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{'item': 'LVwG-2014/25/3284-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/3284-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über Beschwerde des A B, wohnhaft Adresse, S, vom 25.11.2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24.10.2014, GZ ****, betreffend Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchberichtigung: Dem angeführten Artikel 20 Abs 3 B-VG wird die Absatzbezeichnung 4 hinzugefügt.Dem angeführten Artikel 20 Absatz 3, B-VG wird die Absatzbezeichnung 4 hinzugefügt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.05.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung um Rückschnitt einer auf seinem Grundstück befindlichen und teilweise in die Fahrbahn der angrenzenden Gemeindestraße ragenden Hecke ersucht. In der Einleitung zu diesem Schreiben wird angeführt, dass aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung die Gemeinde S davon Kenntnis erlangt hat, dass es im Bereich der Liegenschaft A B zur Einschränkung der Benutzbarkeit des Gehsteiges kommt und wurde auf die beiliegenden Fotos verwiesen.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.05.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäß Paragraph 91, Straßenverkehrsordnung um Rückschnitt einer auf seinem Grundstück befindlichen und teilweise in die Fahrbahn der angrenzenden Gemeindestraße ragenden Hecke ersucht. In der Einleitung zu diesem Schreiben wird angeführt, dass aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung die Gemeinde S davon Kenntnis erlangt hat, dass es im Bereich der Liegenschaft A B zur Einschränkung der Benutzbarkeit des Gehsteiges kommt und wurde auf die beiliegenden Fotos verwiesen. Darauf reagierte A B mit seinem Schreiben vom 14.05.2014, in dem er anfragte, welche konkreten Hinweise aus der Bevölkerung vorlägen. Nach einem weiteren Schriftverkehr mit dem Bürgermeister setzte A B diesem eine Frist bis 10.06.2014 zur Bekanntgabe der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 16.06.2014 stellte A B einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz für den Fall, dass die Auskünfte nicht erteilt werden sollten. Nach weiteren Urgenzen seitens des Antragstellers sprach der Bürgermeister vom S im nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.10.2014 gemäß § 4 Abs 4 iVm § 5 lit d Tiroler Auskunftspflichtgesetz aus, dass die mit Schreiben vom 14.05., 26.
  5. und 16.06.2014 beantragte Auskunft betreffend die Namhaftmachung der Hinweisgeber gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz iVm Artikel 20 Abs 3 B-VG nicht erteilt werde.Nach weiteren Urgenzen seitens des Antragstellers sprach der Bürgermeister vom S im nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.10.2014 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera d, Tiroler Auskunftspflichtgesetz aus, dass die mit Schreiben vom 14.05., 26.
  6. und 16.06.2014 beantragte Auskunft betreffend die Namhaftmachung der Hinweisgeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, B-VG nicht erteilt werde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keinerlei Erhebungen getätigt und dem Antragsteller kein Parteiengehör gewährt hätte. Es müsse ihm möglich sein, allfällige Zeugen von Handlungen, die Anlass für das Einschreiten einer Behörde sind, zur Kenntnis zu bekommen. Konkret würde er bei Bekanntgabe der konkreten Daten mit diesen Zeugen Kontakt aufnehmen und darauf hinweisen, dass es keines aufwändigen Beschwerdeverfahrens bei der Gemeinde bedürfe, wenn es zu Beeinträchtigungen der Nutzung der Fahrbahn oder auch sonstiger Bereiche des öffentlichen Weges durch den Beschwerdeführer oder seiner im Miteigentum von ihm und seiner Gattin stehenden Liegenschaft kommen sollte. Er wäre direkt mit diesen Anzeigern in Kontakt getreten, um sie zu ersuchen, künftig keine Anzeigen an Behörden, welcher Art auch immer, zu übermitteln, sondern ihn jedenfalls persönlich zu kontaktieren, dies auch unter Bekanntgabe von Kanzleianschrift und Telefonnummer. Nachdem die durch die vorhandene Hecke gestörten Personen sich offenbar auch an die Gemeinde gewandt haben, sei nicht klärbar, warum sie nicht von Vorneherein sich an den Beschwerdeführer oder seine Ehegattin gewandt haben, um allfällige Missstände zu klären. Die belangte