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{'item': 'LVwG-2014/41/0891-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0891-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs.

1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. Die Landesregierung kann gemäß § 23 Abs 3 leg cit durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann gemäß Paragraph 23, Absatz 3, leg cit durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

  1. a)verbieten, 1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird; 3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Sowohl hinsichtlich der gänzlich als auch der teilweisen geschützten Pflanzenarten der Anlagen 2 bzw 3 ist es nach § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten, absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, sowie den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich ist.Sowohl hinsichtlich der gänzlich als auch der teilweisen geschützten Pflanzenarten der Anlagen 2 bzw 3 ist es nach Paragraph 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten, absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, sowie den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich ist. Gemäß § 29 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
  2. a)wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt oder a) wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Nach § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSch

G 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung ua für Vorhaben nach § 7 Abs 1 und 2 nur dann erteilt werden,Nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung ua für Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 nur dann erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs 1 nicht beeinträchtigt oder1.

wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Nach § 29 Abs 4 leg cit ist trotz der Voraussetzungen eine nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a oder § 14 Abs 4 die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1

Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Nach Paragraph 29, Absatz 4, leg cit ist trotz der Voraussetzungen eine nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den § 23 Abs 2 und 3 lit a TNSchG 2005 darf gemäß § 29 Abs 3 lit b TNschG 2005 nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraph 23, Absatz 2, und 3 Litera a, TNSchG 2005 darf gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, TNschG 2005 nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs.

1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Nach § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.Nach Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. Demnach darf im gegenständlichen Fall bei einer festgestellten Beeinträchtigung der

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 durch das beantragte Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben andere langfristige Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

Demnach darf im gegenständlichen Fall bei einer festgestellten Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 durch das beantragte Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben andere langfristige Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Die Frage, ob durch die Verwirklichung der beantragten Wegbaumaßnahme derartige Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, war anhand eines entsprechenden Gutachtens zu klären. Dieses Gutachten wurde vom beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wie oben ausführlich dargetan, erstattet. Die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes führt zu folgenden Ergebnis: Aus dem vorhin wiedergegebenen Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. P1 ergibt sich für die Behörde schlüssig, dass durch die geplante Wegbaumaßnahme Eingriffe in Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes erfolgen. Der Schlussfolgerung, dass bei Realisierung des Wegprojektes massive Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert des gut frequentierten Erholungsgebietes um das X, einer sehr urtümlichen Hochgebirgslandschaft und zugleich einer Verbindung zwischen *** – und L vor allem für Wanderer und Mountainbiker, zu erwarten sind, sind die Antragsteller (vgl auch Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. P3 für landwirtschaftliche Liegenschaften vom 