diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Nr. Ort 1 Land. I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Matreier Gemeindewälder“ EZ 1000 II Stg Ort 1“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1000 II Stg Ort 1“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Matreier Gemeindewälder“ EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum
die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert.
(„Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend
EZ 1000 II Stg Ort 1, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe:
Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom xx.xx.1925, Zl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Ort 1, vorkommend
EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: „[…] Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den
den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1001 II, 1002 II, 1003 II und die Gst 001/1, 002/32 Kg Ort 1, vorkommend
EZ 1004 II Stg Ort 1 und EZ 1005 II Stg Ort 1.“
das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 1001 römisch zwei, 1002 römisch zwei, 1003 römisch zwei und die Gst 001/1, 002/32 Kg Ort 1, vorkommend
EZ 1004 römisch zwei Stg Ort 1 und EZ 1005 römisch zwei Stg Ort 1.“
(„Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe
ha) zugeteilt:
Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe
ha) zugeteilt:
Z 27 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft X konkret die Gste Nr 003/12, 004, 005, 006 und 007/2, alle aus EZ 1000 II Ort 1, als Abfindung zugeteilt.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ 1000 II Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 008/3, 008/4, 003/1, 003/2, 003/35 und 009 Stg Ort 1 im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben.
Paragraph 2, Ziffer 27, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft römisch zehn konkret die Gste Nr 003/12, 004, 005, 006 und 007/2, alle aus EZ 1000 römisch zwei Ort 1, als Abfindung zugeteilt.
weiterer Folge wurde festgehalten, dass die
EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 008/3, 008/4, 003/1, 003/2, 003/35 und 009 Stg Ort 1 im Eigentume der Gemeinde Ort 1 als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthielt folgende Regelung:Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthielt folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ort 1er Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die
nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken
jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“
(„Regelung“) der Haupturkunde wurde folgendes determiniert:
Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wurde folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am xx.xx.1942, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde C, dass der Hauptteilungsplan am xx.xx.1942
Rechtskraft erwachsen ist. B. Haupturkunde vom xx.xx.1942, Zl ****: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 78 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „X-Name 27 und Nachbarschaft Name 26“, EZ 1006 II Kg Ort 1, EZ 1007 II Kg Ort 1, EZ 1008 II Kg Ort 1, EZ 1009 II Kg Ort 1“, erlassen. Die Haupturkunde wurde
die §§ 1 bis 5 (§ 1 – „Regelungsgebiet“; § 2 – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; § 3 – „Lasten“; § 4 – „Wirtschaftsvorschriften“; § 5 – „Verwaltung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom xx.xx.1942, Zl ****, wurde die „Haupturkunde aufgestellt gemäß Paragraph 78, TFLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „X-Name 27 und Nachbarschaft Name 26“, EZ 1006 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1007 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1008 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1009 römisch zwei Kg Ort 1“, erlassen. Die Haupturkunde wurde
die Paragraphen eins bis 5 (Paragraph eins, – „Regelungsgebiet“; Paragraph 2, – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; Paragraph 3, – „Lasten“; Paragraph 4, – „Wirtschaftsvorschriften“; Paragraph 5, – „Verwaltung“) gegliedert.
(„Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde einleitend festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Zuge des Hauptteilungsverfahrens „Ort 1er Gemeindewälder“ entstandenen Agrargemeinschaften „X“ – „Name 27“ – und „Nachbarschaft Name 26“ zufolge des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom xx.xx.1925, Zl ****, eingeleitet worden war. Festgestellt wurde, dass das Agrargemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft X aus folgenden
der KG Ort 1 gelegenen Grundstücken besteht: 003/12, 004, 005, 006 und 007/2.
Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde einleitend festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Zuge des Hauptteilungsverfahrens „Ort 1er Gemeindewälder“ entstandenen Agrargemeinschaften „X“ – „Name 27“ – und „Nachbarschaft Name 26“ zufolge des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom xx.xx.1925, Zl ****, eingeleitet worden war. Festgestellt wurde, dass das Agrargemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn aus folgenden
der KG Ort 1 gelegenen Grundstücken besteht: 003/12, 004, 005, 006 und 007/2.
