den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 200,--, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 200,--, zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 01.07.2014, 12.15 Uhr Tatort: Gemeinde S, Ausfahrt **** S, gegenüber Wohnhaus Adresse Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y Bescheid vom 17.04.2014, GZ.: **** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG“Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, welches sich allerdings ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe wendet. So bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er das Vergehen eingestehe. Die Behörde habe es unterlassen sein Einkommen bei der Strafbemessung heranzuziehen. Er bringe Euro 1.050,-- monatlich ins Verdienen. Ferner habe er Zahlungsverpflichtungen an die Bezirkshauptmannschaft und an die Republik Österreich in der Höhe von insgesamt Euro 200,--. Zudem habe er für die Miete in der Höhe von Euro 450,-- zu bezahlen. Aus diesem Grund sei nicht von normalen Einkommensverhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass in der vorliegenden Beschwerdesache am 09.12.2014 von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, zu welcher der Beschwerdeführer allerdings trotz ordnungsgemäßer Ladung (Ladungsbeschluss vom 19.11.2014, eigenhändig zugestellt am 21.11.2014) nicht rechtzeitig erschienen ist. Auf seine Einlassung nach der in seiner Abwesenheit erfolgten Verkündung des vorliegenden Erkenntnisses war daher nicht weiter einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Zumal sich der Rechtsmittel ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die Strafhöhe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 37 Abs 1 FSG sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,-- vor. Eine Mindeststrafe von Euro 726,-- ist durch § 37 Abs 4 Z 1 FSG vorgesehen, wenn dem Bestraften die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
Auf diese Bestimmung stützt sich die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe. Paragraph 37, Absatz eins, FSG sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,-- vor. Eine Mindeststrafe von Euro 726,-- ist durch Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG vorgesehen, wenn dem Bestraften die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
Paragraph 30, Absatz eins, FSG ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. Auf diese Bestimmung stützt sich die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe. Weiters ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Verwaltungsstrafregister sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So finden sich insgesamt vier rechtskräftige Vorbestrafungen nach § 37 Abs 1 FSG. Zuletzt wurde über ihn am 11.02.2014 eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des § 37 Abs 1 FSG in der Höhe von Euro 730,- verhängt. Der Beschwerdeführer ist somit einschlägig vorbestraft. Überdies sei angemerkt, dass auch die weiteren dokumentierten Vorstrafen nahelegen, dass der Beschwerdeführer den Normen, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr einzuhalten sind, keine gebührende Beachtung schenkt: so finden sich im Vorstrafenauszug neben 9 Übertretungen nach sicherheits- und landespolizeilichen Vorschriften insgesamt 7 weitere Übertretungen nach der StVO (ua auch nach § 99 Abs 1 lit b StVO) und dem KFG. Weiters ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Verwaltungsstrafregister sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So finden sich insgesamt vier rechtskräftige Vorbestrafungen nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG. Zuletzt wurde über ihn am 11.02.2014 eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Höhe von Euro 730,- verhängt. Der Beschwerdeführer ist somit einschlägig vorbestraft. Überdies sei angemerkt, dass auch die weiteren dokumentierten Vorstrafen nahelegen, dass der Beschwerdeführer den Normen, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr einzuhalten sind, keine gebührende Beachtung schenkt: so finden sich im Vorstrafenauszug neben 9 Übertretungen nach sicherheits- und landespolizeilichen Vorschriften insgesamt 7 weitere Übertretungen nach der StVO (ua auch nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) und dem KFG. Nach dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall jedenfalls von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass ihm der Führerschein entzogen wurde und er daher kein Fahrzeug der Klasse B lenken darf. Er hat dennoch ein entsprechendes Fahrzeug in Betrieb genommen. Erschwerend war die einschlägige Vorbestrafung zu werten. Zudem zeigt das im Vorstrafenregister dokumentierte Verhalten, dass alleine schon aus spezialpräventiven Gründen eine Strafe zu verhängen war, die vom Beschwerdeführer auch als solche wahrgenommen wird: Da auch die Verhängung der Mindeststrafe für eine gleichartige