RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2335-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Stadtgemeinde L, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.7.2014, **** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf Gp 13 KG L-Land nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Stadtgemeinde L, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.7.2014, **** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 74 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf Gp 13 KG L-Land nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als auch der mit der Eingabe vom 16.12.2013 (Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2014) übermittelte Plan (Maßstab 1:500, Projektant: K GmbH, Planverfasser: Vermessung Ing. P – Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2014) in Bezug Art und Menge der auf dem gegenständlichen Zwischenlager gelagerten Materialien (Schotter/Kies, Humus, Sand, Erde, Steine und Bodenaushub) Bestandteil der erteilten Genehmigung ist.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als auch der mit der Eingabe vom 16.12.2013 (Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2014) übermittelte Plan (Maßstab 1:500, Projektant: K GmbH, Planverfasser: Vermessung Ing. P – Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2014) in Bezug Art und Menge der auf dem gegenständlichen Zwischenlager gelagerten Materialien (Schotter/Kies, Humus, Sand, Erde, Steine und Bodenaushub) Bestandteil der erteilten Genehmigung ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.7.2014, **** wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 333 Abs 1, 77 Abs 1 iVm 74ff GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf Gp. 13 KG L-Land genehmigt. Der „Technischen Beschreibung“ dieses Bescheides ist die nähere Ausgestaltung dieses Zwischenlagers zu entnehmen. Bezugnehmend auf den diesbezüglichen Einwand in der vorliegenden Beschwerde („der Spruch sei unklar“ – siehe Seite 3) ist hervorzuheben, dass dieser Technischen Beschreibung unzweideutig zu entnehmen ist (siehe etwa die Rubrik „Kapazität des Zwischenlagers“ – Bescheid Seite 3 oben), dass neben Schotter/Kies, Humus, Sand, Erde, Steine auch Bodenaushub (7.000 to/Jahr) zwischengelagert werden sollen. Die Planunterlage mit dem Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2013 (Maßstab 1:500, Projektant: K GmbH, Planverfasser: Vermessung Ing. P) ist sohin in Bezug auf die Art und Menge des gelagerten Materials als maßgeblich anzusehen (vgl im Einzelnen auch den Schriftverkehr des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20.11.2014 bzw. 1.12.2014). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.7.2014, **** wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 333, Absatz eins, 77, Absatz eins, in Verbindung mit 74ff GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf Gp. 13 KG L-Land genehmigt. Der „Technischen Beschreibung“ dieses Bescheides ist die nähere Ausgestaltung dieses Zwischenlagers zu entnehmen. Bezugnehmend auf den diesbezüglichen Einwand in der vorliegenden Beschwerde („der Spruch sei unklar“ – siehe Seite 3) ist hervorzuheben, dass dieser Technischen Beschreibung unzweideutig zu entnehmen ist (siehe etwa die Rubrik „Kapazität des Zwischenlagers“ – Bescheid Seite 3 oben), dass neben Schotter/Kies, Humus, Sand, Erde, Steine auch Bodenaushub (7.000 to/Jahr) zwischengelagert werden sollen. Die Planunterlage mit dem Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft L 18.12.2013 (Maßstab 1:500, Projektant: K GmbH, Planverfasser: Vermessung Ing. P) ist sohin in Bezug auf die Art und Menge des gelagerten Materials als maßgeblich anzusehen vergleiche im Einzelnen auch den Schriftverkehr des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20.11.2014 bzw. 1.12.2014). Gegen den Bezirkshauptmannschaft L vom 17.7.2014, **** hat die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde L rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „BESCHWERDE erhoben. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1.) Die Stadtgemeinde L ist Eigentümerin der Gste 2/4, 3/3, 3/5, 3/6, 9/2 und Gp. 68 in EZ 23 KG L Land. Diese Grundstücke grenzen teilweise unmittelbar am Gst 13 KG L Land an. Der Stadtgemeinde L kommt sohin Parteistellung im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO zu. 1.) Die Stadtgemeinde L ist Eigentümerin der Gste 2/4, 3/3, 3/5, 3/6, 9/2 und Gp. 68 in EZ 23 KG L Land. Diese Grundstücke grenzen teilweise unmittelbar am Gst 13 KG L Land an. Der Stadtgemeinde L kommt sohin Parteistellung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, GewO zu. Hierzu ist noch darzulegen, dass sich auf den Gsten 3/5, 3/3 und 3/4 das Sportplatzgelände befindet. Auf Gst 68 befindet sich der Kabinentrakt mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und auch ein Buffet. 