(„Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde aufgrund des rechtskräftigen Anteilsrechteverzeichnisses festgehalten, dass an den Agrargemeinschaften die jeweiligen Eigentümer der dort stehenden Liegenschaften zu den dortigen Anteilsrechten beanteilt sind.
Paragraph 2, („Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde aufgrund des rechtskräftigen Anteilsrechteverzeichnisses festgehalten, dass an den Agrargemeinschaften die jeweiligen Eigentümer der dort stehenden Liegenschaften zu den dortigen Anteilsrechten beanteilt sind. Teil D des § 3 („Lasten“) der Haupturkunde enthielt den Hinweis, dass die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
der Haupturkunde Zl **** enthalten sind.Teil D des Paragraph 3, („Lasten“) der Haupturkunde enthielt den Hinweis, dass die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
der Haupturkunde Zl **** enthalten sind. Am xx.xx.1943, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde C, dass die Haupturkunde am xx.xx.1943
Rechtskraft erwachsen ist. C. Erwerb der Gste Nr 003/45, 010/2 und 011, alle EZ 1007, durch die Agrargemeinschaft X: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1984, Zl ****, wurde der „Sonderteilungsplan für die Agrargemeinschaft R-F
EZ 1010 II KG Ort 1-Land gemäß §§ 71, 38 Abs 3 und 60 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl Nr 54 (TFLG 1978)
Verbindung mit §§ 38, 4 Abs 1 und 2 Abs 5 Wald- und Weideservitutengesetz vom 17. März 1952, LGBl Nr 21“ erlassen. Gemäß Teil A („Gebiet“) Punkt II/a war von dieser Sonderteilung der Gutsbestand
EZ 1007 II KG Ort 1-Land (Eigentümer Agrargemeinschaft Feldner Wald) betroffen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Gst Nr 010/2 aus der EZ 1010 II KG Ort 1 Land abgeschrieben und zur EZ 1007 II KG Ort 1 Land zugeschrieben.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1984, Zl ****, wurde der „Sonderteilungsplan für die Agrargemeinschaft R-F
EZ 1010 römisch zwei KG Ort 1-Land gemäß Paragraphen 71, 38, Absatz 3 und 60 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl Nr 54 (TFLG 1978)
Verbindung mit Paragraphen 38, 4, Absatz eins und 2 Absatz 5, Wald- und Weideservitutengesetz vom 17. März 1952, LGBl Nr 21“ erlassen. Gemäß Teil A („Gebiet“) Punkt II/a war von dieser Sonderteilung der Gutsbestand
EZ 1007 römisch zwei KG Ort 1-Land (Eigentümer Agrargemeinschaft Feldner Wald) betroffen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Gst Nr 010/2 aus der EZ 1010 römisch zwei KG Ort 1 Land abgeschrieben und zur EZ 1007 römisch zwei KG Ort 1 Land zugeschrieben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1987, Zl ****, wurde der „Einzelteilungsplan für die Agrargemeinschaft R-L
EZ 1010 GB Ort 1 gemäß §§ 51, 56 Abs 1, 58 und 59 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54 (TFLG), idF des Landesgesetzes Nr 18/1984,
Verbindung mit §§ 38, 4 Abs 1 und 2 Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), LGBl Nr 21/1952“ erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das Gst Nr 003/45 aus der EZ 1010 II KG Ort 1 Land abgeschrieben und zur EZ 1007 II KG Ort 1 Land zugeschrieben und das neugebildete Gst Nr 011
EZ 1007 II KG Ort 1 ersichtlich gemacht. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.1987, Zl ****, wurde der „Einzelteilungsplan für die Agrargemeinschaft R-L
EZ 1010 GB Ort 1 gemäß Paragraphen 51, 56, Absatz eins, 58 und 59 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54 (TFLG),
der Fassung des Landesgesetzes Nr 18 aus 1984,,
Verbindung mit Paragraphen 38, 4, Absatz eins und 2 Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), LGBl Nr 21/1952“ erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das Gst Nr 003/45 aus der EZ 1010 römisch zwei KG Ort 1 Land abgeschrieben und zur EZ 1007 römisch zwei KG Ort 1 Land zugeschrieben und das neugebildete Gst Nr 011
