RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2567-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 11.08.2014, GZ ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- in der Höhe von Euro 700,-- auf Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt
- in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 700,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- in der Höhe von Euro 700,-- auf Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt
- in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 700,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 VStG zu Spruchpunkt
- mit Euro 50,-- und zu Spruchpunkt
- mit Euro 70,-- neu festgesetzt.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG zu Spruchpunkt
- mit Euro 50,-- und zu Spruchpunkt
- mit Euro 70,-- neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 11.08.2014, GZ ****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „
- Mit Datum 15.11.2013 wurde an Frau F in T, Adresse, eine Rechnung der X Wärmetechnik, X Y, U, Adresse, zugesendet, in der von Ihnen Tätigkeit abgerechnet werden, deren Ausführung dem Gewerbe der Holzbau-Meister Vorbehalten ist, nämlich ca. von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2013 die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Ausführung der Reparatur eine Vordaches durch „Facharbeiter: Abbruch und Montage der Unterkonstruktion, Eindeckung, Saumbleche, Material: Hölzer für Unterkonstr. Eindeckung Wellpoly, Saumbleche, Schrauben und weiteres Kleinmaterial usw.". Sie sind jedoch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten.„
- Mit Datum 15.11.2013 wurde an Frau F in T, Adresse, eine Rechnung der römisch zehn Wärmetechnik, römisch zehn Y, U, Adresse, zugesendet, in der von Ihnen Tätigkeit abgerechnet werden, deren Ausführung dem Gewerbe der Holzbau-Meister Vorbehalten ist, nämlich ca. von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2013 die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Ausführung der Reparatur eine Vordaches durch „Facharbeiter: Abbruch und Montage der Unterkonstruktion, Eindeckung, Saumbleche, Material: Hölzer für Unterkonstr. Eindeckung Wellpoly, Saumbleche, Schrauben und weiteres Kleinmaterial usw.". Sie sind jedoch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten.
- Weiters haben Sie ca. zwischen 04.07.2013 und 30.09.2013 im Standort U V, Adresse, durch die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Ausführung von Malerarbeiten und Anbringen von Vollwärmeschutz das Gewerbe der Maler und Anstreicher ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes
- Weiters haben Sie ca. zwischen 04.07.2013 und 30.09.2013 im Standort U römisch fünf, Adresse, durch die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Ausführung von Malerarbeiten und Anbringen von Vollwärmeschutz das Gewerbe der Maler und Anstreicher ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes Sie sind nur im Besitz des freien Gewerbes „Vermittlung von Werkverträgen für Baumeisterarbeiten, Heizungs- und Sanitärinstallationen, Malerarbeiten, Wärmedämmung, Trockenausbauten, Estricharbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Zimmermeisterarbeiten. Leistungen von Technischen Büros/Ingenieurbüros, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Gartengestaltung, Tischlerarbeiten, Raumausstattung, Lüftungsbau sowie Ofenbau zwischen befugten Gewerbetreibenden und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner, unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Bauträgern, Spediteuren und Transportagenten und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten“ und daher im nicht berechtigt, die auf der genannten Rechnung und in der Anzeige der Finanzpolizei K S angeführten Tätigkeiten auszuüben oder anzubieten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 366 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 94 Ziffer 82 Gewerbeordnung 1994 und
- Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 94 Ziffer 82 Gewerbeordnung 1994 und
- § 366 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 94 Ziffer 47 Gewerbeordnung 1994“
- Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 94 Ziffer 47 Gewerbeordnung 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- (Ersatzarrest 65 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 93 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- (Ersatzarrest 65 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 93 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis **** vom 11.8.2014 erhebe ich Beschwerde und begründe wie folgt:
- In der Sache F beauftragte ich meinen Vater C D mit der Ausführung der Reparatur und mich zu vertreten. Er beauftragte die Fa. W, (E) mit der Durchführung. Nach Erledigung der Arbeiten erhielt die Auftraggeberin (Fr. F) eine Rechnung von der Firma W. Frau F wollte die Rechnung nicht begleichen und beschimpfte Hr. D und Hr. W aufs äußerste. Frau F wollte die Rechnung von der Firma W nicht bezahlen, und begründete das damit, dass sie der Firma W keinen Auftrag gegeben haben. Die Abrechnung sollte direkt mit der Versicherung erfolgen und mir erfolgen. Ich habe daher die Rechnung auf Anraten meines Anwaltes an Frau F gestellt und sollte die Fa. W bezahlen. Ich habe aber keine Arbeiten ausgeführt und auch nur die Rechnung aufgrund der schwierigen Umstände mit Frau F gestellt Der Restbetrag von Frau F wurde bis heute noch nicht bezahlt.
- Die Anschuldigungen in Pt. 2 beruhen auf den Aussagen von Frau F. Wahr ist vielmehr dass die Arbeiten in U, Adresse von meinem Vater C D ausgeführt wurden, der über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt Ich hatte mit diesem Auftrag nichts zu tun. Aus oben angeführten Gründen ersuche ich darum, die Strafe zu erlassen, den Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen mich einzustellen.“ Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Einsichtnahme in den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.11.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seine erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.11.2014 auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer führt in seinem Schriftsatz vom 27.11.2014 aus, dass „er einsehe, mit seiner Vorgehensweise nicht rechtmäßig gehandelt zu haben und er sich weiters entschuldigend nur auf fahrlässige Unkenntnis der einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften berufe. Weiters hätte er das Vermittlungsgewerbe mit 31.07.2014 ruhend gemeldet, um ähnliche Schwierigkeiten in Hinkunft zu vermeiden, wobei er seit August 2014 als Techniker in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist.“ Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von jeweils Euro 3.600,-- zu. Der Beschwerdeführer bezieht netto Euro 2.000,-- und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Vorstrafen. Als Milderungsgründe wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gewertet, dass der Beschwerdeführer geständig und einsichtig war, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst sah, die Strafen entsprechend herabzusetzen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2567.3