bewilligen ist, zumal der Behörde bei Bewilligung des Baugesuches - nicht zuletzt infolge europarechtlicher Vorgaben - auf Basis des gegebenen Sachverhaltes richtig kein Ermessensspielraum zukommt. Demgemäß hat der EuGH bereits im Fall Konle (EuGH 01.06.1999, Rs C-302/97, Slg 1999, I-3099) eine Vorabprüfunq der Verwendung als Freizeitwohnsitz als unionswidriq erkannt. Genau deshalb stellt der Tiroler Landesgesetzgeber richtig auf das sog. „Erklärungsmodell“ ab. Um hier Wiederholungen hintanzuhalten, kann auf den vorstehend benannten Vortrag weitestgehend verwiesen werden. 2.
- Mängel der Beweiswürdigung/ unrichtige Beweiswürdigung: Gestützt auf das bereits Benannte ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und entsprechende Beweisanträge nicht entsprechend weiter verfolgt hat. Die Beschwerdeführer dürfen hier nochmals festhalten, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer jederzeit bereit ist, das „Investorenmodell“ auf Basis des tatsächlichen Sachverhalts zu erläutern, damit entsprechende Feststellungen getroffen/ nachgeholt werden können. Hier wird im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung sohin ausdrücklich die PV des Erstbeschwerdeführers zum Beweis im Sinne des gesamten Vortrages - allenfalls zur nochmaligen „Glaubhaftmachung“ – beantragt. V. Beschwerdeanträge:römisch fünf. Beschwerdeanträge: Gestützt auf obige Gründe und jeden Rechtsgrund stellen die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Tirol nachstehende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol wolle jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- den angefochtenen Bescheid beheben, in der Sache selbst entscheiden bzw. den angefochtenen Bescheid zu ZI. **** dergestalt abändern, als dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer/dem Baugesuch auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes, bei der belangten Behörde am 22.04.2013 eingelangt, vollinhaltlich stattgegeben wird. in eventu:
- den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. (…“) Beweis wurde aufgenommen: - durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt, insbesondere - durch Einsichtnahme in den, das gegenständliche Verfahren betreffenden, e-Mail-Verkehr des Herrn H R und des Bürgermeisters der Gemeinde T (ON 4, 6, 8 ,9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 20, 21, 22, 24-39, 41, 42, 44, 46-49, 51) - durch Einsichtnahme in das Konvolut an Meldezetteln für das Top 17 (Beilage 1), - durch Einsichtnahme in das Y-Club Annual 2012/13 (Beilage 2), - durch Einsichtnahme in ein Konvolut an Lichtbildern (Beilage 3), - durch Einsichtnahme in das Anbot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages (Beilage 4), - durch Einsichtnahme in eine Erklärung nach § 11 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Beilage 5),- durch Einsichtnahme in eine Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Beilage 5), - durch Einsichtnahme in das Raumbuch vom 26.04.2013 (Beilage 6), - durch Einsichtnahme in die Parifizierungspläne vom 26.04.2013 (Beilage 7), - durch Einsichtnahme in ein Konvolut an Zahlungsbestätigungen (Ausgang „Y-Club“, Eingang „ S K“) (Beilage 8), - durch eine Melderegisteranfrage vom 17.10.2014 (Beilage 9), - durch Einsichtnahme in eine Melderegisterauskunft der Freien Hansestadt Bremen (Beilage 10), - Google Suchanfrage (Beilage 11), - durch Einsichtnahme in das Grundbuch - durch Einsichtnahme in den Grundverkehrsakt der BH L zu Zahl ****, - durch Einholung eines Nutzwertgutachtens beim Bezirksgericht L zur TZ 35/1 - durch Einsichtnahme in den Internetauftritt des Y-Club unter Homepage, Stichtag 17.11.2014: - Verschiedene weitere Homepages - durch Einsichtnahme in die Presseaussendung (ON 5), - durch Einsichtnahme in den Medienbericht der Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Dienstag, 28.05.2013 und vom Mittwoch, 08.05.2013 (ON 7), - durch Einsichtnahme in die Aktenvermerke vom 22.04.2013 und 23.04.2013 (ON 3) sowie vom 22.08.2013 (ON 18) und vom 30.09.2013 (ON 23), - durch Einsichtnahme in den Kaufvertrag (ON 14), - durch Einsichtnahme in das Gutachten gemäß § 6 WEG 2002 (ON 17), - durch Einsichtnahme in das Gutachten gemäß Paragraph 6, WEG 2002 (ON 17), - durch Einsichtnahme in die Unterlagen zum Investorenmodell (ON 19), - durch Einsichtnahme in das Rechtsgutachten von o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber sowie - durch Einsichtnahme in die Stellungnahme von des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 19.02.2014 Weiters fanden am 09.10.2014 und 17.11.2014 mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer sowohl der Zweitbeschwerdeführer DI (FH) S K als auch für die Erstbeschwerdeführerin Y-Club GmbH deren Geschäftsführer Herr H R als Parteien einvernommen wurden. In der Verhandlung vom 17.11.2014 wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Weitere Beweisanbote der Beschwerdeführer und zwar die Abhaltung eines Lokalaugenscheins bzw die Einvernahmen der Zeugen Z S, R A und Dr. N C wurden nicht zugelassen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Y-Club GmbH betreibt in der Gemeinde T auf dem Gst. 4/7 in EZ 8 Grundbuch T den „Y-Club“. Beim „Y-Club“ handelt es sich dem Kern nach um eine Hotelanlage, welche als Club geführt wird, dh die Anlage und deren Einrichtungen stehen nur Clubmitgliedern und deren Gästen zur Verfügung. Auf die Verleihung der Clubmitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch. Das Grundstück, auf dem sich die Hotelanlage befindet, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG ausgewiesen. Der Bebauungsplan weist eine Baumasse von 3,75 für einen Gewerbebetrieb auf.Das Grundstück, auf dem sich die Hotelanlage befindet, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Tourismusgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 4, TROG ausgewiesen. Der Bebauungsplan weist eine Baumasse von 3,75 für einen Gewerbebetrieb auf. Der Baubewilligungsbescheid wurde für eine „Hotelbetrieb-Clubanlage“ erteilt. Der derzeitige Verwendungszweck der Hotelanlage Y-Club lautet auf Gewerbe/Industrie. Der Y-Club ist als U-förmiger Baukörper mit geraden und kreisförmigen Geschossformen in unterschiedlichen Bauhöhen konzipiert. Der Club besteht aus einem unterirdischen und vier oberirdischen Geschossen. Im Kellergeschoss befinden sich die Garagen mit insgesamt 102 Stellplätzen, mit Neben- und Sozialräumen sowie einem Bereich für die Technik des Wellnessbetriebes. Das Erdgeschoss besteht überwiegend aus dem Wellness- und Fitnessbereich, dem Empfang- und Verwaltungsbereich sowie dem Haupteingang für Gäste und Personal. Der ebenfalls im Erdgeschoss befindliche Pool weist eine Länge von 25 m auf. Desweiteren finden sich im Erdgeschoss die Weinstube, die Bücherstube, die „G-Stube“, die „F-Stube“, ein Restaurant und eine Bar. Das
- Obergeschoss weist eine Hauptnutzfläche von insgesamt 2.041,49 m² auf. Im
- Obergeschoss befinden sich ausschließlich sogenannte Membersuiten (Membersuite 01-18). Das
- Obergeschoss besteht ebenfalls aus Suiten (Membersuite 20-32) und einer allgemein zugänglichen Dachterrasse, von wo man einen Ausblick auf die umliegenden Berge hat. Das
- Obergeschoss bildet von Außen betrachtet einen eigenen Baukörper, wobei ein Teil des Baukörpers die Dachlandschaft bildet. In
- Obergeschoss sind insgesamt acht Membersuiten (33-40) untergebracht. Sämtliche überirdischen Geschosse sind horizontal mit Balkonen ausgestattet. Alle Geschosse sind über zwei allgemeine Stiegenhäuser und drei allgemeine Personalaufzüge zugänglich. Das Top „Gastronomie“ verfügt über einen internen Personenlift vom Kellergeschoss bis in das
- Obergeschoss sowie einen internen Speisenlift vom Erdgeschoss bis in das
- Obergeschoss. Insgesamt gibt es 39 sogenannte Membersuiten. Für sämtliche Membersuiten wurde um eine Verwendungszweckänderung auf Gewerbe/Industrie und Wohnanlage angesucht. Die Größe der Suiten ist unterschiedlich und lässt sich in folgende drei Typen unterteilen: Kategorisierung m² Membersuiten Top Typ 1 bis 60 m² 2 16 und 17 Typ 2 60-150 m² 34 01-08, 10-15, 21-32, 33-40 Typ 3 über 150 m² 3 09, 18, 19 Je nach Kategorie sind die Suiten unterschiedlich ausgestaltet. Die unter die Kategorie Typ 1 fallenden Suiten weisen folgende Räumlichkeiten auf: Membersuite 17 Wohnen 32,11 m² Bad 7,09 m² Bad Dusche 1,54 m² Gesamte Membersuite 17 40,74 m² Die ebenfalls in die Kategorie Typ 1 fallende Membersuite 16 unterscheidet sich nur unwesentlich von der Membersuite
- Sie weist eine Nutzfläche von insgesamt 43,42 m² auf. Ein in die Kategorie Typ 2 fallende Suite besteht zumeist aus folgenden Räumlichkeiten: Wohnraum, WC, Schlafzimmer, Bad, WC Bad, Bad Dusche und Loggia. Einige in die Typ 2 fallende Suiten weisen zusätzliche Räume wie Garderobe oder Ankleidezimmer auf und verfügen teilweise über eine eigene Sauna. Als Beispiel für eine Typ 2 Suite wird die Suite 05 angeführt, welche sich wie folgt aufgliedert: Membersuite 05 Wohnen 47,12 m² Garderobe 6,79 m² Service 1,97 m² WC 1,37 m² Ankleide 10,19 m² Schlafen 17,85 m² Bad 14,88 m² Bad Dusche 2,43 m² Sauna 2,99 m² WC Bad 1,97 m² Loggia 5.95 m² Gesamte Membersuite 05 113,51 m² Die Membersuite 18 ist mit 267,51 m² die mit Abstand größte Suite und fällt daher in die Kategorie Typ