2.) Gegenständlich handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde darf sohin nur das genehmigen, was beantragt wurde. 3.) Im Schreiben vom 07.10.2013 wurde von der Konsenswerberin ein „Zwischenlager" beantragt. Im Technischen Bericht vom 03.10.2013 wurde die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers für „Schotter, Sand, Humus und Steine" beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 wurde vom Verhandlungsleiter festgehalten, dass „auch Bodenaushub gelagert werden soll". Dass dieser „Feststellung" ein entsprechender Antrag der Konsenswerberin zugrunde läge, ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Auf Seite 2 (
- Absatz) des angefochtenen Bescheides wird bei der technischen Beschreibung nur ein Zwischenlager „für Schotter, Sand, Humus und Steine" angeführt. Von Bodenaushub ist diesbezüglich also nicht die Rede. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist von der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb „des eingangs angeführten Zwischenlagers, im Umfang obiger Betriebsbeschreibung" die Rede. Ob nun auch die Genehmigung für die Lagerung von Bodenaushub erteilt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Schon insofern ist eine Rechtswidrigkeit gegeben, weil der Spruch unklar ist. 4.) Mit Schreiben vom 22.04.2014 hat die Konsenswerberin eine Projektänderung vorgenommen. Mit Ausnahme der Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. T vom 08.07.2014 und der Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. W J vom 13.06.2014 beziehen sich die weiteren gutachterlichen Stellungnahmen auf das ursprünglich eingereichte Projekt. Die Behörde wäre verhalten gewesen, das modifizierte Projekt den Sachverständigen - mit Ausnahme Dipl.-Ing. T und Dipl.-Ing. W J - neuerlich zur Beurteilung vorzulegen. 5.) In der Stellungnahme des Baubezirksamtes N, Abteilung Wasserwirtschaft, vom 03.03.2014, wird dargelegt, dass das Gst 13 KG L Land ein wichtiges Retentions- bzw. Abflussgebiet bei einem Hochwasserereignis für den L-Fluss bildet und sich das Grundstück derzeit größtenteils in der roten Zone befindet. Angemerkt wird weiters, dass bei einer roten Zone eine ständige Benutzung bzw. Bebauung aus wasserbautechnischer Sicht nicht möglich ist. Auch auf die möglichen Beeinträchtigungen bzw. Verschlechterungen für Dritte bei etwaigen Überflutungen wird hingewiesen. Nach der von der Konsenswerberin vorgenommenen Projektsmodifizierung stellte das Baubezirksamt N in der Stellungnahme vom 08.07.2014 lediglich fest, dass „durch die nunmehrige Projektsform Abschlussverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und keine nachteiligen Einwirkungen durch das geplante Zwischenlager auf die Sportanlagen ausgeübt würden". Eine derartige Stellungnahme ist unvollständig und unschlüssig und daher untauglich, den angefochtenen Bescheid zu tragen. Die Stellungnahme enthält keinen Befund und ist schon deshalb ergänzungsbedürftig. Im Übrigen wird die kurzgefasste Schlussfolgerung ausdrücklich bestritten. 6.) Sowohl der emissions- und sicherheitstechnische Amtssachverständige als auch der verkehrstechnische Amtssachverständige legen ihren Ausführungen bzw. Berechnungen durchschnittlich 7 LKW, maximal 10 LKW pro Tag zugrunde. Die vorgenannten Gutachten können daher dem angefochtenen Bescheid nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Behörde zur Auflage macht, dass maximal 10 Zu- und Abfahrten durchgeführt werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält keine derartige Auflage. Auch insofern ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. 7.) Zur Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen. Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen. Zudem hat der Sachverständige keine Messungen durchgeführt. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen lediglich auf Berechnungen. Dies ist unzulässig (VwGH 19.12.2013, ZI. 2011/03/0160). Auch hat die Behörde die zur Lärmbelästigung und zum Immissionsstand erforderlichen Feststellungen unterlassen. Die Behörde hätte zunächst jenen Immissionsstand feststellen müssen, die den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - noch ohne Einbeziehung des Vorhabens - entspricht. 8.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die Oberflächenentwässerung gemäß dem Projekt des Herrn Dipl.