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{'item': 'LVwG-2014/37/2718-4'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 13§ 12§ 27§ 9§ 10§ 35Art 6Art 47§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2718-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, ersatzlos behoben wird.1.

Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ 7, 8, 5, 1, 16, 6 sowie 4, alle GB B, aufgezählt. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ 7, 8, 5, 1, 16, 6 sowie 4, alle GB B, aufgezählt. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ****, in der EZ 4 sowie in den EZ 71, 81, 5, 1 und 16 II, alle GB B, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft B eingetragen. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ****, in der EZ 4 sowie in den EZ 71, 81, 5, 1 und 16 römisch zwei, alle GB B, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft B eingetragen. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07 – 30, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft B ein auf § 73 lit d TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07 – 30, hat die Agrarbehörde auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft B ein auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Zur rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl ****, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2012/07/0060-8, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/07/0200-10, sowie das Erkenntnis (Spruchteil B) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-

  1. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Entscheidungen Folgendes: ● Die Gst Nrn 1, 3, 5, 8, 8/1, 9/1, 9/5, 9/6, 2/1, 2/6, 9, 3 und 7 in EZ 7, GB B, 9/1, 9/5, 6/1, 6/2, 6/3, 6/4, 6/5, 1/1, 1/3, 1/4, 1/20, 1/28, 1/32, 1/40, 2/1, 2/3, 2/4, alle in EZ 8, GB B, 8/2 in EZ 1, GB B, sowie 1/33, 1/34 und .8, alle in EZ 16, GB B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die Gst Nrn 1, 3, 5, 8, 8/1, 9/1, 9/5, 9/6, 2/1, 2/6, 9, 3 und 7 in EZ 7, GB B, 9/1, 9/5, 6/1, 6/2, 6/3, 6/4, 6/5, 1/1, 1/3, 1/4, 1/20, 1/28, 1/32, 1/40, 2/1, 2/3, 2/4, alle in EZ 8, GB B, 8/2 in EZ 1, GB B, sowie 1/33, 1/34 und .8, alle in EZ 16, GB B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. ● Die Gst Nrn 6, 7, 8, 9, 10, 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 34, 35 und 36 in EZ 4, GB B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B stellen Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar. Die Gst Nrn 6, 7, 8, 9, 10, 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 34, 35 und 36 in EZ 4, GB B, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B stellen Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die im Spruchpunkt I./
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B zählen nicht zum Gemeindegut. Die im Spruchpunkt römisch eins./
  3. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B zählen nicht zum Gemeindegut. II. Anträge der Agrargemeinschaft B - Verfahrensablauf:römisch zwei. Anträge der Agrargemeinschaft B - Verfahrensablauf:
  4. Verfahren vor der Agrarbehörde: Mit Schriftsatz vom 25.06.2014, bei der belangten Behörde am 02.07.2014 eingelangt, hat die Agrargemeinschaft B, vertreten durch Rechtsanwalt N D, die zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vorgelegt. Gegenstand der Vereinbarung vom 22.10.2012 sind die Gst Nrn 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 sowie 1/3, alle GB B. In ihrem Schriftsatz vom 25.06.2014 weist die Antragstellerin auf das In-Kraft-Treten der zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ergangenen Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 hin und erläutert einzelne der neuen, seit 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringt die Agrargemeinschaft B vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens des LGBl Nr 70/2014 die Vereinbarung vom 22.10.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmungen enthalte, die die Vereinbarung vom 22.10.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde B als Ausgleich für die agrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Antragstellerin und somit als Abgeltung für den der Gemeinde B zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,
  5. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben bei der Antragstellerin. Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde B auch nach In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd § 86e TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 herauszugeben.In ihrem Schriftsatz vom 25.06.2014 weist die Antragstellerin auf das In-Kraft-Treten der zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ergangenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 hin und erläutert einzelne der neuen, seit 01.07.2014 geltenden Bestimmungen. Ausgehend davon bringt die Agrargemeinschaft B vor, dass trotz des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die Vereinbarung vom 22.10.2012 aufrecht bleibe, da auch das TFLG 1996 in der novellierten Fassung keine Bestimmungen enthalte, die die Vereinbarung vom 22.10.2012 für ungültig erkläre. Entsprechend dieser Vereinbarung gebühre der Gemeinde B als Ausgleich für die agrarische Nutzung der darin bezeichneten Grundstücke durch die Antragstellerin und somit als Abgeltung für den der Gemeinde B zustehenden Substanzwert weiterhin ein Betrag von Euro 40.000,
  6. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen verblieben bei der Antragstellerin. Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde B auch nach In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht zu. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe somit betreffend die eben erwähnten Unternehmungen keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, herauszugeben. Abschließend hat die Agrargemeinschaft B mehrere Anträge gestellt, wörtlich heißt es im Schriftsatz vom 25.06.2014: „Die Agrarbehörde wolle feststellen,
  7. dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam ist;
  8. dass der Substanzanspruch der Gemeinde B hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen mit der Zahlung des vereinbarten Substanzentgeltes laut Vereinbarung vom 22.10.2012 durch die Agrargemeinschaft B an die Gemeinde B abgegolten ist und
  9. dass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft B geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. § 86e TFLG 1996 i.d.F. der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind und
  10. dass sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 weiterhin von der Agrargemeinschaft B geführt werden und im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt der darauf betriebenen Unternehmungen keine Unterlagen, Dokumente oder Zeichnungsberechtigungen und dergleichen i.S.d. Paragraph 86 e, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle dem Substanzverwalter zu übergeben sind bzw. einzuräumen sind und
  11. dass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft B abweichend von § 36 c Abs. 6 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle von den Organen nach § 35 Abs. 1 TFLG 1996 i.d.F. der Novelle vertreten wird und
  12. dass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen die Agrargemeinschaft B abweichend von Paragraph 36, c Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle von den Organen nach Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle vertreten wird und