03.03.2014) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dieses Gutachten befasst sich in erster Linie mit der wirtschaftlich angespannten Situation der Nalm und der Notwendigkeit der Erschließung durch das beantragte Wegprojekt. Aus welchen konkreten Gründen allerdings durch den Ausbau des Karrenweges über das X die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen beschriebenen massiven Beeinträchtigungen von Erholungsbild und Landschaftsbild nicht gegeben sein sollen, ist diesem Gutachten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Verweis auf das durch den Wegausbau berührte weitgehend unproblematische Gelände und das Erfordernis lediglich geringer Böschungsanschnitte wird relativiert durch das zuerkannte Erfordernis von Felsanrissen an zwei kurzen Wegstrecken und durch die Beurteilung des Amtssachverständigen für Geologie (vgl Stellungnahme vom 24.10.2013, **** und ****), wonach durch den im Zuge des Wegbaus notwendigen bergseitigen Abtrag Böschungen mit mehreren Metern Höhe entstehen und dass es an mehreren Bereichen bzw längeren Abschnitten erforderlich sein wird, dass der Wegbau ausschließlich durch bergseitige Einschnitte und keine weiteren talseitigen Schüttungen erfolgt, sodass örtlich, in den steileren Abschnitten und dort, wo bereits alte talseitige Steinmauern bestehen, voraussichtlich Stützkonstruktionen errichtet werden müssten. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen befürchteten nachhaltigen negativen Auswirkungen auf Erholungswert und Landschaftsbild durch den beantragten Wegbau sind nachvollziehbar und konnten somit von den Antragstellern nicht entkräftet werden. Dass durch die geplante Weganlage die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum, auch die die Querung mehrerer Fließgewässer und durch die Entfernung einiger geschützter Arten, wie beispielsweise des langstieligen Enzians, nur geringfügig berührt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem naturkundefachlichen Gutachten. Aus dem vorhin wiedergegebenen Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. P1 ergibt sich für die Behörde schlüssig, dass durch die geplante Wegbaumaßnahme Eingriffe in Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes erfolgen. Der Schlussfolgerung, dass bei Realisierung des Wegprojektes massive Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert des gut frequentierten Erholungsgebietes um das römisch zehn, einer sehr urtümlichen Hochgebirgslandschaft und zugleich einer Verbindung zwischen *** – und L vor allem für Wanderer und Mountainbiker, zu erwarten sind, sind die Antragsteller vergleiche auch Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. P3 für landwirtschaftliche Liegenschaften vom 03.03.2014) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dieses Gutachten befasst sich in erster Linie mit der wirtschaftlich angespannten Situation der Nalm und der Notwendigkeit der Erschließung durch das beantragte Wegprojekt. Aus welchen konkreten Gründen allerdings durch den Ausbau des Karrenweges über das römisch zehn die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen beschriebenen massiven Beeinträchtigungen von Erholungsbild und Landschaftsbild nicht gegeben sein sollen, ist diesem Gutachten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Verweis auf das durch den Wegausbau berührte weitgehend unproblematische Gelände und das Erfordernis lediglich geringer Böschungsanschnitte wird relativiert durch das zuerkannte Erfordernis von Felsanrissen an zwei kurzen Wegstrecken und durch die Beurteilung des Amtssachverständigen für Geologie vergleiche Stellungnahme vom 24.10.2013, **** und ****), wonach durch den im Zuge des Wegbaus notwendigen bergseitigen Abtrag Böschungen mit mehreren Metern Höhe entstehen und dass es an mehreren Bereichen bzw längeren Abschnitten erforderlich sein wird, dass der Wegbau ausschließlich durch bergseitige Einschnitte und keine weiteren talseitigen Schüttungen erfolgt, sodass örtlich, in den steileren Abschnitten und dort, wo bereits alte talseitige Steinmauern bestehen, voraussichtlich Stützkonstruktionen errichtet werden müssten. