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{'item': 'LVwG-2014/20/2055-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2055-4 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn BF, R., gegen eine an BF und Miteigentümer gerichtete Vorschreibung Gemeindeabgaben

  1. Halbjahr 2014 des Bürgermeisters der Gemeinde R. vom 16.04.2014, Rechnungsnummer ****, betreffend Wasserbenützungsgebühr und Kanalbenützungsgebühr für das Objekt Adresse, R., den B E S C H L U S S gefasst:
  2. Gemäß § 278 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde R. vom 17.07.2014, mit der vom Bürgermeister der Gemeinde A. über die Beschwerde betreffend Wasserzins und Kanalgebühr entschieden wurde, tritt außer Kraft.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  5. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einer Vorschreibung
  6. Halbjahr 2014 vom 16.04.2014, Rechnungsnummer ****, schrieb die Gemeinde R. Herrn BF und Miteigentümer in Bezug auf das Objekt Adresse, eine Wasserbenützungs- sowie eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 vor. Auf der Rückseite dieser Vorschreibung findet sich folgender Text: Mit Schreiben vom 20.04.2013 (gemeint 20.04.2014), welches als Absender die „Familie A.“ ausweist, wurde gegen diese Vorschreibung „Einspruch“ erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlagen nicht richtig ermittelt worden seien. Unter Bezug auf dieses Einspruchsschreiben wurde Herrn BF mit Schreiben vom 02.05.2014 seitens der Gemeinde R. mitgeteilt, dass sich die Wasserbenützungsgebühr aufgrund der aktuellen Zählerstände ergebe. Soweit diese nicht stimmen würden, werde um Bekanntgabe der richtigen Zählerstände gebeten, ansonsten sehe man sich gezwungen, den Gesamtbetrag unverändert vorzuschreiben. Die Lösung weiterer aufgezeigter rechtlicher Probleme könne man gerne getrennt und einzeln angehen. Mit einem Schreiben vom 23.04.2014 wandte sich Herr BF an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei er darauf verwies, dass auf Seiten der Gemeinde R. mehrere Missstände bestünden. Es seien deshalb auch die „Bescheide EDV 3710 Re Nr. **** und Grabbescheid Grab 139“ beeinsprucht worden. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dieses Schreibens als Beschwerde gewertet und an die Gemeinde R. zuständigkeitshalber weitergeleitet. In einem am 12.05.2014 beim Gemeindeamt R. eingelangten Schreiben des Herrn BF beschwert sich dieser neuerlich über die Vorgangsweise der Gemeinde. Es sei in Bezug auf die Kanalgebühr „von einer gewaltigen Ungerechtigkeit auszugehen“. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung durch die Gemeinde R. mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 16.06.2014 den gegenständlichen Akt wieder an die Gemeinde R. retour und verwies darauf, dass gemäß § 262 Abs 1 BAO zwingend von der Abgabenbehörde eine Beschwerdevor-entscheidung zu erlassen sei. Es liege derzeit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung durch die Gemeinde R. mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 16.06.2014 den gegenständlichen Akt wieder an die Gemeinde R. retour und verwies darauf, dass gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO zwingend von der Abgabenbehörde eine Beschwerdevor-entscheidung zu erlassen sei. Es liege derzeit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor. In weiterer Folge erließ die Gemeinde R. mit Schreiben vom 30.06.2014 einen Verbesserungsauftrag. In diesem wurde Herr BF darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 20.04.2014 die Beschwerdevoraussetzungen nach § 250 BAO nicht erfüllen würde und ihm daher gemäß § 85 BAO die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werde. In weiterer Folge erließ die Gemeinde R. mit Schreiben vom 30.06.2014 einen Verbesserungsauftrag. In diesem wurde Herr BF darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 20.04.2014 die Beschwerdevoraussetzungen nach Paragraph 250, BAO nicht erfüllen würde und ihm daher gemäß Paragraph 85, BAO die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werde. Bezug nehmend darauf übermittelte Herr BF ein Schreiben vom 04.07.
  7. In diesem verwies er im Wesentlichen darauf, dass „die Bescheide Nummer, die Form, Ausführung, usw“ leider nicht ergänzt werden könnten, weil der „Mangel bei der Behörde“ liege. „Vorliegende Angaben“ seien bereits „korrekt bereits mitgeteilt“ worden. Es würde noch auf Unterlagen des Landesgerichtes gewartet. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass mit Schreiben vom 15.02.2014 die Zählerstände schriftlich mitgeteilt worden seien. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf die von der Gemeinde festgesetzten Gebührenbeiträge verwiesen. Aus der Zählerableseliste der Gemeinde R. habe sich beim Beschwerdeführer als Endstand zum 31.12.2013 eine Menge von 199 m³ ergeben. Eine Berücksichtigung von Freibeträgen für Gartenwasser sei mangels einer entsprechender Bestimmung nicht in Frage gekommen. Mehrmaligen Aufforderungen der Abgabenbehörde, die Zählerstände für das Jahr 2013 schriftlich bekanntzugeben, um die Richtigkeit der verrechneten 199 m³ zu überprüfen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ein konkreter Fehler bei der Gebührenberechnung sei weder benannt noch nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 25.07.2014 begehrte Herr BF die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In der Begründung führte er aus, dass die Zählerstände immer schriftlich mitgeteilt worden seien. In nachfolgenden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schreiben äußerte Herr BF „Betrugs- und Korruptionsverdacht“ und führte aus, dass mehrere Missstände von Behörden, insbesondere der gegenständlichen Abgabenbehörde, vorlägen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt, insbesondere Aufbau und Inhalt der Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühr ergeben sich aufgrund des abgabenbehördlichen Aktes. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO idF BGBl I 2013/14 haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO in der Fassung BGBl römisch eins 2013/14 haben folgenden Wortlaut: § 93.