- Sie befindet sich im
- Obergeschoss und ist wie folgt ausgestattet: Membersuite 18 Wohnen 115,59 m² Garderobe 8,05 m² Service 10,67 m² Schlafen 31,73 m² Ankleide 9,68 m² Bad 11,00 m² WC Bad 2,18 m² Bad Dusche 2,46 m² Lager Aufzug 1,81 m² Vorzimmer 19,33 m² Flur 8,67 m² WC 2,52 m² Bad 5,06 m² Büro 38,76 m² Gesamte Membersuite 18 267,51 m² In 21 von den 39 Membersuiten befinden sich mit „Service“ bezeichnete Abstellräume mit einer Größe von 1,95 m² bis 2,90 m². In insgesamt 30 der Membersuiten befinden sich zusätzlich oder an Stelle eines Abstellraumes abgeschlossene als „Ankleide“ bezeichnete Räume (durchschnittliche Größe 8,5 m²), welche ebenso die Funktion eines Abstellraumes erfüllen könnten. In den Plänen ist dort großteils auch der Standort für Waschmaschinen graphisch dargestellt. Der Y-Club ist ein „Privat Member Club“. Die Aufnahme in den Club erfolgt ausschließlich über Einladung des Clubs und nach erfolgter Bestätigung durch das Clubkomitee. Für Mitglieder sind folgende Leistungen inkludiert: Exklusiver Zugang zu den Räumen und Leistungen des Clubs, Benützung des Wellness-, Spa- und Fitnessbereichs, Conciergeservice, Umfangreiches Kultur- und Veranstaltungsprogramm im Club etc. Im Rahmen eines Investorenmodells werden den Mitgliedern Suiten zum Kauf angeboten. Die Suiten unterscheiden sich allesamt im Hinblick auf Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und Größe. Der potentielle Käufer kann sich seine Wunsch-Suite aussuchen und die Einrichtung seiner Suite je nach persönlichem Geschmack mitgestalten. Auf der Homepage des Y-Club werden die Suiten wie folgt beworben: „Wohnungseigentum im Y-Club Suchen Sie sich Ihr Wunsch-Appartement aus exklusiven Wohneinheiten und profitieren Sie von der Einbindung in das Clubgebäude mit direktem Zugang zu Restaurant-, Spa-, Pool- und Fitnessbereich sowie Tiefgarage. Für Ihre höchstmögliche persönliche Sicherheit ist gesorgt, das gesamte Clubareal ist nur für Mitglieder zugänglich und rund um die Uhr bewacht. Alle Einheiten überzeugen durch konzeptionelle Stimmigkeit, hochwertige Materialien, beste Verarbeitung und wohl durchdachte Details. Sie haben aber auch die Wahl zwischen individueller Planung und Raumgestaltung von Appartements in einer Größe von ca. 93 bis 140 m². „Die Suiten werden vom Y-Club gemanagt und betrieben.“ (Homepage, Stichtag 17.11.2014) Desweiteren findet sich folgender Internetauftritt: „In Lebensfreude investieren Wer in etwas investiert, möchte auch etwas zurückbekommen. Sie erfreuen sich vom ersten Tag weg an Ihrer Investition. ● Als Wohnungseigentümer wird Ihre Member-Suite ins Grundbuch eingetragen. ● Der Betrieb Ihrer Member-Suite erfolgt über den Y-Club. Als Eigentümer partizipieren Sie direkt am erzielten Netto-Logiserlös. ● Als Investor erhalten Sie automatisch eine persönliche Premium-Clubmitgliedschaft und nutzen zu jeder Zeit alle Leistungen und Services des Clubs. ● Die Instandhaltung und das komplette Management erfolgt über den Y-Club. ● Bei der Auswahl der Suite wählen Sie aus verschiedenen Suiten-Kategorien und –Größen. Individuelle Wünsche hinsichtlich der Einrichtung und Design werden selbstverständlich berücksichtigt. Bei konkretem Interesse erhalten Sie nähere Informationen…“ (Homepage, Stichtag 17.11.2014) Zwischen dem Y-Club und DI S K kam am 12.06.2013 ein zwischenzeitlich verbücherter Kaufvertrag zustande, im Zuge dessen Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 17 auf Gst. 4/7 in EZ 8, GB T, auf Herrn DI (FH) S K übergegangen ist. Die vom Zweitbeschwerdeführer erworbene Suite 17 weist eine Gesamtnutzfläche 40,74 m² auf und fällt daher unter die Kategorie Typ
- Der Kaufpreis für diese Suite betrug 450.000,-- EUR, das sind umgerechnet 11.045,65 EUR pro Quadratmeter. Würde man den errechneten Quadratmeterpreis von 11.045,65 EUR auf die übrigen Suiten umlegen, so ergäbe sich für eine Suite des Typ 2 (60-150 m²) ein Preis von 662.739,-- EUR bis 1.656.847,-- EUR. Für den Erwerb einer Suite des Typ 3 müsste man mit einem Preis ab 1.656.847,-- EUR rechnen. Die größte Suite (Membersuite 118) mit einer Größe von 267,51 m² würde demnach 2.954.821,-- EUR kosten. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde laut Angaben des Geschäftsführers der Y-Club ein Anbot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages (Beilage 4) unterbreitet. Das in Kopie dem Gericht vorgelegte Anbot trägt die Unterschrift des Geschäftsführers H R und den Datumsvermerk 12.06.