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen befürchteten nachhaltigen negativen Auswirkungen auf Erholungswert und Landschaftsbild durch den beantragten Wegbau sind nachvollziehbar und konnten somit von den Antragstellern nicht entkräftet werden. Dass durch die geplante Weganlage die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum, auch die die Querung mehrerer Fließgewässer und durch die Entfernung einiger geschützter Arten, wie beispielsweise des langstieligen Enzians, nur geringfügig berührt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem naturkundefachlichen Gutachten. Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte den Antragstellern die beantragte Bewilligung nur erteilt werden, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Wirtschaftsweges bestünden und diese im konkreten Fall gewichtiger wären als die Naturschutzinteressen. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist es somit nicht zulässig, für die beantragte Wegbaumaßnahme eine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 zu erteilen.Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 könnte den Antragstellern die beantragte Bewilligung nur erteilt werden, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Wirtschaftsweges bestünden und diese im konkreten Fall gewichtiger wären als die Naturschutzinteressen. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist es somit nicht zulässig, für die beantragte Wegbaumaßnahme eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 zu erteilen. Zur Interessensabwägung: In weiterer Folge war zu überprüfen, ob nach § 29 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 eine Bewilligung für die beantragte Maßnahme zulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn andere (langfristige) öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs 2 und 3 darf nach § 29 Abs 3 lit b leg cit nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwgH etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29. Oktober 2007, Zl 2004/10/0229).In weiterer Folge war zu überprüfen, ob nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 eine Bewilligung für die beantragte Maßnahme zulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn andere (langfristige) öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 darf nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, leg cit nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche aus der ständigen Judikatur des VwgH etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29. Oktober 2007, Zl 2004/10/0229). Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass das X - eine alpine Verbindung zwischen dem *** – und dem hinteren L bzw Uertal – als eine sehr urtümliche alpine Landschaft anzusprechen ist und aufgrund der massiven Bedeutung dieses alpinen Passes, vor allem für Wanderer und Mountainbiker, der geplante maschinelle Ausbau des bestehenden Karrenweges mit entsprechend großen Hanganschnitten zu massiven Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert führen wird, hingegen die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum nur geringfügig beeinträchtigt werden.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass das römisch zehn - eine alpine Verbindung zwischen dem *** – und dem hinteren L bzw Uertal – als eine sehr urtümliche alpine Landschaft anzusprechen ist und aufgrund der massiven Bedeutung dieses alpinen Passes, vor allem für Wanderer und Mountainbiker, der geplante maschinelle Ausbau des bestehenden Karrenweges mit entsprechend großen Hanganschnitten zu massiven Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert führen wird, hingegen die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Antragsteller führen gegen die Gewichtung der Naturschutzinteressen im Wesentlichen ins Treffen, dass die landschaftsbildliche Wertigkeit des Xs nicht höher zu bewerten ist als die Existenzsicherung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, wofür eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Nalm unabdingbar ist. Verwiesen wird insbesondere darauf, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt.Die Antragsteller führen gegen die Gewichtung der Naturschutzinteressen im Wesentlichen ins Treffen, dass die landschaftsbildliche Wertigkeit des römisch zehn s nicht höher zu bewerten ist als die Existenzsicherung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, wofür eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Nalm unabdingbar ist. Verwiesen wird insbesondere darauf, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt. Im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind zwar derartige „andere öffentliche Interessen“ nicht näher