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{'item': 'LVwG-2014/35/2831-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2831-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde der Marktgemeinde O, vertreten durch Bürgermeister Dr. L, wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.9.2014, ****, A) folgenden Beschluss gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, insofern stattgegeben, als dieser Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, insofern stattgegeben, als dieser Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. B) zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat: „II. Der Antrag 2) wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.“
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
  9. Zur Vorgeschichte: Die Nachbarschaftsgemeinde B wurde mit Generalakt vom 05.08.1930, ****, aus den Grundstücken 42, 43, 52, 64, 65, 3274, 75, 76, 12, 13, 9/2 und 69, allesamt vorgetragen in EZ 7 GB O Land, reguliert. Das von diesem Generalakt betroffene Gebiet wird unter § 2 mit „Nachbarschaftsweide B“ umschrieben. Die Nachbarschaftsgemeinde B wurde mit Generalakt vom 05.08.1930, ****, aus den Grundstücken 42, 43, 52, 64, 65, 3274, 75, 76, 12, 13, 9/2 und 69, allesamt vorgetragen in EZ 7 GB O Land, reguliert. Das von diesem Generalakt betroffene Gebiet wird unter Paragraph 2, mit „Nachbarschaftsweide B“ umschrieben. Im Zuge der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****., in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ****.) wurden der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald die Grundstücke 7/2, 10, 53, 9/1 und 9/3, allesamt vorgetragen in EZ 8 II KG O Land, ins Eigentum übertragen. Das Grundstück 83, ebenfalls vorgetragen in EZ 8 II KG O Land, wurde je zur Hälfte ins Eigentum der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und K-Alpe übertragen. Im Zuge der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****., in der Fassung des Anhanges römisch eins vom 22.05.1943, ****.) wurden der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald die Grundstücke 7/2, 10, 53, 9/1 und 9/3, allesamt vorgetragen in EZ 8 römisch zwei KG O Land, ins Eigentum übertragen. Das Grundstück 83, ebenfalls vorgetragen in EZ 8 römisch zwei KG O Land, wurde je zur Hälfte ins Eigentum der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und K-Alpe übertragen. Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften W und B’er Gemeinschaftswald einer Regulierung unterzogen. Als Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald wurden dabei, unter Berücksichtigung der erwähnten Hauptteilung der O’er Gemeindewälder, die oben genannten, in der neu eröffneten EZ 63 GB O Land vorgetragenen Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstückes 7/2, welches der Agrargemeinschaft W zugewiesen und in der ebenfalls neu eröffneten EZ 64 GB O Land vorgetragen wurde, festgestellt. Unter § 1 der Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, wurde zudem ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald je zur Hälfte mit der Agrargemeinschaft K-Alpe am N-Wald, Gst. 83 in EZ 62 GB O Land, beanteilt ist.Unter Paragraph eins, der Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, wurde zudem ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald je zur Hälfte mit der Agrargemeinschaft K-Alpe am N-Wald, Gst. 83 in EZ 62 GB O Land, beanteilt ist. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B hat mit Kaufvertrag vom 20.11.1956 die EZ 71 GB O Land erworben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages waren in dieser Einlagezahl die Grundstücke .67/1, 23/1, 23/2, 38/1 und 38/2 vorgetragen. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesen Grundstücken erfolgte zur Tagbuchzahl 36/
  10. Mit Hauptteilungsplan vom 27.08.1969, ****, wurden die in der EZ 62 vorgetragenen Grundstücke („N-Wald“) zwischen der Agrargemeinschaft K-Alpe und der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald aufgeteilt. Der Landesagrarsenat hat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011, ****, diesbezüglich ausgesprochen, dass mit dem genannten Hauptteilungsplan vom 27.08.1969 betreffend die beiden Agrargemeinschaften K-Alpe und B’er Gemeinschaftswald im weiteren Verlauf die bereits festgelegte Nutzungsteilung bezüglich des so genannten „N-Waldes“ in EZ 62 GB O Land auch eigentumsmäßig vollzogen und das bis dahin bestandene gemeinschaftliche Eigentum zur Auflösung gebracht wurde. Die Agrargemeinschaft K-Alpe erhielt aus diesem Teilungsakt das Grundstück 83/1 KG O-Land, wohingegen die beiden Grundstücke 83/2 sowie 83/3, beide KG O-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald übertragen wurden. Mit Einzelteilungsplan vom 14.01.1974, ****, in der Fassung des Bescheides vom 16.01.1975, ****, sowie vom 16.02.1976****, betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B wurden • aus der EZ 63 II KG O Land die Grundstücke 10/1, 9/1, 9/3, 10/2, 83/2 und 83/3 - dieses Grundstück wurde zur Tagebuchzahl 8/1978 in das Gst. 83/4 geteilt,• aus der EZ 63 römisch zwei KG O Land die Grundstücke 10/1, 9/1, 9/3, 10/2, 83/2 und 83/3 - dieses Grundstück wurde zur Tagebuchzahl 8 aus 1978, in das Gst. 83/4 geteilt, • aus der EZ 7 II KG O Land die Grundstücke 76, 9/2 und 69/2,• aus der EZ 7 römisch zwei KG O Land die Grundstücke 76, 9/2 und 69/2, • aus der EZ 4 I KG O Land die Grundstücke 16, 17/2, 18, 19/1, 57 und 55/1,• aus der EZ 4 römisch eins KG O Land die Grundstücke 16, 17/2, 18, 19/1, 57 und 55/1, • aus der EZ 57 II KG O Land die Grundstücke 3624 (fälschlicherweise als 64 bezeichnet) und 58/2 und• aus der EZ 57 römisch zwei KG O Land die Grundstücke 3624 (fälschlicherweise als 64 bezeichnet) und 58/2 und • aus der EZ 49 II KG O Land das Grundstück 67/2• aus der EZ 49 römisch zwei KG O Land das Grundstück 67/2 der EZ 71 II KG O-Land zugeschrieben (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) und die EZ 7 II, 4 I, 57 II und 63 II, je KG O Land, wegen Gutsbestandslosigkeit gelöscht. Gleichzeitig wurde die Zugehörigkeit der Stammsitzliegenschaften bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B in EZ 71 ersichtlich gemacht. Sohin hat die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und die Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide aufgehört zu existieren.der EZ 71 römisch zwei KG O-Land zugeschrieben (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) und die EZ 7 römisch zwei, 4 römisch eins, 57 römisch zwei und 63 römisch zwei, je KG O Land, wegen Gutsbestandslosigkeit gelöscht. Gleichzeitig wurde die Zugehörigkeit der Stammsitzliegenschaften bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B in EZ 71 ersichtlich gemacht. Sohin hat die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und die Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide aufgehört zu existieren. Mit Regulierungsplan vom 12.04.1984, ****, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B einer Regelung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei die in der EZ 71 GB O vorgetragenen Grundstücke festgestellt. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die weitere Feststellung, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 1 TFLG 1978 handelt, ohne jedoch auf eine konkrete litera Bezug zu nehmen.Mit Regulierungsplan vom 12.04.1984, ****, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B einer Regelung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei die in der EZ 71 GB O vorgetragenen Grundstücke festgestellt. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die weitere Feststellung, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1978 handelt, ohne jedoch auf eine konkrete litera Bezug zu nehmen. Das Grundstück 22/2 GB O Land wurde von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B mit Kaufvertrag vom 27.3.1995 erworben.
