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{'item': 'LVwG-2014/34/2811-6'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 54Art 130§ 2§ 73§ 33§ 36§ 33aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/2811-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Nr. Ort 1. I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt

§ 54

FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1000 II Stg Ort 1“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1000 II Stg Ort 1“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt

Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum in die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert. In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend in EZ 1000 II Stg Ort 1, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: In Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend in EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: „[…] Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1001 II, 1002 II, 1003 II und die Gst 001/1, 002/32 Kg Ort 1, vorkommend in EZ 1004 II Stg Ort 1 und EZ 1005 II Stg Ort 1.“In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1001 römisch zwei, 1002 römisch zwei, 1003 römisch zwei und die Gst 001/1, 002/32 Kg Ort 1, vorkommend in EZ 1004 römisch zwei Stg Ort 1 und EZ 1005 römisch zwei Stg Ort 1.“ In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe in

  1. ha)zugeteilt:In Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe in
  2. ha)zugeteilt: 1. Nachbarschaft Name 1: 46,3425 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1; Nachbarschaft Name 1: 46,3425 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 2. Nachbarschaft Name 2: 50,2886 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1; Nachbarschaft Name 2: 50,2886 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 3. Nachbarschaft Name 1-Name 2: 8,9110 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1; Nachbarschaft Name 1-Name 2: 8,9110 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 4. Nachbarschaft Name 3: 22,8132 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 3: 22,8132 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 5. Agrargemeinschaft Name 4: 24,5044 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 4: 24,5044 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 6. Agrargemeinschaft Name 4 und Name 5 Gemeinschaftswald je zur Hälfte (Ywald): 75,0278 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 4 und Name 5 Gemeinschaftswald je zur Hälfte (Ywald): 75,0278 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 7. Agrargemeinschaft Name 5 Gemeinschaftswald: 107,3762 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 5 Gemeinschaftswald: 107,3762 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 8. Nachbarschaft Name 6: 61,9943 aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 59,5084 ha aus EZ 1002 II Stg Ort 1 und 0,0032 ha aus EZ 1005 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 6: 61,9943 aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 59,5084 ha aus EZ 1002 römisch zwei Stg Ort 1 und 0,0032 ha aus EZ 1005 römisch zwei Stg Ort 1; 9. Nachbarschaft Name 7: 25,7956 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 0,8351 ha aus EZ 1002 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 7: 25,7956 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 0,8351 ha aus EZ 1002 römisch zwei Stg Ort 1; 10. Nachbarschaft Name 8: 49,9226 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 8: 49,9226 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 11. Agrargemeinschaft Name 32 und Name 33 je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 32 und Name 33 je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 12. Nachbarschaft Name 9: 73,8340 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 16,5142 ha aus EZ 1001 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 9: 73,8340 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 16,5142 ha aus EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1; 13. Agrargemeinschaft Name 10: 1,4707 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 0,8568 ha aus EZ 1001 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 10: 1,4707 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 0,8568 ha aus EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1; 14. Agrargemeinschaft Name 11: 3,4945 ha aus EZ 1001 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 11: 3,4945 ha aus EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1; 15. Agrargemeinschaft Name 12: 4,4390 ha aus EZ 1001 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 12: 4,4390 ha aus EZ 1001 römisch zwei Stg Ort 1; 16. Agrargemeinschaft Name 13: 48,5322 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 13: 48,5322 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 17. Nachbarschaft Name 14: 21,7259 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 