definiert. Aus dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ kann jedoch aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden, dass in der Erhaltung der Almwirtschaft ein öffentliches Interesse gelegen sein kann. Dass für die nachhaltige Bewirtschaftung, die nach dem Tiroler Almschutzgesetz vom 01.07.1987 zwingend vorgeschrieben und sanktioniert ist, die Errichtung des geplanten Zufahrtsweges auf die N-, P- und Z, ausgehend vom Ende des Yweges über das X, eine wesentliche Voraussetzung ist, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI I J bereits seinem Gutachten vom 05.08.2013, Zl ****, ausgeführt, ebenso, dass die Zufahrt mit Lastentransporten zur Bewirtschaftung der durch das gegenständliche Wegprojekt zu erschließenden Almen derzeit über das L und Uertal rund 70 km in eine Richtung beträgt und sich durch den Bau des geplanten Weges über das X die Zufahrtstrecke auf ca 24 km in eine Richtung verkürzt, dies bei einer verfahrensgegenständlichen Neubaustrecke von 1.855 m, wodurch eine wesentliche Erleichterung in der Bewirtschaftung der Almen zu erwarten sei.Dass für die nachhaltige Bewirtschaftung, die nach dem Tiroler Almschutzgesetz vom 01.07.1987 zwingend vorgeschrieben und sanktioniert ist, die Errichtung des geplanten Zufahrtsweges auf die N-, P- und Z, ausgehend vom Ende des Yweges über das römisch zehn, eine wesentliche Voraussetzung ist, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI römisch eins J bereits seinem Gutachten vom 05.08.2013, Zl ****, ausgeführt, ebenso, dass die Zufahrt mit Lastentransporten zur Bewirtschaftung der durch das gegenständliche Wegprojekt zu erschließenden Almen derzeit über das L und Uertal rund 70 km in eine Richtung beträgt und sich durch den Bau des geplanten Weges über das römisch zehn die Zufahrtstrecke auf ca 24 km in eine Richtung verkürzt, dies bei einer verfahrensgegenständlichen Neubaustrecke von 1.855 m, wodurch eine wesentliche Erleichterung in der Bewirtschaftung der Almen zu erwarten sei. Ergänzend dazu wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 06.08.2014 fachlich untersucht, ob der beantragte Zufahrtsweg für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B (Erbhof „*****“ in EZ **** GB S) und C D (Hof „****“ in EZ **** GB V) als gemeinschaftliche Eigentümer der N-Alm in EZ *** GB U bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig ist bzw entscheidende Bedeutung besitzt. Im Hinblick auf die vom Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde als auch von der Gemeinde U im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens erfolgte Argumentation einer Doppelerschließung der N-Alm wurde im Gutachten auch auf die derzeitige Erschließungssituation und deren Eignung für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung eingegangen. Ergänzend dazu wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 06.08.2014 fachlich untersucht, ob der beantragte Zufahrtsweg für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B (Erbhof „*****“ in EZ **** GB S) und C D (Hof „****“ in EZ **** GB römisch fünf) als gemeinschaftliche Eigentümer der N-Alm in EZ *** GB U bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig ist bzw entscheidende Bedeutung besitzt. Im Hinblick auf die vom Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde als auch von der Gemeinde U im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens erfolgte Argumentation einer Doppelerschließung der N-Alm wurde im Gutachten auch auf die derzeitige Erschließungssituation und deren Eignung für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung eingegangen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige kam in seinem Gutachten aufgrund des bereits oben dargestellten Befundes zur Situation der N-Alm und zu den Heimbetrieben der Antragsteller zu folgenden Schlussfolgerungen: Der Hof des Herrn C D wird derzeit aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers nicht selbst bewirtschaftet, weshalb dieser außer Betracht gelassen wird. Der Hälfteanteil des Hofes „****“ an der N-Alm ist an die Personengemeinschaft A und E F verpachtet. 1. Bedeutung des Futterertrages der N-Alm für den landwirtschaftlichen Betrieb der Personengemeinschaft A und E F: Für die Personengemeinschaft A und E F wird nun untersucht, welche Bedeutung die N-Alm für den Betrieb hat. Der tägliche Futterbedarf für eine GVE mit 500 kg Gewicht beträgt 12 kg Heu (§ 22 Abs. 3, WWSG). Bei einem durchschnittlichen Viehgewicht von 650 kg ist somit ein Futterbedarf von 15,6 kg (= 12 x 650/500) gegeben. Auf dem Betrieb der Personengemeinschaft A und E F werden aktuell 43 GVE gehalten. Der jährliche Futterbedarf für den Viehbestand der Personengemeinschaft A und E F beträgt rd. 245.000 kg Heu (= 43 GVE x 15,6 kg/Tag x 365 Tage). Nach einer durchgeführten Ertragsermittlung auf Basis der Bodenklimazahlen der Eigen- und Pachtgrundstücke liegt der Heuertrag dieser Grundstücke bei rd. 176.000 kg. Damit ist für das gehaltene Vieh ein zusätzlicher Futterbedarf von 69.000 kg (= 245.000 kg – 176.000