  11. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 4.9.2014, ****: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde O durch ihre ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde Z vom 19.05.1942, **** [Anmerkung: Diese Urkunde betrifft die Übertragung näher bezeichneter Teilwälder in Privateigentum], zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde O gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „Häselgehr“ (VwGH 2011/07/0183) und „Schlaiten“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U zur Urkunde vom 31.12.1942, **** [Anmerkung: Auf Grund des Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, 2013/07/0086-6, liegt bei dieser Agrargemeinschaft zumindest teilweise Gemeindegut vor], auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. R vom 25.01.1944, ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. S vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde Z vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde O habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Nach Wiederholung der wesentlichen Antragsbegründung wurden die weiteren verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.8.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde O vom 27.06.2014 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde O vom 27.06.2014 „
  12. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt,
  13. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
  14. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde O; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde O aufzufordern, wie folgt: Spruch I. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke 10/1, 10/2, 55/1, 58/2, 76, 9/1, 9/2, 9/3, 23/1, 23/2, 24, 16, 17/2, 18, 19/1, 22/2, 83/2, 83/3, 25/4, 57, 67/2, 69/2, 38/1 und 38/2 allesamt vorgetragen in EZ 71 GB O, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.römisch eins. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke 10/1, 10/2, 55/1, 58/2, 76, 9/1, 9/2, 9/3, 23/1, 23/2, 24, 16, 17/2, 18, 19/1, 22/2, 83/2, 83/3, 25/4, 57, 67/2, 69/2, 38/1 und 38/2 allesamt vorgetragen in EZ 71 GB O, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“römisch zwei. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde O standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung unmittelbar vor der Eigentumsübertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stattgefunden habe.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde O standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung unmittelbar vor der Eigentumsübertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stattgefunden habe. Wörtlich heißt es hierzu im angefochtenen Bescheid wie folgt: „Der Gang des vorstehend geschilderten Regulierungsverfahrens hat gezeigt, dass die (Agrargemeinschaft) Nachbarschaft B bereits auf Grund eines Kaufvertrages zu einem Zeitpunkt vor der Regulierung Eigentümerin eines Teiles der später mit Regulierungsplan ins Eigentum übertragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke[n], nämlich die Grundstücke .67/1, 23/1, 23/2, 38/1 und 38/2, gewesen ist. Sohin fehlt es hinsichtlich dieser Grundstücke bereits an einem essentiellen Merkmal, nämlich, dass diese Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, um diese als atypische Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren. Die weiteren Grundstücke des Regulierungsgebietes stammen allesamt aus einer Einzelteilung und wurden unter anderem von zwei, durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften, nämlich Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald (EZ 63 II KG O-Land) und Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide (EZ 7 II KG O-Land), der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B ins Eigentum übertragen. Sohin fehlt es hinsichtlich dieser Grundstücke ebenfalls bereits an dem essentiellen Merkmal, dass diese vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, um diese als atypische Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren.Die weiteren Grundstücke des Regulierungsgebietes stammen allesamt aus einer Einzelteilung und wurden unter anderem von zwei, durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften, nämlich Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald (EZ 63 römisch zwei KG O-Land) und Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide (EZ 7 römisch zwei KG O-Land), der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B ins Eigentum übertragen. Sohin fehlt es hinsichtlich dieser Grundstücke ebenfalls bereits an dem essentiellen Merkmal, dass diese vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, um diese als atypische Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren. Das Grundstück 22/2 wurde von der Agrargemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 27.03.1995, sohin zu einem Zeitpunkt nach der Regulierung, erworben. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgte zur Tagebuchzahl 23/
  15. Auch diesem Grundstück fehlt es an einem essentiellen Merkmal, nämlich, dass dieses durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragen wurde[n], um diese als atypische Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren.“Das Grundstück 22/2 wurde von der Agrargemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 27.03.1995, sohin zu einem Zeitpunkt nach der Regulierung, erworben. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgte zur Tagebuchzahl 23 aus 1995,. Auch diesem Grundstück fehlt es an einem essentiellen Merkmal, nämlich, dass dieses durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragen wurde[n], um diese als atypische Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren.“ Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. S vom Oktober 2012 wird von der belangten Behörde auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung als nicht geeignet erachtet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen. Insgesamt habe – obwohl der Gegenstandsakt nur sehr wenige Hinwiese darauf enthalte, welcher Qualifikation das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zuzuordnen ist - eine Gesamtschau ergeben, dass bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B kein Gemeindegut (mehr) vorliegt und sei dies festzustellen gewesen. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft im Zuge der Eigentumsübertragung tatsächlich keine Hauptteilung stattgefunden hat, da die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bereits vor der Regulierung einerseits im Eigentum einer Agrargemeinschaft und andererseits im Eigentum einer (agrarischen) Nachbarschaft gestanden sind, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“ Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde O. Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG
  16. Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  17. Nachdem, wie unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen. Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“
  18. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde O, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 1.10.2014 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde O, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 1.10.2014 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 9.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugegeben, nämlich „
  19. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;
  20. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