14: 21,7259 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 18. Nachbarschaft Name 15: 29,3305 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 0,7988 ha aus EZ 1004 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 15: 29,3305 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 0,7988 ha aus EZ 1004 römisch zwei Stg Ort 1; 19. Agrargemeinschaft Name 16: 59,5990 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 16: 59,5990 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 20. Nachbarschaft Name 17: 42,4644 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 6,5474 ha aus EZ 1004 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 17: 42,4644 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 6,5474 ha aus EZ 1004 römisch zwei Stg Ort 1; 21. Agrargemeinschaft Name 18: 6,0847 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 18: 6,0847 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 22. Agrargemeinschaft Name 19: 63,3431 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 19: 63,3431 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 23. Agrargemeinschaft Name 20: 30,2842 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 20: 30,2842 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 24. Nachbarschaft Name 21: 107,5024 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 21: 107,5024 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 25. Agrargemeinschaft Name 22: 7,6753 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 22: 7,6753 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 26. Name 23gemeinschaft: 105,5537 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Name 23gemeinschaft: 105,5537 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 27. Agrargemeinschaft Name 24: 21,8089 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 24: 21,8089 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 28. Nachbarschaft Name 25: 49,1507 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 25: 49,1507 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 29. Agrargemeinschaft Name 26: 73,5585 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 26: 73,5585 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 30. Agrargemeinschaft Name 27: 1,2872 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Agrargemeinschaft Name 27: 1,2872 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 31. Nachbarschaft Name 28: 39,0485 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 28: 39,0485 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 32. Name 29gemeinschaft: 28,3582 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1;Name 29gemeinschaft: 28,3582 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 33. Nachbarschaft Name 30: 136,7301 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1, 1,2408 ha aus EZ 1003 II Stg Ort 1;Nachbarschaft Name 30: 136,7301 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, 1,2408 ha aus EZ 1003 römisch zwei Stg Ort 1; 34. Nachbarschaft Name 31: 29,5803 ha aus EZ 1000 II Stg Ort 1; 19,5163 ha aus EZ 1003 II Stg Ort 1. Nachbarschaft Name 31: 29,5803 ha aus EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1; 19,5163 ha aus EZ 1003 römisch zwei Stg Ort 1. In § 2 Z 17 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 14 konkret die Gste Nr 003/10, 003/3 und 002/27, alle aus EZ 1000 II Ort 1, als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 1000 II Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 004/3, 004/4, 005/1, 005/2, 005/35 und 006 Stg Ort 1 im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben. In Paragraph 2, Ziffer 17, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 14 konkret die Gste Nr 003/10, 003/3 und 002/27, alle aus EZ 1000 römisch zwei Ort 1, als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 004/3, 004/4, 005/1, 005/2, 005/35 und 006 Stg Ort 1 im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthielt folgende Regelung:Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthielt folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ort 1er Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wurde folgendes determiniert: In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wurde folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am xx.xx.1942, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde C, dass der Hauptteilungsplan am xx.xx.1942 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund des rechtskräftigen Hauptteilungsplanes der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der Nachbarschaft Name 14 das Eigentumsrecht an den Gsten Nr 003/3, 003/10 und 002/27, alle EZ 1006II KG Ort 1, einverleibt. B. Regulierungsplan vom xx.xx.1962, Zl ****: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1962, Zl ****, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A) und Verwaltungssatzungen (Teil B), für die Agrargemeinschaft X. In Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus dem in EZ 1006 II KG Ort 1 Land vorgetragenen Gst Nr 003/10 Wald, X, bestehe und das gesamte Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft X, stehe. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Gp 003/10 vom Gutsbestand der EZ 1006 II KG Ort 1 Land abzuschreiben und hiefür eine neue EZ der Kat Gem Ort 1 Land zu eröffnen ist. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1962, Zl ****, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A) und Verwaltungssatzungen (Teil B), für die Agrargemeinschaft römisch zehn. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus dem in EZ 1006 römisch zwei KG Ort 1 Land vorgetragenen Gst Nr 003/10 Wald, römisch zehn, bestehe und das gesamte Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, stehe. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Gp 003/10 vom Gutsbestand der EZ 1006 römisch zwei KG Ort 1 Land abzuschreiben und hiefür eine neue EZ der Kat Gem Ort 1 Land zu eröffnen ist. In weiterer Folge wurde das Gst Nr 003/10 aus der EZ 1006 II KG Ort 1 Land abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 1007 zugeschrieben.In weiterer Folge wurde das Gst Nr 003/10 aus der EZ 1006 römisch zwei KG Ort 1 Land abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 1007 zugeschrieben. C. Vorgänge im Hinblick auf die in der EZ 1000 vorgetragenen Grundstücke: Die Gste Nr 004/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  3. ha)und 004/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  4. ha)wurden im Jahr 2002 von der Gemeinde Ort 1 verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 1008 vorgetragen. Das Gst Nr 005/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
  5. ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 1009 übergeben. D. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 stellte die Gemeinde Ort 1, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse die Anträge auf 1. Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft X gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle.Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft römisch zehn gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung 1942 nicht stattgefunden hat. Dabei ist eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Gemeinde sind an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben. 3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft X seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1, in eventu: der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 zu verpflichten. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1, in eventu: der Agrargemeinschaft römisch zehn die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 zu verpflichten. Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 wurde der Agrargemeinschaft X mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft X langte in weiterer Folge nicht ein.Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 wurde der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft römisch zehn langte in weiterer Folge nicht ein. In Spruchpunkt I des Bescheides vom xx.xx.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass das Gst Nr 003/10 in EZ 1007 kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt. In Spruchpunkt II wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde Ort 1 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom xx.xx.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass das Gst Nr 003/10 in EZ 1007 kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. In Spruchpunkt römisch zwei wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde Ort 1 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde Ort 1 am xx.xx.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014, eingelangt am xx.xx.2014, erhob die Gemeinde Ort 1, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014, eingelangt am xx.xx.2014, erhob die Gemeinde Ort 1, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Der Bescheid der belangten Behörde wird hinsichtlich beider Spruchpunkte (Feststellung, dass die bezeichneten Grundstücke kein Gemeindegut darstellen und Abweisung weiterer, von der Gemeinde Ort 1 gestellter Anträge) vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten: Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handelt. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handelt. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt römisch eins auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. Zur Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan xx.xx.1942, Zl **** idF Anhang I vom xx.xx.1943, Zl ****) 1942 bzw zu Grundstücken die aus der so bezeichneten „Hauptteilung“ stammen:Zur Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan xx.xx.1942, Zl **** in der Fassung Anhang römisch eins vom xx.xx.1943, Zl ****) 1942 bzw zu Grundstücken die aus der so bezeichneten „Hauptteilung“ stammen:

  1. a)Das Landesverwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Judikatur des VwGH bereits mehrfach zu Recht erkannt: „Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegut der Agrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert dem Recht der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (VwGH 2011/07/0183). Entscheidend ist daher, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (VwGH 2012/07/0023).“ Die belangte Behörde verweist auf Seite 6 im angefochtenen Bescheid ua darauf (arg „… ist klarstellend auszuführen …“, dass in Wirklichkeit keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden kann (sic!), ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist, da die diesbezüglichen Aktenteile in Verstoß geraten sind. Wenn aufgrund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich ist (was die belangte Behörde nun sogar zugesteht, arg: kann nicht!), dann darf die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen. Das ist ein Widerspruch in sich und absurd (denkunmöglich). Obwohl in ständiger Judikatur des VwGH daher vorab (!) durch die Behörde klar und deutlich festzustellen (im Wege eines fairen Beweisverfahrens und durch Aufnahme aller angebotenen Beweise – wovor fürchtet sich die belangte Behörde?) ist, ob eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat oder nicht, stellt die belangte Behörde hiezu lediglich „Mutmaßungen“ (im Ergebnis: Beweislastverteilung zu Lasten der Gemeinde, obwohl die Akten bei der Behörde „in Verstoß“ geraten sind!) an, indem sie – ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden / Unterlagen einfach unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde „entsprechend“ abgefunden wurde. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ sind für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Aus der (tatsächlich noch) vorliegenden Haupturkunde betreffend die Ort 1er Gemeindewälder geht – entgegen nunmehriger „Berechnung“ durch die belangte Behörde – klar und deutlich hervor, dass die Gemeinde Ort 1 nur mit ca 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc) in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ wurde. Nachdem weitere Urkunden angeblich in Verstoß geraten sind, ist für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar, auf Grundlage welcher Akten die belangte Behörde zu ihrem Berechnungsergebnis gelangt ist. Die belangte Behörde maßt sich Sachverständigenwissen an, was nach Judikatur des VfGH und VwGH vollkommen unzulässig ist (Verstoß gegen civil rights). Die Behörde lässt ein faires Verfahren (mangels Aufnahme der beantragten Beweise und Anmaßung eigener SV-Fachkunde) zu Lasten der Gemeinde nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch auf die umfangreichen Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde verwiesen. In einem gleichgelagerten Fall (Nichteinholung Gutachten) hat beispielsweise das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in einem Zivilverfahren unter Hinweis auf die Judikatur des OGH betont, dass das Erstgericht (insoweit es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand nimmt) im Sinne eines fairen Verfahrens verpflichtet ist, sein „spezifisches Fachwissen“ darzulegen und vor seiner Verwertung mit den Parteien zu erörtern. Andernfalls ist es ihm nicht nur zum Recht, sondern auch zur Rechtspflicht gemacht, ein Sachverständigengutachten sogar dann einzuholen, wenn ein solches gar nicht beantragt wurde oder die Parteien darauf sogar ausdrücklich verzichtet haben. Nichts anderes gilt im Verwaltungsverfahren! Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, ob die Fachkunde der belangten Behörde tatsächlich ausreicht, um festzustellen, dass im Zuge der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder wirklich eine „Vermögensaufteilung“ stattgefunden hat [sie hat nicht stattgefunden: es gab ein wenige Tage dauerndes „Schnellverfahren“ in ganz Landesteil für das gesamte Gebiet; in dieser Zeit ist schon eine bloße Bestandsaufnahme (ohne Bewertung, etc) nicht möglich;] nachdem die belangte Behörde zugesteht, dass sämtliche bezughabenden Berechnungsunterlagen von damals in Verstoß geraten seien. Schon diese Feststellung ist gewagt, weil nicht einmal feststeht, ob überhaupt jemals eine Berechnung stattgefunden hat oder das Ergebnis reine „Nazi-Willkür“ war. Jene Urkunden, auf Basis welcher die belangte Behörde ihre Vermögensberechnungen (?) vorgenommen hat, sind nicht bekannt.