  1. kg)gegeben. Die N-Alm weist eine anrechenbare Almfutterfläche von 121,30 ha auf. Bei einem durchschnittlichen Ertrag von 1.000 kg pro Hektar für die gegebene Höhenlage (BRUGGER/WOHLFARTER: Alpwirtschaft heute, 1981) ergibt sich ein Gesamtertrag für die Alm von gerundet 121.000 kg (=121,30 ha x 1.000 kg/ha). Die bewirtschafteten Heimgutsflächen und der Weideertrag der N-Alm sind somit ausreichend, den Gesamtfutterbedarf des Viehbestandes der Personengemeinschaft A und E F zu decken. Da der Weideertrag der N-Alm durch die betriebseigenen Tiere nicht vollständig genutzt wird, wird zusätzlich Lehnvieh auf die Alm aufgenommen; im Durchschnitt der Jahre 23 GVE (= 66 GVE – 43 GVE). Die zusätzliche Aufnahme von Lehnvieh zum Eigenvieh dient der Ausnutzung des Futterangebotes auf der Alm, als zusätzliche Einkommensquelle und damit der betriebswirtschaftlichen Verbesserung der N-Alm sowie der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der Weideflächen.Für die Personengemeinschaft A und E F wird nun untersucht, welche Bedeutung die N-Alm für den Betrieb hat. Der tägliche Futterbedarf für eine GVE mit 500 kg Gewicht beträgt 12 kg Heu (Paragraph 22, Absatz 3,, WWSG). Bei einem durchschnittlichen Viehgewicht von 650 kg ist somit ein Futterbedarf von 15,6 kg (= 12 x 650/500) gegeben. Auf dem Betrieb der Personengemeinschaft A und E F werden aktuell 43 GVE gehalten. Der jährliche Futterbedarf für den Viehbestand der Personengemeinschaft A und E F beträgt rd. 245.000 kg Heu (= 43 GVE x 15,6 kg/Tag x 365 Tage). Nach einer durchgeführten Ertragsermittlung auf Basis der Bodenklimazahlen der Eigen- und Pachtgrundstücke liegt der Heuertrag dieser Grundstücke bei rd. 176.000 kg. Damit ist für das gehaltene Vieh ein zusätzlicher Futterbedarf von 69.000 kg (= 245.000 kg – 176.000
  2. kg)gegeben. Die N-Alm weist eine anrechenbare Almfutterfläche von 121,30 ha auf. Bei einem durchschnittlichen Ertrag von 1.000 kg pro Hektar für die gegebene Höhenlage (BRUGGER/WOHLFARTER: Alpwirtschaft heute, 1981) ergibt sich ein Gesamtertrag für die Alm von gerundet 121.000 kg (=121,30 ha x 1.000 kg/ha). Die bewirtschafteten Heimgutsflächen und der Weideertrag der N-Alm sind somit ausreichend, den Gesamtfutterbedarf des Viehbestandes der Personengemeinschaft A und E F zu decken. Da der Weideertrag der N-Alm durch die betriebseigenen Tiere nicht vollständig genutzt wird, wird zusätzlich Lehnvieh auf die Alm aufgenommen; im Durchschnitt der Jahre 23 GVE (= 66 GVE – 43 GVE). Die zusätzliche Aufnahme von Lehnvieh zum Eigenvieh dient der Ausnutzung des Futterangebotes auf der Alm, als zusätzliche Einkommensquelle und damit der betriebswirtschaftlichen Verbesserung der N-Alm sowie der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der Weideflächen. Der fehlende Futterbedarf für den gehaltenen Viehbestand der Personengemeinschaft A und E F in der Höhe von 69.000 kg entspricht eine Heimgutsfläche von rd. 9 ha. Dieser Bedarf – ohne Nutzung der N-Alm – könnte nur durch weitere Pachtflächen gewonnen werden. Zur allfälligen Pachtung weiterer landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung des Viehbestandes der Personengemeinschaft A und E F muss festgestellt werden, dass im Raum S die Nachfrage nach Pachtflächen sehr groß ist. Dies vor allem auch durch Gemüsebauern, von denen wesentlich höhere Pachtpreise bezahlt werden (können) als in der Grünlandnutzung. Die Pachtpreise im Raum S liegen nach Auskunft des Herrn A B zwischen € 500,00 und € 1.500,00 pro Hektar. Bei einem durchschnittlichen Pachtpreis von € 1.000,00 pro Hektar würden die Pachtkosten für die weitere zur Futtergewinnung erforderliche Fläche von 9 ha jährlich € 9.000,00 betragen. Wie aber bereits festgestellt, ist es im Raum S grundsätzlich