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{'item': 'LVwG-2014/43/1705-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1705-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn R M, Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid der Gemeinde K vom 11.03.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 21.08.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Gartenhäuschens („Blockbohlenhaus Müritz, 45 mm Weekendhaus, Premium-Qualität, extra Schlafboden“) mit einer Grundfläche von ca. 24 m² sowie einem Schlafboden im oberen Hausteil auf der Gartennummer 9 des Grundstücks Nr 658/1, KG G, vor. Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, untersagte die belangte Behörde gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 die Ausführung dieses Bauvorhabens und berief sich in ihrer Begründung auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.2013, wonach ein Widerspruch zur vorliegenden Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ vorliege. Laut dieser Stellungnahme sei das bereits errichtete Gartenhaus mit einem Ausmaß von 5,6 m mal 4,3 m (44,1 m²) schon wesentlich größer als die „üblichen“ städtischen Gartenhäuser mit 6,5 m mal 3,0 m (19,5 m²). Die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes unbedingt erforderliche Größe sei daher jedenfalls als zumindest erreicht anzusehen. Keinesfalls zu befürworten sei jedenfalls die 2-Geschossigkeit mit Schlafboden bei einer Höhe von nahezu 3,6 m. Insgesamt entspreche das Gartenhaus in Anbetracht der geplanten Dimension und Nutzung keinesfalls § 43 Absatz 2 TROG
  5. Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich den obigen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amts verständigen an, dass die vergrößerte Ausführung des Gartenhauses nicht dem festgelegten Verwendungszweck entspreche.Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 die Ausführung dieses Bauvorhabens und berief sich in ihrer Begründung auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.2013, wonach ein Widerspruch zur vorliegenden Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ vorliege. Laut dieser Stellungnahme sei das bereits errichtete Gartenhaus mit einem Ausmaß von 5,6 m mal 4,3 m (44,1 m²) schon wesentlich größer als die „üblichen“ städtischen Gartenhäuser mit 6,5 m mal 3,0 m (19,5 m²). Die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes unbedingt erforderliche Größe sei daher jedenfalls als zumindest erreicht anzusehen. Keinesfalls zu befürworten sei jedenfalls die 2-Geschossigkeit mit Schlafboden bei einer Höhe von nahezu 3,6 m. Insgesamt entspreche das Gartenhaus in Anbetracht der geplanten Dimension und Nutzung keinesfalls Paragraph 43, Absatz 2 TROG
  6. Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich den obigen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amts verständigen an, dass die vergrößerte Ausführung des Gartenhauses nicht dem festgelegten Verwendungszweck entspreche. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche jedoch als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, legte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, wiederum eine Bauanzeige vor. Diese bezieht sich erneut auf das bereits bestehende Gebäude – es sei jedoch aufgrund der im Bescheid vom 14.10.2013 zum Ausdruck gebrachten Bedenken eine Umplanung vorgenommen und der ursprünglich vorgesehene „Schlafboden“ verschlossen und damit unbenutzbar gemacht worden. Der verbliebene Raum diene ausschließlich der Belüftung der Dachkonstruktion. Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf den oben genannten Bescheid weiter aus, dass die Maße seines Bauvorhabens entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl konsensfähig seien. Dem „Zurückweisungsgrund“ der 2-Geschossigkeit sei in der gegenständlichen Bauanzeige Rechnung getragen worden, weshalb es sich um ein abgeändertes Bauvorhaben und somit eine neue Bauanzeige, welche die Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöse, handle. Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20.02.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, aufgrund seiner der Widmung „Sonderflächen Dauer Kleingarten“ widersprechenden Dimensionen und 2-Geschossigkeit untersagt. Hierzu zitierte die belangte Behörde wiederum aus der Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.
  7. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sei bis auf die entfallende Schlafebene ident mit den Einreichunterlagen des rechtskräftigen Vorbescheids. Laut der Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.03.2014 entspreche das Gartenhaus in Anbetracht seiner Dimension auch bei Entfall der Schlafebene keinesfalls der Bestimmung des § 43 Absatz 2 TROG
  8. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt – Dimension des Gartenhauses – habe sich nicht geändert, weshalb die Anzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Diesbezüglich zitierte die belangte Behörde wörtlich Rechtssatz Nummer 1 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2008/18/0422 vom 24.01.2012.Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20.02.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, aufgrund seiner der Widmung „Sonderflächen Dauer Kleingarten“ widersprechenden Dimensionen und 2-Geschossigkeit untersagt. Hierzu zitierte die belangte Behörde wiederum aus der Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.