  2. b)Die Einführung der „Deutschen Gemeindeordnung“, mit der die Gemeindeorganisation dazumal fixiert wurde, ging im Herbst 1938 vor sich. Dem Führerprinzip folgend war der Bürgermeister für die Gemeinde allein verantwortlich und bestimmte mit dem Ortsgruppenleiter und dem Ortsbauernführer die lokale Politik. Doch hatte das Vorgehen der Bürgermeister im Kreis stets im Einvernehmen mit der Partei, vertreten durch den Kreisleiter als „Beauftragter der NSDAP“, zu erfolgen (aaO, S 125). Bereits am 20. Mai 1938 war durch einen Beschluss der Bürgermeister von Ort 1 und Ort 1 die Vereinigung dieser beiden Gemeinden durchgeführt worden (aaO, S 125). Die mehrfache Personalunion von Ortsgruppenleiter und Bürgermeister und damit die Einflussnahme der NSDAP auf die lokale Verwaltung fällt bei Durchsicht der vorliegenden Urkunden auf … folgte in Ort 1 der Bauer L M in dieser Funktion [Bürgermeister] nach… Auch L M war vor seiner Ernennung zum obersten Gemeindevertreter Ortsgruppenleiter von Ort 1 gewesen (aaO, S 127). Mit einer Kundmachung der Agrarbezirksbehörde am xx.xx.1939, Zahl ****, wurden alle Nutzungsberechtigten an agrarischen Grundstücken, die durch die Einführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung betroffen waren, zur Anmeldung ihrer Rechte zwecks Überprüfung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse aufgefordert. Umgehend kamen Ortsbauernführer und kommissarisch bestellte Ortsvertreter mit „Heil Hitler“ gezeichneten Schreiben dieser Aufforderung nach. Die Begehrlichkeiten der handverlesenen NS-Funktionäre von „Unten“ wurden somit sogar seitens der NS-Behörde von „Oben“ geradezu angefordert. Wesentlich dabei ist die enge Verflechtung (Gleichschaltung) von NS-Partei und Staat, sowie in Ort 1 die erwähnte Personalunion und der Umstand, dass der Bürgermeister als Bauer gerade zu jenem bevorzugten Kreis von Agrargemeinschaftsmitgliedern zählte, sodass er unbefangen die Gemeinde gar nicht vertreten konnte und durfte, sondern vielmehr (zumindest nach heutigen Grundsätzen) von der Entscheidung und Vertretung der Gemeinde ausgeschlossen wäre (sic!), es sei denn, er würde amtsmissbräuchlich handeln. Bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, war es der Gemeinde Ort 1 sohin mangels gehöriger Vertretung erst gar nicht möglich, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattfand und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend war. Dabei kam es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf an und war ihr Parteiwille darauf gerichtet, die Gemeinde Ort 1 zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hatten (das war auch nicht NS-Parteiwille). Jedenfalls erfolgte damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen konnte. Ohne Prüfung all dieser Umstände ist es den heute zuständigen Behörden (Agrarbehörden) und Gerichten daher verwehrt, eine „rechtmäßige“ Hauptteilung im Jahre 1942 zu unterstellen und ihrer heutigen Entscheidung zugrunde zu legen. Auch wurde seitens der Behörde nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (allg GAG) ableitbar ist, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte (!), der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt hat. vgl hiezu die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 1.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Auch wurde seitens der Behörde nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus Paragraph 21, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (allg GAG) ableitbar ist, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte (!), der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt hat. vergleiche hiezu die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 1.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. § 55

