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{'item': 'LVwG-2014/31/1899-1'}

Obsah (4)§§ 27§ 25a§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1899-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Wohnkosten in der beantragten Höhe von Euro 850,-- anerkannt.1.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Wohnkosten in der beantragten Höhe von Euro 850,-- anerkannt. Die monatliche Unterstützungsleistung im Zeitraum vom 1.5.2014 bis 30.6.2014 beträgt daher nicht jeweils Euro 391,42, sondern jeweils Euro 511,42. Die gewährte einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2014 in der Höhe von Euro 219,78 bleibt unverändert. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß für den Zeitraum 1.5.2014 bis 30.6.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 391,42 anerkannt. Ausdrücklich führte die belangte Behörde aus, dass die Berechnung auf Basis der seitens des Vereines zur Förderung des **** am 14.04.2014 mittels Email nachgereichten Lohnzettel vom April 2014 beider Antragsteller sowie der Mietobergrenze von Euro 730,00 erfolgte. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der monatlichen Unterstützung für Miete nicht auf Berechnungsbasis der tatsächlichen Mietausgaben von Euro 850,00 inkl. Betriebs- und Heizkosten stattgegeben, sondern auf Basis einer fiktiv festgesetzten Monatsmiete von Euro 730,00 inkl. Betriebs- und Heizkosten entschieden wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung enthält, vielmehr wird auf einen Vorbescheid vom 18.4.2014 verwiesen, welcher nicht im vorgelegten Akt einliegt. Eine Einsichtnahme in den Parallelakt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu **** hat ergeben, dass im vorliegenden Fall eine persönliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht strittig ist. Ebenso unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen ist, gebildet aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und der im Jahre 2006 geborenen Tochter. Die Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von 58,68 m2 auf und betragen die monatlichen Gesamtkosten für die Miete inkl. Betriebskosten Euro 850,--. Betreffend die Eigenmittel wurden Lohnabrechnungen für April 2014 vorgelegt, wonach – die im gemeinsamen Haushalt lebenden – E F Euro 497,52 und A B Euro 827,26 monatlich netto ins Verdienen bringen. Diese Eckpunkte sind unstrittig, im Gegenstandsfall ist nunmehr von Relevanz, wie die Bestimmungen des § 6 TMSG auszulegen sind, wurde von der belangten Behörde doch ausdrücklich ein Wohnaufwand in der Höhe von Euro 730,- „anerkannt“ und nicht wie nachgewiesen in der tatsächlichen Höhe von Euro 850,-. Dies resultiert daraus, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation offenbar lediglich die Kosten für eine Zweizimmerwohnung als berücksichtigungswürdig ansieht und auf diese Weise den Anspruch nach den Kosten einer 60 m²-Wohnung berechnet:Diese Eckpunkte sind unstrittig, im Gegenstandsfall ist nunmehr von Relevanz, wie die Bestimmungen des Paragraph 6, TMSG auszulegen sind, wurde von der belangten Behörde doch ausdrücklich ein Wohnaufwand in der Höhe von Euro 730,- „anerkannt“ und nicht wie nachgewiesen in der tatsächlichen Höhe von Euro 850,-. Dies resultiert daraus, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation offenbar lediglich die Kosten für eine Zweizimmerwohnung als berücksichtigungswürdig ansieht und auf diese Weise den Anspruch nach den Kosten einer 60 m²-Wohnung berechnet: Wie eine Rückfrage bei der belangten Behörde ergeben hat wird von dieser aus praktischen Gründen nicht direkt Bezug auf die im TMSG normierten m²-Obergrenzen genommen, sondern wird auf die Anzahl der Zimmer abgestellt. Dies erscheine praxisnah, zumal davon auszugehen sei, dass eine 1 Zimmer Wohnung bis zu 40 m² habe, eine 2 Zimmer Wohnung bis zu 60 m² und eine 3 Zimmer Wohnung rund 70 m². Für eine 1 Zimmer Wohnung würden demnach Kosten von maximal Euro 495,-, für eine 2 Zimmer Wohnung in der Höhe von maximal Euro 750,- und für eine 3 Zimmer Wohnung in der Höhe von Euro 890,- anerkannt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3.12.2014, Zahl ****, und dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Mindestsicherungsakt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