  13. dass sämtliche Einnahmen hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 22.10.2012 genannten Gste 1/32, 2/3, 1/33, 1/34, .8 und 1/3 samt den darauf betriebenen Unternehmungen nach Abzug des vereinbarten Substanzentgeltes ausschließlich der Agrargemeinschaft B zusteht und sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu buchen.“ Dem Schriftsatz war neben der Vereinbarung vom 22.10.2012 der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 beigefügt. Mit diesem Beschluss hat der Ausschuss Rechtsanwalt N D beauftragt, an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die eben wörtlich wiedergegebenen Anträge bei der Agrarbehörde einzubringen. Mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom 10.07.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm R N in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft B darauf hingewiesen, dass dem Beschluss vom 27.06.2014 der Substanzverwalter nicht zugestimmt habe, und dementsprechend den „Antrag Akt **** (RA N D), eingelangt im Amt der Tiroler Landesregierung am
  14. Juli 2014 wegen § 37 Abs 7 TFLG 1996 i.d.F. LGBL.Nr. 7/2010“ zurückgezogen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.07.2014 Schriftsatz hat der damalige Substanzverwalter Bgm R N Rechtsanwalt N D die Vollmacht zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft B entzogen.Mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom 10.07.2014 hat der damalige Substanzverwalter Bgm R N in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft B darauf hingewiesen, dass dem Beschluss vom 27.06.2014 der Substanzverwalter nicht zugestimmt habe, und dementsprechend den „Antrag Akt **** (RA N D), eingelangt im Amt der Tiroler Landesregierung am
  15. Juli 2014 wegen Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung LGBL.Nr. 7/2010“ zurückgezogen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.07.2014 Schriftsatz hat der damalige Substanzverwalter Bgm R N Rechtsanwalt N D die Vollmacht zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft B entzogen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat Rechtsanwalt N D in Vertretung der Agrargemeinschaft B Bgm R N als Substanzverwalter mitgeteilt, dass die Frage, inwieweit die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B vom 22.10.2012 nach wie vor gültig sei, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters falle. Darüber habe die Agrarbehörde gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu entscheiden, der substanzberechtigten Gemeinde B komme in diesem Verfahren gem § 37 Abs 8 TFLG 1996 Parteistellung zu. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat Rechtsanwalt N D in Vertretung der Agrargemeinschaft B Bgm R N als Substanzverwalter mitgeteilt, dass die Frage, inwieweit die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B vom 22.10.2012 nach wie vor gültig sei, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Substanzverwalters falle. Darüber habe die Agrarbehörde gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu entscheiden, der substanzberechtigten Gemeinde B komme in diesem Verfahren gem Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 Parteistellung zu. Das Schreiben des ehemaligen Substanzverwalters vom 10.07.2014 und das Antwortschreiben vom 17.07.2014 hat Rechtsanwalt N D in Vertretung der Agrargemeinschaft B mit der Mitteilung vom 17.07.2014 der Agrarbehörde abschriftlich zu Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung hebt die Agrarbehörde hervor, dass dem Antrag der Agrargemeinschaft B ein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 zugrunde liege, der jedoch ohne Zustimmung des Gemeindevertreters gefasst worden sei. Entsprechend dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses geltenden § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 hätte in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betroffen hätten, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden können. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag (Antrag
  16. des Schriftsatzes vom 25.06.2014) liege zwar eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft B und der substanzberechtigten Gemeinde B iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 zugrunde, der Antrag erweise sich jedoch aufgrund des rechtsunwirksamen Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft formal als unzulässig.In der Begründung hebt die Agrarbehörde hervor, dass dem Antrag der Agrargemeinschaft B ein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 zugrunde liege, der jedoch ohne Zustimmung des Gemeindevertreters gefasst worden sei. Entsprechend dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses geltenden Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, hätte in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betroffen hätten, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden können. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag (Antrag
  17. des Schriftsatzes vom 25.06.2014) liege zwar eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft B und der substanzberechtigten Gemeinde B iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zugrunde, der Antrag erweise sich jedoch aufgrund des rechtsunwirksamen Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft formal als unzulässig. Das Begehren zu den Anträgen
  18. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 bezwecke im Ergebnis eine vom TFLG 1996 abweichende Zuordnung von Substanzerträgen sowie eine vom Gesetz abweichende Verfügungsmacht über Substanzwerte zugunsten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder und betreffe sohin eine ausschließliche Substanzangelegenheit. Der Substanzverwalter sei daher auf der Grundlage des § 36c Abs 1 und 6 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, legitimiert gewesen, diese Anträge zurück zu ziehen. Dementsprechend hat die Agrarbehörde die Anträge
  19. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 nicht weiter behandelt. Sie sind daher auch nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 02.09.2014, Zl ****.Das Begehren zu den Anträgen
  20. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 bezwecke im Ergebnis eine vom TFLG 1996 abweichende Zuordnung von Substanzerträgen sowie eine vom Gesetz abweichende Verfügungsmacht über Substanzwerte zugunsten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder und betreffe sohin eine ausschließliche Substanzangelegenheit. Der Substanzverwalter sei daher auf der Grundlage des Paragraph 36 c, Absatz eins und 6 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, legitimiert gewesen, diese Anträge zurück zu ziehen. Dementsprechend hat die Agrarbehörde die Anträge
  21. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 nicht weiter behandelt. Sie sind daher auch nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 02.09.2014, Zl ****. Gegen den Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, hat die Agrargemeinschaft B, vertreten durch N D, Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass den mit Schriftsatz vom 25.06.2014 gestellten Anträgen der Agrargemeinschaft B Folge gegeben werde und die im Schriftsatz vom 25.06.2014 zu den Punkten
  22. bis
  23. beantragten Feststellungen getroffen würden; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurück zu verweisen. [Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 haben 38 namentlich angeführte Mitglieder der Agrargemeinschaft B, unter Hinweis auf die zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ein Vorbringen erstattet, dass inhaltlich jenem der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 entspricht. Die im Schriftsatz vom 10.07.2014 gestellten Anträge stimmen mit jenen im Schriftsatz der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 überein. Mit Bescheid vom 28.08.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge der 38 namentlich bezeichneten Mitglieder der Agrargemeinschaft B vom 10.07.2014 entschieden und Antrag
  24. abgewiesen sowie die weiteren Anträge (
  25. bis 5.) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde von nunmehr 37 namentlich bezeichneten Mitgliedern der Agrargemeinschaft B gegen den Bescheid vom 28.08.2014, Zl ****, ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.]