(1)Der Bürgermeister hat wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Er muß ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben vorParagraph 55,
(1)Der Bürgermeister hat wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Er muß ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben vor […]
  1. Verfügung über Gemeindevermögen, besonders vor Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, vor Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht ihrer Natur nach um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  2. Umwandlungen von Gemeindegliedermögen in freies Gemeindevermögen, Veränderungen der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen, […] § 62
(1)Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, nicht veräußern. Paragraph 62,
(1)Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, nicht veräußern.
(2)Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie 1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußern, 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen, 3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher, veräußern oder wesentlich verändern will. […] vgl hierzu auch die zuvor geltende Bestimmung des § 61 der Gemeindeordnung von Tirol 1866 (Bereits darin wurde normiert, dass das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonds ungeschmälert zu erhalten ist und die Gemeinde ein vorzügliches Augenmerk auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege der Waldungen zu richten hat, weshalb entsprechende Eigentumsübertragungen nicht allein durch den Bürgermeister erfolgen konnten, sondern zudem einer [arg: tagsächlichen und rechtskonformen!“] aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterlagen). vergleiche hierzu auch die zuvor geltende Bestimmung des Paragraph 61, der Gemeindeordnung von Tirol 1866 (Bereits darin wurde normiert, dass das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonds ungeschmälert zu erhalten ist und die Gemeinde ein vorzügliches Augenmerk auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege der Waldungen zu richten hat, weshalb entsprechende Eigentumsübertragungen nicht allein durch den Bürgermeister erfolgen konnten, sondern zudem einer [arg: tagsächlichen und rechtskonformen!“] aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterlagen). [Anmerkung: an dieser Stelle ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin das Gesetz vom 30. Juni 1910, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Ergänzung der Gemeindeordnung (Gesetz vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1) erlassen wird, wieder.][Anmerkung: an dieser Stelle ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin das Gesetz vom 30. Juni 1910, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Ergänzung der Gemeindeordnung (Gesetz vom 9. Jänner 1866, Landesgesetzblatt Nr 1) erlassen wird, wieder.] Es gibt keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister (im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Hauptteilung und den zuvor durch Dr. O P abgeführten „Verhandlungen“ im Zeitraum 1941 bis 1942) nach der dt Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen, eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen Grund und Boden der Gemeinde betreffen, aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 16.9.2014, LVwG-2014/34/0099-6 idZ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Es gibt keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister (im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Hauptteilung und den zuvor durch Dr. O P abgeführten „Verhandlungen“ im Zeitraum 1941 bis 1942) nach der dt Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd Paragraph 55, DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen, eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen Grund und Boden der Gemeinde betreffen, aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 16.9.2014, LVwG-2014/34/0099-6 idZ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Diese „Vermögensumschichtung“ (ersatzlose Enteignung der Gemeinden) zu Gunsten einiger, weniger Bauernhöfe, erfolgte nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung ohne (!) gesetzliche Grundlage und entsprach tatsächlich nicht einem demokratisch-rechtsstaatlichen Willen der Gemeinden, insbesondere nicht jenem der Gemeinde Ort 1. Ein solcher Wille hätte in dieser Zeit auch nicht leicht durchgesetzt werden können, da es keine demokratisch gewählten, sondern nur totalitär eingesetzte Organe bzw „Bürgermeister“ („Gleichschaltung“) gab sowie mit diesen „gleichgeschaltete“ Behörden. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mehrfach zitierte Spruchpraxis des nicht mehr existierenden Landesagrarsenates (LAS) ist für die belangte Behörde demgegenüber weder relevant noch bindend. Wenn nach (Über)prüfung dieser relevanten damaligen Rechtsvorgänge materiell gar keine Hauptteilung stattgefunden hat, sind die Grundstücke, die „aus der Hauptteilung stammen“ (Diktion der belangten Behörde) tatsächlich als „Gemeindegut“ zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin stellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
  1. a)eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom xx.xx.2014 vollinhaltlich stattgeben: 1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft X gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft römisch zehn gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt; 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Gemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft X jeweils seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1; in eventu: der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 aufzufordern, 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn jeweils seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1; in eventu: der Agrargemeinschaft römisch zehn die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 aufzufordern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters ergeht die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“ E. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft X die seitens der Gemeinde Ort 1 eingebrachte Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft X langte in weiterer Folge nicht ein.Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft römisch zehn die seitens der Gemeinde Ort 1 eingebrachte Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft römisch zehn langte in weiterer Folge nicht ein. Des Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Grundbuchsauszüge, Erkenntnisse des (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ein. Am xx.xx.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei beantragte der Rechtsvertreter der Gemeinde Ort 1 zusätzlich die Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens und verwies im Übrigen auf das bisherige Vorbringen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935: § 54Paragraph 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. … B. Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: § 36Paragraph 36
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: … d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; … C. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: § 33Paragraph 33
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  2. b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); … § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
  4. a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
  5. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
  6. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
  7. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  8. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  9. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  10. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  11. e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ 1007 für die Agrargemeinschaft X aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1962 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom xx.xx.1962, Zl ****. Nach § 1 („Gebiet“) der Haupturkunde bestand das Regulierungsgebiet aus dem in EZ 1006 II KG Ort 1 vorgetragenen Gst Nr 003/10. In weiterer Folge wurde das Gst Nr 003/10 aus der EZ 1006 II Kg Ort 1 Land abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 1007 zugeschrieben. Das Gst Nr 003/10 resultierte aus der der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 14

