Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 34§ 37§ 86eArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2717-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl *****-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ 1*, 2*, 3*, 4*, 5*, 6* sowie 7*, alle GB Ort1, aufgezählt. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl *****-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ 1*, 2*, 3*, 4*, 5*, 6* sowie 7*, alle GB Ort1, aufgezählt. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ***/**, Eisb. 8/** ua, in der EZ 7* sowie in den EZ 9*, 10*, 3*, 4* und 5*, alle GB Ort1, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort1 eingetragen. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B ***/** – **, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Ort1 ein auf § 73 lit d TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B ***/** – **, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Ort1 ein auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Zur rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2012/**/****-*, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-**, sowie das Erkenntnis (Spruchteil B) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-*. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Entscheidungen Folgendes: ● Die Gst Nrn 71/1, 71/3, 152, 181, 198/1, 199/1, 199/5, 199/6, 282/1, 282/6, 297, 536 und 575 in EZ 1*, GB Ort1, 169/1, 169/5, 296/1, 296/2, 296/3, 296/4, 296/5, 601/1, 601/3, 601/4, 601/20, 601/28, 601/32, 601/40, 602/1, 602/3, 602/4, alle in EZ 2*, GB Ort1, 598/2 in 4*, GB Ort1, sowie 601/33, 601/34 und .168, alle in EZ 5*, GB Ort1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut.Die Gst Nrn 71/1, 71/3, 152, 181, 198/1, 199/1, 199/5, 199/6, 282/1, 282/6, 297, 536 und 575 in EZ 1*, GB Ort1, 169/1, 169/5, 296/1, 296/2, 296/3, 296/4, 296/5, 601/1, 601/3, 601/4, 601/20, 601/28, 601/32, 601/40, 602/1, 602/3, 602/4, alle in EZ 2*, GB Ort1, 598/2 in 4*, GB Ort1, sowie 601/33, 601/34 und .168, alle in EZ 5*, GB Ort1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. ● Die Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ 7*, GB Ort1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 stellen Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ 7*, GB Ort1, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 stellen Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die im Spruchpunkt I./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 zählen nicht zum Gemeindegut.Die im Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 zählen nicht zum Gemeindegut. II.römisch zwei. Anträge von Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 - Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der Agrarbehörde: Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 haben 38 namentlich angeführte Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1, alle vertreten durch Dr. Person38, Rechtsanwalt in Ort3, die zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vorgelegt. Gegenstand der Vereinbarung vom 22.10.2012 sind die Gst Nrn 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 sowie 601/3, alle GB Ort
- In ihrem Schriftsatz vom 10.07.2014 weisen die Antragsteller auf das In-Kraft-Treten der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle LGBl Nr 70/2014 hin und erläutern einzelne der neuen, seit dem 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringen die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 die Vereinbarung vom 22.10.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmung enthalte, die die Vereinbarung vom 22.10.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde Ort1 als Ausgleich für die außeragrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Agrargemeinschaft Ort1 und somit als Abgeltung für den der Gemeinde Ort1 zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,--. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben aber bei der Agrargemeinschaft Ort
- Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde Ort1 auch nach dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd § 86e TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 herauszugeben.In ihrem Schriftsatz vom 10.07.2014 weisen die Antragsteller auf das In-Kraft-Treten der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hin und erläutern einzelne der neuen, seit dem 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringen die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die Vereinbarung vom 22.10.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmung enthalte, die die Vereinbarung vom 22.10.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde Ort1 als Ausgleich für die außeragrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Agrargemeinschaft Ort1 und somit als Abgeltung für den der Gemeinde Ort1 zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,--. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben aber bei der Agrargemeinschaft Ort
- Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde Ort1 auch nach dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, herauszugeben. Den Mitgliedern der Agrargemeinschaft „erfließe“ aus ihrem Mitgliedschaftsrecht zur Agrargemeinschaft Ort1 auch ein (vermögenswertes) Recht, eine Ausschüttung aus den von der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Erlösen zu erhalten. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft hätten einen Anspruch darauf, dass allfällige Erlöse aus den Unternehmungen, die auf den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücken betrieben würden, weiterhin der Agrargemeinschaft Ort1 und in weiterer Folge den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 zustünden. Dieses Recht beziehe sich nicht nur auf die künftig entstehenden (vermögenswerten) Ansprüche, sondern auch auf die bereits bis zum In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 und somit in der Vergangenheit entstandenen vermögenswerten Ansprüche der Antragsteller.Dieses Recht beziehe sich nicht nur auf die künftig entstehenden (vermögenswerten) Ansprüche, sondern auch auf die bereits bis zum In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und somit in der Vergangenheit entstandenen vermögenswerten Ansprüche der Antragsteller. Diese zwischen ihnen und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 bestehende Meinungsverschiedenheit sei als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 lit a TLFG 1996 zu qualifizieren und rechtfertige einen entsprechenden Antrag an die Agrarbehörde.Diese zwischen ihnen und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 bestehende Meinungsverschiedenheit sei als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TLFG 1996 zu qualifizieren und rechtfertige einen entsprechenden Antrag an die Agrarbehörde. Davon ausgehend haben die namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 mehrere Anträge gestellt, wörtlich heißt es im Schriftsatz vom 10.07.2014: „Die Agrarbehörde wolle feststellen,