- Im Anbot ist unter Punkt X. festgehalten, dass das Anbot ausschließlich konkludent angenommen werden kann, wobei das Anbot dann als angenommen gilt, wenn Herr DI S K das an ihn für den Monat Juli 2013 überwiesene Nutzungsentgelt nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zahlungseingang an den Bestandnehmer (Y-Club) rücküberweist. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde laut Angaben des Geschäftsführers der Y-Club ein Anbot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages (Beilage 4) unterbreitet. Das in Kopie dem Gericht vorgelegte Anbot trägt die Unterschrift des Geschäftsführers H R und den Datumsvermerk 12.06.
- Im Anbot ist unter Punkt römisch zehn. festgehalten, dass das Anbot ausschließlich konkludent angenommen werden kann, wobei das Anbot dann als angenommen gilt, wenn Herr DI S K das an ihn für den Monat Juli 2013 überwiesene Nutzungsentgelt nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zahlungseingang an den Bestandnehmer (Y-Club) rücküberweist. Nutzungsentgelte wurde erstmals am 17.04.2014 auf das Konto von Herrn DI S K und zwar zusammengefasst für die Monate Juli 2013 bis April 2014 überwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer hat bis dato noch nie in seiner Suite genächtigt. Das von Herrn H R vorgestellte Investorenmodell weist unterschiedliche Parameter auf. So wurde anfangs in den Medien (Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Mittwoch, 08.05.2013 sowie Dienstag, 28.05.2013; ON 7), und in der durch den Y-Club eigens für Investoren erstellten Broschüre „Eine Investition in Lebensqualität“, welche auf der Homepage des Y-Club zum Download bereit gestellt wird damit geworben, dass Investoren 50% der Rendite (siehe TT) bekommen sollen bzw am Netto-Logiserlös partizipieren. Die zweite Ausgestaltung des Investorenmodells sieht vor, dass ein Käufer für die Zurverfügungstellung seiner Wohneinheit zu Vermietungszwecken eine monatliche Rendite bekommt, sprich ein monatliches Nutzungsentgelt. Dieses Nutzungsentgelt entspricht einer jährlichen Rendite von ca. 3%. Weiters erhält der Käufer bei einer Buchung im Y-Club aufgrund seines besonderen Status einen Rabatt von 50%. Dieses Skonto steht aber nicht nur einem Käufer zu, sondern jedem Clubmitglied, das eine „besondere Beziehung“ (H R in seiner Einvernahme vor Gericht am 09.10.2014) zum Club aufweist. Das vom Y-Club beworbene Investorenmodell schließt eine Nutzung der Suiten zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht ausdrücklich aus. Die Nutzung der Suiten zu Freizeitwohnsitzzwecken ist das Hauptmotiv für den Erwerb von Membersuiten im Y-Club. Die faktische Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Käufer ist anzunehmen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammern angeführten Beweismittel verwiesen. Darüber hinaus ist auszuführen wie folgt: Die Feststellungen zur Lage und Ausgestaltung des Y-Club ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem eingeholten Grundbuchsauszug sowie aus den Baubescheiden vom 10.03.2010, Zl ****, vom 24.03.2011, Zl **** und vom 18.02.2013, Zl ****. Des Weiteren wurden zur Beschreibung des Clubgeländes Angaben, die sich auf der Homepage des Y-Club (Stichtag 17.11.2014) finden, herangezogen. Die Größe der Suiten ergibt sich aus den Angaben im Raumbuch und den Parifizierungsplänen vom 26.04.2013, sowie aus dem Nutzwertgutachten des Bezirksgerichtes L zur TZ 35/
- Aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages (ON 14) vom 12.06.2013 konnten Feststellungen hinsichtlich des Kaufpreises des Wohnungseigentumsobjektes Top 17 getroffen werden. Das Anbot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages wurde dem Gericht am 16.10.2014 in Kopie vorgelegt. Die Feststellungen zur Überweisung des Nutzungsentgeltes für die Monate Juli 2013 bis April 2014 ergeben sich aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen (Beilage 8). Die Feststellungen zum Investorenmodell basieren auf folgenden Überlegungen: Feststellungen zum Investorenmodell konnten einerseits aus der auf der Homepage des Y-Club zum Download bereitgestellten Broschüre mit der Überschrift: „Eine Investition in Lebensqualität“, den sich im Akt befindlichen Medienberichten und aufgrund der Parteieneinvernahmen von Herrn DI S K und Herrn H R anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 getroffen werden. Hinsichtlich des Investorenmodelles erbrachte die Einvernahme des Beschwerdeführers S K, dass dieser mit Details des Investorenmodells nicht vertraut war, obwohl er selber eine Suite gekauft hat. Das betraf insbesondere den Inhalt einer behaupteten Nutzungsvereinbarung mit dem Y-Club. So konnte er auf Befragen durch das Gericht weder Angaben zur Laufzeit noch zur Kündbarkeit der Nutzungsvereinbarung machen. Er war sich auch nicht sicher, ob die Nutzung der Suite seinerseits zu Hauptwohnsitzzwecken mit der Nutzungsvereinbarung vereinbar ist. Auch behauptete er mehrfach, dass er die Nutzungsvereinbarung zusammen mit dem Erwerb der Suite abgeschlossen hätte, obwohl das Verfahren nachweislich ergeben hat, dass diese Vereinbarung – wenn überhaupt - erst 2014 und damit viel später zustande gekommen ist. