GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: In den Spruchpunkten
Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)
Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion L, Ing. N K, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Gste Nr 65 und 6, beide EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von etwa 2.700 m² und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft L), auf Gst Nr 62 EZ 009 KG U, Wald im Ausmaß von ca 250 m² ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung
Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 gegeben ist. […]
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Infolge Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob R D mit Eingabe vom 11.07.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Vorwurf der illegalen Deponierung unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden habe müssen, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Von ihm sei keinerlei Abfall im Sinn des AWG 2002 verwendet worden. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er lediglich Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei für die Rekultivierung der durch den Bach angerichteten Schäden verwendet. Auch die Strafe und das Strafmaß seien nicht gerechtfertigt. Angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt habe, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich.Dagegen erhob R D mit Eingabe vom 11.07.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Vorwurf der illegalen Deponierung unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden habe müssen, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Von ihm sei keinerlei Abfall im Sinn des AWG 2002 verwendet worden. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er lediglich Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei für die Rekultivierung der durch den Bach angerichteten Schäden verwendet. Auch die Strafe und das Strafmaß seien nicht gerechtfertigt. Angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt habe, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2014 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige zunächst die Stellungnahme vom 12.08.2014, Zl ****, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.08.2014, Zl ****, und schließlich der forstfachliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 05.09.2014, Zl ****. Am 19.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des R D, des forstfachlichen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, des Baustellenkoordinators der Wildbach- und Lawinenverbauung als Zeugen und der belangten Behörde statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Infolge des Hochwasserereignisses am 02.06.2013 waren im Bezirk L sämtliche Geschiebeauffangbecken zur Gänze mit Geschiebe gefüllt worden. Zumal dieses Hochwasserereignis am Beginn der sommerlichen Unwetterzeit gelegen war, mussten die Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Gsten Nr 65 und 6, beide GB U, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren, und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten zur Schaffung landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Flächen. Der Beschwerdeführer führte diese Maßnahmen ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung durch. Vor Durchführung dieser Maßnahmen hatte der Beschwerdeführer den im verfahrensgegenständlichen Bereich bis dahin bestehenden Wald entfernt und dadurch eine Rodung ohne Vorliegen der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung
Jener Bereich der Gste Nr 65 und 6, beide GB U, auf dem eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung und die Geländeschüttung vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden, ist im unten stehenden Bild orange hinterlegt dargestellt. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Gsten Nr 65 und 6, beide GB U, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren, und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten zur Schaffung landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Flächen. Der Beschwerdeführer führte diese Maßnahmen ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung durch. Vor Durchführung dieser Maßnahmen hatte der Beschwerdeführer den im verfahrensgegenständlichen Bereich bis dahin bestehenden Wald entfernt und dadurch eine Rodung ohne Vorliegen der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung
Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgenommen. Jener Bereich der Gste Nr 65 und 6, beide GB U, auf dem eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung und die Geländeschüttung vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden, ist im unten stehenden Bild orange hinterlegt dargestellt. Im Zuge eines Ortsaugenscheins am 20.11.2013 stellten der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, der forstfachliche Amtssachverständige und die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft L fest, dass der Beschwerdeführer auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, im Zuge der geplanten Errichtung eines Schweinestalles Schüttungen vorgenommen hatte. Diese Fläche ist im unten stehenden Bild grün hinterlegt dargestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch für diese Schüttung Geschiebeaushubmaterial verwendet hatte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die zur Gänze gefüllten Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden mussten, ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vom 29.08.2014, Zl ****, und den Ausführungen desselben im Rahmen der Verhandlung. Dass der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung das im Zuge der Räumungsarbeiten angefallene Geschiebeaushubmaterial dem Beschwerdeführer auf seiner Alm übergeben hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer mit dem Geschiebeaushubmaterial gesetzten Maßnahmen ergeben sich ebenfalls aus seiner Schilderung. Das Vorliegen einer abfallrechtlichen Genehmigung für die Durchführung dieser Maßnahmen hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Infolge des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft L vom 24.02.2014, Zl ****, steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die am 20.11.2013 festgestellte Schüttung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dafür kein Geschiebeaushubmaterial verwendet worden sei. Vielmehr habe er dafür im gegenständlichen Bereich befindliches Material verwendet und sozusagen umgelagert. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung führte aus, dass er nicht bestätigen könne, dass hier Geschiebeaushubmaterial verwendet wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in den Fassungen BGBl I Nr 97/2013, 103/2013 und 193/2013:A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,, 103 aus 2013, und 193/2013: § 1Paragraph eins Ziele und Grundsätze …
Abs 2 oder eine Verordnung
Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Absatz 2, oder eine Verordnung
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. … § 15Paragraph 15 Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer …
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 festzuhalten, dass der gegenständliche Bereich vor der Verfüllung der Löcher und dem Ausgleichen von Unebenheiten vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung gerodet wurde. Insofern erfolgte die Maßnahme insgesamt nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 festzuhalten, dass der gegenständliche Bereich vor der Verfüllung der Löcher und dem Ausgleichen von Unebenheiten vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung gerodet wurde. Insofern erfolgte die Maßnahme insgesamt nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Geschiebeaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Geschiebeaushubmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar zur Verfüllung von Löchern und zur Beseitigung von Unebenheiten und damit als Rohstoff verwendet, der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich beim Geschiebeaushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei gegenständlichen Grundstücken um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Geschiebeaushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Geschiebeaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Geschiebeaushubmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar zur Verfüllung von Löchern und zur Beseitigung von Unebenheiten und damit als Rohstoff verwendet, der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich beim Geschiebeaushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei gegenständlichen Grundstücken um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Geschiebeaushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem der Beschwerdeführer auf dem im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) Abfälle entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer auf dem im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie beseitigte bzw ablagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Ablagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Ablagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Was den im obigen Bild orange hinterlegt dargestellten Bereich betrifft (Gste Nr 65 und 6, beide GB U) erfolgte die Bestrafung (zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses) dem Grunde nach zu Recht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Grundstück mit der Gst Nr 62 GB U nicht existiert. Die Schüttungen im Hinblick auf den geplanten Schweinestall fanden auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, statt (vgl die im obigen Bild grün hinterlegt dargestellte Fläche).
den getroffenen Feststellungen kann im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden, dass hiefür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde. Insofern hatte der diesbezügliche Vorwurf in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Grundstück mit der Gst Nr 62 GB U nicht existiert. Die Schüttungen im Hinblick auf den geplanten Schweinestall fanden auf Gst Nr 65, nämlich im Grenzbereich zu Gst Nr 71, statt vergleiche die im obigen Bild grün hinterlegt dargestellte Fläche).
den getroffenen Feststellungen kann im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden, dass hiefür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde. Insofern hatte der diesbezügliche Vorwurf in Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1975.9
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