  26. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft B hat die Gemeinde B durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.11.2014 eine Stellungnahme erstattet und deren Zurück- bzw Abweisung beantragt. Aufgrund dieser Stellungnahme - sie hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.11.2014 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet - hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.12.2014 ein ergänzendes Vorbringen erstattet. III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde B:römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde B:
  27. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft bringt im Wesentlichen vor, für den Beschluss ihres Ausschusses am 27.06.2014 sei unter Berücksichtigung des damals geltenden § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF BGBl Nr 7/2010 die Zustimmung des Gemeindevertreters nicht erforderlich gewesen. Nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 habe über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke träfen, auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. § 37 Abs 7 TFLG 1996 bilde eine „lex specialis“ zur Regelung des § 35 Abs 7 TFLG
  28. In Streitigkeiten zwischen einer substanzberechtigten Gemeinde und einer Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke beträfen, sei die Zustimmung eines Gemeindevertreters nicht erforderlich. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden gehabt. Auch die Zurückziehung der im Schriftsatz vom 25.06.2014 enthaltenen Anträge der Beschwerdeführerin durch den Substanzverwalter erweise sich als rechtswidrig. Im Übrigen verweist die Beschwerde führende Agrargemeinschaft auf die zwischen ihr und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012, die nach wie vor gültig sei. Die mit Schriftsatz vom 25.06.2014 gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung und dgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft B verbleiben würden.Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft bringt im Wesentlichen vor, für den Beschluss ihres Ausschusses am 27.06.2014 sei unter Berücksichtigung des damals geltenden Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, die Zustimmung des Gemeindevertreters nicht erforderlich gewesen. Nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, habe über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke träfen, auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 bilde eine „lex specialis“ zur Regelung des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG
  29. In Streitigkeiten zwischen einer substanzberechtigten Gemeinde und einer Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke beträfen, sei die Zustimmung eines Gemeindevertreters nicht erforderlich. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden gehabt. Auch die Zurückziehung der im Schriftsatz vom 25.06.2014 enthaltenen Anträge der Beschwerdeführerin durch den Substanzverwalter erweise sich als rechtswidrig. Im Übrigen verweist die Beschwerde führende Agrargemeinschaft auf die zwischen ihr und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012, die nach wie vor gültig sei. Die mit Schriftsatz vom 25.06.2014 gestellten Anträge verfolgten das Ziel einer Klarstellung, dass die Verwaltung und dgl des Vertragsgegenstandes aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung bei der Agrargemeinschaft B verbleiben würden. Im ergänzenden Vorbringen vom 01.12.2014 betont die Beschwerdeführerin nochmals, die Gemeinde B habe freiwillig die privatrechtliche Vereinbarung vom 22.10.2012 abgeschlossen und damit über den ihr zustehenden Substanzwert verfügt. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde B im Schriftsatz vom 26.11.2014 werde mit dieser Vereinbarung keine privatautonome Abänderung der Zuordnung des Substanzwertes oder eine Beschränkung des Substanzwertes bezweckt. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dürfte die Agrargemeinschaft B mit der Gemeinde B überhaupt keine Rechtsgeschäfte abschließen, sofern Gemeindegut betroffen wäre. Entsprechend dem Informationsschreiben der Agrarbehörde vom 02.06.2014, Zl ****, würden abgeschlossene Verträge grundsätzlich weiterhin aufrecht bleiben. Außerdem habe die belangte Behörde im Bescheid vom 25.05.2012, Zl ****, festgehalten, dass die von der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B gelebte Vorgangsweise eine - rechtlich zulässige - Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit darstellen könne.
  30. Stellungnahme der Gemeinde B: Die Gemeinde B bringt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin übersehe, dass gem § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden.Die Gemeinde B bringt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin übersehe, dass gem Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zustünde und eine privatautonome Abänderung dieser Bestimmung unzulässig sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Feststellungsanspruch könne nicht bestehen, andernfalls könnte auf diese Weise der zwingende Charakter der gesetzlichen Zuordnung des Substanzwertes zur Gemeinde umgangen werden. Wie schon den „Vorbemerkungen“ der Vereinbarung vom 22.10.2012 zu entnehmen sei, betreffe dieser Vertrag den Substanzwertanspruch der Gemeinde, über den die Agrargemeinschaft mangels Verfügungsrecht nicht zu bestimmen vermöge. Der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibe, stehe ausschließlich der Gemeinde zu. Die Rechtsunterworfenen könnten sich nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen von der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen befreien. Andernfalls könnte diese zwingende öffentlich rechtliche Substanzzuordnung durch privatrechtliche Verträge umgangen und damit die der Gemeinde gesetzlich gebührenden Erträge beliebig geschmälert werden. Dem Substanzverwalter obliege gem § 36 c Abs 1 TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert beträfen. Er sei daher berechtigt gewesen, die Anträge der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, weil sie die Substanz und damit das der Gemeinde ausschließlich zugewiesene Vermögen beträfen. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass allein der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen hin vertrete und zu allen Vertretungshandlungen befugt sie, und zwar in jenen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert beträfen sowie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beträfen.Dem Substanzverwalter obliege gem Paragraph 36, c Absatz eins, TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert beträfen. Er sei daher berechtigt gewesen, die Anträge der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, weil sie die Substanz und damit das der Gemeinde ausschließlich zugewiesene Vermögen beträfen. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass allein der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen hin vertrete und zu allen Vertretungshandlungen befugt sie, und zwar in jenen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert beträfen sowie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beträfen. Darüber hinaus sei der für die Antragstellung erforderliche Beschluss des Ausschusses ohne Zustimmung des Substanzverwalters gefasst worden und sohin schon deswegen zum Scheitern verurteilt gewesen. Auch aus diesem Grund habe der Substanzverwalter den Antrag formell zurückziehen können. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  31. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010:
  32. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung LGBl Nr 7/2010: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 35 und 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Organe der Agrargemeinschaften § 35.