-Ing. G genehmigt. Die Gewerbebehörde ist zur Genehmigung des „Projektes Oberflächenentwässerung" nicht zuständig. Die Gewerbebehörde hätte das Oberflächenentwässerungsprojekt nur dann in ihre Entscheidung einbeziehen dürfen, wenn für diese Maßnahme nicht ohnedies eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendig war (VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/04/0116). Insofern ist ein Feststellungsmangel gegeben, weil die Behörde zum wasserrechtlichen Konsens keine Feststellungen getroffen hat. 9.) Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei steht der Stadtgemeinde L als Inhaberin des benachbarten Sportplatzes im Sinne § 75 Abs. 2 GewO sehr wohl eine Parteistellung zu. 9.) Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei steht der Stadtgemeinde L als Inhaberin des benachbarten Sportplatzes im Sinne Paragraph 75, Absatz 2, GewO sehr wohl eine Parteistellung zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann es sich nämlich bei einem dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Ort auch um einen solchen handeln, der außerhalb eines Gebäudes liegt (VwGH vom 14.09.2005, 2004/04/0131). Nimmt man nun Bezug auf die Ausführungen zur Staubimmission im sicherheitstechnischen Amtssachverständigengutachten, ist zu bemängeln, dass nicht berücksichtigt wird, dass auf dem Sportplatzgelände täglich Kinder und Jugendliche trainieren. Auch führt der Turnverein fast täglich im Sommer Sportübungen durch. Diese Umstände wurden vom Amtssachverständigen völlig ausgeblendet und ist diesbezüglich das Gutachten auch ergänzungsbedürftig. 10.) Die von der Behörde erteilten Auflagen im Bescheidspruch sind überwiegend zu unbestimmt. Beispielsweise wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen als Auflage formuliert, dass unmittelbar nach der LKW-Reifenwaschanlage eine asphaltierte oder betonierte Abrollstrecke einzurichten ist. Wie lange diese Abrollstrecke zu sein hat, ist beispielsweise nicht angeführt. Die Auflagen sind daher nicht exequierbar. Gestellt wird sohin der BESCHWERDEANTRAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der wasserbautechnische Amtssachverständige des Baubezirksamtes N, Wasserwirtschaft, DI N T eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Gefährdung der Stadtgemeinde L ab. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
- Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…)“ Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff). Der Nachbar (§ 75 Abs 2 GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Z 2 legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 75 Rz 4).Der Nachbar (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Ziffer 2, legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 75, Rz 4). Der Nachbar kann daher im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Es war daher zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die Stadtgemeinde L überhaupt von einem Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 gesprochen werden kann, ob bejahendenfalls diese rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat und in welchem Umfang sie Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat. Es war daher zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die Stadtgemeinde L überhaupt von einem Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 gesprochen werden kann, ob bejahendenfalls diese rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat und in welchem Umfang sie Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat. Die Parteistellung einer Gemeinde als juristische Person im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren ist differenziert zu sehen. Grundsätzlich haben Gemeinden lediglich ein in § 355 GewO 1994 statuiertes Anhörungsrecht (vgl auch § 359 Abs 2 GewO 1994). Hat die Gemeinde jedoch selbst die Stellung eines Nachbarn oder Inhabers von namentlich genannten Einrichtungen bzw. eines Schulerhalters im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994, dann hat auch einer Gemeinde das Recht, Einwendungen gegen ein Projekt zu erheben. Allerdings kommt für sie als Gebietskörperschaft ein persönlicher Schutz vor Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit oder vor Belästigungen nicht in Betracht (vgl zB VwGH 28.2.1989, 88/04/0231, 18.5.2005, 2005/04/0065). Die Parteistellung einer Gemeinde als juristische Person im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren ist differenziert zu sehen. Grundsätzlich haben Gemeinden lediglich ein in Paragraph 355, GewO 1994 statuiertes Anhörungsrecht vergleiche auch Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1994). Hat die Gemeinde jedoch selbst die Stellung eines Nachbarn oder Inhabers von namentlich genannten Einrichtungen bzw. eines