  21. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde O; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen uns sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde O aufzufordern“. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die Hauptteilung der O’er Gemeindewälder) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen hätte dürfen und schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen hätte treffen müssen.Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die Hauptteilung der O’er Gemeindewälder) mit der Feststellung zu Spruchpunkt römisch eins auseinandersetzen hätte dürfen und schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen hätte treffen müssen. Aufgrund der Aktenlage sei keine gesicherte Aussage dazu möglich, ob am 11.05.1942 im Zuge der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) stattgefunden hat, nachdem der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B auch Grundstücke zugeschrieben worden seien, welche tatsächlich aus dieser Hauptteilung im Jahr 1942 stammen (EZ 63). Insoweit die belangte Behörde lediglich darauf verweise, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht ersichtlich sei, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung unmittelbar vor der Eigentumsübertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stattgefunden habe, übersehe sie, dass ihr nicht unwesentliche Grundstücksteile aus der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald zugeschrieben worden seien, diese Agrargemeinschaft im Zuge der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder vom 11.5.1942, ****, aber erst gebildet und im Jahr 1974 schon wieder aufgelöst worden sei. Da aus der Haupturkunde betreffend die O’er Gemeindewälder hervor gehe, dass die Marktgemeinde O nur mit ca. 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc...) in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden sei, hätte die belangte Behörde auf den „fragwürdigen“ Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald im gegenständlichen Verfahren betreffend die nunmehrige Agrargemeinschaft Nachbarschaft B eingehen müssen, also Feststellungen zur ursprünglichen Hauptteilung vom 11.05.1942, ****, treffen müssen. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, dass es der Gemeinde O bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen sei, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Dabei sei es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf angekommen, die Marktgemeinde O zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen habe können. Weiters sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz ableitbar sei, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt habe.Weiters sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus Paragraph 21, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz ableitbar sei, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt habe. Es gebe keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister nach der deutschen Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlten. Eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen, die Grund und Boden der Gemeinde betreffen, sei aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert gewesen. Es gebe keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister nach der deutschen Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd Paragraph 55, DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlten. Eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen, die Grund und Boden der Gemeinde betreffen, sei aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert gewesen. Wenn jedenfalls keine Hauptteilung stattgefunden habe, seien die Grundstücke der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald (EZ 63), die „aus der Hauptteilung stammten“ (und in Folge – ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B zugeschrieben wurden), tatsächlich als „Gemeindegut“ zu qualifizieren. Schließlich werde der gegenständliche Bescheid auch hinsichtlich der in Pkt c) lit a) (Seite 6) angeführten Grundstücke angefochten, weil nicht klar sei, ob die betreffenden Grundstücke nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus diesem mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.Schließlich werde der gegenständliche Bescheid auch hinsichtlich der in Pkt c) Litera a,) (Seite 6) angeführten Grundstücke angefochten, weil nicht klar sei, ob die betreffenden Grundstücke nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus diesem mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.
  22. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3.11.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde O der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  23. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  24. Zur Sache: 2.
  25. Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.
  26. Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ 71 GB O Land vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht.Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ 71 GB O Land vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht. 2.1.
  1. Zu den durch Kaufvertrag erworbenen Grundstücken: Wie bereits weiter oben dargestellt, wurden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke 23/1, 23/2, 38/1 und 38/2 durch Kaufvertrag aus dem Jahr 1956 und das Grundstück 22/2 durch Kaufvertrag aus dem Jahr 1995 erworben. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation dieser Grundstücke als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass diesbezüglich die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut einer zutreffenden Feststellung im angefochtenen Bescheid fehle es diesbezüglich am Merkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“. Dies deshalb, da diese Grundstücke mit Kaufvertrag vom 20.11.1956 bzw. mit Kaufvertrag vom 27.3.1995 erworben worden seien und aufgrund dessen die Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sei.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation dieser Grundstücke als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass diesbezüglich die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut einer zutreffenden Feststellung im angefochtenen Bescheid fehle es diesbezüglich am Merkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“. Dies deshalb, da diese Grundstücke mit Kaufvertrag vom 20.11.1956 bzw. mit Kaufvertrag vom 27.3.1995 erworben worden seien und aufgrund dessen die Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sei. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kritisiert, dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob die betreffenden Grundstücke mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien, so ist dieser zu entgegnen, dass es für die Qualifizierung als Gemeindegut hierauf unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ankommt. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2014, 2011/07/0166, geht in diesem Zusammenhang Folgendes hervor: „Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. .78 stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kritisiert, dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob die betreffenden Grundstücke mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien, so ist dieser zu entgegnen, dass es für die Qualifizierung als Gemeindegut hierauf unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ankommt. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2014, 2011/07/0166, geht in diesem Zusammenhang Folgendes hervor: „Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. .78 stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010, geht wiederum hervor, dass in der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 19966 idF LGBl 7/2010 zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liege. Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betreffe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung von Gemeindegut sei.Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262 aus 2010,, geht wiederum hervor, dass in der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 19966 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liege. Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betreffe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung von Gemeindegut sei. Insofern handelt es sich aber auch bei den aufgrund eines Kaufvertrages vom 20.11.1956 bzw. vom 27.3.1995 ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragenen Grundstücken, namentlich bei den in der EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücken 23/1, 23/2, 38/1, 38/2 und 22/2, nicht um Gemeindegut. Diese Grundstücke wurden allesamt nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragen. 2.1.
