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{'item': 'LVwG-2014/13/2466-2'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 11§ 2§ 63§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2466-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, hat es als

§ 9Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) für aus dem Ausland (EU-Staaten sowie Drittländer) importiertes Obst und Gemüse (Frischware) bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma U GmbH, FN ****, zu verantworten, dass, wie am 16.01.2014 in den Räumlichkeiten der U GmbH in S, Adresse, durch ein Kontrollorgan des Eichamtes T anlässlich einer durchgeführten Füllmengenkontrolle festgestellt wurde, die Schriftgröße der Aufschrift der Nennfüllmenge auf dem Produkt *** 300g, Ch.Nr. ***, EAN ***, Lieferant: ***, Adresse, Holland, nur 3,1 Millimeter betrug, obwohl

§ 11

Abs 1 Ziffer 1 Fertigpackungsverordnung 1993 die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2

Maß-und Eichgesetz, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge bei einer Packungsgröße von 200 bis 1000 Gramm mit einer Mindestschriftgröße von 4 Millimetern festgelegt ist;“„Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, hat es als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für aus dem Ausland (EU-Staaten sowie Drittländer) importiertes Obst und Gemüse (Frischware) bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma U GmbH, FN ****, zu verantworten, dass, wie am 16.01.2014 in den Räumlichkeiten der U GmbH in S, Adresse, durch ein Kontrollorgan des Eichamtes T anlässlich einer durchgeführten Füllmengenkontrolle festgestellt wurde, die Schriftgröße der Aufschrift der Nennfüllmenge auf dem Produkt *** 300g, Ch.Nr. ***, EAN ***, Lieferant: ***, Adresse, Holland, nur 3,1 Millimeter betrug, obwohl

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 1 Fertigpackungsverordnung 1993 die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, Maß-und Eichgesetz, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge bei einer Packungsgröße von 200 bis 1000 Gramm mit einer Mindestschriftgröße von 4 Millimetern festgelegt ist;“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 27 Z 9 Maß- und Eichgesetz 1950 iVm § 11 Abs 1 Z 1 und § 12 Fertigpackungsverordnung 1993 iVm § 9 Abs 2 VStG begangen, weshalb über ihn

§ 63

Abs 1 Maß- und Eichgesetz 1950 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Ziffer 9, Maß- und Eichgesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Fertigpackungsverordnung 1993 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG begangen, weshalb über ihn

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz 1950 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass es sich um einen derart marginalen Verstoß gehandelt habe, der eine Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 Z 4 und 6 rechtfertigen würde.