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann. […]
(5)Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(6)
(7)Bei Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung von der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist § 37 Abs. 1 lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat.
(7)Bei Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung von der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat. […] Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaften. […]
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c. in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Anschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Anschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“
  1. TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014:
  2. TFLG 1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 TFLG 1996, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 37, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Anschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über die Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffenen Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffenen Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“
  1. Satzung der Agrargemeinschaft B idF des Bescheides der Agrarbehörde vom 20.09.1999, Zl IIIb1-R459-220/1999:
  2. Satzung der Agrargemeinschaft B in der Fassung des Bescheides der Agrarbehörde vom 20.09.1999, Zl IIIb1-R459-220/1999: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Ausschuss § 10.Paragraph 10,
(1)Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren vier Mitgliedern. Für einen Ausschuss sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an den der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.
(3)Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, ein Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2, 1. Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
(3)Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, ein Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (Paragraph 5, Absatz 3,) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; Paragraph 10, Absatz 2, eins, Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
(4)Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme.
(5)Die Beschlüsse sind sofort in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
(6)Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft. § 12.Paragraph 12, Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder die Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Veräußerung von Grundstücken, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten ist (§ 9 Abs. 2), die Aufnahme von Darlehen, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Zif. 5.“Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder die Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Veräußerung von Grundstücken, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten ist (Paragraph 9, Absatz 2,), die Aufnahme von Darlehen, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des Paragraph 9, Zif. 5.“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****. Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****.
  2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 05.09.2014 zugestellt. Ihre am 01.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde – samt Ausschussbeschluss – ist unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist daher fristgerecht. 3. Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft B: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 20.09.1999, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14.