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auf diesbezügliche Befragung durch das Gericht auch nicht angeben, wer für allfällig notwendige Instandhaltungsmaßnahmen bei der gekauften Suite aufzukommen hat. Das alles war für das Gericht nur so zu erklären, dass der Zweitbeschwerdeführer sich für einen „Testverkauf“ einer Suite zur Verfügung stellte und dafür vom Y-Club schadlos gehalten wird. Dafür spricht auch, dass der Zweitbeschwerdeführer als vom Y-Club beauftragter Planer der Clubanlage in einem Naheverhältnis zum Y-Club steht. Mit dem Verkauf einer Suite an den Zweitbeschwerdeführer soll für das Gericht ganz offensichtlich die Gesetzeskonformität des behaupteten Investorenmodells hinsichtlich der Freizeitwohnsitzregelungen bei der Baubehörde ausgetestet werden. Dafür spricht vor allem auch die Tatsache, dass die Nutzungsvereinbarung zwischen beiden Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vorlag, sondern erst viel später zustande kam. Der Kaufvertrag enthält keine Klausel, dass der Inhalt des Vertrages erst mit Abschluss einer Nutzungsvereinbarung über den Kaufgegenstand verbindlich wird. Aus diesem Grund war eine Verbücherung des Kaufvertrages vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung möglich. Der Zweitbeschwerdeführer hätte demnach eine Suite zu Investitonszwecken gekauft, ohne zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die daraus erzielbaren jährlichen Erträge – mangels verbindlicher Nutzungsvereinbarung – garantiert zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin wiederum hätte eine Suite verkauft, ohne verbindliche Vereinbarung, dass sie diese zu Vermietungszwecken auch nutzen kann. Das ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil im Geschäftsleben unüblich. Wie auch das behauptete Zustandekommen der Nutzungsvereinbarung im Geschäftsleben unüblich ist. Die Nutzungsvereinbarung wurde demnach in Form eines Anbotes dem Zweitbeschwerdeführer unterbreitet, welches (Anbot) ausschließlich konkludent durch unwidersprochene Annahme des Nutzungsentgeltes für Juli 2013 angenommen werden kann. Dieses Anbot wurde angeblich am 12.06.2013 von Herrn H R unterschrieben. Das Nutzungsentgelt für Juli 2013 wurde nachweislich aber erst am 17.04.2014 zusammen mit weiteren Monatsnutzungsentgelten auf ein Konto des Zweitbeschwerdeführers überwiesen. Diese zeitlichen Abläufe sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil beide Beschwerdeführer ihre behaupteten geschäftlichen Interessen an diesem Verkauf/Kauf zum Zeitpunkt des Kaufes – wie bereits ausgeführt - nicht rechtlich sichergestellt hatten. Die Aussagen von DI (FH) S K als auch von Herrn H R anlässlich der Einvernahmen vor Gericht waren generell im Lichte der vorangeführten Ausführungen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit kritisch zu hinterfragen. Das Gericht kam letztendlich bei Wertung all der aufgenommenen Beweise zur Erkenntnis, dass der Abschluss der vorgelegten Nutzungsvereinbarung mit dem angegebenen Inhalt und in der angegebenen Form als Schutzbehauptung zu werten und aus Sicht der Beschwerdeführer der Tatsache geschuldet ist, dass es zum Zeitpunkt der Verhandlung am 09.10.2014 keine schriftliche Nutzungsvereinbarung gab und dieser Umstand dem Gericht wohl nur schwer erklärbar war. Dafür spricht auch, dass der Zweitbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht angeben konnte, ob er eine Nutzungsvereinbarung unterschrieben hat. Das Gericht schließt nicht aus, dass es eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern über die Suite 17 gibt, nur ist diese wenn dann auf andere Weise mit anderem Inhalt zustande gekommen. Für das Existieren einer anderen als der vorgelegten Nutzungsvereinbarung würde sprechen, dass der Zweitbeschwerdeführer vor Gericht aussagte: „…dass wenn ich die Suite selber nicht nutze, diese vermietet wird“. Ein Passus über die Möglichkeit der Eigennutzung der gekauften Suite findet sich in der dem Gericht vorgelegten Nutzungsvereinbarung jedenfalls nicht. Die Ausführungen des Geschäftsführers H R bei seiner Einvernahme vor Gericht, wonach potentielle Käufer von Suiten diese nicht selber als Freizeitwohnsitz nutzen werden, sondern ausschließlich der jährliche Ertrag aus Nutzungsentgelten und eine später mögliche Hauptwohnsitznutzung Kaufmotiv wären, erwiesen sich als unglaubwürdig. Für das Recht auf Nutzung der eigenen Suite bei Eigenbedarf spricht, dass der Y-Club unter seiner Homepage, Stichtag 17.11.2014 den Kauf von Suiten unter anderem damit bewirbt, dass „…individuelle Wünsche hinsichtlich der Einrichtung und Design selbstverständlich berücksichtigt werden.“ Das Gericht hält es für nicht wahrscheinlich, dass der Käufer einer Suite, der damit zwangsweise auch Mitglied des Y-Club ist und von dem seitens des Y-Club erwartet wird, dass er durch regelmäßige Anwesenheit im Club das Clubleben belebt (siehe Einvernahme von Geschäftsführer H R vor Gericht am 09.10.2014) – also regelmäßig im Club nächtigt – eine Suite erwirbt, ohne ein Recht auf die Nutzung dieser, möglicherweise auf Wunsch des Käufers individuell gestalteten, Suite zu haben. Dies ist umso mehr unwahrscheinlich, als die Membersuiten – wie im Sachverhalt festgehalten – auch in den drei Größenkategorien unterschiedlich ausgestaltet und nicht 1:1 vergleichbar sind. Folgt man den Behauptungen des Geschäftsführers des Y-Club über die nicht vorhandene Dispositionsmöglichkeit des Eigentümers einer Suite über sein Eigentum in den Beschwerdeausführungen und in der Einvernahme vor Gericht müsste der Käufer einer Suite sich unter Umständen damit abfinden, eine anders ausgestaltete oder eine aus seiner Sicht ungünstiger situierte Suite als die in seinem Eigentum befindliche Suite