EZ 1007 römisch zwei KG Ort 1 ersichtlich gemacht. D. Teilung von Grundstücken
der EZ 1007: Das Gst Nr 005 wurde
die Gste Nr 005/1 und 005/2 (Tagebuchzahl Nr.), das Gst Nr 007/2 wurde
das Gst Nr 007/3 (Tagebuchzahl Nr.) das Gst Nr 007/3 wurde
die Gste Nr 007/4 und 007/7 (Tagebuchzahl Nr.), das Gst Nr 006 wurde
die Gste Nr 006/1 und 006/2 (Tagebuchzahl Nr.) geteilt. Das Gst Nr 006/1 wurde
die Gste Nr 006/3 und 006/4 (Tagebuchzahl Nr.) und das Gst Nr 006/2
das Gst Nr 006/5 (Tagebuchzahl Nr.) unterteilt. Das Gst Nr 006/7 wurde aus dem Gst Nr 006/5 durch Teilung neu gebildet (Tagebuchzahl Nr.). E. Vorgänge im Hinblick auf die
der EZ 1000 vorgetragenen Grundstücke: Die Gste Nr 008/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
EZ 1011 vorgetragen. Das Gst Nr 003/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ 1012 übergeben. F. Verfahren betreffend den
Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 stellte die Gemeinde Ort 1, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, die Anträge auf
eventu: der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 zu verpflichten. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1,
eventu: der Agrargemeinschaft römisch zehn die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde Ort 1 zu verpflichten. Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 wurde der Agrargemeinschaft X mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft X langte
weiterer Folge nicht ein.Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 wurde der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft römisch zehn langte
weiterer Folge nicht ein.
Spruchpunkt I des Bescheides vom xx.xx.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 003/12, 003/45, 004, 005/1, 005/2, 006/1, 006/4, 006/7, 007/2, 007/4, 007/7, 010/2 und 011, alle EZ 1007, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Spruchpunkt II wurden die Anträge
Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom xx.xx.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 003/12, 003/45, 004, 005/1, 005/2, 006/1, 006/4, 006/7, 007/2, 007/4, 007/7, 010/2 und 011, alle EZ 1007, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen.
Spruchpunkt römisch zwei wurden die Anträge
haltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten: Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handelt. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handelt. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt römisch eins auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen. 1. Zur Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan xx.xx.1942, Zl **** idF Anhang I vom xx.xx.1943, Zl ****) 1942 bzw zu Grundstücken die aus der so bezeichneten „Hauptteilung“ stammen:Zur Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan xx.xx.1942, Zl ****
der Fassung Anhang römisch eins vom xx.xx.1943, Zl ****) 1942 bzw zu Grundstücken die aus der so bezeichneten „Hauptteilung“ stammen: a) Das Landesverwaltungsgericht hat
Anlehnung an die Judikatur des VwGH bereits mehrfach zu Recht erkannt: „Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegut der Agrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde
einem solchen Fall mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert dem Recht der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (VwGH 2011/07/0183). Entscheidend ist daher, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (VwGH 2012/07/0023).“ Die belangte Behörde verweist auf Seite 8 im angefochtenen Bescheid ua darauf (arg „… ist klarstellend auszuführen …“, dass
Wirklichkeit keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden kann (sic!), ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist, da die diesbezüglichen Aktenteile