Behörde hätte eine allfällige Verbesserung des Ansuchens des Beschwerdeführers auftragen oder von Amts wegen eine Äußerung im Hinblick auf die vorliegenden Zwischenergebnisse des Beweisverfahrens einräumen müssen. Er müsse sein Auskunftsbegehren nicht begründen. Die Bekanntgabe der Namen derjenigen Bürger und Bürgerinnen, welche die Informationen an den Amtsleiter herangetragen haben, stelle eine der belangten Behörde bereits bekannte und gesicherte Tatsache dar, welche mit der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Die Bekanntgabe solcher Informationen entspreche dem rechtsstaatlichen Erfordernis transparenter und bürgernaher Verwaltungsverfahren. Damit könnten Unannehmlichkeiten in der Gemeinde auf direktem Weg aufgeklärt werden, ohne Gemeindeorgane damit befassen zu müssen. Im Alltag entstehende Differenzen sollten in einem offenen Diskurs zwischen den Bürgern und nicht über anonyme Meldungen thematisiert werden. Die belangte Behörde habe das Geheimhaltungsinteresse der Anrainer nicht näher spezifiziert. Sie habe keinen Stellungnahmen der ihr offenbar bekannten Personen eingeholt. Es sei daher ungeklärt, ob und inwieweit diese sich überhaupt weigern würden, ihre persönlichen Daten dem Auskunftswerber bekanntzugeben. Auch sei es nicht erkennbar, worin ein Problem im Hinblick auf Datenschutz oder sonstige Geheimhaltungsinteressen bestehen sollte, da diese davon ausgehen müssten, in einem Verfahren allenfalls als Zeugen auszusagen. Die erstinstanzliche Behörde habe nur unzureichende Feststellungen zu der gemäß Art 20 Abs 3 B-VG durchzuführenden Interessensabwägung getroffen. Sie habe sich nicht mit der wesentlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt, inwiefern das Geheimhaltungsinteresse des Anrainers das Interesse des Auskunftswerbers überwiegt. Sie habe auch nicht geklärt, warum der Auskunftswerber in Kenntnis der angefragten Daten gelangen möchte. Eine gesetzmäßige Bescheidbegründung liege nicht vor.Die erstinstanzliche Behörde habe nur unzureichende Feststellungen zu der gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG durchzuführenden Interessensabwägung getroffen. Sie habe sich nicht mit der wesentlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt, inwiefern das Geheimhaltungsinteresse des Anrainers das Interesse des Auskunftswerbers überwiegt. Sie habe auch nicht geklärt, warum der Auskunftswerber in Kenntnis der angefragten Daten gelangen möchte. Eine gesetzmäßige Bescheidbegründung liege nicht vor. Es gehe ihm nicht darum, dass er die Hecke zurückgeschnitten hat, sondern zukünftig derartige Vorfälle hintanzuhalten und eine bürokratische Vorgangsweise durch eine Meldung an die Behörden zu vermeiden. Eine Beschwerde eines Anrainers hätte er geprüft und gegebenenfalls dieser Rechnung getragen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass der belangten Behörde aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer bekanntzugeben, welche Personen am 02.05.2014 Beschwerde an den Amtsleiter oder den Bürgermeister persönlich im Hinblick auf die auf die Fahrbahn des Weg1 reichende Hecke erhoben haben, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften sind bereits im bekämpften Bescheid zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Zur Frage der Vollziehung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2013, 2013/03/0109, ausführlich Stellung bezogen. Als Parteien im Sinne des Artikel 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei, auf deren Interessen bei der bezugnehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Nur bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt.Zur Frage der Vollziehung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2013, 2013/03/0109, ausführlich Stellung bezogen. Als Parteien im Sinne des Artikel 20 Absatz 3, B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei, auf deren Interessen bei der bezugnehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Nur bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Abs 4 B-VG und damit auch nicht unter den mit Artikel 20 Abs 4 identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes.Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20 Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Absatz 4, B-VG und damit auch nicht unter den mit Artikel 20 Absatz 4, identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes. Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom 07.05.2014 der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 91 StVO ersucht, binnen drei Wochen, die auf die Gemeindestraße ragende Hecke zurückzuschneiden.Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom 07.05.2014 der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 91, StVO ersucht, binnen drei Wochen, die auf die Gemeindestraße ragende Hecke zurückzuschneiden. Auskunft im ob zitierten Sinn bedeutet die Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden. Im vorliegenden Fall besteht die Behördentätigkeit im Schreiben des Bürgermeisters vom 07.05.2014 an den Beschwerdeführer, welches auf die Bestimmung des § 91 Abs 1 Straßenverkehrsordnung gestützt ist. Die Frage, was das Organ der Vollziehung (Bürgermeister) zur Versendung dieses Schreibens veranlasst hat, nämlich Hinweise aus der Bevölkerung über eine Einschränkung der Benutzbarkeit der Straße, stellt eine Begründung und damit Rechtfertigung für das behördliche Handeln dar und fällt damit nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Abs 4 B-VG bzw § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Damit wäre die Bekanntgabe der Namen der Hinweisgeber eine Begründung für das behördliche Handeln und ist diese nicht vom Auskunftsbegriff umfasst. Eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme dieser Hinweisgeber hätte es in keinem Fall bedurft, da sich jedermann von der Situation am Weg1 überzeugen konnte und diese überdies durch Lichtbilder dokumentiert ist. Die Hinweisgeber waren somit der Grund und die Motivation für die Behörde, dem gemeldeten Sachverhalt nachzugehen und entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 91 Abs 1 StVO vorzugehen.Auskunft im ob zitierten Sinn bedeutet die Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden. Im vorliegenden Fall besteht die Behördentätigkeit im Schreiben des Bürgermeisters vom 07.05.2014 an den Beschwerdeführer, welches auf die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung gestützt ist. Die Frage, was das Organ der Vollziehung (Bürgermeister) zur Versendung dieses Schreibens veranlasst hat, nämlich Hinweise aus der Bevölkerung über eine Einschränkung der Benutzbarkeit der Straße, stellt eine Begründung und damit Rechtfertigung für das behördliche Handeln dar und fällt damit nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Absatz 4, B-VG bzw Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Damit wäre die Bekanntgabe der Namen der Hinweisgeber eine Begründung für das behördliche Handeln und ist diese nicht vom Auskunftsbegriff umfasst. Eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme dieser Hinweisgeber hätte es in keinem Fall bedurft, da sich jedermann von der Situation am Weg1 überzeugen konnte und diese überdies durch Lichtbilder dokumentiert ist. Die Hinweisgeber waren somit der Grund und die Motivation für die Behörde, dem gemeldeten Sachverhalt nachzugehen und entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 91, Absatz eins, StVO vorzugehen. Im Ergebnis ist daher die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters richtig, weshalb sie zu bestätigen war; da sich die Entscheidung jedoch auch auf den Abs 4 des Artikel 20 B-VG stützt, war diese Bestimmung in den Spruch mitaufzunehmen und diesem Sinne dieser abzuändern.Im Ergebnis ist daher die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters richtig, weshalb sie zu bestätigen war; da sich die Entscheidung jedoch auch auf den Absatz 4, des Artikel 20 B-VG stützt, war diese Bestimmung in den Spruch mitaufzunehmen und diesem Sinne dieser abzuändern. Aufgrund der gegebenen Rechtslage besteht die Entscheidung dieser Beschwerde in der reinen Klärung der obigen Rechtsfrage, weshalb die beantragten Beweise nicht aufzunehmen und gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen war.Aufgrund der gegebenen Rechtslage besteht die Entscheidung dieser Beschwerde in der reinen Klärung der obigen Rechtsfrage, weshalb die beantragten Beweise nicht aufzunehmen und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Gemeinde S zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3284.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.