- dass die zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam ist;
- dass der Substanzanspruch der Gemeinde Ort1 hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen mit der Zahlung des vereinbarten Substanzentgeltes laut Vereinbarung vom 22.10.2012 durch die Agrargemeinschaft Ort1 an die Gemeinde Ort1 abgegolten ist und
- dass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft Ort1 geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. § 86e TFLG 1996 i.d.F. der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind unddass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft Ort1 geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind und
- dass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft Ort1 abweichend von § 36c Abs. 6 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle von den Organen nach § 35 Abs. 1 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle vertreten wird unddass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft Ort1 abweichend von Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle von den Organen nach Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle vertreten wird und
- dass sämtliche Einnahmen hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 601/32, 602/3, 601/33, 601/34, .168 und 601/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen nach Abzug des vereinbarten Substanzentgeltes ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort1 zusteht und sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen.“ Mit Bescheid vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der 38 namentlich bezeichneten Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 entschieden und Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie die weiteren Anträge
- bis
- als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- lit a – d).Mit Bescheid vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der 38 namentlich bezeichneten Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 entschieden und Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie die weiteren Anträge
- bis
- als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- Litera a, – d). Die belangte Behörde hat die den Anträgen zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen den antragstellenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft als Streitigkeit iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 qualifiziert und sich für eine Entscheidung darüber als zuständig erachtet.Die belangte Behörde hat die den Anträgen zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen den antragstellenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Agrargemeinschaft als Streitigkeit iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 qualifiziert und sich für eine Entscheidung darüber als zuständig erachtet. Unter Hinweis auf § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert der Gemeinde zustehe, hat die belangte Behörde die Vereinbarung vom 22.10.2012 als nichtig qualifiziert. Diese Vereinbarung würde nämlich über Substanzrechte disponieren, die der Agrargemeinschaft nicht zustünden. Dementsprechend hat sie den Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.).Unter Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert der Gemeinde zustehe, hat die belangte Behörde die Vereinbarung vom 22.10.2012 als nichtig qualifiziert. Diese Vereinbarung würde nämlich über Substanzrechte disponieren, die der Agrargemeinschaft nicht zustünden. Dementsprechend hat sie den Antrag
- abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit den weiteren Anträgen
- bis
- würden die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 eine vom TFLG 1996 abweichende Zuordnung des Substanzertrages sowie eine dem TFLG 1996 widersprechende Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft über Substanzwerte bezwecken. Damit werde aber eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, zuwiderlaufende Entscheidung beabsichtigt. Folglich hat die Agrarbehörde die Anträge
- bis
- der 38 namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- lit a bis d).Folglich hat die Agrarbehörde die Anträge
- bis
- der 38 namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt
- Litera a bis d). Gegen den Bescheid vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, haben 37 namentlich bezeichnete Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1, alle vertreten durch Dr. Person38, Rechtsanwalt in Ort3, Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den mit Schriftsatz vom 10.07.2014 gestellten Anträgen Folge gegeben werde und die im Schriftsatz vom 10.07.2014 zu den Punkten
- bis
- beantragten Feststellungen getroffen würden; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. [Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 hat die Agrargemeinschaft Ort1 unter Hinweis auf die zwischen ihr und der Gemeinde Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ein Vorbringen erstattet, das inhaltlich jenem der 38 namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 entspricht. Die im Schriftsatz vom 25.06.2014 gestellten Anträge stimmen mit jenen im Schriftsatz der Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 überein. Mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl AGM-****/***-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft Ort1 vom 25.06.2014, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1 gegen den Bescheid vom 02.09.2014, Zl AGM-****/***-2014, ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.]
