GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch zwei. Verfahrensgang, Sachverhalt: 1.
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ Z, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 10 Stück Rotwild davon 1 Stück Schmaltier und 3 Stück Alttiere Es konnten 4 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 2 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden weiters 1 Stück Schmaltier und 1 Stück Alttier erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen 2 Stück Alttiere. Bei den Schmaltieren wurde die Abschussanordnung erfüllt. Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung
1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 2 Stück Alttiere und 2 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 2 Stück Alttiere und 2 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde. 2.2. Dieses Straferkenntnis wurde nicht bekämpft und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl **-*-2013/*, wurde Herrn M N folgender Sachverhalt zur Last gelegt:3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.09.2013, Zl **-*-2013/*, wurde Herrn M N folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Für das Revier GJ Y, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier GJ Y, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 68 Stück Rotwild davon 4 Stück Schmaltiere und 23 Stück Alttiere Es konnten 33 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 8 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden weiters 5 Stück Schmaltiere und 11 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen somit 12 Stück Alttiere. Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung
1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 12 Stück Alttiere und 8 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 12 Stück Alttiere und 8 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2013,, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt wurde. 3.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M N fristgerecht mit näherer Begründung Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: 1. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2012:1. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 50/2012: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Gesetzes
der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. § 68Paragraph 68ZuständigkeitenDie Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den Paragraphen 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu. Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“Die Vorschriften der Paragraphen 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“ 2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011:2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl römisch zwei Nr 181/2011: „§ 1 Anwendungsbereich
1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.Auf Rotwild
Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2Seuchengebiet
322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose
Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde, 2.Ziffer 2 eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist, 3.Ziffer 3 das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und 4.Ziffer 4 aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen
Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan
Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG unterliegen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG unterliegen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
der Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in der Überwachungszone befindet, für das Jagdjahr 2012 der Abschuss von 68 Stück Rotwild vorgeschrieben worden sei, er als zuständiges Jagdschutzorgan diese vorgeschriebenen Abschusszahlen jedenfalls vom 01.05.2012 bis 03.02.2013 nicht erfüllt habe. Wie unter Punkt II. dargelegt, ist ursprünglich eine Abschussanordnung für den gesamten Hegering Q, also für sämtliche Jagdgebiete des Hegerings Q, und am 26.07.2012 eine Abschussanordnung für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z in der Höhe von insgesamt 78 Stück Rotwild erfolgt. Eine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y in der Höhe von 68 Stück Rotwild ist erstmalig am 24.01.2013 erfolgt. Damit erweist sich aber der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013 im Revier Genossenschaftsjagd Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen von 68 Stück Rotwild nicht erfüllt, zumindest bis zum Zeitpunkt 24.01.2013 (zu diesem Zeitpunkt ist erstmalig eine gesonderte Abschussvorschreibung für die Reviere Eigenjagd Z sowie die Genossenschaftsjagd Y erfolgt), als nicht zutreffend. Bis zum 24.01.2013 gab es keine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y. Die Abschussanordnung vom 26.07.2012 über 78 Stück Rotwild galt für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z zusammen und rein theoretisch hätten die Abschüsse auch ausschließlich in einem Revier getätigt werden können. Dass vor diesem Hintergrund schließlich die Erlegung von 68 Stück Rotwild im Zeitraum 24.01.2013 bis 03.02.2013 (entsprechend der gesonderten Abschussanordnung für das Revier der Genossenschaftsjagd Y vom 24.01.2014) nicht möglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wie unter Punkt römisch zwei. dargelegt, ist ursprünglich eine Abschussanordnung für den gesamten Hegering Q, also für sämtliche Jagdgebiete des Hegerings Q, und am 26.07.2012 eine Abschussanordnung für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z in der Höhe von insgesamt 78 Stück Rotwild erfolgt. Eine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y in der Höhe von 68 Stück Rotwild ist erstmalig am 24.01.2013 erfolgt. Damit erweist sich aber der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013 im Revier Genossenschaftsjagd Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen von 68 Stück Rotwild nicht erfüllt, zumindest bis zum Zeitpunkt 24.01.2013 (zu diesem Zeitpunkt ist erstmalig eine gesonderte Abschussvorschreibung für die Reviere Eigenjagd Z sowie die Genossenschaftsjagd Y erfolgt), als nicht zutreffend. Bis zum 24.01.2013 gab es keine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y. Die Abschussanordnung vom 26.07.2012 über 78 Stück Rotwild galt für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z zusammen und rein theoretisch hätten die Abschüsse auch ausschließlich in einem Revier getätigt werden können. Dass vor diesem Hintergrund schließlich die Erlegung von 68 Stück Rotwild im Zeitraum 24.01.2013 bis 03.02.2013 (entsprechend der gesonderten Abschussanordnung für das Revier der Genossenschaftsjagd Y vom 24.01.2014) nicht möglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, zumal es zu der ihm angelasteten (gesonderten) Abschussanordnung für das Revier Genossenschaftsjagd Y von 68 Stück Rotwild tatsächlich nicht bzw erst am 24.01.2013 gekommen ist. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage würden schließlich aber auch erstmalige anderweitige Anlastungen nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Nachdem im gesamten Verfahren auch keine anderweitige taugliche Verfolgungshandlung erfolgt ist, war das Strafverfahren zudem auch zur Einstellung zu bringen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2841.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.