Verstoß geraten sind. Wenn aufgrund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich ist (was die belangte Behörde nun sogar zugesteht, arg: kann nicht!), dann darf die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen. Das ist ein Widerspruch
sich und absurd (denkunmöglich). Obwohl
ständiger Judikatur des VwGH daher vorab (!) durch die Behörde klar und deutlich festzustellen (im Wege eines fairen Beweisverfahrens und durch Aufnahme aller angebotenen Beweise – wovor fürchtet sich die belangte Behörde?) ist, ob eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat oder nicht, stellt die belangte Behörde hiezu lediglich „Mutmaßungen“ (im Ergebnis: Beweislastverteilung zu Lasten der Gemeinde, obwohl die Akten bei der Behörde „
Verstoß“ geraten sind!) an,
dem sie – ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden / Unterlagen einfach unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde „entsprechend“ abgefunden wurde. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ sind für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Aus der (tatsächlich noch) vorliegenden Haupturkunde betreffend die Ort 1er Gemeindewälder geht – entgegen nunmehriger „Berechnung“ durch die belangte Behörde – klar und deutlich hervor, dass die Gemeinde Ort 1 nur mit ca 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc)
einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ wurde. Nachdem weitere Urkunden angeblich
Verstoß geraten sind, ist für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar, auf Grundlage welcher Akten die belangte Behörde zu ihrem Berechnungsergebnis gelangt ist. Die belangte Behörde maßt sich Sachverständigenwissen an, was nach Judikatur des VfGH und VwGH vollkommen unzulässig ist (Verstoß gegen civil rights). Die Behörde lässt ein faires Verfahren (mangels Aufnahme der beantragten Beweise und Anmaßung eigener SV-Fachkunde) zu Lasten der Gemeinde nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch auf die umfangreichen Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde verwiesen.
einem gleichgelagerten Fall (Nichteinholung Gutachten) hat beispielsweise das Landesgericht
nsbruck als Berufungsgericht
einem Zivilverfahren unter Hinweis auf die Judikatur des OGH betont, dass das Erstgericht (
soweit es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand nimmt) im Sinne eines fairen Verfahrens verpflichtet ist, sein „spezifisches Fachwissen“ darzulegen und vor seiner Verwertung mit den Parteien zu erörtern. Andernfalls ist es ihm nicht nur zum Recht, sondern auch zur Rechtspflicht gemacht, ein Sachverständigengutachten sogar dann einzuholen, wenn ein solches gar nicht beantragt wurde oder die Parteien darauf sogar ausdrücklich verzichtet haben. Nichts anderes gilt im Verwaltungsverfahren! Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, ob die Fachkunde der belangten Behörde tatsächlich ausreicht, um festzustellen, dass im Zuge der Hauptteilung der Ort 1er Gemeindewälder wirklich eine „Vermögensaufteilung“ stattgefunden hat [sie hat nicht stattgefunden: es gab ein wenige Tage dauerndes „Schnellverfahren“
ganz Landesteil für das gesamte Gebiet;
dieser Zeit ist schon eine bloße Bestandsaufnahme (ohne Bewertung, etc) nicht möglich;] nachdem die belangte Behörde zugesteht, dass sämtliche bezughabenden Berechnungsunterlagen von damals
Verstoß geraten seien. Schon diese Feststellung ist gewagt, weil nicht einmal feststeht, ob überhaupt jemals eine Berechnung stattgefunden hat oder das Ergebnis reine „Nazi-Willkür“ war. Jene Urkunden, auf Basis welcher die belangte Behörde ihre Vermögensberechnungen (?) vorgenommen hat, sind nicht bekannt. b) Die Einführung der „Deutschen Gemeindeordnung“, mit der die Gemeindeorganisation dazumal fixiert wurde, ging im Herbst 1938 vor sich. Dem Führerprinzip folgend war der Bürgermeister für die Gemeinde allein verantwortlich und bestimmte mit dem Ortsgruppenleiter und dem Ortsbauernführer die lokale Politik. Doch hatte das Vorgehen der Bürgermeister im Kreis stets im Einvernehmen mit der Partei, vertreten durch den Kreisleiter als „Beauftragter der NSDAP“, zu erfolgen (aaO, S 125). Bereits am xx.xx.1938 war durch einen Beschluss der Bürgermeister von Ort 1 und Ort 1 die Vereinigung dieser beiden Gemeinden durchgeführt worden (aaO, S 125). Die mehrfache Personalunion von Ortsgruppenleiter und Bürgermeister und damit die Einflussnahme der NSDAP auf die lokale Verwaltung fällt bei Durchsicht der vorliegenden Urkunden auf … folgte