Selbst wenn man die Anwendung der Fertigpackungsverordnung annehmen würde, wäre die Kennzeichnung lediglich um 0,9 Millimeter zu klein, wobei die Lesbarkeit allerdings immer noch gut gegeben sei. Die Kennzeichnung insgesamt sei richtig gewesen, jedoch nur, wie dem Straferkenntnis zu entnehmen sei um 0,9 Millimeter zu klein. Die Intensität der Beeinträchtigung und sein Verschulden seien daher so gering, dass die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt wäre. Auch verursache die Strafverfolgung einen erheblichen Aufwand, der gemessen an der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung gänzlich unverhältnismäßig sei. Eine einfache Mitteilung, dass die Kennzeichnung zu klein sei, hätte wie auch gegenständlich erfolgt, zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme mit dem Hersteller und Änderung der Kennzeichnung geführt. Der Fehler sei bereits behoben. Der verantwortliche Beauftragte nehme die gesamte Obst- und Gemüseanlieferung entgegen und kontrolliere sorgfältig sämtlich Ware optisch und auch die Kennzeichnung. Das genaue Nachmessen jeder Zeile der Kennzeichnung von sämtlichen Produkten sei nicht möglich. Eine Bestrafung des Herstellers scheine daher hier wesentlich angebrachter und auch zielführender. Ihn treffe daher kein Verschulden, zumal sämtliche Hersteller auch die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte bestätigen und mittels Gutachten unter Beweis stellen würden. Zudem kontrolliere er ständig die Ware optisch und auch im Hinblick auf die Kennzeichnung, sodass es sich lediglich um ein, jedoch kein Verschulden darstellendes Minimalversehen gehandelt habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass es sich um einen derart marginalen Verstoß gehandelt habe, der eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 rechtfertigen würde. Selbst wenn man die Anwendung der Fertigpackungsverordnung annehmen würde, wäre die Kennzeichnung lediglich um 0,9 Millimeter zu klein, wobei die Lesbarkeit allerdings immer noch gut gegeben sei. Die Kennzeichnung insgesamt sei richtig gewesen, jedoch nur, wie dem Straferkenntnis zu entnehmen sei um 0,9 Millimeter zu klein. Die Intensität der Beeinträchtigung und sein Verschulden seien daher so gering, dass die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt wäre. Auch verursache die Strafverfolgung einen erheblichen Aufwand, der gemessen an der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung gänzlich unverhältnismäßig sei. Eine einfache Mitteilung, dass die Kennzeichnung zu klein sei, hätte wie auch gegenständlich erfolgt, zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme mit dem Hersteller und Änderung der Kennzeichnung geführt. Der Fehler sei bereits behoben. Der verantwortliche Beauftragte nehme die gesamte Obst- und Gemüseanlieferung entgegen und kontrolliere sorgfältig sämtlich Ware optisch und auch die Kennzeichnung. Das genaue Nachmessen jeder Zeile der Kennzeichnung von sämtlichen Produkten sei nicht möglich. Eine Bestrafung des Herstellers scheine daher hier wesentlich angebrachter und auch zielführender. Ihn treffe daher kein Verschulden, zumal sämtliche Hersteller auch die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte bestätigen und mittels Gutachten unter Beweis stellen würden. Zudem kontrolliere er ständig die Ware optisch und auch im Hinblick auf die Kennzeichnung, sodass es sich lediglich um ein, jedoch kein Verschulden darstellendes Minimalversehen gehandelt habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 13.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in Anwesenheit beider Parteien (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und des Vertreters des Eichamtes) Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen. Der Rechtsvertreter brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben würde, worin die relevante Tathandlung des Beschwerdeführers bestanden haben solle. Prinzipiell sei eine Bestrafung nur dann zulässig und sei dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG, wenn die Ware in Verkehr gebracht worden sei. Aus dem gesamten Akteninhalt würde sich nicht ergeben, ob sich die Ware überhaupt in Verkehr befunden habe. Der Strafvorwurf sei daher zum einen für eine Bestrafung unzureichend und zum anderen wäre eine Umstellung des Spruches, wonach die Ware in Verkehr gebracht worden sei, insofern unzulässig, als dieser Vorwurf von den Beweisergebnissen nicht gedeckt wäre.Der Rechtsvertreter brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben würde, worin die relevante Tathandlung des Beschwerdeführers bestanden haben solle. Prinzipiell sei eine Bestrafung nur dann zulässig und sei dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44 a, VStG, wenn die Ware in Verkehr gebracht worden sei. Aus dem gesamten Akteninhalt würde sich nicht ergeben, ob sich die Ware überhaupt in Verkehr befunden habe. Der Strafvorwurf sei daher zum einen für eine Bestrafung unzureichend und zum anderen wäre eine Umstellung des Spruches, wonach die Ware in Verkehr gebracht worden sei, insofern unzulässig, als dieser Vorwurf von den Beweisergebnissen nicht gedeckt wäre.

Punkt 4 der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) treffe genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften würden bezwecken, wie dies auch aus der Verordnung (EG) Nr 178/2002 ersichtlich sei, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechts und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen komme daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betreffe. Sofern daher ein Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz vorliegen würde, so werde auf den Anwendungsvorrang des europäischen Rechts und die dadurch vorgesehene Zuordnung der Prüfverantwortlichkeit verwiesen, sodass selbst für den Fall, dass ein Verstoß vorliegen sollte, ein Verschulden nicht vorliegen könne, zumal der Hersteller und der Importeur für die Kontrolle dezidiert zuständig sei und nicht der Einzelhändler. Festzuhalten sei, dass auch dementsprechende Untersuchungen bei einem Warensortiment von 45.000 Artikeln gänzlich unmöglich seien, dies logisch und auch finanziell. Für den Beschwerdeführer sei eindeutig, dass die Verantwortung beim Abfüllbetrieb oder Importeur gelegen sei. Im Einzelhandel könnten zwar

Richtlinien Proben gezogen werden, was jedoch an der Verantwortung für allfällige Verstöße keine Änderung herbeiführen würde.

Punkt 4 der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) treffe genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften würden bezwecken, wie dies auch aus der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, ersichtlich sei, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechts und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen komme daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betreffe. Sofern daher ein Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz vorliegen würde, so werde auf den Anwendungsvorrang des europäischen Rechts und die dadurch vorgesehene Zuordnung der Prüfverantwortlichkeit verwiesen, sodass selbst für den Fall, dass ein Verstoß vorliegen sollte, ein Verschulden nicht vorliegen könne, zumal der Hersteller und der Importeur für die Kontrolle dezidiert zuständig sei und nicht der Einzelhändler. Festzuhalten sei, dass auch dementsprechende Untersuchungen bei einem Warensortiment von 45.000 Artikeln gänzlich unmöglich seien, dies logisch und auch finanziell. Für den Beschwerdeführer sei eindeutig, dass die Verantwortung beim Abfüllbetrieb oder Importeur gelegen sei. Im Einzelhandel könnten zwar