  9. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sei bis auf die entfallende Schlafebene ident mit den Einreichunterlagen des rechtskräftigen Vorbescheids. Laut der Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.03.2014 entspreche das Gartenhaus in Anbetracht seiner Dimension auch bei Entfall der Schlafebene keinesfalls der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2 TROG
  10. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt – Dimension des Gartenhauses – habe sich nicht geändert, weshalb die Anzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Diesbezüglich zitierte die belangte Behörde wörtlich Rechtssatz Nummer 1 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2008/18/0422 vom 24.01.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Er führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG nicht vorlägen. Die belangte Behörde habe sich nämlich in ihrem Bescheid vom 14.10.2013 auf zwei Ablehnungsgründe, nämlich die Dimension und die 2-Geschossigkeit, berufen. Diese beiden Voraussetzungen zusammen – arg „und“ – widersprächen der Widmung „Sonderfläche Dauerkleingarten“. Da die 2-Geschossigkeit nicht mehr gegenständlich sei, liege eine Identität der Sache nicht vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Er führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vorlägen. Die belangte Behörde habe sich nämlich in ihrem Bescheid vom 14.10.2013 auf zwei Ablehnungsgründe, nämlich die Dimension und die 2-Geschossigkeit, berufen. Diese beiden Voraussetzungen zusammen – arg „und“ – widersprächen der Widmung „Sonderfläche Dauerkleingarten“. Da die 2-Geschossigkeit nicht mehr gegenständlich sei, liege eine Identität der Sache nicht vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 68

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: In der Begründung des rechtskräftig gewordenen Bescheids vom 14.10.2013, Zl ****, schließt sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Feststellung, dass das Bauvorhaben nicht dem festgelegten Verwendungszweck entspreche den Ausführungen des Amtssachverständigen an. Dieser wiederum nimmt zuerst auf die Grundfläche des geplanten Gebäudes Bezug und führt weiter aus: „Keinesfalls zu befürworten ist jedenfalls die 2-Geschossigkeit mit Schlafboden bei einer Höhe von nahezu 3,60 m. Insgesamt entspricht das Gartenhaus in Anbetracht der geplanten Dimension und Nutzung keinesfalls der oa Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.“ Diese Begründung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Untersagung des mit Eingabe vom 21.08.2013 angezeigten Bauvorhabens schon allein aufgrund seiner Abmessungen erfolgte. Vielmehr ist ihr zu entnehmen, dass für die Entscheidung mehrere Faktoren (2-Geschossigkeit, Schlafboden, Höhe bzw „Dimension und Nutzung“) relevant waren, ohne deren jeweilige Gewichtung bzw ihr Verhältnis zueinander näher zu erläutern. Die neuerliche Bauanzeige vom 20.02.2014 beinhaltet eine Änderung in Bezug auf einen der oben genannten von der belangten Behörde herangezogenen Untersagungsgründe. Eine inhaltliche Beurteilung, wonach das Bauvorhaben auch bei einem Wegfall der Schlafnutzung aufgrund seiner Größe unzulässig wäre, darf jedoch bei der Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2012, VwGH 2008/18/0422, handelt, nicht vorweg genommen werden. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.1990, VwGH 89/10/0225, aus, dass Gegenstand der Rechtskraft der Spruch, allenfalls im Zusammenhang mit der maßgebenden Begründung des Bescheids ist – „Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der entschiedenen Sache ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfahren hat.“ Im vorliegenden Fall kann angesichts der Begründung des rechtskräftig gewordenen Bescheids vom 14.10.2013, Zl ****, die sich auf die genannten Versagungsgründe gleichermaßen stützt, jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, dass die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids zumindest möglich gewesen wäre (vgl VwGH 2008/18/0422 vom 24.01.2012).Die neuerliche Bauanzeige vom 20.02.2014 beinhaltet eine Änderung in Bezug auf einen der oben genannten von der belangten Behörde herangezogenen Untersagungsgründe. Eine inhaltliche Beurteilung, wonach das Bauvorhaben auch bei einem Wegfall der Schlafnutzung aufgrund seiner Größe unzulässig wäre, darf jedoch bei der Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2012, VwGH 2008/18/0422, handelt, nicht vorweg genommen werden. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.1990, VwGH 89/10/0225, aus, dass Gegenstand der Rechtskraft der Spruch, allenfalls im Zusammenhang mit der maßgebenden Begründung des Bescheids ist – „Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der entschiedenen Sache ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfahren hat.“ Im vorliegenden Fall kann angesichts der Begründung des rechtskräftig gewordenen Bescheids vom 14.10.2013, Zl ****, die sich auf die genannten Versagungsgründe gleichermaßen stützt, jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, dass die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids zumindest möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 2008/18/0422 vom 24.01.2012). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich kein Fall der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliege, kommt daher Berechtigung zu.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich kein Fall der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, kommt daher Berechtigung zu. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die belangte Behörde die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 20.02.2014 zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Da dies nicht der Fall war, war die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 43 Abs 1 TROG 2011, einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.03.2014 sowie allenfalls an der gegenständlichen Liegenschaft bestehendem Wohnungseigentum war daher nicht weiter einzugehen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die belangte Behörde die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 20.02.2014 zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Da dies nicht der Fall war, war die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu Paragraph 43, Absatz eins, TROG 2011, einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.03.2014 sowie allenfalls an der gegenständlichen Liegenschaft bestehendem Wohnungseigentum war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird nunmehr über die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 20.02.2014 inhaltlich abzusprechen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier: die Identität der Sache, wenn mehrere Versagungsgründe vorliegen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier: die Identität der Sache, wenn mehrere Versagungsgründe vorliegen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1705.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.