RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/3148-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Ing. E F, geb. xx.xx.xxxx, PLZ Y HNR ** v.d. Rechtsanwalt Mag. C H, Adresse, PLZ Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.10.2014, Zahl **-**-2014 wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Ing. E F, geb. xx.xx.xxxx, PLZ Y HNR ** v.d. Rechtsanwalt Mag. C H, Adresse, PLZ Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 3.10.2014, Zahl **-**-2014 wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerde, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde, Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 368 GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.4.2014, Zl. *.1-***/*2 begangen zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 8.4.2014, Zl. *.1-***/*2 begangen zu haben. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend die Tatbegehung bestritten. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X Zahl **-**-2014 sowie in die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Zahl **-**-2014 sowie in die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Schriftliche Erledigungen sind gemäß § 18 Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß § 18 Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 legcit genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, legcit genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN). Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 18, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.
- at)mwN). Die im Akt einliegende Erledigung war nicht von der Genehmigenden (Frau B B) unterschrieben, sondern trägt lediglich folgende Paraphe (siehe Bescheid Seite 7): Nach stRsp des VwGH (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, aaO § 18 Rz 23) ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar“ ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann), jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22. 3. 1991, 86/18/0213; 6. 4. 1996, 91/10/0009; 28. 4. 2008, 2007/12/0168). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168) Nach stRsp des VwGH vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 18, Rz 23) ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar“ ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann), jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22. 3. 1991, 86/18/0213; 6. 4. 1996, 91/10/0009; 28. 4. 2008, 2007/12/0168). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168) In seinem Erkenntnis vom 4.9.2000, 98/10/0013 (Hervorhebungen durch den Gefertigten) führt der der VwGH zur Paraphe aus wie folgt: „§ 18 Abs 2 AVG ordnet an, dass die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden zu erfolgen hat. Die "Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl das Erkenntnis vom 16. 2. 1992, 91/09/0169). Eine "Unterschrift" ist dabei ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 190 ff, mit Judikaturhinweisen).“„§ 18 Absatz 2, AVG ordnet an, dass die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden zu erfolgen hat. Die "Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche das Erkenntnis vom 16. 2. 1992, 91/09/0169). Eine "Unterschrift" ist dabei ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 190 ff, mit Judikaturhinweisen).“ Das gegenständliche Straferkenntnis ist nun im Lichte oder obigen Ausführungen keinesfalls mit einer Unterschrift, sondern lediglich mit einer Paraphe unterfertigt. Anders kann das hier vorliegende Buchstabengebilde, das lediglich aus drei Einzelbuchstaben (der erste am ehesten ein großes S bzw allenfalls ein großes G, der zweite ein kleines c und der dritte ein kleines l oder
- h)also insgesamt am ehesten „Sch“, allenfalls „Gch“, nicht interpretiert werden. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch der Aktenvermerk vom 11.4.2014, der ua auch von der Sachbearbeiterin B B unterfertigt ist. Hier (obwohl bei einem Aktenvermerk an und für sich nicht erforderlich) verwendet sie augenfällig eine Unterschrift: Der Vergleich der beiden Buchstabengebilde zeigt deutlich den Unterschied auf: Ist beim Aktenvermerk (jedenfalls bei Kenntnis des Namens der Sachbearbeiterin) aus der Unterfertigung der Name der Sachbearbeiterin „B“ ableitbar, ist dies bei der bloßen Paraphe „Sch“ bzw. „Gch“ nicht ansatzweise möglich. Auch das dem Beschwerdeführer übermittelte Exemplar (die Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG) hat keine Unterfertigung der Genehmigenden getragen. Diese Ausfertigung war zwar amtssigniert, doch konnte die Amtssignatur, die – wie hier – lediglich die Urheberschaft einer Behörde dokumentiert, die fehlende Genehmigung der Erledigung keinesfalls ersetzen – siehe dazu grundlegend VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009. Damit fehlt es dem bekämpften Straferkenntnis an der Bescheidqualität – es handelt sich vielmehr um einen Nichtbescheid, der keine Rechtswirkungen entfaltet. Folgerichtig war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Auch das dem Beschwerdeführer übermittelte Exemplar (die Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG) hat keine Unterfertigung der Genehmigenden getragen. Diese Ausfertigung war zwar amtssigniert, doch konnte die Amtssignatur, die – wie hier – lediglich die Urheberschaft einer Behörde dokumentiert, die fehlende Genehmigung der Erledigung keinesfalls ersetzen – siehe dazu grundlegend VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009. Damit fehlt es dem bekämpften Straferkenntnis an der Bescheidqualität – es handelt sich vielmehr um einen Nichtbescheid, der keine Rechtswirkungen entfaltet. Folgerichtig war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3148.1