§ 13

Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 20.09.1999, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14,

Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

§ 12

der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft B hat in seiner Sitzung am 15.09.2014 mit der Gegenstimme des Substanzverwalters beschlossen, Rechtsanwalt N D zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.

Paragraph 12, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft B hat in seiner Sitzung am 15.09.2014 mit der Gegenstimme des Substanzverwalters beschlossen, Rechtsanwalt N D zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft B ist als solcher nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 zu qualifizieren und lässt sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage einem Antrag iSd § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zuordnen. Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. Aufgrund dieser Parteistellung nimmt die Gemeinde ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahr. In diesem Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen.Der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft B ist als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zu qualifizieren und lässt sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage einem Antrag iSd Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zuordnen. Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. Aufgrund dieser Parteistellung nimmt die Gemeinde ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahr. In diesem Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen. Der Obmann der Agrargemeinschaft B war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom 15.09.2014 berechtigt, Rechtsanwalt N D mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, zu beauftragen. 4. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:4.

Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen. Der zurückgewiesene Antrag ist – im Einklang mit der belangten Behörde – als solcher nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 (entspricht im Wesentlichen § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014) zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014, Zl ****, zu erheben.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen. Der zurückgewiesene Antrag ist – im Einklang mit der belangten Behörde – als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (entspricht im Wesentlichen Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014, Zl ****, zu erheben. 5. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend dem Vorbringen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu prüfen, ob die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde berechtigt war, den Antrag der Agrargemeinschaft B auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei (Antrag 1. des Schriftsatzes vom 25.06.2014), als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde wegen der fehlenden Zustimmung der Gemeinde B zum Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 zu Recht eine formale Entscheidung getroffen hat und sich nicht inhaltlich mit dem eben beschriebenen Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft B auseinandergesetzt hat.Entsprechend dem Vorbringen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu prüfen, ob die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde berechtigt war, den Antrag der Agrargemeinschaft B auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei (Antrag

  1. des Schriftsatzes vom 25.06.2014), als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde wegen der fehlenden Zustimmung der Gemeinde B zum Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 zu Recht eine formale Entscheidung getroffen hat und sich nicht inhaltlich mit dem eben beschriebenen Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft B auseinandergesetzt hat. Die Anträge
  2. bis
  3. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Agrarbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, und folglich auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
  4. Zur Sache: 6.1 Zuständigkeit des Ausschusses: Gegenstand der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft B am 27.06.2014 war ua die Frage der Geltung der zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2012 trotz des In-Kraft-Tretens der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle LGBl Nr 70/
  5. Davon ausgehend hat der Ausschuss Rechtsanwalt N D ua ermächtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen.Gegenstand der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft B am 27.06.2014 war ua die Frage der Geltung der zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2012 trotz des In-Kraft-Tretens der zum TFLG 1996 ergangenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Davon ausgehend hat der Ausschuss Rechtsanwalt N D ua ermächtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen. An der Sitzung haben Obmann S W und 5 weitere Ausschussmitglieder teilgenommen. Der Ausschuss war somit

§ 10

Abs 3 der geltenden Satzung beschlussfähig.An der Sitzung haben Obmann S W und 5 weitere Ausschussmitglieder teilgenommen. Der Ausschuss war somit

Paragraph 10, Absatz 3, der geltenden Satzung beschlussfähig. Der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 erfüllt die formalen Erfordernisse der geltenden Satzung für die Agrargemeinschaft B. Der getroffene Beschluss, nämlich den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen, zählt auch