zugewiesen zu bekommen. Das ist für das Gericht lebensfremd. Nach Ansicht des Gerichtes kann also angenommen werden, dass der Eigentümer einer Suite diese bei Eigenbedarf zu Freizeitwohnsitzzwecken nützen will und auch darf, andernfalls er diese Suite auch nicht kaufen würde. Dass der Y-Club ein Verbot der Freizeitwohnsitznutzung bewusst nicht in der Werbung kommuniziert, ist aus Sicht des Gerichtes nur ein weiteres Indiz dafür. Behauptungen beider Beschwerdeführer dahingehend, dass Investoren ihre Wunschsuite nicht selber nutzen dürfen bzw. keine Rechtsanspruch darauf haben, wertet das Gericht als Schutzbehauptungen mit dem Zweck, eine Freizeitwohnsitznutzung erst gar nicht möglich erscheinen zu lassen. Der Aufnahme der beantragten Zeugenbeweise und des beantragten Lokalaugenscheines kam das Gericht nicht nach, weil sie zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich war. III.römisch drei. Rechtslage: Das Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013 lautet wie folgt: Das Tiroler Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, lautet wie folgt: § 13Paragraph 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
- a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
- b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
- c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
- d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
- a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
- b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(3)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)die Siedlungsentwicklung,
- b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
- c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
- d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
- e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
- f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1. Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden.
(5)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
- a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
- b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(6)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(6)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(7)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150 aus 2014, lauten wie folgt: § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…) § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
- a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
- b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
- c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
- d)den Bewilligungsbescheid 1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder 2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen; dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
- e)im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
- e)im Fall des Paragraph 19, Absatz 4, eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
(3)Wenn dies in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
(3)Wenn dies in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
(4)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
(4)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. (…) § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,
- a)wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht oderwenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht oder
- b)wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist oderwenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist oder
- c)wenn im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderwenn im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
- d)wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 17 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom Paragraph 17, Absatz 3, nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen. (…) IV.römisch vier. Erwägungen: § 22 Abs 4 TBO 2011 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des TROG 2011 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des TROG 2011 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass § 22 Abs 4 TBO 2011 im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Anwendung komme, weil weder die Lage noch die Ausgestaltung und Einrichtung der Membersuiten im Y-Club „…es für wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass allenfalls nur die Verwendung als Freizeitwohnsitz möglich wäre.“ Erläuternd wird ausgeführt, dass mit Lage nur gemeint sein könne, dass wegen der Lage des Gebäudes eine Hauptwohnsitznutzung gar nicht erst möglich wäre (Als Beispiel führen die Beschwerdeführer ein Gebäude an, dass in einer nicht ganzjährig nutzbaren Höhenlage steht). Gleiches gelte für die Ausgestaltung und die Einrichtung des Gebäudes.Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Anwendung komme, weil weder die Lage noch die Ausgestaltung und Einrichtung der Membersuiten im Y-Club „…es für wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass allenfalls nur die Verwendung als Freizeitwohnsitz möglich wäre.“ Erläuternd wird ausgeführt, dass mit Lage nur gemeint sein könne, dass wegen der Lage des Gebäudes eine Hauptwohnsitznutzung gar nicht erst möglich wäre (Als Beispiel führen die Beschwerdeführer ein Gebäude an, dass in einer nicht ganzjährig nutzbaren Höhenlage steht). Gleiches gelte für die Ausgestaltung und die Einrichtung des Gebäudes. Die Beschwerdeführer verkennen den Gesetzestext. § 22 Abs 4 TBO 2011 stellt auf den Umstand ab, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. nicht auszuschließen ist. Der Gesetzgeber stellt nicht darauf ab, dass die Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. „…es für wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass allenfalls nur die Verwendung als Freizeitwohnsitznutz möglich wäre.