Übertretung nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat, war die nochmalige Verhängung der Strafe in dieser Höhe jedenfalls nicht indiziert. Eine Anwendung des § 20 VStG ist indes schon alleine deshalb nicht in Frage gekommen, weil im vorliegenden Fall kein Milderungsgrund ersichtlich ist. Nach dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall jedenfalls von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass ihm der Führerschein entzogen wurde und er daher kein Fahrzeug der Klasse B lenken darf. Er hat dennoch ein entsprechendes Fahrzeug in Betrieb genommen. Erschwerend war die einschlägige Vorbestrafung zu werten. Zudem zeigt das im Vorstrafenregister dokumentierte Verhalten, dass alleine schon aus spezialpräventiven Gründen eine Strafe zu verhängen war, die vom Beschwerdeführer auch als solche wahrgenommen wird: Da auch die Verhängung der Mindeststrafe für eine gleichartige Übertretung nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat, war die nochmalige Verhängung der Strafe in dieser Höhe jedenfalls nicht indiziert. Eine Anwendung des Paragraph 20, VStG ist indes schon alleine deshalb nicht in Frage gekommen, weil im vorliegenden Fall kein Milderungsgrund ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise sowie der einschlägigen Vorbestrafung ändert auch das angeführte Einkommen des Beschwerdeführers, welches nicht als durchschnittlich angesehen werden kann, sowie die dazu vorgebrachten Ratenzahlungen zur Begleichung anderer Strafen nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wär. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung bzw nach Entzug derselben als eine der gravierendsten Übertretungen des Straßenverkehrs zu werten ist und die bisher verhängten Strafen offensichtlich keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirkt haben, war eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Fall indiziert. Daran würde sich auch nichts ändern, soweit der Beschwerdeführer nun wieder im Besitz einer Lenkeränderung wäre, zumal das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten dokumentiert und daher spezialpräventive Gründe eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erforderlich machen; eine mildere Bestrafung kommt daher insbesondere bei einem Vorsatzdelikt derzeit nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Begehungsweise sowie der einschlägigen Vorbestrafung ändert auch das angeführte Einkommen des Beschwerdeführers, welches nicht als durchschnittlich angesehen werden kann, sowie die dazu vorgebrachten Ratenzahlungen zur Begleichung anderer Strafen nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wär. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung bzw nach Entzug derselben als eine der gravierendsten Übertretungen des Straßenverkehrs zu werten ist und die bisher verhängten Strafen offensichtlich keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirkt haben, war eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Fall indiziert. Daran würde sich auch nichts ändern, soweit der Beschwerdeführer nun wieder im Besitz einer Lenkeränderung wäre, zumal das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten dokumentiert und daher spezialpräventive Gründe eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erforderlich machen; eine mildere Bestrafung kommt daher insbesondere bei einem Vorsatzdelikt derzeit nicht in Betracht. Ausdrücklich sei der Beschwerdeführer außerdem noch auf § 37 Abs 2 FSG hingewiesen, wonach über den Täter anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden kann, wenn dieser wegen einer gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Ausdrücklich sei der Beschwerdeführer außerdem noch auf Paragraph 37, Absatz 2, FSG hingewiesen, wonach über den Täter anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden kann, wenn dieser wegen einer gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Abschließend wird der Beschwerdeführer daher darauf hingewiesen, dass es ihm frei steht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Ratenzahlung einzubringen. Insgesamt konnten aber auch die geschilderten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einer Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe führen, welche im Übrigen im Ausmaß von weniger als 50 % des vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft und damit die Mindeststrafe lediglich um ca 12% überschritten hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensfrage, die vom Verwaltungsgericht
GVG iVm Art 130 Abs 3 B-VG uneingeschränkt zu überprüfen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensfrage, die vom Verwaltungsgericht
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 3, B-VG uneingeschränkt zu überprüfen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2953.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.