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde der 37 Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 hat die Gemeinde Ort1 durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.11.2014 eine Stellungnahme erstattet und deren Zurück- bzw Abweisung beantragt. Aufgrund dieser Stellungnahme - sie hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.11.2014 an die Beschwerdeführer weitergeleitet - haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.12.2014 ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Am 04.12.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen haben die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt. Die Beschwerdeführer haben zudem vorgebracht, die Gemeinde Ort1 habe die Vereinbarung vom 22.10.2012 freiwillig abgeschlossen. Grundlage dafür sei ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss gewesen. Die Gemeinde Ort1 sei auch aufgrund der ihr eingeräumten Privatautonomie berechtigt gewesen, über ihren Substanzwertanspruch an den verfahrensgegenständlichen Gemeindegutsgrundstücken zu verfügen. Zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 die Verwaltung der in ihr angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 einvernehmlich festgelegt worden sei, haben die Beschwerdeführer die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 beantragt. Die Gemeinde Ort1 hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.11.2014 verwiesen. Ausdrücklich hat sie hervorgehoben, dass die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer vom 10.07.2014 dem zwingenden Recht des TFLG 1996 widersprächen. Außerdem seien die Beschwerdeführer zur Einbringung der Feststellungsanträge nicht legitimiert gewesen Den Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 die Verwaltung der in dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 einvernehmlich festgelegt worden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnehme der Gemeinde Ort1:
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 machen als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft bringen im Wesentlichen vor, mit der zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2012 wie auch mit sämtlichen Anträgen im Schriftsatz vom 10.07.2014 werde nicht eine Zuordnung des der Gemeinde Ort1 zustehenden Substanzerlöses an die Agrargemeinschaft Ort1 bezweckt oder werde eine vom TFLG 1996 abweichende Substanzzuordnung verfolgt. Die Gemeinde Ort1 habe mit der Agrargemeinschaft Ort1 freiwillig im Rahmen der ihr eingeräumten Privatautonomie eine Vereinbarung über den ihr zustehenden Substanzwert getroffen und somit über den ihr zustehenden Substanzwert verfügt. Die belangte Behörde gehe daher rechtsirrig davon aus, dass die abgeschlossene Vereinbarung das Verfügungsrecht der Gemeinde Ort1 über den Substanzwert der angeführten Grundstücke einschränke und folglich die Vereinbarung vom 22.10.2012 gesetz– und sittenwidrig wäre. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, so würde die Agrargemeinschaft Ort1 in verfassungswidriger Weise vom Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Ort1 ausgeschlossen werden. Durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996, LGBl Nr 70/2014, seien weitreichende Änderungen eingetreten. Im Lichte der Vereinbarung vom 22.10.2012 hätten die Beschwerdeführer ein evidentes Interesse daran, wie die weitere Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ort1 auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.10.2012 zu funktionieren habe. Die mit Schriftsatz vom 10.07.2014 zu den Punkten
- bis
- gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung udgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft Ort1 verblieben.Durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, seien weitreichende Änderungen eingetreten. Im Lichte der Vereinbarung vom 22.10.2012 hätten die Beschwerdeführer ein evidentes Interesse daran, wie die weitere Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ort1 auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.10.2012 zu funktionieren habe. Die mit Schriftsatz vom 10.07.2014 zu den Punkten
- bis
- gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung udgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft Ort1 verblieben. Im ergänzenden Vorbringen vom 01.12.2014 betonen die Beschwerdeführer nochmals, die Gemeinde Ort1 habe freiwillig die privatrechtliche Vereinbarung vom 22.10.2012 abgeschlossen und damit über den ihr zustehenden Substanzwert verfügt. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde Ort1 im Schriftsatz vom 26.11.2014 werde mit dieser Vereinbarung keine privatautonome Abänderung der Zuordnung des Substanzwertes oder eine Beschränkung des Substanzwertes bezweckt. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dürfte die Agrargemeinschaft Ort1 mit der Gemeinde Ort1 überhaupt keine Rechtsgeschäfte abschließen, sofern Gemeindegut betroffen wäre. Entsprechend dem Informationsschreiben der Agrarbehörde vom 02.06.2014, Zl AGM-***/***-2014, würden abgeschlossene Verträge grundsätzlich weiterhin aufrecht bleiben. Außerdem habe die belange Behörde im Bescheid vom 25.05.2012, Zl AgrB-****/***-2012, festgehalten, dass die von der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 gelebte Vorgangsweise eine - rechtlich zulässige - Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit darstellen könne. Die Agrargemeinschaft Ort1 verfüge auch über Einnahmen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gemeindegut stünden. Die Agrargemeinschaftsmitglieder erhielten regelmäßig Ausschüttungen, die mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 zusammenhingen. Dementsprechend bestünde auch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an den von ihnen gestellten Feststellungsanträgen.
