← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/36/1355-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1355-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von R N, L D, C F, H M, S F und I U, Adressen, sowie K C und W T, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde N vom 10.03.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von R N, L D, C F, H M, S F und römisch eins U, Adressen, sowie K C und W T, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde N vom 10.03.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 17.11.2013, bei der Stadtgemeinde N eingelangt am 27.11.2013, beantragte Herr G A die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Aufstockung (Dachgeschoss), den Anbau einer Liftanlage an der Nord-Ost-Seite und den Anbau eines Wintergartens an der Süd-West-Seite des bestehenden Wohnhauses auf Gst 88/1 KG N. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde N vom 10.03.2014, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung erteilt. Dagegen brachten R N, L D, C F, H M, S F, I U, K C und W T fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 04.04.2014 ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es beim geplanten Bauvorhaben ihrerseits Bedenken gäbe, dass beim Abbruch des Daches Asbest zu Tage komme und in die Umluft gelange. Diesbezüglich wurde um Beauftragung eines Sachverständigen gebeten, der die Angelegenheit begutachtet.Dagegen brachten R N, L D, C F, H M, S F, römisch eins U, K C und W T fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 04.04.2014 ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es beim geplanten Bauvorhaben ihrerseits Bedenken gäbe, dass beim Abbruch des Daches Asbest zu Tage komme und in die Umluft gelange. Diesbezüglich wurde um Beauftragung eines Sachverständigen gebeten, der die Angelegenheit begutachtet. In weiterer Folge wurde seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 10.04.2014 dem Bauwerber die eingebrachte Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von 3 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dazu brachte der Bauwerber die Stellungnahme vom 25.04.2014 ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich laut dem der Stellungnahme beigefügten Prüfzeugnis und der Leistungserklärung der Firma C bei dem oben angeführten Objekt um Tondachziegel des Types MZ3 handle. Eine Freisetzung gefährlicher Stoffe sei laut Leistungserklärung nicht anwendbar. Die Bedenken der Beschwerdeführer, dass beim Abbruch des Daches Asbest zu Tage komme und in die Umluft gelange, sei daher unbegründet. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde mit Schreiben vom 07.05.2014 die gegenständliche Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hinsichtlich des gegenständlichen Prüfumfanges nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hinsichtlich des gegenständlichen Prüfumfanges nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2014: „§ 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 04.04.2014 im Wesentlichen vorbringen, dass es hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ihrerseits Bedenken gäbe, dass beim Abbruch des Daches Asbest zu Tage komme und in die Umluft gelange und daher diesbezüglich eine Abklärung durch einen Sachverständigen erfolgen solle, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren können Nachbarn daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem sie zur Mitwirkung berechtigt waren. R N, L D, C F, H M, S F, I U, K C und W T, sind - neben anderen - Miteigentümer des Gst 88 KG N, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 88/1 KG N angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.R N, L D, C F, H M, S F, römisch eins U, K C und W T, sind - neben anderen - Miteigentümer des Gst 88 KG N, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 88/1 KG N angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Grundsätzlich sind sohin sämtliche Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Grundsätzlich sind sohin sämtliche Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Wie bereits ausgeführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf diese – im vorstehend angeführten - § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Themenbereiche beschränkt.Wie bereits ausgeführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf diese – im vorstehend angeführten - Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Themenbereiche beschränkt. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist von den in § 26 Abs 3 TBO 2011 gesetzlich festgelegten Nachbarrechten nicht umfasst und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch kein Mitspracherecht zu (vgl dazu auch W. Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  1. Auflage, S 408f).Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist von den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gesetzlich festgelegten Nachbarrechten nicht umfasst und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch kein Mitspracherecht zu vergleiche dazu auch W. Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  2. Auflage, S 408f). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen nicht geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher in diesem Zusammenhang aus baurechtlicher Sicht allgemein angemerkt, dass der Bauherr bzw der Bauverantwortliche gemäß § 31 Abs 1 TBO 2011 bei der Ausführung eines Bauvorhabens, soweit diese Aufgaben nicht einem nach § 3 Abs 1 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl I Nr 37/1999, idF BGBl I Nr 42/2007, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen hat, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher in diesem Zusammenhang aus baurechtlicher Sicht allgemein angemerkt, dass der Bauherr bzw der Bauverantwortliche gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TBO 2011 bei der Ausführung eines Bauvorhabens, soweit diese Aufgaben nicht einem nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2007,, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen hat, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschrieben werden. Weiters ist dazu darauf hinzuweisen, dass der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde N vom 10.03.2014, Zl ****, insbesondere folgende zwei Nebenbestimmungen enthält: Nebenbestimmungen Nr 4: „Bei der Ausführung des Bauvorhabens hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, vermieden werden.“ Nebenbestimmung Nr 36: „Die Abbrucharbeiten des bestehenden Daches sind so durchzuführen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und eine unzumutbare Belästigungen durch Staub und Lärm der Nachbarliegenschaften vermieden wird.“ V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.1355.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.