  6. Zu den von der Hauptteilung 1942 betroffenen Grundstücken: Wie bereits erwähnt, wurden mit Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften W und B’er Gemeinschaftswald einer Regulierung unterzogen, wobei unter Berücksichtigung des Hauptteilungsplans vom 11.5.1942, ****, als Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald die Grundstücke 10, 53, 9/1, 9/3 und 83 festgestellt wurden, wobei aus diesen Grundstücken wiederum die nunmehr in EZ 71 GB O Land und im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B befindliche Grundstücke 10/1, 10/2, 9/1 und 9/3, 83/2, 83/3 und 83/4 hervorgegangen sind. Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu. 2.1.2.
  7. Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht erfüllt, da eine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht erfüllt, da eine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Die belangte Behörde schließt die Durchführung einer Hauptteilung insbesondere daraus, dass der Gemeinde umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden sei, indem dort im Spruchabschnitt § 2.) unmissverständlich klargestellt worden sei, dass die in EZ 8 II Stg.O-Land vorkommenden Waldgrundstücke 51/3, 51/4, 62/1, 62/2, 62/35 und 70 Stg.O-Land im Eigentum der Gemeinde O als freies Gemeindevermögen verbleiben würden.Die belangte Behörde schließt die Durchführung einer Hauptteilung insbesondere daraus, dass der Gemeinde umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden sei, indem dort im Spruchabschnitt Paragraph 2,) unmissverständlich klargestellt worden sei, dass die in EZ 8 römisch zwei Stg.O-Land vorkommenden Waldgrundstücke 51/3, 51/4, 62/1, 62/2, 62/35 und 70 Stg.O-Land im Eigentum der Gemeinde O als freies Gemeindevermögen verbleiben würden. Im vorliegenden Zusammenhang genügt hinsichtlich der Frage, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht, ein Verweis auf mehrere, vom vormaligen Landesagrarsenat in vergleichbaren Fällen getroffene Erkenntnisse, in denen dieser die Durchführung einer Hauptteilung bejaht und denen der Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert hat, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Angesprochen ist in diesem Fall etwa das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, erlassene Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft U, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 26.09.2013, 2013/07/0086-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat und dies wörtlich damit begründet, dass die belangte Behörde „im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“ ist. Ebenso das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 16.9.2010, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 6.10.2011, ****, zur Agrargemeinschaft K-Alpe, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Schließlich auch noch das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.08.2011, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 3.10.2012, ****, zur Agrargemeinschaft A A, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Konkret ging es in all diesen Fällen – so wie im vorliegenden Fall – um die Beurteilung der Frage, ob die Hauptteilung der O’er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) als Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert werden kann.Konkret ging es in all diesen Fällen – so wie im vorliegenden Fall – um die Beurteilung der Frage, ob die Hauptteilung der O’er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) als Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifiziert werden kann. Unter § 2 des genannten Hauptteilungsplans erfolgte in 34 Punkten eine Zuteilung der Gemeindewaldgrundstücke an verschiedene agrarische Gemeinschaften, unter anderem an die erwähnten Agrargemeinschaften Nachbarschaft U, K-Alpe und A A sowie an die hier gegenständliche Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald. Im Anschluss an diese Auflistung wird ausgeführt, dass im Eigentum der Gemeinde O als freies Gemeindevermögen die in EZ 8 II KG O-Land vorkommenden Waldgrundstücke verblieben. Einleitend führt der genannte Hauptteilungsplan aus, dass das Hauptteilungsverfahren die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften bezwecke, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet wurden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte habe jedoch im Regelungsverfahren zu erfolgen, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt würden. Im § 4 der genannten Haupturkunde, welcher die Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde regelt, wurde bestimmt, dass die „Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den O’er Gemeindewäldern erhalten haben (…) verpflichtet [sind], die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. (…)“.Unter Paragraph 2, des genannten Hauptteilungsplans erfolgte in 34 Punkten eine Zuteilung der Gemeindewaldgrundstücke an verschiedene agrarische Gemeinschaften, unter anderem an die erwähnten Agrargemeinschaften Nachbarschaft U, K-Alpe und A A sowie an die hier gegenständliche Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald. Im Anschluss an diese Auflistung wird ausgeführt, dass im Eigentum der Gemeinde O als freies Gemeindevermögen die in EZ 8 römisch zwei KG O-Land vorkommenden Waldgrundstücke verblieben. Einleitend führt der genannte Hauptteilungsplan aus, dass das Hauptteilungsverfahren die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften bezwecke, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet wurden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte habe jedoch im Regelungsverfahren zu erfolgen, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt würden. Im Paragraph 4, der genannten Haupturkunde, welcher die Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde regelt, wurde bestimmt, dass die „Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den O’er Gemeindewäldern erhalten haben (…) verpflichtet [sind], die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. (…)“. In den oben genannten Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des oberwähnten Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der §§ 49 ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht:In den oben genannten Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des oberwähnten Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der Paragraphen 49, ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht: Der Marktgemeinde O sei in der EZ 8 GB O-Land nach Zuteilung der Abfertigungsgrundstücke im Gesamtausmaß von rd. 1550 ha überwiegenden Teils der Kulturgattung Wald an die 34 agrarischen Gemeinschaften eine Waldfläche von rd. 130 ha im von agrarischen Rechten unbelasteten Eigentum verblieben. Diese Flächen seien daher auch im Hauptteilungsplan als „freies Gemeindevermögen“ bezeichnet worden. Auch sei auf den übertragenen Liegenschaften ein Waldweiderecht für überwinterte Ziegen zugunsten der Marktgemeinde H-O verblieben, sodass vorbehaltlich anders lautender Hinweise davon ausgegangen werden müsse, dass eine Abwägung der übertragenen mit den der Gemeinde lastenfrei belassenen Liegenschaftswerten stattfand. Daraus folge, dass die im Wege der Hauptteilung in das Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft gelangten Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien.Der Marktgemeinde O sei in der EZ 8 GB O-Land nach Zuteilung der Abfertigungsgrundstücke im Gesamtausmaß von rd. 1550 ha überwiegenden Teils der Kulturgattung Wald an die 34 agrarischen Gemeinschaften eine Waldfläche von rd. 130 ha im von agrarischen Rechten unbelasteten Eigentum verblieben. Diese Flächen seien daher auch im Hauptteilungsplan als „freies Gemeindevermögen“ bezeichnet worden. Auch sei auf den übertragenen Liegenschaften ein Waldweiderecht für überwinterte Ziegen zugunsten der Marktgemeinde H-O verblieben, sodass vorbehaltlich anders lautender Hinweise davon ausgegangen werden müsse, dass eine Abwägung der übertragenen mit den der Gemeinde lastenfrei belassenen Liegenschaftswerten stattfand. Daraus folge, dass die im Wege der Hauptteilung in das Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft gelangten Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien. Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 richtig sind.Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 richtig sind. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der O’er Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der oben genannten, in EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, die aus der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der O’er Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der oben genannten, in EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, die aus der Hauptteilung der O’er Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. 2.1.2.