- Stellungnahme der Gemeinde Ort1: Die Gemeinde Ort1 bringt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer würden übersehen, dass gem § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden.Die Gemeinde Ort1 bringt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer würden übersehen, dass gem Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden. Wie schon den „Vorbemerkungen“ der Vereinbarung vom 22.10.2012 zu entnehmen sei, betreffe dieser Vertrag den Substanzwertanspruch der Gemeinde, über den die Agrargemeinschaft mangels Verfügungsrecht nicht zu bestimmen vermöge. Der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibe, stehe ausschließlich der Gemeinde zu. Die Rechtsunterworfenen könnten sich nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen von der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen befreien. Andernfalls könnte diese zwingende öffentlich rechtliche Substanzzuordnung durch privatrechtliche Verträge umgangen und damit die der Gemeinde gesetzlich gebührenden Erträge beliebig geschmälert werden. Die Anteilsrechte der 37 Mitgliedern der Agrargemeinschaft würden sich nicht auf den Substanzwert erstrecken, ihnen fehle daher die Legitimation und das rechtliche Interesse an ihren Feststellungsbegehren, zumal sie nicht die „Vereinbarung“ mit der Gemeinde abgeschlossen hätten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen§ 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)…
- b)…;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)[…]
(3)–
(4)[…]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)[…] Agrargemeinschaften§ 34.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen. Satzungen§ 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über: a)Litera a den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, b)Litera b die Rechte und Pflichten der Mitglieder, c)Litera c den Aufgabenbereich der Organe, d)Litera d die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e)Litera e die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen, f)Litera f die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,, g)Litera g die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer. Organe, Satzungen§ 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. Substanzverwalter, Rechnungsprüfer§ 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
(2)–
(5)[…] Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen§ 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2)–
(3)[…]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)…
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß. Finanzgebarung§ 36e.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.Paragraph 36 e,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto). Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, AufbewahrungsfristenZugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, , Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen§ 36f.
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.Paragraph 36 f,
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Paragraph 35, Absatz 6, von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2,, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren. Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz§ 36g.
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.Paragraph 36 g,
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen. Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten§ 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)–
(6)[...]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) , BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) , Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 02.09.2014 zugestellt. Ihre am 29.09.2014 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist daher fristgerecht. 3. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit Spruchpunkt 1.
des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag von 38 namentlich bezeichneten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, abgewiesen. Die weiteren, unter den Punkten
- bis
- des Schriftsatzes vom 10.07.2014 angeführten Anträge, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Spruchpunkt
- lit a bis d des Bescheides vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag von 38 namentlich bezeichneten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 vom 10.07.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, abgewiesen. Die weiteren, unter den Punkten
- bis
- des Schriftsatzes vom 10.07.2014 angeführten Anträge, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Spruchpunkt
- Litera a bis d des Bescheides vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, als unzulässig zurückgewiesen. Die vom bekämpften Bescheid erfassten, von Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 eingebrachten Anträge sind – im Einklang mit der belangten Behörde – als solche nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu qualifizieren. Die namentlich genannten 37 Mitglieder der Agrargemeinschaft waren daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, gegen die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der belangten Behörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, Beschwerde zu erheben.Die vom bekämpften Bescheid erfassten, von Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 eingebrachten Anträge sind – im Einklang mit der belangten Behörde – als solche nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 zu qualifizieren. Die namentlich genannten 37 Mitglieder der Agrargemeinschaft waren daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, gegen die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der belangten Behörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, Beschwerde zu erheben.
- Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG sind die Spruchpunkte 1.
und 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind die Spruchpunkte 1.
und
- des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
- Zur Sache: 5.1 Allgemeine Erwägungen: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
§ 34
Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120 Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120 a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120, a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10, ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10, ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua).Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua). Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei sollen Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt werden.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei sollen Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt werden. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegen soll. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechnungskreise aufgegeben. Diese sollen durch ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters bzw des Obmannes ersetzt werden. 5.2 Qualifizierung der von den Anträgen betroffenen Grundstücke: Bei den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 und im Antrag der 38 namentlich bezeichneten Mitglieder der Agrargemeinschaft vom 10.07.2014 angeführten Gst Nrn .168, 601/3, 601/32, 601/33, 601/34 und 602/3, alle GB GB Ort1, handelt es sich um solche iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Sie sind somit als Gemeindegut zu qualifizieren (vgl Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Bei den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 und im Antrag der 38 namentlich bezeichneten Mitglieder der Agrargemeinschaft vom 10.07.2014 angeführten Gst Nrn .168, 601/3, 601/32, 601/33, 601/34 und 602/3, alle GB GB Ort1, handelt es sich um solche iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Sie sind somit als Gemeindegut zu qualifizieren vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). 5.3 Anträge: 5.3.
- Zuordnung der Anträge zu § 37 Abs 7 TFLG 1996:5.3.
- Zuordnung der Anträge zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996: Anlass für die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge im Schriftsatz vom 10.03.2014 ist eine Streitigkeit zwischen ihnen und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 über die „Geltung“ der zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2012 und in weiterer Folge die Verwaltung der in der genannten Vereinbarung angeführten Liegenschaften. Ausgehend von dieser Meinungsverschiedenheit haben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 10.07.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge formuliert. Die belangte Behörde war
§ 37Abs 7 lit a TFLG 1996 berechtigt, über diese Anträge zu entscheiden.
Anlass für die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge im Schriftsatz vom 10.03.2014 ist eine Streitigkeit zwischen ihnen und der Gemeinde Ort1 als weiterem Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 über die „Geltung“ der zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2012 und in weiterer Folge die Verwaltung der in der genannten Vereinbarung angeführten Liegenschaften. Ausgehend von dieser Meinungsverschiedenheit haben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 10.07.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge formuliert. Die belangte Behörde war
Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 berechtigt, über diese Anträge zu entscheiden. 5.3.2. Bewertung der Vereinbarung vom 22.10.2012 im Hinblick auf das TFLG 1996: Die von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2014 gestellten Anträge lassen sich wie folgt zusammenfassen: • „Geltung“ der Vereinbarung vom 22.10.2012 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014„Geltung“ der Vereinbarung vom 22.10.2012 auch nach In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 • Abgeltung des Substanzanspruches für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke durch Zahlung des vereinbarten „Substanzentgeltes“ • Zuständigkeit der Agrargemeinschaft Ort1 in sämtlichen Verwaltungsangelegenheiten für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke; folglich keine Übergabe von Unterlagen, Dokumenten etc iSd § 86e TFLG 1986Zuständigkeit der Agrargemeinschaft Ort1 in sämtlichen Verwaltungsangelegenheiten für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücke; folglich keine Übergabe von Unterlagen, Dokumenten etc iSd Paragraph 86 e, TFLG 1986 • keine Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücke, abweichend von § 36c Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014keine Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücke, abweichend von Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, • Verbleib der Einnahmen aus den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücke bei der Agrargemeinschaft nach Abzug des vereinbarten Substanzentgeltes und Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar nicht den Substanzwertanspruch der Gemeinde an den als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken.