Richtlinien Proben gezogen werden, was jedoch an der Verantwortung für allfällige Verstöße keine Änderung herbeiführen würde. Der Vertreter des Eichamtes bestritt dieses Vorbringen und verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 08.05.2013 GZ 2011/04/0160. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 16.01.2014 erfolgte in den Räumlichkeiten der U GmbH in S, Adresse, eine amtliche Füllmengenkontrolle an Fertigpackungen durch Ing. C D vom Eichamt T. Anlässlich dieser Kontrolle stellte Ing. C D ua fest, dass am Produkt „**** 300 g, Ch. Nr: ***, EAN ***“ die Schriftgröße der Inhaltsangabe mit 3,1 Millimeter zu klein war, weil die Mindestschriftgröße nach der Fertigpackungsverordnung 4 Millimeter beträgt. Der Lieferant dieses Produktes war die ****, Adresse, Holland. Der Beschwerdeführer A B wurde mit Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 zum verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs 2 zweiter Satz VSt

G für die U GmbH in S, Adresse, bestellt. Diese Bestellung erfolgte mit Wirksamkeit ab 02.01.2010. Der Beschwerdeführer A B wurde mit Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 zum verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für die U GmbH in S, Adresse, bestellt. Diese Bestellung erfolgte mit Wirksamkeit ab 02.01.2010. Der örtliche Zuständigkeitsbereich betrifft laut dieser Bestellungsurkunde im erstinstanzlichen Akt, die Zentrale, S, Adresse, der sachliche Zuständigkeitsbereich – aus dem Ausland (EU Staaten sowie Drittländer) importiertes Obst und Gemüse (Frischware) in der Zentrale (demonstrative Aufzählung) sowie ua das Maß- und Eichgesetz.

§ 11

Abs 1 Z 1 der Fertigpackungsverordnung BGBl Nr 867/1993 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 115/2009 müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der Fertigpackungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr 867 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 115 aus 2009, müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2

MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: Packungsgröße in Mindestschriftgröße in Millimeter Gramm Zentiliter bis 50 bis 5 2 > 50 bis 200 > 5 bis 20 3 > 200 bis 1 000 > 20 bis 100 4 > 1 000 > 100 6 § 12 Abs 1 der genannten Verordnung normiert, dass der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich ist, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. …Paragraph 12, Absatz eins, der genannten Verordnung normiert, dass der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich ist, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. …

§ 24Abs 3 Z 3 des Maß- und Eichgesetzes BGBl Nr 152/1950 id

F BGBl I Nr 137/2004 (MEG) ist Inverkehrbringen iS dieses Bundesgesetztes das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, des Maß- und Eichgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2004, (MEG) ist Inverkehrbringen iS dieses Bundesgesetztes das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. Danach umfasst das Inverkehrbringen „das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe“. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist dagegen nicht, wie dies vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach dem Maß- und Eichgesetz. (vgl VwGH 08.05.2013, GZ 2011/04/0160).Danach umfasst das Inverkehrbringen „das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe“. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist dagegen nicht, wie dies vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach dem Maß- und Eichgesetz. vergleiche , VwGH 08.05.2013, GZ 2011/04/0160). Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als

§ 9Abs 2 VSt

G zu verantworten hat, dass die Schriftgröße der Aufschriften in Füllmenge auf dem Produkt **** 300 g, Ch. Nr: ***, EAN ***, Lieferant: ***, Adresse, Holland, nur 3,1 Millimeter betragen hat, obwohl

§ 11

Abs 1 Z 1 der Fertigpackungsverordnung 1993 eine Mindestschriftgröße von 4 Millimeter festgelegt ist.Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten hat, dass die Schriftgröße der Aufschriften in Füllmenge auf dem Produkt **** 300 g, Ch. Nr: ***, EAN ***, Lieferant: ***, Adresse, Holland, nur 3,1 Millimeter betragen hat, obwohl

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der Fertigpackungsverordnung 1993 eine Mindestschriftgröße von 4 Millimeter festgelegt ist. Aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 1 Fertigpackungsverordnung ist jedoch der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung ist jedoch der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Ebenso ist in der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/899/EWG wie auch in den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG unter Punkt 4. festgelegt, dass die Verantwortung dafür, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, der Abfüllbetrieb oder der Importeur trägt. Lieferant ist im Gegenstandsfall unbestrittenermaßen die ****, Adresse, Holland. Da die U GmbH weder der Hersteller noch der Importeur noch der Abfüllbetrieb der Fertigpackung „**** 300 g, Ch. Nr: ***, EAN ***“ ist war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter der U GmbH zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die U GmbH weder der Hersteller noch der Importeur noch der Abfüllbetrieb der Fertigpackung „**** 300 g, Ch. Nr: ***, EAN ***“ ist war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der U GmbH zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2466.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.