sehr schwierig entsprechende Pachtflächen zu bekommen. Die N-Alm hat somit für die Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes der Personengemeinschaft A und E F eine entscheidende Bedeutung. Derzeit werden die Flächen des Hälfteeigentümers C D aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers verpachtet. Bei Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn C D hat die N-Alm auch für diesen Betrieb, analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F, eine entscheidende Bedeutung. Weiters ist festzustellen, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt. Als gesetzliche Vorgaben hat nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Almschutzgesetzes „der Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und dass die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, dass der Almbetrieb möglich bleibt.“ Nach Artikel 8 Absatz 3 der Alpenkonvention sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen.Weiters ist festzustellen, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt. Als gesetzliche Vorgaben hat nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Almschutzgesetzes „der Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und dass die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, dass der Almbetrieb möglich bleibt.“ Nach Artikel 8 Absatz 3 der Alpenkonvention sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen. 2. Vergleich der Zufahrtsstrecken durch das L und über den Pkw-befahrbar ausgebauten Xweg: Die Alm wird von einem ständig anwesenden Hirten bzw. Melker betreut. Bei der aufgetriebenen Viehzahl mit Milchkühen ist dieser Personalstand aufgrund der anfallenden Arbeit knapp bemessen, wobei jedoch ein zweiter ständig anwesender Hirte/Melker nicht notwendig ist. Die Kosten für einen Hirten/Melker bei 3-monatigem Anstellungsverhältnis betragen nach Auskunft der Landarbeiterkammer Tirol nach dem Landarbeiterkollektivvertrag dzt. € 13.480,00. Ein zweiter, während der gesamten Almzeit angestellter Hirte/Melker, würde für den Betrieb eine sehr hohe Kostenbelastung darstellen, die aus dem Almbetrieb nicht finanziert werden kann. Aus diesem Grunde wird bei entsprechendem Mehrbedarf an Almpersonal zur Unterstützung des Hirten/Melker kurzfristig Personal vom Heimbetrieb auf die Alm gebracht. Pro Sommer ist lt. Aussagen von A B mit 30 bis 40 Fahrten (durchschnittlich 35 Fahrten) mit dem Pkw, davon ca. 20-mal mit Pkw-Anhänger für notwendige Materialtransporte, zu rechnen. Rund 5 Fahrten sind mit dem Traktor erforderlich. Die Wegstrecke vom Heimbetrieb der Personengemeinschaft A und E F (Adresse, S) zum Almgebäude der N-Alm beträgt durch das L lt. Routenplaner 70,8 km mit einer Fahrzeit mit Pkw von 1 Stunde 15 Minuten. Diese Fahrzeit ist nach Aussagen von Herrn A B bei idealen Fahrbedingungen ohne Stau und Behinderung im Straßenverkehr möglich. Durch das z.T. sehr hohe Verkehrsaufkommen im L ist dies lt. A B jedoch die Ausnahme und immer wieder sind Fahrzeiten von bis zu 2 Stunden (in eine Richtung) zu erwarten. In der Kalkulation in der folgenden Tabelle wird eine durchschnittliche Fahrzeit von 1,5 Stunden (3 Stunden für Hin- und Rückfahrt) angesetzt. Mit dem Traktor dauert die Fahrzeit durch das L entsprechend länger und wird mit 4 Stunden für Hin- und Rückfahrt angesetzt. Je Kilometer wird für den Pkw ein Betrag von € 0,42 (amtliches Kilometergeld), für den Traktor mit 82 PS je Stunde ein Betrag von € 24,79 und für die Person € 11,00 pro Stunde (nach den ÖKL-Richtwerten, sog. Maschinenringtarife) angesetzt. Da häufig nicht nur eine Person zusätzlich erforderlich ist, wird mit durchschnittlich 1,5 Personen kalkuliert. Die Wegstrecke über das X beträgt lt. Routenplaner 24,1 km bei einer Fahrzeit mit Pkw von 41 Minuten. Durch das geringe Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke kann jedenfalls mit einer Fahrzeit von 40 Minuten kalkuliert werden. Für die Hin- und Rückfahrt somit 80 Minuten bzw. 1,3 Stunden. Mit dem Traktor beträgt die Fahrzeit in eine Richtung rd. 1 Stunde, somit 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt.Die Wegstrecke über das römisch zehn beträgt lt. Routenplaner 24,1 km bei einer Fahrzeit mit Pkw von 41 Minuten. Durch das geringe Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke kann jedenfalls mit einer Fahrzeit von 40 Minuten kalkuliert werden. Für die Hin- und Rückfahrt somit 80 Minuten bzw. 1,3 