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{'item': 'LVwG-2014/27/3127-2'}

Obsah (6)§§ 27§ 25a§ 99§ 18§ 28Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/3127-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Siegmund Rosenkranz

§§ 27, 31 und 50 Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten, Erledigung wurden der Beschwerdeführerin 7 Übertretungen nach § 66 Abs 1 StVO iVm der Fahrradverordnung (§ 1 Abs 1 Z 2 bis 8) und nach § 7 Abs 5 StVO zur Last gelegt und über sie

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. in Höhe von jeweils Euro 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) und zum Spruchpunkt
  3. in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten, Erledigung wurden der Beschwerdeführerin 7 Übertretungen nach Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit der Fahrradverordnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8) und nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO zur Last gelegt und über sie

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. in Höhe von jeweils Euro 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) und zum Spruchpunkt
  3. in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Festgehalten wird, dass die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung auf dem Papier der Landespolizeidirektion Tirol erlassen wurde. Zwar findet sich auf der ersten Seite rechts oben der Name eines Sachbearbeiters, wer diese Erledigung allerdings genehmigt hat, lässt sich nicht entnehmen, da eine Genehmigungsklausel wie zB „Für den Landespolizeidirektor“ fehlt. Wer Genehmigungsbehörde ist, insbesondere ob der Akt vom Landespolizeidirektor erlassen wurde, ergibt sich aus der Erledigung nicht. Insgesamt findet sich auf dieser Erledigung weder der Name der Person, die diese genehmigt hat, noch ein Hinweis darauf, dass die Erledigung dem Landespolizeidirektor als monokratischem Organ der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen wäre. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Erledigung genehmigt worden wäre. Eine händische Unterschrift ist auf dem Dokument nicht enthalten und ist nach Information der Landespolizeidirektion Tirol auch auf dem der Beschwerdeführerin zugestellten Exemplar nicht gegeben. Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion für Tirol vom 28.11.2014 weist die gegenständliche Erledigung aufgrund eines EDV-Fehlers weder „Für den Landespolizeidirektor“ noch den Genehmigenden „Mag. C.“ auf. Schon aufgrund des Fehlens der Bezeichnung einer Behörde sowie der Person, die die Genehmigung vorgenommen hat, kann nicht mehr von einem Bescheid im Sinn des AVG gesprochen werden. Dass eine elektronische Genehmigung vorgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Eine Amtssignatur ist ebenfalls auf der Erledigung nicht angebracht. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Akteninhalts und insbesondere der Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 28.11.2014 getroffen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen: Schriftliche Erledigungen sind

§ 18

Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind

Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Jede schriftliche Ausfertigung hat