Schulerhalters im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994, dann hat auch einer Gemeinde das Recht, Einwendungen gegen ein Projekt zu erheben. Allerdings kommt für sie als Gebietskörperschaft ein persönlicher Schutz vor Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit oder vor Belästigungen nicht in Betracht vergleiche zB VwGH 28.2.1989, 88/04/0231, 18.5.2005, 2005/04/0065). Zunächst war zu prüfen, ob angesichts der Stellungnahme des Vertreters der Stadtgemeinde L bei der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013, bei der er keine rechtlich relevanten Einwendungen erhoben hat (siehe Niederschrift Seite 5), angesichts der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verhandlung nicht etwa bereits Präklusion eingetreten ist. Davon geht jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht aus. Nach dieser Verhandlung wurde das Projekt noch durch umfangreiche und detaillierte Projektunterlagen ergänzt bzw. konkretisiert (vgl die Eingaben vom 18.12.2013 und 24.4.2014, jeweils Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft L) und darauf aufbauend gutachterliche Stellungnahmen, zB des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch noch nach der mündlichen Verhandlung zulässig, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.Zunächst war zu prüfen, ob angesichts der Stellungnahme des Vertreters der Stadtgemeinde L bei der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013, bei der er keine rechtlich relevanten Einwendungen erhoben hat (siehe Niederschrift Seite 5), angesichts der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verhandlung nicht etwa bereits Präklusion eingetreten ist. Davon geht jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht aus. Nach dieser Verhandlung wurde das Projekt noch durch umfangreiche und detaillierte Projektunterlagen ergänzt bzw. konkretisiert vergleiche die Eingaben vom 18.12.2013 und 24.4.2014, jeweils Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft L) und darauf aufbauend gutachterliche Stellungnahmen, zB des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch noch nach der mündlichen Verhandlung zulässig, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Hier war allerdings im Lichte der obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass sich jene Beschwerdegründe, die auf eine persönliche Belästigung oder Gefährdung abzielen, als unzulässig erweisen (so zB Punkte 6.,
- der Beschwerde). In Bezug auf die Oberflächenwasserentsorgung Beschwerdepunkt 8.) kommt dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Nur ergänzend wird dazu angemerkt, dass die Behörde zu Recht auch die Oberflächenentwässerung „als Gewerbebehörde“ in die Genehmigung mitaufgenommen hat (vgl dazu § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994). Hier war allerdings im Lichte der obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass sich jene Beschwerdegründe, die auf eine persönliche Belästigung oder Gefährdung abzielen, als unzulässig erweisen (so zB Punkte 6.,
- der Beschwerde). In Bezug auf die Oberflächenwasserentsorgung Beschwerdepunkt 8.) kommt dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Nur ergänzend wird dazu angemerkt, dass die Behörde zu Recht auch die Oberflächenentwässerung „als Gewerbebehörde“ in die Genehmigung mitaufgenommen hat vergleiche dazu Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994). Der Stadtgemeinde L steht jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie Eigentümerin einer unmittelbar angrenzenden Grundparzelle ist, Parteistellung in Bezug auf eine Gefährdung dieses Eigentums zu (vgl. dazu im einzelnen Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler aaO Rz 214ff). Das zu dieser Frage durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI N T, Baubezirksamt N, hat jedoch ergeben, dass eine Eigentumsgefährdung bei projektgemäßer Ausführung nicht zu befürchten ist und sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde somit als unbegründet erweist. Die eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen konnten von der Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entkräften werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nicht die geringsten Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Der Stadtgemeinde L steht jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie Eigentümerin einer unmittelbar angrenzenden Grundparzelle ist, Parteistellung in Bezug auf eine Gefährdung dieses Eigentums zu vergleiche dazu im einzelnen Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler aaO Rz 214ff). Das zu dieser Frage durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI N T, Baubezirksamt N, hat jedoch ergeben, dass eine Eigentumsgefährdung bei projektgemäßer Ausführung nicht zu befürchten ist und sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde somit als unbegründet erweist. Die eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen konnten von der Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichem Niveau entkräften werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nicht die geringsten Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. In der Beschwerde unter Punkt