Ort 1 der Bauer K L
dieser Funktion [Bürgermeister] nach… Auch K L war vor seiner Ernennung zum obersten Gemeindevertreter Ortsgruppenleiter von Ort 1 gewesen (aaO, S 127). Mit einer Kundmachung der Agrarbezirksbehörde am xx.xx.1939, Zahl ****, wurden alle Nutzungsberechtigten an agrarischen Grundstücken, die durch die Einführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung betroffen waren, zur Anmeldung ihrer Rechte zwecks Überprüfung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse aufgefordert. Umgehend kamen Ortsbauernführer und kommissarisch bestellte Ortsvertreter mit „Heil Hitler“ gezeichneten Schreiben dieser Aufforderung nach. Die Begehrlichkeiten der handverlesenen NS-Funktionäre von „Unten“ wurden somit sogar seitens der NS-Behörde von „Oben“ geradezu angefordert. Wesentlich dabei ist die enge Verflechtung (Gleichschaltung) von NS-Partei und Staat, sowie
Ort 1 die erwähnte Personalunion und der Umstand, dass der Bürgermeister als Bauer gerade zu jenem bevorzugten Kreis von Agrargemeinschaftsmitgliedern zählte, sodass er unbefangen die Gemeinde gar nicht vertreten konnte und durfte, sondern vielmehr (zumindest nach heutigen Grundsätzen) von der Entscheidung und Vertretung der Gemeinde ausgeschlossen wäre (sic!), es sei denn, er würde amtsmissbräuchlich handeln. Bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, war es der Gemeinde Ort 1 sohin mangels gehöriger Vertretung erst gar nicht möglich, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern
einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattfand und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend war. Dabei kam es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf an und war ihr Parteiwille darauf gerichtet, die Gemeinde Ort 1 zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hatten (das war auch nicht NS-Parteiwille). Jedenfalls erfolgte damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen konnte. Ohne Prüfung all dieser Umstände ist es den heute zuständigen Behörden (Agrarbehörden) und Gerichten daher verwehrt, eine „rechtmäßige“ Hauptteilung im Jahre 1942 zu unterstellen und ihrer heutigen Entscheidung zugrunde zu legen. Auch wurde seitens der Behörde nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt
ne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (allg GAG) ableitbar ist, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte (!), der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt hat. vgl hiezu die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 1.10.1938
Österreich
Kraft getreten ist. Auch wurde seitens der Behörde nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt
ne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus Paragraph 21, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (allg GAG) ableitbar ist, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte (!), der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt hat. vergleiche hiezu die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 1.10.1938
Österreich
Kraft getreten ist. § 55
freies Gemeindevermögen, Veränderungen der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen, […] § 62
absehbarer Zeit nicht braucht, nicht veräußern. Paragraph 62,
absehbarer Zeit nicht braucht, nicht veräußern.
wieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister (im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Hauptteilung und den zuvor durch O P abgeführten „Verhandlungen“ im Zeitraum 1941 bis 1942) nach der dt Gemeindeordnung gültig waren, da
sbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen, eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen Grund und Boden der Gemeinde betreffen, aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bereits
seinem Erkenntnis vom 16.9.2014, LVwG-2014/34/0099-6 idZ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Es gibt keine Judikatur der Höchstgerichte dazu,
wieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister (im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Hauptteilung und den zuvor durch O P abgeführten „Verhandlungen“ im Zeitraum 1941 bis 1942) nach der dt Gemeindeordnung gültig waren, da
sbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd Paragraph 55, DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen, eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen Grund und Boden der Gemeinde betreffen, aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bereits
seinem Erkenntnis vom 16.9.2014, LVwG-2014/34/0099-6 idZ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Diese „Vermögensumschichtung“ (ersatzlose Enteignung der Gemeinden) zu Gunsten einiger, weniger Bauernhöfe, erfolgte nach
krafttreten der Deutschen Gemeindeordnung ohne (!) gesetzliche Grundlage und entsprach tatsächlich nicht einem demokratisch-rechtsstaatlichen Willen der Gemeinden,
sbesondere nicht jenem der Gemeinde Ort 1. Ein solcher Wille hätte
dieser Zeit auch nicht leicht durchgesetzt werden können, da es keine demokratisch gewählten, sondern nur totalitär eingesetzte Organe bzw „Bürgermeister“ („Gleichschaltung“) gab sowie mit diesen „gleichgeschaltete“ Behörden. Die von der belangten Behörde
diesem Zusammenhang mehrfach zitierte Spruchpraxis des nicht mehr existierenden Landesagrarsenates (LAS) ist für die belangte Behörde demgegenüber weder relevant noch bindend. Wenn nach (Über)prüfung dieser relevanten damaligen Rechtsvorgänge materiell gar keine Hauptteilung stattgefunden hat, sind die Grundstücke, die „aus der Hauptteilung stammen“ (Diktion der belangten Behörde) tatsächlich als „Gemeindegut“ zu qualifizieren. 2. Zum Eigentumserwerb von natürlichen Personen und/oder durch Einzelteilungsverfahren: Hinsichtlich des Gst 003/45 (bzw Gst 011) wird der Bescheid der belangten Behörde ebenfalls angefochten, weil nicht klar ist, ob das betreffende Grundstück nicht doch aus Gemeindegut stammt und aus diesem mit Mitteln des Gemeindegutes erworben wurde. Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Die Gemeinde verfügt diesbezüglich (noch) über keine Akten, sodass eine Zurückziehung dieses Beschwerdepunktes noch nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin stellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
eventu: der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Markgemeinde Ort 1 aufzufordern, 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn jeweils seit einschließlich xx.xx.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Gemeinde Ort 1;
eventu: der Agrargemeinschaft römisch zehn die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich xx.xx.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Markgemeinde Ort 1 aufzufordern,
eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters ergeht die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“ G. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft X die seitens der Gemeinde Ort 1 eingebrachte Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft römisch zehn die seitens der Gemeinde Ort 1 eingebrachte Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Grundbuchsauszüge, Erkenntnisse des (
zwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ein. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 erstattete die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Rechtsanwälte, eine Stellungnahme und beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 erstattete die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte, eine Stellungnahme und beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Am xx.xx.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei zog der Rechtsvertreter der Gemeinde Ort 1 die Beschwerde hinsichtlich der Gste Nr 003/45, 010/2 und 011, alle EZ 1007, zurück, beantragte zusätzlich die Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens und verwies im Übrigen auf das bisherige Vorbringen. Der Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft X beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am xx.xx.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei zog der Rechtsvertreter der Gemeinde Ort 1 die Beschwerde hinsichtlich der Gste Nr 003/45, 010/2 und 011, alle EZ 1007, zurück, beantragte zusätzlich die Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens und verwies im Übrigen auf das bisherige Vorbringen. Der Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft römisch zehn beantragte die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde,
sbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935: § 36Paragraph 36
teressentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
sbesondere: a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten
s Eigentum übertragen wurden; b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten
s Eigentum übertragen wurden; c) Grundstücke, die
s Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); … § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a) ob
einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft
EZ 1007 für die Agrargemeinschaft X aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1942 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom xx.xx.1942, Zl ****, welche betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „Lacknachalpe-X-Name 27 und Nachbarschaft Name 26 (EZ 1006 II Kg Ort 1, EZ 1007 II Kg Ort 1, EZ 1008 II Kg Ort 1, EZ 1009 II Kg Ort 1) gemäß § 78 TFLG 1935 von der Agrarbezirksbehörde C aufgestellt worden war. Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde bestand das Regelungsgebiet im Hinblick auf die Agrargemeinschaft X aus den Gsten Nr 003/12, 004, 005, 006 und 007/2. Die als Teil des Regelungsgebietes ausgewiesenen Gste Nr 003/12, 004, 005, 006 und 007/2 resultierten aus der der Agrargemeinschaft X gemäß § 2 Z 27 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Ort 1er Gemeindewälder (EZ 1000 II Kg Ort 1) zugesprochenen Abfindung. Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft
EZ 1007 für die Agrargemeinschaft römisch zehn aufgrund der Urkunde vom xx.xx.1942 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom xx.xx.1942, Zl ****, welche betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „Lacknachalpe-X-Name 27 und Nachbarschaft Name 26 (EZ 1006 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1007 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1008 römisch zwei Kg Ort 1, EZ 1009 römisch zwei Kg Ort 1) gemäß Paragraph 78, TFLG 1935 von der Agrarbezirksbehörde C aufgestellt worden war. Nach Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde bestand das Regelungsgebiet im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch zehn aus den Gsten Nr 003/12, 004, 005, 006 und 007/
EZ 1007 vorgetragenen GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die
EZ 1007 vorgetragenen Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft X im Eigentum der Gemeinde gestanden sind;vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft römisch zehn im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; - durch Regulierungsplan
s Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen wurden;durch Regulierungsplan
s Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. A. Gste Nr 003/45, 010/2 und 011, alle EZ 1007: Wenngleich die Beschwerde
der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.2014 hinsichtlich dieser Grundstücke zurückgezogen wurde, wird der Vollständigkeit halber folgendes festgehalten: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, gelangten diese Grundstücke nach Abschluss des Regelungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft X im Zuge eines Sonder- und eines Einzelteilungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft R-F
das Eigentum der Agrargemeinschaft X.
sofern standen die Grundstücke vor Erwerb der Grundstücke durch die Agrargemeinschaft X nicht im Eigentum der Gemeinde Ort 1 und wurden auch nicht durch einen Regulierungsplan
s Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen, weswegen bereits zwei Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 fehlen.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, gelangten diese Grundstücke nach Abschluss des Regelungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft römisch zehn im Zuge eines Sonder- und eines Einzelteilungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft R-F
das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn.
sofern standen die Grundstücke vor Erwerb der Grundstücke durch die Agrargemeinschaft römisch zehn nicht im Eigentum der Gemeinde Ort 1 und wurden auch nicht durch einen Regulierungsplan
s Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen, weswegen bereits zwei Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 fehlen. B. Gste Nr 003/12, 004, 005/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 005), 005/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 005), 006/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 006), 006/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 006/1), 006/7 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 006/5, welches durch Teilung des Gstes Nr 006/2 neu gebildet worden war), 007/2, 007/4 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 007/3) und 007/7 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 007/3), alle EZ 1007: Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der
tention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde
einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob
Bezug auf die
Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft
Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der
tention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde
einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob
Bezug auf die
Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft
Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“
den §§ 49 bis
(„Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und
sofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 1000 II Stg Ort 1 eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 1000 II Stg Ort 1, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die
EZ 1000 II Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 008/3, 008/4, 003/1, 003/2, 003/35 und 009. Die Gemeinde Ort 1 ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 1000. Heute besteht die EZ 1000 aus den Gsten Nr 003/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 003/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 009/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 009/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
EZ 1011 vorgetragen. Das Gst Nr 003/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ 1012 übergeben.
sgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Name 31 jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
(„Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“
den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde C diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935,. Aus dem
Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und
sofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren
das Verfahren
sgesamt 34 Agrargemeinschaften
volviert. Im Eigentum der Gemeinde Ort 1 verblieben die
EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1 vorkommenden Waldgrundstücke 008/3, 008/4, 003/1, 003/2, 003/35 und 009. Die Gemeinde Ort 1 ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 1000. Heute besteht die EZ 1000 aus den Gsten Nr 003/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 003/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 009/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 009/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
EZ 1011 vorgetragen. Das Gst Nr 003/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes
EZ 1012 übergeben.
sgesamt erhielt die Gemeinde Ort 1 im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft Name 31 jene Agrargemeinschaft, der mit
sgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde.
sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz
s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die
Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom xx.xx.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.
sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 4, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011, Zl ****, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 10, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, gemäß § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2012, Zl ****, dass
Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“
EZ 1000 GB Ort 1 Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 8 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0086, gemäß § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.
sgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.Der Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1er Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 4, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2011, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinem Erkenntnis vom xx.xx.2011, Zl ****, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen gemäß Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ort 1er Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Name 10, Ort 1, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl ****, gemäß Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.
sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch
diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2012, Zl ****, dass
Ansehung der „Ort 1er Gemeindewälder“
EZ 1000 GB Ort 1 Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Name 8 betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom xx.xx.2013, Zl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde Ort 1 erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom xx.xx.2013, Zl 2012/07/0086, gemäß Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab.
sgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom xx.xx.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte. Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus. Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. C. Anträge der Gemeinde Ort 1: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft X keine Agrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
sbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob es durch den „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Ort 1 Gemeindewälder“ EZ 1000 II Stg Ort 1“ zu einer Hauptteilung, die das Vorhandensein von Gemeindegut ausschließt, gekommen ist. Wie oben erwähnt, war der genannte Hauptteilungsplan bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
seinen drei Beschlüssen vom 26.09.2013, Zln 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinen Erkenntnissen vom xx.xx.2011, Zl ****, vom xx.xx.2012, Zl ****, und vom xx.xx.2013, Zl ****, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und lehnte die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1 gemäß § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Nach § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) konnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im Umkehrschluss bedeuten die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mit denen die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1 gemäß § 33a VwGG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) abgelehnt wurde, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung damals im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hatte, dass es
Zusammenhang mit den „Ort 1 Gemeindewäldern“ tatsächlich zu einer Hauptteilung gekommen war. Zumal sich das gegenständliche Erkenntnis an dieser Judikatur orientiert und sich die Definitionen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
GG (
der Fassung BGBl I Nr 51/2012) und
Abs 4 B-VG decken, steht fest, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob es durch den „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß Paragraph 54, FLG Nr 42 aus 1935, betreffend die Hauptteilung der „Ort 1 Gemeindewälder“ EZ 1000 römisch zwei Stg Ort 1“ zu einer Hauptteilung, die das Vorhandensein von Gemeindegut ausschließt, gekommen ist. Wie oben erwähnt, war der genannte Hauptteilungsplan bereits Gegenstand
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
seinen drei Beschlüssen vom 26.09.2013, Zln 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung
seinen Erkenntnissen vom xx.xx.2011, Zl ****, vom xx.xx.2012, Zl ****, und vom xx.xx.2013, Zl ****, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und lehnte die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1 gemäß Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Nach Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) konnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im Umkehrschluss bedeuten die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mit denen die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort 1 gemäß Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) abgelehnt wurde, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung damals im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hatte, dass es
Zusammenhang mit den „Ort 1 Gemeindewäldern“ tatsächlich zu einer Hauptteilung gekommen war. Zumal sich das gegenständliche Erkenntnis an dieser Judikatur orientiert und sich die Definitionen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Paragraph 33 a, VwGG (
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) und
, Absatz 4, B-VG decken, steht fest, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2815.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.