§ 18

Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat

Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (vgl VwGH 14.05.1997, 96/03/0173). Außerdem muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls zumindest erkennbar sein.Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt vergleiche VwGH 14.05.1997, 96/03/0173). Außerdem muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls zumindest erkennbar sein. Der Name des Genehmigenden ist nicht grundsätzlich mit dem Sachbearbeiter, der am Briefkopf des Dokuments angeführt wird, gleichzusetzen, da nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass am Dokument in unmissverständlicher Weise jene Person angeführt ist, welche die Genehmigung der Erledigung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Name des Genehmigenden leserlich, also durch die Beifügung in Maschinenschrift oder aber durch eine leserliche Unterschrift, aus der Ausfertigung der Erledigung hervorkommen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Auflage, § 18 Rz 19).Der Name des Genehmigenden ist nicht grundsätzlich mit dem Sachbearbeiter, der am Briefkopf des Dokuments angeführt wird, gleichzusetzen, da nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass am Dokument in unmissverständlicher Weise jene Person angeführt ist, welche die Genehmigung der Erledigung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Name des Genehmigenden leserlich, also durch die Beifügung in Maschinenschrift oder aber durch eine leserliche Unterschrift, aus der Ausfertigung der Erledigung hervorkommen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Auflage, Paragraph 18, Rz 19). Im vorliegenden Fall weist die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung keine Fertigungsklausel auf. Zumal dem Dokument außer dem Hinweis auf die Landespolizeidirektion kein weiterer Hinweis auf eine bestimmte Behörde zu entnehmen ist, auch die Anfügung einer Amtssignatur sowie eines Unterzeichners fehlt, könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung der Landespolizeidirektion zuzurechnen ist. Dieser kommt allerdings keine Behördenfunktion zu, zumal es sich bei der Landespolizeidirektion um den Hilfsapparat der monokratischen Behörde Landespolizeidirektor handelt (vgl dazu grundsätzlich Lachmayer, Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden, Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 181). Die Entscheidungsbefugnis kommt somit ausschließlich dem Landespolizeidirektor sowie den von ihm damit betrauten Bediensteten zu, nicht jedoch der Landespolizeidirektion. Wenn daher der Name des Genehmigenden am Dokument angeführt wäre, so wäre die Erledigung einem Hilfsapparat, der Landespolizeidirektion, zuzurechnen, der hier keine Behördenfunktion zukommt. Auch dies würde zur Nichtigkeit der Erledigung führen. Im vorliegenden Fall weist die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung keine Fertigungsklausel auf. Zumal dem Dokument außer dem Hinweis auf die Landespolizeidirektion kein weiterer Hinweis auf eine bestimmte Behörde zu entnehmen ist, auch die Anfügung einer Amtssignatur sowie eines Unterzeichners fehlt, könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung der Landespolizeidirektion zuzurechnen ist. Dieser kommt allerdings keine Behördenfunktion zu, zumal es sich bei der Landespolizeidirektion um den Hilfsapparat der monokratischen Behörde Landespolizeidirektor handelt vergleiche dazu grundsätzlich Lachmayer, Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden, Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 181). Die Entscheidungsbefugnis kommt somit ausschließlich dem Landespolizeidirektor sowie den von ihm damit betrauten Bediensteten zu, nicht jedoch der Landespolizeidirektion. Wenn daher der Name des Genehmigenden am Dokument angeführt wäre, so wäre die Erledigung einem Hilfsapparat, der Landespolizeidirektion, zuzurechnen, der hier keine Behördenfunktion zukommt. Auch dies würde zur Nichtigkeit der Erledigung führen. Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Landespolizeidirektor vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, weshalb dagegen auch eine Beschwerde nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Landespolizeidirektor vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weshalb dagegen auch eine Beschwerde nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits angeführt hat, dass in einem vergleichbaren Fall zur Zahl ** betreffend Herrn D., dessen Einspruch Folge gegeben wurde und er für dieselben Verstöße lediglich ermahnt wurde bzw in einem Punkt die Geldstrafe auf Euro 50,-- reduziert wurde. Da die Beschwerdeführerin sowie der erwähnte Herr D. seinerzeit gemeinsam unterwegs waren und dieselben Übertretungen begangen haben, erscheint es eigenartig, dass dem Einspruch der Beschwerdeführerin insofern keine Folge gegeben wurde, da auch nicht nachvollziehbar ist, dass besondere Erschwerungsgründe vorliegen sollten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Fahrradverordnung in ihrem § 1 Abs 1 keine Z 8 aufweist und im Übrigen bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften unklar bleibt, welche der zitierten Rechtsvorschriften welchem der vorgenannten Spruchpunkte konkret zuzuordnen ist. Dies gilt im Übrigen auch für die nachfolgend verhängten Strafen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Fahrradverordnung in ihrem Paragraph eins, Absatz eins, keine Ziffer 8, aufweist und im Übrigen bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften unklar bleibt, welche der zitierten Rechtsvorschriften welchem der vorgenannten Spruchpunkte konkret zuzuordnen ist. Dies gilt im Übrigen auch für die nachfolgend verhängten Strafen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da

  1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. in der Erledigung eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da

  1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. in der Erledigung eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.3127.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.