§ 6

Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Damit hat der Gesetzgeber folgendes System zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der Wohnkosten vorgesehen: Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in § 6 Abs 2 TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt. Die in § 6 Abs 2 TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 70 m².Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 70 m². In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m²-Wohnung sind. § 6 Abs 1 TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehen ist. Ebenso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung aufweist; die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG; das Gesetz nimmt darauf mit keinem Wort Bezug.In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m²-Wohnung sind. Paragraph 6, Absatz eins, TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehen ist. Ebenso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung aufweist; die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG; das Gesetz nimmt darauf mit keinem Wort Bezug. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von drei Personen, nämlich der Antragstellerin, deren Partner und der minderjährigen Tochter bewohnt. Demnach sind die Kosten einer 70 m² Wohnung Bezugsgröße für die nach § 6 Abs 1 TMSG zustehenden Wohnkosten. Auf Anfrage an die belangte Behörde wurde von dieser bestätigt, dass die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² Wohnung in Z mit Euro 890,- anerkannt werden. Zumal die nachgewiesenen Kosten in der Höhe von Euro 850,- aus diesem Titel unter diesem Betrag liegen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, inwieweit die ortsüblichen Kosten einer 70m²-Wohnung tatsächlich in dieser Höhe anzusetzen sind – dies einerseits weil sich die belangte Behörde selbst auf diesen Betrag stützt, andererseits weil die Beschwerdeführerin bei höheren tatsächlichen ortsüblichen Kosten auf Grund des Umstandes nicht beschwert wäre, dass die beantragten Wohnkosten im von der belangten Behörde angeführten Betrag ihre Deckung finden.Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von drei Personen, nämlich der Antragstellerin, deren Partner und der minderjährigen Tochter bewohnt. Demnach sind die Kosten einer 70 m² Wohnung Bezugsgröße für die nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG zustehenden Wohnkosten. Auf Anfrage an die belangte Behörde wurde von dieser bestätigt, dass die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² Wohnung in Z mit Euro 890,- anerkannt werden. Zumal die nachgewiesenen Kosten in der Höhe von Euro 850,- aus diesem Titel unter diesem Betrag liegen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, inwieweit die ortsüblichen Kosten einer 70m²-Wohnung tatsächlich in dieser Höhe anzusetzen sind – dies einerseits weil sich die belangte Behörde selbst auf diesen Betrag stützt, andererseits weil die Beschwerdeführerin bei höheren tatsächlichen ortsüblichen Kosten auf Grund des Umstandes nicht beschwert wäre, dass die beantragten Wohnkosten im von der belangten Behörde angeführten Betrag ihre Deckung finden. Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, wie viele Personen in der Wohnung leben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Anzahl der Personen deren Alter kein Entscheidungskriterium ist. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass etwa für Kinder eine andere Berechnungsart als für Erwachsene vorgesehen wäre. Zumal das Gesetz daher ausdrücklich von Personen spricht, ist unter einer Person auch im Sinne des ABGB jeder Mensch ab seiner Geburt zu verstehen. Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Übernahme der Wohnkosten nach Paragraph 6, TMSG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, wie viele Personen in der Wohnung leben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Anzahl der Personen deren Alter kein Entscheidungskriterium ist. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass etwa für Kinder eine andere Berechnungsart als für Erwachsene vorgesehen wäre. Zumal das Gesetz daher ausdrücklich von Personen spricht, ist unter einer Person auch im Sinne des ABGB jeder Mensch ab seiner Geburt zu verstehen. Aus der Anzahl der Personen ergibt sich sodann die Bezugsgröße der Wohnung. Dabei ist wiederum einziges Kriterium nach § 6 Abs 2 TMSG die Anzahl der Quadratmeter und nicht etwa die Anzahl der Zimmer. Ausgehend von der derart festgestellten Größe der Wohnung ist dann in einem weiteren Schritt zu erheben, was die ortsüblichen Kosten für eine derartige Wohnung sind. Diese Kosten bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Aus der Anzahl der Personen ergibt sich sodann die Bezugsgröße der Wohnung. Dabei ist wiederum einziges Kriterium nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG die Anzahl der Quadratmeter und nicht etwa die Anzahl der Zimmer. Ausgehend von der derart festgestellten Größe der Wohnung ist dann in einem weiteren Schritt zu erheben, was die ortsüblichen Kosten für eine derartige Wohnung sind. Diese Kosten bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem Dreipersonenhaushalt 60, 70 oder 80 m² hat, ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 70 m² Wohnung Platz finden. Zur von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung, wonach die Wohnkosten nur zu einem bestimmten Teil, nämlich dem für eine 2-Zimmer und demnach 60 m²-Wohnung übernommen werden könnten, wird weiters festgehalten, dass das Gesetz ausdrücklich normiert, dass die Kosten nur übernommen werden, sofern die ortsüblichen Kosten nicht überschritten werden. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich normiert, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel; insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich normiert, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel; insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in Paragraph 14, Absatz 2, TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können. Auch sollen die in § 5 TMSG vorgesehenen Richtsätze der Befriedigung bestimmter Grundbedürfnisse dienen. Wenn aus diesem Betrag aber ein weiterer Anteil zu den Wohnkosten zu begleichen wäre, so würde der Sinn der Festsetzung der Richtsätze in bestimmter Höhe verkannt, stünden diese doch nicht mehr für den bereits durch das Gesetz festgestellten Bedarf zur Verfügung.Auch sollen die in Paragraph 5, TMSG vorgesehenen Richtsätze der Befriedigung bestimmter Grundbedürfnisse dienen. Wenn aus diesem Betrag aber ein weiterer Anteil zu den Wohnkosten zu begleichen wäre, so würde der Sinn der Festsetzung der Richtsätze in bestimmter Höhe verkannt, stünden diese doch nicht mehr für den bereits durch das Gesetz festgestellten Bedarf zur Verfügung. Zumal daher die Kosten der Wohnung in der Höhe von Euro 850,- unter dem für 70 m² Wohnungen auch von der belangten Behörde anerkannten Betrag liegen, war dem Antrag auf Übernahme derselben Folge zu geben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass für die Frage der anrechenbaren Kosten einzig die Größe der Wohnung, ausgedrückt durch die Quadratmeterzahl, maßgeblich ist und nicht die Anzahl der Zimmer, beruht auf der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage. Zumal daher im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu § 6 TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig.Zumal daher im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu Paragraph 6, TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1899.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.