§ 2

Z 17 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Ort 1er Gemeindewälder (EZ 1000 II Kg Ort 1 Land) zugesprochenen Abfindung. Heute besteht die EZ 1007 aus dem Gst Nr 003/10.Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ 1007 für die Agrargemeinschaft römisch zehn aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1962 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn vom xx.xx.1962, Zl ****. Nach Paragraph eins, („Gebiet“) der Haupturkunde bestand das Regulierungsgebiet aus dem in EZ 1006 römisch zwei KG Ort 1 vorgetragenen Gst Nr 003/10. In weiterer Folge wurde das Gst Nr 003/10 aus der EZ 1006 römisch zwei Kg Ort 1 Land abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 1007 zugeschrieben. Das Gst Nr 003/10 resultierte aus der der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 14

Paragraph 2, Ziffer 17, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Ort 1er Gemeindewälder (EZ 1000 römisch zwei Kg Ort 1 Land) zugesprochenen Abfindung. Heute besteht die EZ 1007 aus dem Gst Nr 003/10. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag

§ 73

lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft X auf Gemeindegut

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.

Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn auf Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob das in EZ 1007 vorgetragene GrundstückIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob das in EZ 1007 vorgetragene Grundstück - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft X im Eigentum der Gemeinde gestanden ist;vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft römisch zehn im Eigentum der Gemeinde gestanden ist; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen wurde;durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen wurde; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung war. Unstrittig ist, dass das Gst Nr 003/10 EZ 1007 vor seiner Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft X der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat. Unstrittig ist, dass das Gst Nr 003/10 EZ 1007 vor seiner Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat. Entsprechend dem historischen Grundbuchsauszug für die Katastralgemeinde Ort 1 stand das Gst Nr 003/10 (EZ 1000 II Stg Ort 1) im Eigentum der Gemeinde. Aufgrund des rechtskräftigen Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde das Eigentumsrecht am Gst Nr 003/10 für die Nachbarschaft Name 14 eingetragen (EZ 1006 II Kg Ort 1). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplans vom xx.xx.1962, Zl ****, stand das Grundstück sohin im Eigentum der Nachbarschaft Name 14. In Abschnitt I („Gebiet) der Haupturkunde des Regulierungsplans vom xx.xx.1962, Zl ****, wurde im Übrigen rechtskräftig ausgesprochen, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 besteht. Wird eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Eine derartige bescheidmäßige Feststellung kann nur so verstanden werden, dass die Agrarbehörde damit das in Rede stehende Grundstück rechtskräftig als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Grundstück nicht Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde (hiefür wäre eine Qualifizierung

§ 36

Abs 2 lit d FLG 1952 erforderlich gewesen), sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten ist. Im vorliegenden Akt ist kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgrundstückes als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Entsprechend dem historischen Grundbuchsauszug für die Katastralgemeinde Ort 1 stand das Gst Nr 003/10 (EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1) im Eigentum der Gemeinde. Aufgrund des rechtskräftigen Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde das Eigentumsrecht am Gst Nr 003/10 für die Nachbarschaft Name 14 eingetragen (EZ 1006 römisch zwei Kg Ort 1). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplans vom xx.xx.1962, Zl ****, stand das Grundstück sohin im Eigentum der Nachbarschaft Name 14. In Abschnitt römisch eins („Gebiet) der Haupturkunde des Regulierungsplans vom xx.xx.1962, Zl ****, wurde im Übrigen rechtskräftig ausgesprochen, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 besteht. Wird eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Eine derartige bescheidmäßige Feststellung kann nur so verstanden werden, dass die Agrarbehörde damit das in Rede stehende Grundstück rechtskräftig als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Grundstück nicht Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde (hiefür wäre eine Qualifizierung

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 erforderlich gewesen), sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten ist. Im vorliegenden Akt ist kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgrundstückes als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Insgesamt ist die für das Vorliegen von Gemeindegut erforderliche Voraussetzung, dass das Grundstück vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden ist, nicht erfüllt. Eine weitere Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine weitere Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob das angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde C diesen ausdrücklich auf § 54 FLG Nr 42/1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch diente und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellte. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 1000 II Stg Ort 1 eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 1000 II Stg Ort 1, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die in EZ 1000 II Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 004/3, 004/4, 005/1, 005/2, 005/35 und 006. Die Gemeinde Ort 1 ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 1000. Heute besteht die EZ 1000 aus den Gsten Nr 005/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 005/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 006/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 006/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327