- wird weiters vorgebracht, die Stadtgemeinde L sei Inhaberin des benachbarten Sportplatzes. Dort würden täglich Kinder und Jugendliche trainieren. Auch führt der Turnverein fast täglich im Sommer Sportübungen durch. Mit diesem vagen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin offenkundig auf eine Parteistellung als „Inhaberin von Einrichtungen“ bzw als Schulerhalter nach § 75 Abs 2 letzter Satz GewO 1994 ab.In der Beschwerde unter Punkt
- wird weiters vorgebracht, die Stadtgemeinde L sei Inhaberin des benachbarten Sportplatzes. Dort würden täglich Kinder und Jugendliche trainieren. Auch führt der Turnverein fast täglich im Sommer Sportübungen durch. Mit diesem vagen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin offenkundig auf eine Parteistellung als „Inhaberin von Einrichtungen“ bzw als Schulerhalter nach Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 ab. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegen, dass hier keine „Einrichtung“ im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber augenfällig (siehe allein die namentliche Aufzählung „Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten und Heime“) nur solche Einrichtungen schützen, in denen sich Personen, wenngleich zwar nur (insgesamt) vorübergehend, aber doch über einen gewissen Zeitraum (insbesondere auch zum Schlafen) aufhalten und diese Personen eine gewisse Erwartungshaltung in Bezug auf Ruhe und Erholung haben. Keinesfalls ist damit ein Sportplatz gemeint, auf dem sich Sportler nur für ganz kurze Zeit zur Ausübung ihres Sportes aufhalten.Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegen, dass hier keine „Einrichtung“ im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber augenfällig (siehe allein die namentliche Aufzählung „Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten und Heime“) nur solche Einrichtungen schützen, in denen sich Personen, wenngleich zwar nur (insgesamt) vorübergehend, aber doch über einen gewissen Zeitraum (insbesondere auch zum Schlafen) aufhalten und diese Personen eine gewisse Erwartungshaltung in Bezug auf Ruhe und Erholung haben. Keinesfalls ist damit ein Sportplatz gemeint, auf dem sich Sportler nur für ganz kurze Zeit zur Ausübung ihres Sportes aufhalten. Aber auch eine Parteistellung als Schulerhalterin (oder als Inhaberin eines Kindergartens) scheidet, ungeachtet des diesbezüglich fehlenden konkreten Vorbringens, in der vorliegenden Fallkonstellation aus. Eine Parteistellung der Stadtgemeinde L wäre nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Sportplatz in unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Schule/einem Kindergarten stünde und so Schüler bzw. Kinder der Schule bzw. des Kindergartens in ihrer Gesundheit gefährdet sein könnten. Weder wurde in der Beschwerde ein diesbezüglicher Zusammenhang noch eine konkrete Gefährdung behauptet. Der „bloße“ Schutz von Kindern auf einem Sportplatz, der sich im Eigentum einer Gemeinde befindet, ist jedoch nicht vom Schutzzweck des § 75 Abs 2 letzter Satz GewO 1994 umfasst (vgl zu alldem VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Aber auch eine Parteistellung als Schulerhalterin (oder als Inhaberin eines Kindergartens) scheidet, ungeachtet des diesbezüglich fehlenden konkreten Vorbringens, in der vorliegenden Fallkonstellation aus. Eine Parteistellung der Stadtgemeinde L wäre nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Sportplatz in unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Schule/einem Kindergarten stünde und so Schüler bzw. Kinder der Schule bzw. des Kindergartens in ihrer Gesundheit gefährdet sein könnten. Weder wurde in der Beschwerde ein diesbezüglicher Zusammenhang noch eine konkrete Gefährdung behauptet. Der „bloße“ Schutz von Kindern auf einem Sportplatz, der sich im Eigentum einer Gemeinde befindet, ist jedoch nicht vom Schutzzweck des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 umfasst vergleiche zu alldem VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Zusammenfassend war daher der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2335.5