← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/18/2865-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2865-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Behörde Y vom 11.09.2014, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 1.400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 1 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 140,-- neu bestimmt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 1.400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 140,-- neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Behörde Y vom 11.09.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 94 Ziff. 5: Unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes)„(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 94, Ziff. 5: Unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes) Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Ziff. 5 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, handelt es sich beim Baumeistergewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; mit dessen Ausübung darf gemäß § 95 Abs.1 GewO erst mit Rechtskraft eines betreffenden positiven Feststellungsbescheides im Sinne des § 340 Abs. 2 GewO begonnen werden.Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 94, Ziff. 5 Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, handelt es sich beim Baumeistergewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; mit dessen Ausübung darf gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO erst mit Rechtskraft eines betreffenden positiven Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 340, Absatz 2, GewO begonnen werden. Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 95 Abs. 1 GewO verstoßen:Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 95, Absatz eins, GewO verstoßen: Sie haben in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.04.2014 im Standort **** Y, Adresse, bzw. vom Standort **** Y, Adresse, im Rahmen einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR) mit der Überbezeichnung „QQ“, Tätigkeiten wie die örtliche Bauaufsicht, die Durchführung von Bauausschreibungen und Bau-Kostenschätzungen sowie die Bauplanung gewerbsmäßig ausgeübt bzw durchgeführt und somit im Standort **** Y, Adresse, in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.04.2014 das Baumeistergewerbe im Sinne des § 94 Ziff. 5 GewO 1994 ausgeübt; dies allerdings ohne dass Sie die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes erlangt hatten.“Sie haben in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.04.2014 im Standort **** Y, Adresse, bzw. vom Standort **** Y, Adresse, im Rahmen einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR) mit der Überbezeichnung „QQ“, Tätigkeiten wie die örtliche Bauaufsicht, die Durchführung von Bauausschreibungen und Bau-Kostenschätzungen sowie die Bauplanung gewerbsmäßig ausgeübt bzw durchgeführt und somit im Standort **** Y, Adresse, in der Zeit vom 01.06.1971 bis 10.04.2014 das Baumeistergewerbe im Sinne des , Paragraph 94, Ziff. 5 GewO 1994 ausgeübt; dies allerdings ohne dass Sie die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes erlangt hatten.“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 5 sowie weiters mit § 95 Abs 1 GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gemäß § 366 Abs 1 (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalls 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 5, sowie weiters mit Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalls 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieses Rechtsmittel auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafe abzusprechen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall besteht eine Strafandrohung mit Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,--. In Angebracht des sehr langen Tatzeitraumes wäre die über den Beschuldigten von der Behörde Y verhängte Geldstrafe grundsätzlich als nicht überhöht anzusehen. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte unbescholten ist. Diese Unbescholtenheit stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme tatsächlich glaubhaft gemacht hat, dass er sich hinsichtlich des Umstandes, dass auch für ihn als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Gewerbeberechtigung erforderlich gewesen wäre, in einem Irrtum befunden hat. Dabei führte er an, er hätte eine entsprechende Rechtsauskunft damals bei der Gründung der Gesellschaft durch einen Juristen der Wirtschaftskammer Tirol erhalten. Dieser Umstand ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schuldbefreiend, zumal eine derartige (falsche) Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde stammen müsste. Allerdings reduziert diese Gegebenheit den Schuldgehalt der zur Last zulegenden Verwaltungsübertretung nicht in einem unerheblichen Ausmaß. Unter Zugrundelegung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten auf Seiten des Beschuldigten (er gab keine konkreten Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen, bezifferte jedoch seine Schuldenbelastung mit Euro 60.000,--) sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Diese Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei ergänzend auszuführen ist, dass hinsichtlich des Verschuldens lediglich von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2865.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.