ihrem Vorbringen habe allerdings die Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Gemeindegutsgrundstücke auf der Grundlage der mangels anders lautender Vorschriften weiterhin geltenden Vereinbarung vom 22.10.2012 zu erfolgen. Die Anträge der Beschwerdeführer zielen dementsprechend darauf ab, die „Substanzverwaltung“ der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücken abweichend von dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 zu organisieren. Der
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes, also die §§ 36a bis 36k TFLG 1996, würde demnach für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Grundstücke nicht gelten und wäre daher auch die Übergangsbestimmung des § 86e TFLG 1996 nicht anzuwenden.Die Anträge der Beschwerdeführer zielen dementsprechend darauf ab, die „Substanzverwaltung“ der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Gemeindegutsgrundstücken abweichend von dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 zu organisieren. Der
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes, also die Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996, würde demnach für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Grundstücke nicht gelten und wäre daher auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, TFLG 1996 nicht anzuwenden. Außerdem habe die belangte Behörde im Bescheid vom 25.05.2012, Zl AgrB-****/***-2012, festgehalten, dass die von der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 gelebte Vorgangsweise eine - rechtlich zulässige - Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit darstellen könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 ist ein Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung regelt das TFLG 1996, insbesondere die Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996). Nähere Bestimmungen zu den Handlungsabläufen der Agrargemeinschaft hat die Satzung iSd § 36 lit a – e TFLG 1996 zu enthalten, wobei die lit f und g des § 36 TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gelten (so ausdrücklich § 36a Abs 2
- Satz TFLG 1996).Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 ist ein Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung regelt das TFLG 1996, insbesondere die Sonderbestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996). Nähere Bestimmungen zu den Handlungsabläufen der Agrargemeinschaft hat die Satzung iSd Paragraph 36, Litera a, – e TFLG 1996 zu enthalten, wobei die Litera f und g des Paragraph 36, TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gelten (so ausdrücklich Paragraph 36 a, Absatz 2,
- Satz TFLG 1996). Die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 „festgelegte“ Abgeltung des Substanzwertanspruches widerspricht eindeutig § 36e Abs 1 TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliegt. Entgegen dieser Vorschrift sollen laut einem der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge (Antrag
- des Schriftsatzes vom 10.07.2014) sämtliche Einnahmen aus den genannten Gemeindegutsgrundstücken, abzüglich der Pauschalsubstanzabgeltung, der Agrargemeinschaft zufließen.Die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 „festgelegte“ Abgeltung des Substanzwertanspruches widerspricht eindeutig Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996, wonach dem Substanzverwalter auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten obliegt. Entgegen dieser Vorschrift sollen laut einem der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge (Antrag
- des Schriftsatzes vom 10.07.2014) sämtliche Einnahmen aus den genannten Gemeindegutsgrundstücken, abzüglich der Pauschalsubstanzabgeltung, der Agrargemeinschaft zufließen. § 36e TFLG 1996 regelt iVm mit weiteren Bestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996, insbesondere iVm den §§ 36f und 36g TFLG 1996, abschließend die Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend hat die Satzung einer solchen Agrargemeinschaft keine Bestimmungen im Sinne des § 36 lit g TFLG 1996 zu enthalten (so ausdrücklich § 36a Abs 2
- Satz TFLG 1996).Paragraph 36 e, TFLG 1996 regelt in Verbindung mit mit weiteren Bestimmungen des
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes des TFLG 1996, insbesondere in Verbindung mit den Paragraphen 36 f und 36 g TFLG 1996, abschließend die Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend hat die Satzung einer solchen Agrargemeinschaft keine Bestimmungen im Sinne des Paragraph 36, Litera g, TFLG 1996 zu enthalten (so ausdrücklich Paragraph 36 a, Absatz 2,
- Satz TFLG 1996). Entsprechend den Feststellungsanträgen der Beschwerdeführer soll der Substanzverwalter über keine Kompetenzen im Hinblick auf die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücke verfügen, insbesondere soll ihm die Vertretungsbefugnis nach § 36c Abs 6 TFLG 1996 „entzogen“ werden. Damit werden auch die im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 normierten Mitwirkungsrechte der substanzberechtigten Gemeinde beseitigt (vgl § 36d TFLG 1996).Entsprechend den Feststellungsanträgen der Beschwerdeführer soll der Substanzverwalter über keine Kompetenzen im Hinblick auf die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücke verfügen, insbesondere soll ihm die Vertretungsbefugnis nach Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 „entzogen“ werden. Damit werden auch die im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes des TFLG 1996 normierten Mitwirkungsrechte der substanzberechtigten Gemeinde beseitigt vergleiche Paragraph 36 d, TFLG 1996). Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Selbstverwaltungskörpern können nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, die zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 getroffene Vereinbarung vom 22.10.2012 würde „weiter gelten“ und die ihr „widersprechenden“ Vorschriften des TFLG 1996 verdrängen und ersetzen, ist verfehlt und ergibt sich auch nicht aus dem Informationsschreiben der Agrarbehörde vom 02.06.2014, Zl AGM-***/***-