“ Es kommt also nicht darauf an, ob eine Hauptwohnsitznutzung aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung in objektiver Hinsicht nicht möglich ist, sondern ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. nicht auszuschließen ist. So ist auch bei Gebäuden, einer Wohnung oder sonstigen Gebäudeteilen, die grundsätzlich zur Hauptwohnsitznutzung geeignet sind, denkbar, dass aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Freizeitwohnsitznutzung nicht ausgeschlossen werden kann.Die Beschwerdeführer verkennen den Gesetzestext. Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 stellt auf den Umstand ab, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. nicht auszuschließen ist. Der Gesetzgeber stellt nicht darauf ab, dass die Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. „…es für wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass allenfalls nur die Verwendung als Freizeitwohnsitznutz möglich wäre.“ Es kommt also nicht darauf an, ob eine Hauptwohnsitznutzung aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung in objektiver Hinsicht nicht möglich ist, sondern ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung des Gebäudes usw. nicht auszuschließen ist. So ist auch bei Gebäuden, einer Wohnung oder sonstigen Gebäudeteilen, die grundsätzlich zur Hauptwohnsitznutzung geeignet sind, denkbar, dass aufgrund der Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Freizeitwohnsitznutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass beim Verkauf von Wohnungen in einem Hotelkomplex wie dem Y-Club, allein schon aufgrund der Lage der Wohnungen (der Y-Club liegt in einer tourismusintensiven Region mit entsprechend hohen Immobilienpreisen) eine zukünftige Freizeitwohnsitznutzung bei Änderung des Verwendungszweckes von Gewerbe/Industrie auf Gewerbe/
§ 2
Abs 5 TBO 2011 nicht auszuschließen ist.Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass beim Verkauf von Wohnungen in einem Hotelkomplex wie dem Y-Club, allein schon aufgrund der Lage der Wohnungen (der Y-Club liegt in einer tourismusintensiven Region mit entsprechend hohen Immobilienpreisen) eine zukünftige Freizeitwohnsitznutzung bei Änderung des Verwendungszweckes von Gewerbe/Industrie auf Gewerbe/
Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 nicht auszuschließen ist. Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zumindest glaubhaft zu machen haben, dass eine Verwendung der zum Verkauf angebotenen Membersuiten als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 TROG 2011 nicht beabsichtigt ist. Die Art der Glaubhaftmachung obliegt dabei den Beschwerdeführern. Die Behörden sind nicht dazu angehalten, die Bauwerber im Bewilligungsverfahren dahingehend zu vernehmen und auf diese Weise den Nachweis zu erbringen (VwGH 23.11.2004, 2004/06/0008).Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zumindest glaubhaft zu machen haben, dass eine Verwendung der zum Verkauf angebotenen Membersuiten als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 TROG 2011 nicht beabsichtigt ist. Die Art der Glaubhaftmachung obliegt dabei den Beschwerdeführern. Die Behörden sind nicht dazu angehalten, die Bauwerber im Bewilligungsverfahren dahingehend zu vernehmen und auf diese Weise den Nachweis zu erbringen (VwGH 23.11.2004, 2004/06/0008). § 13 Abs 1 TROG definiert als Freizeitwohnsitz, Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen stellen gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG eine Ausnahme dar, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Paragraph 13, Absatz eins, TROG definiert als Freizeitwohnsitz, Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen stellen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG eine Ausnahme dar, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Das vom Y-Club beworbene Investorenmodell schließt die Nutzung einer erworbenen Suite zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht aus, vielmehr lässt der Verkauf einer Suite an ein Mitglied des Y-Club eine solche Nutzung geradezu erwarten. Dies ergab die Würdigung der zahlreich aufgenommenen Beweise. Die Nutzung der Suiten zu Freizeitwohnsitzzwecken stellt aus Sicht des Gerichtes auch das eigentliche Hauptmotiv für den Erwerb von Membersuiten im Y-Club dar. Der Zweck der beantragten Verwendungszweckänderung von derzeit Gewerbe/Industrie in künftig Gewerbe/
§ 2
Abs 5 TBO 2011 auf zusätzlich Wohnanlage gemäß § 2 Abs 5 TBO 2011 liegt offensichtlich darin, die Nutzung der Suiten durch die Eigentümer zu legalisieren. Diesen soll eine rechtliche Absicherung geboten werden, ihre Suiten als Eigentümer zu bewohnen. Der Zweck der beantragten Verwendungszweckänderung von derzeit Gewerbe/Industrie in künftig Gewerbe/
Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 auf zusätzlich Wohnanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 liegt offensichtlich darin, die Nutzung der Suiten durch die Eigentümer zu legalisieren. Diesen soll eine rechtliche Absicherung geboten werden, ihre Suiten als Eigentümer zu bewohnen. Der Erwerb einer Suite mit der Absicht dort nur vorübergehend zu wohnen schließt eine Hauptwohnsitznutzung aus. Der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit dem Y-Club untermauert diese Absicht bzw. stellt klar, dass die Nutzung der Suite durch den Eigentümer jedenfalls nur zeitweilig erfolgt. Eine Ausnahme von der Freizeitwohnsitzregelung stellen Gastgewerbebetriebe dar. Das Erfordernis des § 13 Abs 1 lit a TROG wird durch das angepriesene Investorenmodell jedoch nicht erfüllt, weil der Eigentümer der Suite sein Eigentum zweifellos als Freizeitwohnsitz nutzt, während der Mieter dies im Rahmen des Hotelbetriebes tut. Eine Ausnahme von der Freizeitwohnsitzregelung stellen Gastgewerbebetriebe dar. Das Erfordernis des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG wird durch das angepriesene Investorenmodell jedoch nicht erfüllt, weil der Eigentümer der Suite sein Eigentum zweifellos als Freizeitwohnsitz nutzt, während der Mieter dies im Rahmen des Hotelbetriebes tut. Das Gericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Lage, der Ausgestaltung und der Einrichtung der von der beantragten Verwendungszweckänderung betroffenen Membersuiten in der Hotelanlage des Y-Club auf Gst. 4/7 GB T die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen ist und es den Beschwerdeführern insbesondere durch Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.Das Gericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Lage, der Ausgestaltung und der Einrichtung der von der beantragten Verwendungszweckänderung betroffenen Membersuiten in der Hotelanlage des Y-Club auf Gst. 4/7 GB T die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen ist und es den Beschwerdeführern insbesondere durch Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Das von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens ins Treffen geführte Vorabprüfungsverfahren vor dem EuGH im Fall Konle (EuGH 01.06.1999, Rs C-302/
- Slg 1999, I-3099), kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Übrigen hier nicht erfolgreich geltend gemacht werden, zumal der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012, zu 2010/06/0073 unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung (Hinweis Urteil des EuGH vom
- März 2002, C-515/99 und Urteil des EuGH vom
- Juni 1999, C-302/97) erwogen hat, dass die nach der TBO im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren erforderliche Glaubhaftmachung, nämlich, dass keine Freizeitwohnsitzbenutzung beabsichtigst ist, keinen Widerspruch zum Unionsrecht darstellt. So führt der VwGH aus: „Die mit § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 (gemeint § 22 Abs 4 TBO) verfolgte Regelung dient dem vom EuGH anerkannten Allgemeininteresse an der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung, sie gilt für österreichische Staatsbürger wie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise und sie muss auch im Rahmen des im Baurecht grundsätzlich vorgesehenen und in dieser Materie weitgehend erforderlichen Genehmigungsverfahrens als verhältnismäßig angesehen werden.“ Das von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens ins Treffen geführte Vorabprüfungsverfahren vor dem EuGH im Fall Konle (EuGH 01.06.1999, Rs C-302/
- Slg 1999, I-3099), kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Übrigen hier nicht erfolgreich geltend gemacht werden, zumal der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012, zu 2010/06/0073 unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung (Hinweis Urteil des EuGH vom
- März 2002, C-515/99 und Urteil des EuGH vom
- Juni 1999, C-302/97) erwogen hat, dass die nach der TBO im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren erforderliche Glaubhaftmachung, nämlich, dass keine Freizeitwohnsitzbenutzung beabsichtigst ist, keinen Widerspruch zum Unionsrecht darstellt. So führt der VwGH aus: „Die mit Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 (gemeint Paragraph 22, Absatz 4, TBO) verfolgte Regelung dient dem vom EuGH anerkannten Allgemeininteresse an der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung, sie gilt für österreichische Staatsbürger wie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise und sie muss auch im Rahmen des im Baurecht grundsätzlich vorgesehenen und in dieser Materie weitgehend erforderlichen Genehmigungsverfahrens als verhältnismäßig angesehen werden.“ Die Richtigstellung des Spruches im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.02.2014, Zl **** war dem Umstand geschuldet, dass der Zweitbeschwerdeführer als zwischenzeitlicher Eigentümer der Membersuite 17 hinsichtlich dieser Suite für den Y-Club als Antragsteller in das Verfahren eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zu lösende Rechtsfrage betraf die Auslegung der Begriffe Lage, Ausgestaltung und Einrichtung in § 22 Abs 4 TBO
- Diese Begriffe sind unzweideutig auslegbar und bedarf es dazu keiner Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die weiteren offenen Fragen betrafen das Beweisverfahren bzw. die Beweiswürdigung und nicht die rechtliche Würdigung. Die zu lösende Rechtsfrage betraf die Auslegung der Begriffe Lage, Ausgestaltung und Einrichtung in Paragraph 22, Absatz 4, TBO
- Diese Begriffe sind unzweideutig auslegbar und bedarf es dazu keiner Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die weiteren offenen Fragen betrafen das Beweisverfahren bzw. die Beweiswürdigung und nicht die rechtliche Würdigung. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.1180.15