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{'item': 'LVwG-2014/34/1975-9'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 64Art 130Art 6§ 15§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1975-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.

  1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:1.
  2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten: Sie haben es zu verantworten, dass – wie am 05.09.2013 im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt werden konnte – im Sommer 2013 im Bereich der Gste Nr 65 und 6, beide GB U, und damit außerhalb einer genehmigten Deponie ca 150 m³ Geschiebeaushubmaterial (Abfall) abgelagert waren. 1.
  3. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002“ nunmehr „§ 15 Abs 3 letzter Satz iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, idF des Gesetzes BGBl I Nr 103/2013“ zu lauten.1.
  4. Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002“ nunmehr „§ 15 Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 103/2013“ zu lauten. 1.
  5. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 2 AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, idF des Gesetzes BGBl I Nr 103/2013“ zu lauten.1.
  6. Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz 2, AWG 2002“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 103/2013“ zu lauten. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: In den Spruchpunkten

  1. und
  2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft L vom 11.06.2014, Zl ****, wurde R D folgendes zur Last gelegt: „[…]
  3. Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion L, Ing. N K, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Gste Nr 65 und 6, beide EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von etwa 2.700 m² und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft L), auf Gst Nr 62 EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von ca 250 m² ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

§ 17

Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)

§ 17Abs 1 Forstgesetz 1975 gegeben ist.1.

Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion L, Ing. N K, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Gste Nr 65 und 6, beide EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von etwa 2.700 m² und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft L), auf Gst Nr 62 EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von ca 250 m² ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 gegeben ist. […]

  1. Weiters haben Sie zu verantworten, dass es im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion L, Ing. N K, Geschäftszahl ****), im Zuge der unter Punkt
  2. beschriebenen Rodungen zu einer unzulässigen Abfallbeseitigung im Sinne des § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der geltenden Fassung, gekommen ist, da Sie sowohl auf Teilflächen der Gste Nr 65 und 6, beide EZ 009 KG U, als auch auf Gst Nr 62, EZ 009 KG U, und zwar auf einer westlich neben dem geplanten Schweinestall befindlichen Fläche, Aufschüttungen mit Geschiebematerial vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Sie auch zwei kleinere Schüttungen im Bereich des Gstes Nr 65 bzw im Grenzbereich zu Gst Nr 571, beide EZ 009 KG U, vorgenommen.
  3. Weiters haben Sie zu verantworten, dass es im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion L, Ing. N K, Geschäftszahl ****), im Zuge der unter Punkt
  4. beschriebenen Rodungen zu einer unzulässigen Abfallbeseitigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, gekommen ist, da Sie sowohl auf Teilflächen der Gste Nr 65 und 6, beide EZ 009 KG U, als auch auf Gst Nr 62, EZ 009 KG U, und zwar auf einer westlich neben dem geplanten Schweinestall befindlichen Fläche, Aufschüttungen mit Geschiebematerial vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Sie auch zwei kleinere Schüttungen im Bereich des Gstes Nr 65 bzw im Grenzbereich zu Gst Nr 571, beide EZ 009 KG U, vorgenommen. Dies wurde anlässlich der am 05.09.2013 sowie am 20.11.2013 durchgeführten Lokalaugenscheine festgestellt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: […] zu 4.: § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002“.zu 4.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002“. Infolge Spruchpunkt
  5. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Infolge Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob R D mit Eingabe vom 11.07.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Vorwurf der illegalen Deponierung unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden habe müssen, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Von ihm sei keinerlei Abfall im Sinn des AWG 2002 verwendet worden. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er lediglich Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei für die Rekultivierung der durch den Bach angerichteten Schäden verwendet. Auch die Strafe und das Strafmaß seien nicht gerechtfertigt. Angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt habe, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich.Dagegen erhob R D mit Eingabe vom 11.07.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Vorwurf der illegalen Deponierung unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden habe müssen, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Von ihm sei keinerlei Abfall im Sinn des AWG 2002 verwendet worden. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er lediglich Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei für die Rekultivierung der durch den Bach angerichteten Schäden verwendet. Auch die Strafe und das Strafmaß seien nicht gerechtfertigt. Angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt habe, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2014 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige zunächst die Stellungnahme vom 12.08.2014, Zl ****, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.08.2014, Zl ****, und schließlich der forstfachliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 05.09.2014, Zl ****. Am 19.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des R D, des forstfachlichen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, des Baustellenkoordinators der Wildbach- und Lawinenverbauung als Zeugen und der belangten Behörde statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Infolge des Hochwasserereignisses am 02.06.2013 waren im Bezirk L sämtliche Geschiebeauffangbecken zur Gänze mit Geschiebe gefüllt worden. Zumal dieses Hochwasserereignis am Beginn der sommerlichen Unwetterzeit gelegen war, mussten die Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Gsten Nr 65 und 6, beide GB U, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren, und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten zur Schaffung landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Flächen. Der Beschwerdeführer führte diese Maßnahmen ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung durch. Vor Durchführung dieser Maßnahmen hatte der Beschwerdeführer den im verfahrensgegenständlichen Bereich bis dahin bestehenden Wald entfernt und dadurch eine Rodung ohne Vorliegen der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung

§ 17Abs 2 Forstgesetz 1975 vorgenommen.

Jener Bereich der Gste Nr 65 und 6, beide GB U, auf dem eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung und die Geländeschüttung vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden, ist im unten stehenden Bild orange hinterlegt dargestellt. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Gsten Nr 65 und 6, beide GB U, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren, und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten zur Schaffung landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Flächen. Der Beschwerdeführer führte diese Maßnahmen ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung durch. Vor Durchführung dieser Maßnahmen hatte der Beschwerdeführer den im verfahrensgegenständlichen Bereich bis dahin bestehenden Wald entfernt und dadurch eine Rodung ohne Vorliegen der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgenommen. Jener Bereich der Gste Nr 65 und 6, beide GB U, auf dem eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung und die Geländeschüttung vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden, ist im unten stehenden Bild orange hinterlegt dargestellt. Im Zuge eines Ortsaugenscheins am 20.11.2013 stellten der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, der forstfachliche Amtssachverständige und die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft L fest, dass der Beschwerdeführer auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, im Zuge der geplanten Errichtung eines Schweinestalles Schüttungen vorgenommen hatte. Diese Fläche ist im unten stehenden Bild grün hinterlegt dargestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch für diese Schüttung Geschiebeaushubmaterial verwendet hatte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die zur Gänze gefüllten Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden mussten, ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vom 29.08.2014, Zl ****, und den Ausführungen desselben im Rahmen der Verhandlung. Dass der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung das im Zuge der Räumungsarbeiten angefallene Geschiebeaushubmaterial dem Beschwerdeführer auf seiner Alm übergeben hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer mit dem Geschiebeaushubmaterial gesetzten Maßnahmen ergeben sich ebenfalls aus seiner Schilderung. Das Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung für die Durchführung dieser Maßnahmen hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Infolge des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft L vom 24.02.2014, Zl ****, steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die am 20.11.2013 festgestellte Schüttung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dafür kein Geschiebeaushubmaterial verwendet worden sei. Vielmehr habe er dafür im gegenständlichen Bereich befindliches Material verwendet und sozusagen umgelagert. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung führte aus, dass er nicht bestätigen könne, dass hier Geschiebeaushubmaterial verwendet wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in den Fassungen BGBl I Nr 97/2013, 103/2013 und 193/2013:A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,, 103 aus 2013, und 193/2013: § 1Paragraph eins Ziele und Grundsätze …

(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. … § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. …
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. … § 3Paragraph 3 Ausnahmen vom Abfallbegriff
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind … 7. nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. … § 5Paragraph 5 Abfallende
(1)Soweit eine Verordnung

Abs 2 oder eine Verordnung

Art 6

Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(1)Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. … § 15Paragraph 15 Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer …

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. …
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. … § 79Paragraph 79 Strafhöhe …
(2)Wer …
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,
  2. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, … begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 5Paragraph 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 19 Paragraph 19, Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Schuldspruch: Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH (vgl etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94,
  1. ua)handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl Art 1 lit a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94,
  2. ua)handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q 16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Auf nationaler Ebene regelt § 2 Abs 1 AWG 2002 den Abfallbegriff. § 2 Abs 1 AWG 2002 sieht eine subjektive (Z 1) und eine objektive (Z 2) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Auf nationaler Ebene regelt Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 den Abfallbegriff. Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sieht eine subjektive (Ziffer eins,) und eine objektive (Ziffer 2,) Komponente des Abfallbegriffs vor. Damit eine bewegliche Sache zu Abfall wird, genügt die Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen. Der abfallrechtliche Begriff „entledigen“ ist im Sinne von „Loswerden“ zu verstehen vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Wie festgestellt, waren die Geschiebeauffangbecken infolge des Hochwasserereignisses im Juni 2013 komplett gefüllt und mussten unverzüglich geräumt werden. Die Gemeinde musste und wollte das im Zuge der Räumungsarbeiten angefallene Material so schnell wie möglich loswerden. Insofern ist das Geschiebeaushubmaterial als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Wie festgestellt, waren die Geschiebeauffangbecken infolge des Hochwasserereignisses im Juni 2013 komplett gefüllt und mussten unverzüglich geräumt werden. Die Gemeinde musste und wollte das im Zuge der Räumungsarbeiten angefallene Material so schnell wie möglich loswerden. Insofern ist das Geschiebeaushubmaterial als Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Ein Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 7 AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere fand hier keine Umlagerung nicht kontaminierter Sedimente innerhalb des Gewässers einschließlich des Uferbereichs statt, sondern wurde ein gefülltes Geschiebeauffangbecken vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der Gemeinde ausgebaggert und das angefallene Material auf die Alm des Beschwerdeführers verbracht. Ein Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, welcher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausnimmt, ist hier nicht gegeben. Insbesondere fand hier keine Umlagerung nicht kontaminierter Sedimente innerhalb des Gewässers einschließlich des Uferbereichs statt, sondern wurde ein gefülltes Geschiebeauffangbecken vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der Gemeinde ausgebaggert und das angefallene Material auf die Alm des Beschwerdeführers verbracht. Eine Verfüllung von Löchern bzw das Ausgleichen von Unebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Eine Verfüllung von Löchern bzw das Ausgleichen von Unebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15

Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 festzuhalten, dass der gegenständliche Bereich vor der Verfüllung der Löcher und dem Ausgleichen von Unebenheiten vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung gerodet wurde. Insofern erfolgte die Maßnahme insgesamt nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 festzuhalten, dass der gegenständliche Bereich vor der Verfüllung der Löcher und dem Ausgleichen von Unebenheiten vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung gerodet wurde. Insofern erfolgte die Maßnahme insgesamt nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Geschiebeaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Geschiebeaushubmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar zur Verfüllung von Löchern und zur Beseitigung von Unebenheiten und damit als Rohstoff verwendet, der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich beim Geschiebeaushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei gegenständlichen Grundstücken um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Geschiebeaushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

§ 5Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein (vgl Vw

GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Geschiebeaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Geschiebeaushubmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar zur Verfüllung von Löchern und zur Beseitigung von Unebenheiten und damit als Rohstoff verwendet, der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich beim Geschiebeaushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei gegenständlichen Grundstücken um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Geschiebeaushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem der Beschwerdeführer auf dem im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) Abfälle entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer auf dem im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Ablagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Ablagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Was den im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich betrifft (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) erfolgte die Bestrafung (zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses) dem Grunde nach zu Recht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Grundstück mit der Gst Nr 62 GB U nicht existiert. Die Schüttungen im Hinblick auf den geplanten Schweinestall fanden auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, statt (vgl die im obigen Bild grün hinterlegt dargestellte Fläche).

den getroffenen Feststellungen kann im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden, dass hiefür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde. Insofern hatte der diesbezügliche Vorwurf in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Grundstück mit der Gst Nr 62 GB U nicht existiert. Die Schüttungen im Hinblick auf den geplanten Schweinestall fanden auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, statt vergleiche die im obigen Bild grün hinterlegt dargestellte Fläche).

den getroffenen Feststellungen kann im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden, dass hiefür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde. Insofern hatte der diesbezügliche Vorwurf in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen reglementieren, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Aufgrund dieser – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergaben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Wenngleich Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur im Hinblick auf die Ablagerung von Abfällen im Bereich der im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Fläche aufrechtzuerhalten war, war eine Geldstrafe in der verhängten Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Wie dem obigen Bild zu entnehmen ist, ist der orange hinterlegt dargestellte Bereich wesentlich größer als der grün hinterlegt dargestellte Bereich. Der Wegfall des kleineren Bereichs fällt daher nicht so ins Gewicht, als dass dieser eine Reduktion der verhängten Geldstrafe bewirken würde. Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses insgesamt keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1975.9

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