  8. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:2.1.2.
  9. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: Da im vorliegenden Fall - wie soeben dargestellt - eine Hauptteilung im Jahr 1942 stattgefunden hat, musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 hinsichtlich der genannten Grundstücke nicht näher eingegangen werden, da eine Qualifizierung dieser in EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, namentlich also der Grundstücke 10/1, 10/2, 9/1 und 9/3, 83/2, 83/3 und 83/4, schon aus dem genannten Grund nicht in Frage kommt. Da im vorliegenden Fall - wie soeben dargestellt - eine Hauptteilung im Jahr 1942 stattgefunden hat, musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 hinsichtlich der genannten Grundstücke nicht näher eingegangen werden, da eine Qualifizierung dieser in EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, namentlich also der Grundstücke 10/1, 10/2, 9/1 und 9/3, 83/2, 83/3 und 83/4, schon aus dem genannten Grund nicht in Frage kommt. 2.1.
  10. Zu den durch Einzelteilungsplan vom 14.1.1974 übertragenen Grundstücken: In diesem Zusammenhang ist einerseits der Generalakt vom 5.8.1930, ****, zu nennen, mit dem wie bereits erwähnt die Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide reguliert wurde. Ein Teil der durch diese Regulierung betroffenen Grundstücke, nämlich die vormals in EZ 7 GB O Land vorgetragenen Grundstücke 76, 9/2 und 69/2 wurden später im Jahr 1974 mit Einzelteilungsplan der im Eigentum der hier verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stehenden EZ 71 GB O Land zugeschrieben. Andererseits betrifft der genannte Einzelteilungsplan jene in EZ 71 GB O Land vorgetragenen und im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, die vor der Übertragung durch Einzelteilungsplan in EZ 57 (nämlich das – irrtümlich im Einzelteilungsplan mit 64 bezeichnete - Grundstück 24), in EZ 4 (nämlich die Grundstücke 55/1, 58/2, 24, 16, 17/2, 18, 19/1 und 57) und in EZ 49 (nämlich das Grundstück 67/2) vorgetragen waren. 2.1.3.
  11. Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Hinsichtlich der genannten Grundstücke wird seitens der belangten Behörde die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht stichhaltig. Vormaliges Gemeindeeigentum könnte man nämlich nur dann ausschließen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei den von diesen Agrargemeinschaften in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücken nicht um Gemeindegut gehandelt hat. Zu dieser Frage wurden von der belangten Behörde aber keinerlei Feststellungen getroffen. In diesem Zusammenhang ist auf das VfGH-Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07, zu verweisen, wonach durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Mit einer Qualifikation als Gemeindegut wäre also die Feststellung verbunden, dass der Substanzwert an den betreffenden Grundstücken der in Rede stehenden Einzelteilung der Gemeinde zugestanden wäre und insofern das Kriterium „vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden“ nicht hätte verneint werden dürfen. Handelte es sich also bei den durch Einzelteilung 1974 von den aufgelösten Agrargemeinschaften auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragenen Grundstücken zum Zeitpunkt vor dieser Übertragung um Gemeindegut, so kann die Nichtgemeindegutseigenschaft nicht wie von der belangten Behörde mit dem Fehlen des Tatbestandsmerkmales des vormaligen Gemeindeeigentums begründet werden, weil Gemeindegut ja sehr im (mit den Nutzungsberechtigten gemeinsamen) Eigentum der Gemeinde steht. 2.1.3.
  12. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:2.1.3.