  1. ha)und 2085 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde Ort 1 wurde aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****. Die Gste Nr 004/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  2. ha)und 004/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  3. ha)wurden im Jahr 2002 von der Gemeinde Ort 1 verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 1008 vorgetragen. Das Gst Nr 005/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
  4. ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 1009 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Name 30 jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidungswesentlich ist daher, ob das angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde C diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935,. Aus dem in Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch diente und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellte. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die in EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 004/3, 004/4, 005/1, 005/2, 005/35 und 006. Die Gemeinde Ort 1 ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 1000. Heute besteht die EZ 1000 aus den Gsten Nr 005/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 005/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 006/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 006/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
  5. ha)und 2085 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde Ort 1 wurde aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****. Die Gste Nr 004/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  6. ha)und 004/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  7. ha)wurden im Jahr 2002 von der Gemeinde Ort 1 verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 1008 vorgetragen. Das Gst Nr 005/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
  8. ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 1009 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Name 30 jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 4, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011, Zl ****, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen

§ 54

FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 10, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0275,

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl ****, dass in Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“ in EZ 1000 GB Ort 1 Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 8 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0086,

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Insgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 4, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011, Zl ****, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen

Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 10, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0275,

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl ****, dass in Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“ in EZ 1000 GB Ort 1 Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 8 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0086,

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Insgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte. Das oben angeführte Grundstück war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.

Das oben angeführte Grundstück war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft X keine Agrargemeinschaft

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Zumal eindeutig davon auszugehen ist, dass das oben angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war, erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund war auch der Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zurückzuweisen. Der belangten Behörde ist im Übrigen auch beizupflichten, wenn sie dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt wurden, nicht stattgegeben hat. Schließlich stellt sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft römisch zehn keine Agrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Zumal eindeutig davon auszugehen ist, dass das oben angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war, erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund war auch der Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zurückzuweisen. Der belangten Behörde ist im Übrigen auch beizupflichten, wenn sie dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt wurden, nicht stattgegeben hat. Schließlich stellt sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob es durch den „Haupt-Teilungsplan aufgestellt

§ 54

FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1000 II Stg Ort 1“ zu einer Hauptteilung, die das Vorhandensein von Gemeindegut ausschließt, gekommen ist. Wie oben erwähnt, war der genannte Hauptteilungsplan bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. In seinen drei Beschlüssen vom xx.xx.2013, Zln ****, 2012/07/0275 und 2012/07/0086, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinen Erkenntnissen vom xx.xx.2011, Zl ****, vom xx.xx.2012, Zl ****, und vom xx.xx.2013, Zl ****, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und lehnte die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Nach § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) konnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im Umkehrschluss bedeuten die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mit denen die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) abgelehnt wurde, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung damals im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hatte, dass es in Zusammenhang mit den „Ort 1er Gemeindewäldern“ tatsächlich zu einer Hauptteilung gekommen war. Zumal sich das gegenständliche Erkenntnis an dieser Judikatur orientiert und sich die Definitionen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) und in Art 133 Abs 4 B-VG decken, steht fest, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob es durch den „Haupt-Teilungsplan aufgestellt

Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“ zu einer Hauptteilung, die das Vorhandensein von Gemeindegut ausschließt, gekommen ist. Wie oben erwähnt, war der genannte Hauptteilungsplan bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. In seinen drei Beschlüssen vom xx.xx.2013, Zln ****, 2012/07/0275 und 2012/07/0086, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinen Erkenntnissen vom xx.xx.2011, Zl ****, vom xx.xx.2012, Zl ****, und vom xx.xx.2013, Zl ****, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und lehnte die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Nach Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) konnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im Umkehrschluss bedeuten die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mit denen die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) abgelehnt wurde, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung damals im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hatte, dass es in Zusammenhang mit den „Ort 1er Gemeindewäldern“ tatsächlich zu einer Hauptteilung gekommen war. Zumal sich das gegenständliche Erkenntnis an dieser Judikatur orientiert und sich die Definitionen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) und in Artikel 133, Absatz 4, B-VG decken, steht fest, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2811.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.