§ 12

der geltenden Satzung zu den Angelegenheiten des Ausschusses.Der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 erfüllt die formalen Erfordernisse der geltenden Satzung für die Agrargemeinschaft B. Der getroffene Beschluss, nämlich den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen, zählt auch

Paragraph 12, der geltenden Satzung zu den Angelegenheiten des Ausschusses. 6.2 Zustimmungserfordernis der Gemeinde: Am 27.06.2014, also im Zeitpunkt des Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft B, den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen, war

§ 35

Abs 7 TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung LGBl Nr 7/2010 dem Ausschuss ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. Darüber hinaus konnte in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.Am 27.06.2014, also im Zeitpunkt des Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft B, den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde einzubringen, war

Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, dem Ausschuss ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. Darüber hinaus konnte in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 27.06.2014 hat die Gemeinde B nicht zugestimmt. Aufgrund dieses Umstandes hat die belangte Behörde den Antrag der Agrargemeinschaft B auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei (Antrag

  1. des Schriftsatzes vom 25.06.2014), als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 hat die Agrargemeinschaft B die zwischen ihr und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vorgelegt. Ziel des Antrages
  2. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 ist es, die „Geltung“ der Vereinbarung im Hinblick auf die am 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 klären zu lassen.Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 hat die Agrargemeinschaft B die zwischen ihr und der Gemeinde B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vorgelegt. Ziel des Antrages
  3. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 ist es, die „Geltung“ der Vereinbarung im Hinblick auf die am 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 klären zu lassen. Mit den weiteren Anträgen
  4. bis
  5. – sie sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - wollte die Agrargemeinschaft festgestellt haben, dass auf Grund der weiterhin geltenden Bestimmungen der Vereinbarung vom 22.10.2012 dem neu eingerichteten Organ „Substanzverwalter“ für die in der Vereinbarung vom 22.10.2012 angeführten, als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken keine Befugnisse zukommen. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag
  6. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 liegt eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde B zugrunde. Dieser Antrag ist daher – im Einklang mit der belangten Behörde – als solcher nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 (entspricht im Wesentlichen § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014) zu qualifizieren.Dem verfahrensgegenständlichen Antrag
  7. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 liegt eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde B zugrunde. Dieser Antrag ist daher – im Einklang mit der belangten Behörde – als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (entspricht im Wesentlichen Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) zu qualifizieren. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag der Agrargemeinschaft B auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, unter Hinweis auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBL Nr 7/2010, als unzulässig zurückzuweisen war, da die Gemeinde B dem der Antragstellung zugrunde liegenden Beschluss des Ausschusses vom 27.06.2014 nicht zugestimmt hat. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag der Agrargemeinschaft B auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung LGBL Nr 7 aus 2010,, als unzulässig zurückzuweisen war, da die Gemeinde B dem der Antragstellung zugrunde liegenden Beschluss des Ausschusses vom 27.06.2014 nicht zugestimmt hat. Mit der Bestimmung des § 35 Abs 7 TFLG 1996 idgF LGBl Nr 7/2010 hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, ausführlich auseinandergesetzt. Mit der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 idgF Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, ausführlich auseinandergesetzt. Die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes lassen sich wie folgt zusammenfassen: → Die Mitwirkung der substanzberechtigten Gemeinde an den Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist sachlich gerechtfertigt. Die Mitwirkung der substanzberechtigten Gemeinde an den Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist sachlich gerechtfertigt. → Es ist verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes – im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten – zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde. → Auf der Grundlage des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG können auch Regelungen getroffen, die – wie § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 – die Modalitäten der Willensbildung innerhalb einer Agrargemeinschaft zum Gegenstand haben.  Auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG können auch Regelungen getroffen, die – wie Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, – die Modalitäten der Willensbildung innerhalb einer Agrargemeinschaft zum Gegenstand haben. → Die Regelungen des § 35 Abs 1 und 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 verstoßen nicht gegen die Verfassungsvorschriften der Art 120a ff B-VG, insbesondere nicht gegen Art 120c Abs 1 B-VG, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind.  Die Regelungen des Paragraph 35, Absatz eins und 2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, verstoßen nicht gegen die Verfassungsvorschriften der Artikel 120 a, ff B-VG, insbesondere nicht gegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind. Entsprechend dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof es nicht als verfassungswidrig erachtet, dass in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden kann.Entsprechend dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof es nicht als verfassungswidrig erachtet, dass in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden kann. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag will die Agrargemeinschaft geklärt wissen, ob die Vereinbarung vom 22.10.2012 trotz In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 gilt und damit die Verwaltung dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke nach Abgeltung des Substanzanspruches durch Zahlung des vereinbarten „Substanzentgeltes“ durch die Agrargemeinschaft selbst und nicht den Substanzverwalter zu erfolgen hat. Mit ihrem Beschluss vom 27.06.2014 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft B ihren Agrarobmann lediglich ermächtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 (entspricht im Wesentlichen § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014) bei der Agrarbehörde einzubringen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 7 TFLG idF LGBl Nr 7/2010 und des § 37 Abs 7 lit b TFLG idF LGBl Nr 70/2014, können Gegenstand solcher Anträge auch Streitigkeiten zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und der Gemeinde sein. Unzulässig sind derartige Anträge gem § 37 Abs 7 TFLG idF LGBl Nr 70/2014, ua dann, wenn sie sich gegen Verfügungen des Substanzverwalters in den in § 36c Abs 1 TFLG 1996 genannten Angelegenheiten richten. Die Entscheidung über solche Streitigkeiten ist Aufgabe der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit.Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag will die Agrargemeinschaft geklärt wissen, ob die Vereinbarung vom 22.10.2012 trotz In-Kraft-Tretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 gilt und damit die Verwaltung dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke nach Abgeltung des Substanzanspruches durch Zahlung des vereinbarten „Substanzentgeltes“ durch die Agrargemeinschaft selbst und nicht den Substanzverwalter zu erfolgen hat. Mit ihrem Beschluss vom 27.06.2014 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft B ihren Agrarobmann lediglich ermächtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (entspricht im Wesentlichen Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) bei der Agrarbehörde einzubringen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, und des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, können Gegenstand solcher Anträge auch Streitigkeiten zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 und der Gemeinde sein. Unzulässig sind derartige Anträge gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, ua dann, wenn sie sich gegen Verfügungen des Substanzverwalters in den in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 genannten Angelegenheiten richten. Die Entscheidung über solche Streitigkeiten ist Aufgabe der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit. Ein (zulässiger) Antrag einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut wegen einer Streitigkeit mit der Gemeinde gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) bedurfte und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Dafür ist die Gemeinde Partei in einem solchen Verfahren vor der Agrarbehörde.Ein (zulässiger) Antrag einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut wegen einer Streitigkeit mit der Gemeinde gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) bedurfte und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Dafür ist die Gemeinde Partei in einem solchen Verfahren vor der Agrarbehörde. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag will die Agrargemeinschaft B eine zwischen ihr und der Gemeinde B strittige Rechtsfrage zur Geltung und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 22.10.2012 von der Agrarbehörde geklärt wissen. Der Antrag betrifft somit keine Verfügungen des Substanzverwalters iSd § 36c Abs 1 TFLG
  8. Es handelt sich somit um einen zulässigen Antrag iSd § 37 Abs 7 TFLG idF 7/2010 aber auch des § 37 Abs 7 lit b TFLG idF LGBl Nr 70/2014.Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag will die Agrargemeinschaft B eine zwischen ihr und der Gemeinde B strittige Rechtsfrage zur Geltung und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 22.10.2012 von der Agrarbehörde geklärt wissen. Der Antrag betrifft somit keine Verfügungen des Substanzverwalters iSd Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG
  9. Es handelt sich somit um einen zulässigen Antrag iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG in der Fassung 7 aus 2010, aber auch des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Der diesem Antrag zugrunde liegende Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 betrifft somit nicht den Substanzwertanspruch der Gemeinde B, sondern hat den Agrarobmann lediglich ermächtigt, eine im Hinblick auf die Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B bestehende Streitigkeit durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Der Ausschussbeschluss bedurfte daher nicht der Zustimmung der Gemeinde B. Die Agrarbehörde hätte daher über den zulässigerweise eingebrachten Antrag der Agrargemeinschaft B inhaltlich entscheiden müssen. Zu einer Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, war die belangte Behörde auf der Grundlage des § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, nicht berechtigt.Der diesem Antrag zugrunde liegende Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B vom 27.06.2014 betrifft somit nicht den Substanzwertanspruch der Gemeinde B, sondern hat den Agrarobmann lediglich ermächtigt, eine im Hinblick auf die Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde B bestehende Streitigkeit durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Der Ausschussbeschluss bedurfte daher nicht der Zustimmung der Gemeinde B. Die Agrarbehörde hätte daher über den zulässigerweise eingebrachten Antrag der Agrargemeinschaft B inhaltlich entscheiden müssen. Zu einer Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, war die belangte Behörde auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, nicht berechtigt. Zur „Gültigkeit“ und „Wirksamkeit“ der Vereinbarung vom 22.10.2012 verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/2717-5, und die darin getroffen Ausführungen. 6.3 Mündliche Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung des § 24 VwGVG aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.Das Landesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung des Paragraph 24, VwGVG aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Art 6

Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Artikel 6

, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Art 47

der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Die Beschwerde führende Agrargemeinschaft hat auf der Grundlage des Beschlusses ihres Ausschusses vom 27.06.2014 in dem am 02.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz ua dem Antrag auf Feststellung eingebracht, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei. Dem am 27.06.2014 gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B hat die Gemeinde B nicht zugestimmt. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, als unzulässig zurückgewiesen hat. Es ist folglich nicht von einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zu lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.06.2014, eingelangt am 02.07.2014, den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2014, Zl ****, die Ausführungen in der Beschwerde gegen den zitierten und die Stellungnahme der Gemeinde B vom 26.11.2014 ausreichend dargelegt. Eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung ist nicht erforderlich. Es liegen somit die Voraussetzungen im Sinne des § 24 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In einem ähnlich gelagerten, ebenfalls die Agrargemeinschaft B betreffenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde, in der ua die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren unter Heranziehung des Artikels 6 EMRK behauptet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2014, Zl E 974/2014-6, abgelehnt.Es liegen somit die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 24, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In einem ähnlich gelagerten, ebenfalls die Agrargemeinschaft B betreffenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde, in der ua die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren unter Heranziehung des Artikels 6 EMRK behauptet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2014, Zl E 974/2014-6, abgelehnt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft B in ihrer Sitzung am 27.06.2014 gefasste Beschluss erging im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Satzung. Der gefasste Beschluss, den Antrag auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, bei der Agrarbehörde einzubringen, betrifft nicht den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) und bedurfte daher auch nicht der Zustimmung der Gemeinde B.Der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft B in ihrer Sitzung am 27.06.2014 gefasste Beschluss erging im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Satzung. Der gefasste Beschluss, den Antrag auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, bei der Agrarbehörde einzubringen, betrifft nicht den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) und bedurfte daher auch nicht der Zustimmung der Gemeinde B. Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Agrargemeinschaft B zulässigerweise mit Schriftsatz vom 25.06.2014, eingelangt am 02.07.2014, den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde eingebracht. Dieser Antrag ist als solcher nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 zu qualifizieren und lässt sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage einem Antrag iSd § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zuordnen. Aufgabe der Agrarbehörde war es, über diesen Antrag zu entscheiden. Dadurch, dass die Agrarbehörde, gestützt auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, den verfahrensgegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, mit Rechtswidrigkeit belastet.Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Agrargemeinschaft B zulässigerweise mit Schriftsatz vom 25.06.2014, eingelangt am 02.07.2014, den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Agrarbehörde eingebracht. Dieser Antrag ist als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zu qualifizieren und lässt sich nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage einem Antrag iSd Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zuordnen. Aufgabe der Agrarbehörde war es, über diesen Antrag zu entscheiden. Dadurch, dass die Agrarbehörde, gestützt auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, den verfahrensgegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, mit Rechtswidrigkeit belastet. Da die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, zu Unrecht den verfahrensgegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat statt

§ 37Abs 7 TFLG 1996 über diesen Antrag materiell zu entscheiden, war der angefochtene Bescheid i

Sd § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Aufgabe der Agrarbehörde ist es daher, über den bislang unerledigten Antrag der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, zu entscheiden [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Anm 17 und 18].Da die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl ****, zu Unrecht den verfahrensgegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat statt

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 über diesen Antrag materiell zu entscheiden, war der angefochtene Bescheid iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Aufgabe der Agrarbehörde ist es daher, über den bislang unerledigten Antrag der Agrargemeinschaft B vom 25.06.2014 auf Feststellung, dass die zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft B abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des In-Kraft-Tretens der Novelle zum TFLG 1996 mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam sei, zu entscheiden [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, Anmerkung 17 und 18]. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Anträgen
  1. bis
  2. des Schriftsatzes vom 25.06.2014 war nicht näher einzugehen, da die belangte Behörde diese Anträge nicht behandelt hat und sie somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall – vergleiche die Ausführungen im Kapitel 5.3 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses – nicht erforderlich. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum Verhältnis des des § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 zu § 37 Abs 7 TFLG 1996 liegt nach dem Wissenstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vor. Diesbezüglich ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen und erklärt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.Zum Verhältnis des des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 liegt nach dem Wissenstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vor. Diesbezüglich ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen und erklärt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Im gegenständlichen Verfahren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 19.09.2014, Zl E 974/2014-6, trotz des Entfalls der mündlichen Verhandlung in einem ähnlich gelagerten Fall die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt. Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen.Im gegenständlichen Verfahren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 19.09.2014, Zl E 974/2014-6, trotz des Entfalls der mündlichen Verhandlung in einem ähnlich gelagerten Fall die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt. Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2718.4

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