  13. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: Aber auch allein die Tatsache, dass eine Einzelteilung stattgefunden hat, steht nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 – anders als die Durchführung einer Hauptteilung – einer Qualifikation der von dieser Einzelteilung betroffenen Grundstücke als Gemeindegut nicht entgegen, sodass allein damit eine Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft der laut Einzelteilung der EZ 71 GB O zugeschriebenen Grundstücke nicht begründet werden kann. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Hauptteilung im Sinn der genannten Bestimmung eine gesetzmäßige Abwicklung der vermögensrechtlichen Verhältnisse am Gemeindegut insofern zu verstehen ist, als dabei nach vorgenommenen Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und der Grundflächen eine Teilung vorgenommen wird, derzufolge zum einen die Gemeinde lastenfreie Grundflächen und zum anderen die Agrargemeinschaft Eigentum an ehemaligen Gemeindegutsgrundstücken erhält (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001). Bei der vorliegenden Einzelteilung 1974 findet dagegen keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft statt. Nehme man daher wiederum an, dass gewisse in die Einzelteilung einbezogene Grundstücke jedenfalls vor dieser Einzelteilung als Gemeindegut zu qualifizieren waren und insofern der diesbezügliche Substanzwert der Gemeinde zustand, kann allein eine Einzelteilung, bei der diese substanzberechtigte Gemeinde nicht miteinbezogen wurde und insbesondere keinen Wertausgleich für den Verlust ihres Substanzwert erhielt, nicht zur Beendigung der Qualifikation als Gemeindegut führen. Aber auch allein die Tatsache, dass eine Einzelteilung stattgefunden hat, steht nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 – anders als die Durchführung einer Hauptteilung – einer Qualifikation der von dieser Einzelteilung betroffenen Grundstücke als Gemeindegut nicht entgegen, sodass allein damit eine Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft der laut Einzelteilung der EZ 71 GB O zugeschriebenen Grundstücke nicht begründet werden kann. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Hauptteilung im Sinn der genannten Bestimmung eine gesetzmäßige Abwicklung der vermögensrechtlichen Verhältnisse am Gemeindegut insofern zu verstehen ist, als dabei nach vorgenommenen Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und der Grundflächen eine Teilung vorgenommen wird, derzufolge zum einen die Gemeinde lastenfreie Grundflächen und zum anderen die Agrargemeinschaft Eigentum an ehemaligen Gemeindegutsgrundstücken erhält vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001). Bei der vorliegenden Einzelteilung 1974 findet dagegen keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft statt. Nehme man daher wiederum an, dass gewisse in die Einzelteilung einbezogene Grundstücke jedenfalls vor dieser Einzelteilung als Gemeindegut zu qualifizieren waren und insofern der diesbezügliche Substanzwert der Gemeinde zustand, kann allein eine Einzelteilung, bei der diese substanzberechtigte Gemeinde nicht miteinbezogen wurde und insbesondere keinen Wertausgleich für den Verlust ihres Substanzwert erhielt, nicht zur Beendigung der Qualifikation als Gemeindegut führen. In diesem Fall wäre vielmehr davon auszugehen, dass die Abfindungsgrundstücke für die von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in eine Einzelteilung eingebrachten Grundstücke ebenfalls Gemeindegut darstellen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Frage, ob gewisse Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, ist laut VwGH vom
  14. Juni 2011, 2010/07/0091, hinsichtlich des Zeitpunkts vor der Übertragung an die Agrargemeinschaft zu prüfen. Die Einzelteilung 1974, also die dabei erfolgte Zuschreibung von Grundstücken der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und der Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide B an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gar keine Eigentumsübertragung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar und sind daher – neben dem Kriterium des vormaligen Gemeindeeigentums - auch die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen“, „vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient“, „nicht Gegenstand einer Hauptteilung“) in Bezug auf die Einzelteilung des Jahres 1974 gar nicht zu prüfen. Die Frage, ob gewisse Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, ist laut VwGH vom
  15. Juni 2011, 2010/07/0091, hinsichtlich des Zeitpunkts vor der Übertragung an die Agrargemeinschaft zu prüfen. Die Einzelteilung 1974, also die dabei erfolgte Zuschreibung von Grundstücken der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und der Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide B an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gar keine Eigentumsübertragung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar und sind daher – neben dem Kriterium des vormaligen Gemeindeeigentums - auch die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen“, „vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient“, „nicht Gegenstand einer Hauptteilung“) in Bezug auf die Einzelteilung des Jahres 1974 gar nicht zu prüfen. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B wurde durch die Einzelteilung 1974 nicht gänzlich neu gebildet, sondern stellt diese die Rechtsnachfolgerin der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und der Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide B dar. Dies insofern, als die beiden erstgenannten Agrargemeinschaften ja nach der angesprochenen Einzelteilung nicht mehr weiterbestanden, sondern – wie schon von der belangten Behörde festgestellt - aufgelöst wurden. Dieses Ergebnis zeigt sich etwa auch an der Umschreibung des Begriffs der Einzelteilung nach § 42 Abs 3 TFLG
  16. Danach besteht eine Einzelteilung entweder Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B wurde durch die Einzelteilung 1974 nicht gänzlich neu gebildet, sondern stellt diese die Rechtsnachfolgerin der Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und der Agrargemeinschaft Nachbarschaftsweide B dar. Dies insofern, als die beiden erstgenannten Agrargemeinschaften ja nach der angesprochenen Einzelteilung nicht mehr weiterbestanden, sondern – wie schon von der belangten Behörde festgestellt - aufgelöst wurden. Dieses Ergebnis zeigt sich etwa auch an der Umschreibung des Begriffs der Einzelteilung nach Paragraph 42, Absatz 3, TFLG
  17. Danach besteht eine Einzelteilung entweder „a) in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder b) im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder c) in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.“ Da im vorliegenden Fall keine vollständige Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum erfolgt ist, scheidet die Annahme einer Einzelteilung nach lit a unter gleichzeitiger Auflösung der Agrargemeinschaft aus. Die Einzelteilungen im Sinn der lit b und c sehen aber beide eine Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft vor, sodass auch im vorliegenden Fall von einem Weiterbestehen der Agrargemeinschaft im Sinne einer Rechtsnachfolge ausgegangen werden kann. Da im vorliegenden Fall keine vollständige Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum erfolgt ist, scheidet die Annahme einer Einzelteilung nach Litera a, unter gleichzeitiger Auflösung der Agrargemeinschaft aus. Die Einzelteilungen im Sinn der Litera b und c sehen aber beide eine Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft vor, sodass auch im vorliegenden Fall von einem Weiterbestehen der Agrargemeinschaft im Sinne einer Rechtsnachfolge ausgegangen werden kann. Eine gegenteilige Auffassung erschiene auch sinnwidrig, wäre in diesem Fall doch Gemeindegut und damit der Substanzwertanspruch der Gemeinde allein dadurch zum Erlöschen gebracht worden, indem ein Gemeindegutsgrundstück von einer Agrargemeinschaft unter Auflösung derselben und ohne Abfindung der Gemeinde auf eine andere Agrargemeinschaft übertragen worden ist. Dass also im genannten Einzelteilungsplan bestimmte Grundstücke der EZ 71 GB O Land und damit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B zugeschrieben wurden, stellt keine Eigentumsübertragung an eine Agrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Dass also im genannten Einzelteilungsplan bestimmte Grundstücke der EZ 71 GB O Land und damit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B zugeschrieben wurden, stellt keine Eigentumsübertragung an eine Agrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. 2.1.3.