(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
  1. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  2. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  3. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
  4. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.Paragraph 96, Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. § 198.
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.Paragraph 198,
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. § 260
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2)Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde § 278
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass die von der Familie BF erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 20.04.2013 aufgrund des nachfolgenden Schriftverkehrs Herrn BF zuzurechnen ist und er daher als Adressat des gegenständlichen Beschlusses anzusehen ist. Die Erfordernisse für einen schriftlichen Bescheid sind in §§ 93 und 96 BAO näher umschrieben. Allerdings wird ein Bescheid, der nicht alle in den §§ 93 und 96 BAO geforderten Merkmale aufweist, nicht automatisch zum sog. „Nichtbescheid“. Das Fehlen bestimmter Merkmale kann auch „bloß“ zur Rechtswidrigkeit der Erledigung führen. Unverzichtbar ist beispielsweise die Bezeichnung als „Bescheid“. Fehlt diese Bezeichnung, liegt kein Bescheid vor, es sei denn, dass der Inhalt keinen Zweifel am normativen Gehalt aufkommen lässt; nur diesfalls ist die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ „unschädlich“ (Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, § 93 Rz. 4).Die Erfordernisse für einen schriftlichen Bescheid sind in Paragraphen 93 und 96 BAO näher umschrieben. Allerdings wird ein Bescheid, der nicht alle in den Paragraphen 93 und 96 BAO geforderten Merkmale aufweist, nicht automatisch zum sog. „Nichtbescheid“. Das Fehlen bestimmter Merkmale kann auch „bloß“ zur Rechtswidrigkeit der Erledigung führen. Unverzichtbar ist beispielsweise die Bezeichnung als „Bescheid“. Fehlt diese Bezeichnung, liegt kein Bescheid vor, es sei denn, dass der Inhalt keinen Zweifel am normativen Gehalt aufkommen lässt; nur diesfalls ist die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ „unschädlich“ (Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, Paragraph 93, Rz. 4). Unverzichtbar für die Bescheidqualität ist nach § 93 Abs. 2 BAO auch der Spruch (siehe hiezu: Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, Rz. 22 ff. mzN); das Fehlen dieses Merkmales führt zur Nichtigkeit des „Bescheides“. Hingegen führen das Fehlen der Begründung und/oder der Rechtsmittelbelehrung, Fehler im Bescheid oder Spruch des Bescheides lediglich zur Rechtswidrigkeit der Erledigung.Unverzichtbar für die Bescheidqualität ist nach Paragraph 93, Absatz 2, BAO auch der Spruch (siehe hiezu: Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, Rz. 22 ff. mzN); das Fehlen dieses Merkmales führt zur Nichtigkeit des „Bescheides“. Hingegen führen das Fehlen der Begründung und/oder der Rechtsmittelbelehrung, Fehler im Bescheid oder Spruch des Bescheides lediglich zur Rechtswidrigkeit der Erledigung. Wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen. Bei ausreichender Erkennbarkeit kann jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit kommt die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehlt gleichfalls der Bescheidcharakter (vgl VwGH 28.11.2001, 98/17/0311).Wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen. Bei ausreichender Erkennbarkeit kann jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit kommt die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehlt gleichfalls der Bescheidcharakter vergleiche VwGH 28.11.2001, 98/17/0311). Das Schreiben der Gemeinde R. vom 16.04.2014 weist keine Bezeichnung als „Bescheid“ auf. Im Betreff ist „Vorschreibung
  1. Quartal 2014“ angeführt. In dieser Vorschreibung ist eine Rechnungsnummer angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 25.04.2005, Zl. 2004/17/0215, zur „Lastschriftanzeige“ wörtlich folgendes aus: „Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis E
  2. September 1985, Zl. 85/14/0127; E
  3. März 1996, 92/13/0299). […] Auch die Lastschriftanzeigen vom
  4. Jänner 2002 und vom
  5. Februar 2002 stellten in diesem Sinne nur eine Zahlungserinnerung auf der Grundlage des den Abgabenbehörden vorliegenden Sachverhalts […] dar, denen keine Bescheidwirkung zukam.“ Bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 28.11.2001, 98/17/0311, hatte der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass die damals zu beurteilenden Vorschreibungen, die die Bezeichnung „Bescheid“ nicht aufgewiesen haben, keine Bescheide seien. Dass sich auf der Rückseite Ausführungen finden, die eine Begründung für eine Lastschriftanzeige, einen Bescheid, eine Rechnung, einen Zahlungsauftrag und eine Mahnung-Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren sowie für den Fall der bescheidmäßigen Vorschreibung von Abgaben eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ist insofern unbeachtlich, als dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden kann, zu entscheiden, welche Art von Erledigung ihm die Gemeinde übermittelt hat, ist das Schreiben doch nicht als Bescheid bezeichnet sondern als Vorschreibung. Auf den Umstand, dass die fehlende Bezeichnung als Bescheid nur dann „unschädlich“ ist, wenn der Inhalt keinen Zweifel am normativen Gehalt aufkommen lässt, wurde bereits einleitend hingewiesen. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2007, 2004/13/0151).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2007, 2004/13/0151). Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096 uHa VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123). Im gegenständlichen Fall wurde die Vorschreibung an Herrn BF und Miteigentümer gerichtet. Damit ist keine rechtskonforme Benennung der Abgabenschuldner erfolgt.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096 uHa VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123). Im gegenständlichen Fall wurde die Vorschreibung an Herrn BF und Miteigentümer gerichtet. Damit ist keine rechtskonforme Benennung der Abgabenschuldner erfolgt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Erk v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2055.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.