- Die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 anzuwenden. Der den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechende Vertrag vom 22.10.2012 und somit dessen Inhalt ist als „rechtlich unmöglich“ iSd § 878 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I Nr 83/2014, und damit als nichtig zu qualifizieren (vgl Rummel in Rummel3 § 878 Rz 2). Dementsprechend erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 die Verwaltung der in ihr angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 einvernehmlich festgelegt worden sei.Die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 sind auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 anzuwenden. Der den gesetzlichen Vorschriften des TFLG 1996 widersprechende Vertrag vom 22.10.2012 und somit dessen Inhalt ist als „rechtlich unmöglich“ iSd Paragraph 878, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2014,, und damit als nichtig zu qualifizieren vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 878, Rz 2). Dementsprechend erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 zum Beweis dafür, dass mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 die Verwaltung der in ihr angeführten Grundstücke zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 einvernehmlich festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf das im § 36i TFLG 1996 vorgesehene Bewirtschaftungsübereinkommen zu verweisen. Nach dieser Bestimmung können die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit dies nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde bleiben davon unberührt.In diesem Zusammenhang ist auch auf das im Paragraph 36 i, TFLG 1996 vorgesehene Bewirtschaftungsübereinkommen zu verweisen. Nach dieser Bestimmung können die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit dies nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde bleiben davon unberührt. Laut den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich dabei gerade nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Demgemäß sieht § 36i Abs 6 TFLG 1996 die Streitentscheidungsbefugnis der Agrarbehörde für Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Bewirtschaftungsübereinkommen vor.Laut den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich dabei gerade nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Demgemäß sieht Paragraph 36 i, Absatz 6, TFLG 1996 die Streitentscheidungsbefugnis der Agrarbehörde für Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Bewirtschaftungsübereinkommen vor. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.05.2012, Zl AgrB-****/***-2012, erging vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.
- Die Agrarbehörde konnte folglich die Bestimmungen des neuen
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides nicht berücksichtigen.Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.05.2012, Zl AgrB-****/***-2012, erging vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.
- Die Agrarbehörde konnte folglich die Bestimmungen des neuen
- Unterabschnittes des
- Hauptstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides nicht berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde mit den rechtskräftigen Spruchpunkten
- –
- alle Ansprüche der Agrargemeinschaft Ort1 auf die Substanz von Gemeindegutgrundstücken abgewiesen. Die mit den Spruchpunkten 2., 4., 6.,
- und
- des zitierten Bescheides erfolgten Abweisungen der von der Agrargemeinschaft eingebrachten Anträge beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Gemeindegutsgrundstücke Nrn 601/34 (Spruchpunkte
- und 6.), 601/33 (Spruchpunkt 4.), 601/3 (Spruchpunkt 10.) und .168 (Spruchpunkt 9.), alle GB Ort
- Der Bescheid vom 25.05.2012, Zl AgrB-****/***-2012, stützt somit nicht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer. 5.3.
- Ertragsüberschüsse: Die Beschwerdeführer begründen ihre im Schriftsatz vom 10.07.2014 gestellten Anträge ua mit dem aus ihrer Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft Ort1 erfließenden (vermögenswerten) Recht, eine Ausschüttung aus den von der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Erlösen zu erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder an Gemeindegutsgrundstücken bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, gehören nicht zum Haus- und Gutsbedarf. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Demzufolge ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nicht anzuwenden (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur). Dementsprechend haben Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 1 und 2 keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten (so ausdrücklich § 36 lit f und § 36a Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014).Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Demzufolge ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nicht anzuwenden vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua, mit Hinweisen auf die Judikatur). Dementsprechend haben Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten (so ausdrücklich Paragraph 36, Litera f und Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Die Rechtsmeinung der Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1, sie hätten einen Anspruch auf Ausschüttung der Ertragsüberschüsse, ist, bezogen auf die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes, verfehlt. VI.römisch sechs. Ergebnis: Die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften und damit von Selbstverwaltungskörpern werden abschließend durch das TFLG 1996 geregelt. Für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 enthält das TFLG 1996 im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes Sonderbestimmungen. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen die zwingenden öffentlich rechtlichen Regelungen des TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht außer Kraft zu setzen und zu verdrängen.Die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften und damit von Selbstverwaltungskörpern werden abschließend durch das TFLG 1996 geregelt. Für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 enthält das TFLG 1996 im
- Unterabschnitt des