  18. Zusammenfassung: Zusammenfassend ist nochmals zu betonen, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass aufgrund der Einzelteilung 1974 kein vormaliges Gemeindeeigentum und damit ein Ausschlusskriterium für die Qualifikation als Gemeindegut vorliegt, nur dann getroffen werden könnte, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei deren in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücke nicht um Gemeindegut gehandelt hat. Die belangte Behörde hätte also ermitteln müssen, ob es sich bei jenen Grundstücken der vormaligen Agrargemeinschaften B’er Gemeinschaftswald und B’er Nachbarschaftsweide, die im Zuge der Einzelteilung 1974 der nunmehr im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B stehenden EZ 71 GB O Land zugeschrieben wurden, namentlich bei den Grundstücken 76, 9/2, 69/2 aus der ehemaligen EZ 7, dem Grundstück 24 aus der ehemaligen EZ 57, den Grundstücken 55/1, 58/2, 24, 16, 17/2, 18, 19/1 und 57 aus der ehemaligen EZ 4 sowie dem Grundstück 67/2 aus der ehemaligen EZ 49, jeweils GB O Land, um Gemeindegut gehandelt hat. Diesbezüglich wäre es aber notwendig gewesen, die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht zum Zeitpunkt der Einzelteilung 1974, sondern hinsichtlich jenes Zeitpunktes zu prüfen, in dem das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald bzw. B’er Nachbarschaftsweide übergegangen ist; hinsichtlich der laut Einzelteilungsplan vormals im Eigentum der Nachbarschaft B stehenden und in der EZ 7 vorgetragenen Grundstücke allenfalls mittels Generalakt vom 5.8.1930, ****. Diesbezüglich wäre es aber notwendig gewesen, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht zum Zeitpunkt der Einzelteilung 1974, sondern hinsichtlich jenes Zeitpunktes zu prüfen, in dem das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf die Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald bzw. B’er Nachbarschaftsweide übergegangen ist; hinsichtlich der laut Einzelteilungsplan vormals im Eigentum der Nachbarschaft B stehenden und in der EZ 7 vorgetragenen Grundstücke allenfalls mittels Generalakt vom 5.8.1930, ****. Hinsichtlich jener Grundstücke, die vor der Einzelteilung 1974 in den EZ 57 und 4 GB O Land vorgetragen waren und sich insofern wohl bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B befunden haben, wäre zunächst zu ermitteln, wann diese Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft erfolgte, um dann wiederum anhand der Kriterien des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 die Gemeindegutseigenschaft der betreffenden Grundstücke beurteilen zu können.Hinsichtlich jener Grundstücke, die vor der Einzelteilung 1974 in den EZ 57 und 4 GB O Land vorgetragen waren und sich insofern wohl bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B befunden haben, wäre zunächst zu ermitteln, wann diese Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft erfolgte, um dann wiederum anhand der Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 die Gemeindegutseigenschaft der betreffenden Grundstücke beurteilen zu können. Hinsichtlich des – allenfalls tatsächlich erstmalig aufgrund der Einzelteilung ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B übertragenen - Grundstückes 67/2 aus der ehemaligen EZ 49 enthält der angefochtene Bescheid keine näheren Ausführungen. Diesbezüglich hätte sich die belangte Behörde jedenfalls nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass dieses von den durch die Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften stammt und deshalb kein vormaliges Gemeindeeigentum vorliege, zumal laut Einzelteilungsplan vom 14.1.1974 die Grundstücke der EZ 49 als „Öffentliche Wege und Plätze, Öffentliches Gut unter Gemeindeverwaltung“ umschrieben werden. Da die belangte Behörde zu diesen soeben aufgezeigten entscheidungswesentlichen Fragen keinerlei Feststellungen getroffen hat, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde vor. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Da die belangte Behörde zu diesen soeben aufgezeigten entscheidungswesentlichen Fragen keinerlei Feststellungen getroffen hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde vor. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 2.1.
  19. Ergebnis: Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die Grundstücke 23/1, 23/2, 38/1, 38/2 und 22/2 aufgrund ihres Erwerbes durch Kaufvertrag nicht die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllen und insofern zu Recht von der belangten Behörde als Nichtgemeindegut eingestuft wurden.Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die Grundstücke 23/1, 23/2, 38/1, 38/2 und 22/2 aufgrund ihres Erwerbes durch Kaufvertrag nicht die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfüllen und insofern zu Recht von der belangten Behörde als Nichtgemeindegut eingestuft wurden. Bei den vom Haupt-Teilungsplan 1942 betroffenen Grundstücken bzw. bei den aus diesen Grundstücken entstandenen Grundstücken handelt es sich ebenfalls nicht um Gemeindegut, da es sich diesbezüglich tatsächlich um eine Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehandelt hat und insofern schon deshalb nicht alle nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut erfüllt sind.Bei den vom Haupt-Teilungsplan 1942 betroffenen Grundstücken bzw. bei den aus diesen Grundstücken entstandenen Grundstücken handelt es sich ebenfalls nicht um Gemeindegut, da es sich diesbezüglich tatsächlich um eine Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehandelt hat und insofern schon deshalb nicht alle nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut erfüllt sind. Die Feststellung, dass die den Gegenstand der Hauptteilung 1942 bildenden Grundstücke 10/1, 10/2, 9/1, 9/3, 83/2, 83/3 und 83/4 sowie die mittels Kauf erworbenen Grundstücke 23/1, 23/2, 38/1, 38/2 und 22/2, allesamt vorgetragen in EZ 71 GB O Land, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen, hat die belangte Behörde also zu Recht getroffen.Die Feststellung, dass die den Gegenstand der Hauptteilung 1942 bildenden Grundstücke 10/1, 10/2, 9/1, 9/3, 83/2, 83/3 und 83/4 sowie die mittels Kauf erworbenen Grundstücke 23/1, 23/2, 38/1, 38/2 und 22/2, allesamt vorgetragen in EZ 71 GB O Land, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, hat die belangte Behörde also zu Recht getroffen. Da die belangte Behörde allerdings zu den anderen verfahrensgegenständlichen, in EZ 71 GB O Land vorgetragenen Grundstücken der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B, namentlich zu den Grundstücken 55/1, 58/2, 76, 9/2, 24, 16, 17/2, 18, 19/1, 57, 67/2 und 69/2, keinerlei Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Frage, ob diesbezüglich Gemeindegut vorliegt oder nicht, ermöglichen würden, sondern sich rechtsirrtümlich mit der Feststellung begnügt hat, dass hinsichtlich der aus der Einzelteilung 1974 hervorgegangenen Grundstücke die Gemeindegutseigenschaft deshalb zu verneinen sei, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft B’er Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft B’er Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei, war spruchgemäß die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Landesverwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
  20. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
  21. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Vor dem Hintergrund, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes – wie dargelegt - zweifelsfrei feststeht, dass im vorliegenden Fall im Jahr 1942 eine Hauptteilung stattgefunden hat, erweist sich dieser Antrag – wie schon von der belangten Behörde zu Recht angenommen – als unbegründet, und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es hierfür einer näheren Erörterung bedürfte. 2.
  22. Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
  23. Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, setzt die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung die Qualifikation der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 voraus. Soweit diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) insofern als unbegründet.Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, setzt die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung die Qualifikation der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 voraus. Soweit diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) insofern als unbegründet. Selbst wenn aber die genannten Grundstücke entgegen der hier und von der belangten Behörde vertretenen Auffassung Gemeindegut darstellen würden bzw. hinsichtlich der noch im fortgesetzten Verfahren neu zu beurteilenden Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B die Gemeindegutseigenschaft festgestellt werden würde, erweist sich der Antrag 3) der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dementsprechend ist auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde unbegründet und war die Beschwerde daher diesbezüglich jedenfalls abzuweisen. Zwar wäre die von der belangten Behörde für die Abweisung dieses Antrages ins Treffen geführte Begründung, wonach dieser Antrag aufgrund der fehlenden Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B unbegründet ist, im Hinblick auf eine allenfalls noch zu treffende Feststellung der Gemeindegutseigenschaft näher bezeichneter Grundstücke nicht mehr stichhaltig, die Beschwerdeführerin würde aber dennoch auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages 3) in Bezug auf das allfällige Bestehen von Gemeindegutsgrundstücken nicht in ihren Rechten verletzt. Dieser Antrag begehrt nämlich die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und den Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde O, bzw. in eventu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen. Diesem Antrag, der offenkundig eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B begehrt, steht aber der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:Diesem Antrag, der offenkundig eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B begehrt, steht aber der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft befindliche Paragraph 86 d, TFLG 1996 entgegen, dessen Absatz eins, betreffend eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Folgendes regelt: „
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf„
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
  1. a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
  2. b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
  3. a)erfolgt sind,
  4. a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
  5. b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
  6. b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
  7. c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
  8. c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“ Selbst wenn also im fortgesetzten Verfahren die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt würde, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Abs 1 lit a, b oder c können aber nach dem Abs 2 des § 86d TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 geltend gemacht werden.Selbst wenn also im fortgesetzten Verfahren die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt würde, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den Litera a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b, oder c können aber nach dem Absatz 2, des Paragraph 86 d, TFLG 1996 im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, geltend gemacht werden. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 86d Abs 1 lit a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage. Da andere Gründe, aus denen ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des gegenständlichen Antrages abgeleitete werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, erweist sich dieser Antrag als unzulässig. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage. Da andere Gründe, aus denen ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des gegenständlichen Antrages abgeleitete werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, erweist sich dieser Antrag als unzulässig. Indem die belangte Behörde diesen Antrag 3) als unbegründet abgewiesen hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, vom Landesverwaltungsgericht war Spruchpunkt II. in diesem Sinn allerdings richtig zu stellen. Indem die belangte Behörde diesen Antrag 3) als unbegründet abgewiesen hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, vom Landesverwaltungsgericht war Spruchpunkt römisch zwei. in diesem Sinn allerdings richtig zu stellen. Für die in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung.Für die in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 2 Z 1 leg cit kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall trifft dies jedenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides zu, welcher aufgrund gänzlich fehlender Sachverhaltsermittlungen zu entscheidungswesentlichen Fragen aufzuheben war. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall trifft dies jedenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides zu, welcher aufgrund gänzlich fehlender Sachverhaltsermittlungen zu entscheidungswesentlichen Fragen aufzuheben war. Im Übrigen konnte im vorliegenden Fall eine Verhandlung aufgrund des Abs 4 leg cit entfallen. Danach kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Dasselbe gilt für die in der vorliegenden Entscheidung dargelegte Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach zumindest hinsichtlich eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Qualifikation als Nichtgemeindegut von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde. Im Übrigen konnte im vorliegenden Fall eine Verhandlung aufgrund des Absatz 4, leg cit entfallen. Danach kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Dasselbe gilt für die in der vorliegenden Entscheidung dargelegte Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach zumindest hinsichtlich eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Qualifikation als Nichtgemeindegut von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde. Da für diese Erwägungen wie erwähnt keine Sachverhaltsfragen, sondern nur rechtliche Fragen zu klären waren, liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 2 und 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch die Beurteilung der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde erfolgten in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.Auch die Beurteilung der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde erfolgten in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2831.2

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