- Hauptstückes Sonderbestimmungen. Privatrechtliche Vereinbarungen vermögen die zwingenden öffentlich rechtlichen Regelungen des TFLG 1996 über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Agrargemeinschaften nicht außer Kraft zu setzen und zu verdrängen. Der im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides umschriebene Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 die für Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Vorschriften des TFLG 1996 nicht anzuwenden seien. Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtanwendung des TFLG 1996 unter Hinweis auf die gem § 878 ABGB nichtige Vereinbarung vom 22.10.2012 war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unbegründet abzuweisen.Der im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides umschriebene Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 die für Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Vorschriften des TFLG 1996 nicht anzuwenden seien. Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtanwendung des TFLG 1996 unter Hinweis auf die gem Paragraph 878, ABGB nichtige Vereinbarung vom 22.10.2012 war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unbegründet abzuweisen. Den im Spruchpunkt
- lit a und d des bekämpften Bescheides angeführten Anträgen liegt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zu Grunde, ihre Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft Ort1 umfasse das Recht, eine Ausschüttung aus den von der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Erlösen zu erhalten. Der Gemeinde Ort1 müsse lediglich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 festgelegte Betrag von € 40.000,00 zur Abgeltung des Substanzwertanspruches überwiesen werden. Die sonstigen Einnahmen stünden ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort1 zu und seien im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen.Den im Spruchpunkt
- Litera a und d des bekämpften Bescheides angeführten Anträgen liegt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zu Grunde, ihre Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft Ort1 umfasse das Recht, eine Ausschüttung aus den von der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Erlösen zu erhalten. Der Gemeinde Ort1 müsse lediglich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 festgelegte Betrag von € 40.000,00 zur Abgeltung des Substanzwertanspruches überwiesen werden. Die sonstigen Einnahmen stünden ausschließlich der Agrargemeinschaft Ort1 zu und seien im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen. Die weiteren vom Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erfassten Anträge beziehen sich auf die Verwaltung der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Grundstücke und die damit zusammenhängende Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft
§ 86eTFLG (vgl Spruchpunkt 2.
lit b des bekämpften Bescheides) sowie die Frage, wer in diesen Verwaltungsangelegenheiten die Agrargemeinschaft vertritt (vgl Spruchpunkt
- lit c des bekämpften Bescheides).Die weiteren vom Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erfassten Anträge beziehen sich auf die Verwaltung der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Grundstücke und die damit zusammenhängende Verpflichtung des Obmannes der Agrargemeinschaft
Paragraph 86 e, TFLG vergleiche Spruchpunkt
- Litera b, des bekämpften Bescheides) sowie die Frage, wer in diesen Verwaltungsangelegenheiten die Agrargemeinschaft vertritt vergleiche Spruchpunkt
- Litera c, des bekämpften Bescheides). An den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verfügen die Beschwerdeführer lediglich über Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes. Sie haben keinen Anspruch auf Ausschüttung aus den erzielten Ertragsüberschüssen. Allfällige Ertragsüberschüsse stehen der Gemeinde Ort1 aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (vgl Kap 5.3.
- der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Den im Schriftsatz vom 10.07.2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse. Die beiden weiteren Anträge betreffen die Befugnisse und Verpflichtungen des Obmannes der Agrargemeinschaft und des Substanzverwalters und damit das Verhältnis zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 selbst und der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtem Mitglied dieser Agrargemeinschaft.An den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verfügen die Beschwerdeführer lediglich über Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes. Sie haben keinen Anspruch auf Ausschüttung aus den erzielten Ertragsüberschüssen. Allfällige Ertragsüberschüsse stehen der Gemeinde Ort1 aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu vergleiche , Kap 5.3.
- der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Den im Schriftsatz vom 10.07.2014 unter
- und
- formulierten Anträgen fehlt mangels rechtlicher Grundlage jegliches Feststellungsinteresse. Die beiden weiteren Anträge betreffen die Befugnisse und Verpflichtungen des Obmannes der Agrargemeinschaft und des Substanzverwalters und damit das Verhältnis zwischen der Agrargemeinschaft Ort1 selbst und der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtem Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Die im Schriftsatz vom 10.07.2014 unter
- bis
- angeführten Anträge der Beschwerdeführer weisen keinen rechtlichen Bezug zu deren Nutzungsrechten im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes auf. Diese Feststellungsanträge waren somit mangels eines zur Antragstellung erforderlichen rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sind die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, nicht rechtswidrig. Die von den 37 namentlich bezeichneten Mitgliedern der Agrargemeinschaft erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014, Zl AGM-****/***-2014, war daher als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere die mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 anzuwenden. Diesbezüglich liegt noch keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 anzuwenden. Diesbezüglich liegt noch keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2717.5