Stunden. Mit dem Traktor beträgt die Fahrzeit in eine Richtung rd. 1 Stunde, somit 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt. Fahrt durch das L km €/km Std. €/Std. Fahrten Betrag Pkw 141,6 0,42 35 2.081,52 € Traktor 4 24,79 5 495,80 € Pkw-Fahrten für 1,5 Personen 3 11 35 1.732,50 € Traktor-Fahrten für 1,5 Personen 4 11 5 330,00 € Gesamtaufwand 4.639,82 € Fahrt über das XFahrt über das römisch zehn km €/km Std. €/Std. Fahrten Betrag Pkw 48,2 0,42 35 708,54 € Traktor 2 24,79 5 247,90 € Pkw-Fahrten für 1,5 Personen 1,3 11 35 750,75 € Traktor-Fahrten für 1,5 Personen 2 11 5 165,00 € Gesamtaufwand 1.872,19 € Differenz aufgrund der Strecke und Fahrzeit 2.767,63 € Die Berechnung der jährlichen Kosten für notwendige Fahrten vom Heimbetrieb zur Alm betragen derzeit durch das L € 4.639,82, bei der geplanten Fahrt über das X sind dies € 1.872,19. Die Mehrkosten für die notwendigen Fahrten vom Heimbetrieb zur N-Alm betragen somit jährlich € 2.767,63.Die Berechnung der jährlichen Kosten für notwendige Fahrten vom Heimbetrieb zur Alm betragen derzeit durch das L € 4.639,82, bei der geplanten Fahrt über das römisch zehn sind dies € 1.872,19. Die Mehrkosten für die notwendigen Fahrten vom Heimbetrieb zur N-Alm betragen somit jährlich € 2.767,63. Bei Wiederaufnahme des Betriebes des Hälfteeigentümers C D kann analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F mit ähnlichen Kosteneinsparungen gerechnet werden. Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das X ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung.Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das römisch zehn ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung. 3. Derzeitige Erschließungssituation über das Gemeindegebiet U: Unter Punkt 2 wurden die Mehrkosten bei der derzeitigen Erschließungssituation über das Gemeindegebiet U dargestellt. Weiters ist festzuhalten, dass über diese Variante mangels Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die vorgelagerten Grundstücke der Z keine gesicherte Zufahrtsmöglichkeit besteht. Eine Doppelerschließung durch den Ausbau des Zufahrtsweges über das X ist daher nicht gegeben. Die ursprüngliche Bewirtschaftung der N-Alm erfolgte über das X. Nach Aussagen des Herrn A B wurde durch seinen Großvater zur besseren Erreichbarkeit der Alm ein Karrenweg über das X errichtet. Durch den Ausbau der Motorisierung wurde schließlich die Zufahrt durch das L und das Gemeindegebiet U gewählt.Unter Punkt 2 wurden die Mehrkosten bei der derzeitigen Erschließungssituation über das Gemeindegebiet U dargestellt. Weiters ist festzuhalten, dass über diese Variante mangels Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die vorgelagerten Grundstücke der Z keine gesicherte Zufahrtsmöglichkeit besteht. Eine Doppelerschließung durch den Ausbau des Zufahrtsweges über das römisch zehn ist daher nicht gegeben. Die ursprüngliche Bewirtschaftung der N-Alm erfolgte über das römisch zehn. Nach Aussagen des Herrn A B wurde durch seinen Großvater zur besseren Erreichbarkeit der Alm ein Karrenweg über das römisch zehn errichtet. Durch den Ausbau der Motorisierung wurde schließlich die Zufahrt durch das L und das Gemeindegebiet U gewählt. Wie unter Punkt 2 dargestellt, hat sich einerseits die Zufahrtssituation durch das L und andererseits die Situation der Almbewirtschaftung selbst stark geändert. Mit dem geplanten Ausbau des Karrenweges über das X kann auf technisch einfache Weise auf diese Änderungen reagiert werden und eine Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der N-Alm geschaffen werden.Wie unter Punkt 2 dargestellt, hat sich einerseits die Zufahrtssituation durch das L und andererseits die Situation der Almbewirtschaftung selbst stark geändert. Mit dem geplanten Ausbau des Karrenweges über das römisch zehn kann auf technisch einfache Weise auf diese Änderungen reagiert werden und eine Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der N-Alm geschaffen werden. Zusammenfassung Zusammenfassend wird festgestellt, dass die N-Alm für die Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes der Personengemeinschaft A und E F eine entscheidende Bedeutung hat. Derzeit werden die Flächen des Hälfteeigentümers C D aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers verpachtet. Bei Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn C D hat die N-Alm auch für diesen Betrieb, analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F, eine entscheidende Bedeutung. Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das X ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung.Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das römisch zehn ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung. Aufgrund der fehlenden Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über das Gemeindegebiet U im Bereich der vorgelagerten Z ist durch den Ausbau des Karrenweges über das X keine Doppelerschließung der N-Alm gegeben.Aufgrund der fehlenden Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über das Gemeindegebiet U im Bereich der vorgelagerten Z ist durch den Ausbau des Karrenweges über das römisch zehn keine Doppelerschließung der N-Alm gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet; dies aber nur dann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, die insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft nachhaltig notwendig ist (vgl VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173 und vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet; dies aber nur dann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, die insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft nachhaltig notwendig ist vergleiche VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173 und vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an der Errichtung des beantragten Wirtschaftsweges – Ausbau des bestehenden Karrenweges über das X - ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden könnte, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Almwirtschaft zu leisten vermag oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft zu gewährleisten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgebend ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz eines Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl VwGH vom 31.01.2005, Zl 2001/10/0017 und die dort zitierte Vorjudikatur).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an der Errichtung des beantragten Wirtschaftsweges – Ausbau des bestehenden Karrenweges über das römisch zehn - ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden könnte, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Almwirtschaft zu leisten vermag oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft zu gewährleisten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgebend ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz eines Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche VwGH vom 31.01.2005, Zl 2001/10/0017 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Antragsteller und der im Verfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige haben im durchgeführten Ermittlungsverfahren dargelegt, welche Erwartungen sie an die Verwirklichung des beantragten Wegprojektes knüpfen: es werde leichter, Personal für die Almbewirtschaftung der N-Alm zu gewinnen bzw die Alm zur Brechung von Arbeitsspitzen und zur Unterstützung des Hirten/Melkers kurzfristig mit Almpersonal von den Heimhöfen aus aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer merkbaren jährlichen Kosteneinsparung für die Betriebe der Antragsteller zu beschicken, Zäunungen vorzunehmen, Almverbesserungsmaßnahmen durchzuführen und die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Materialtransporte, ua auch den Transport von Gülle, durchzuführen. Dass es allerdings angesichts der vorhandenen Erschließung über das L – und Uertal, wie bereits in den letzten 35 Jahren praktiziert, aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Für den erkennenden Richter ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern A und C D in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen der N-Alm, wie bereits bisher, nicht auch ohne den verfahrensgegenständlichen Weg verwirklicht werden könnten (vgl VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position der Gemeinde U – vgl Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 29.08.2011 – zu verweisen, wonach ua auch die N-Alm, unter entsprechendem Einsatz öffentlicher Mittel, von der Gemeinde U aus erschlossen ist und sich der Gemeindevorstand von U einstimmig gegen das vorliegende Projekt ausspricht. Entgegen der Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, für die Fahrt zur N-Alm über das X lediglich eine Zeit von 40 Minuten zu benötigen, hat der Antragsteller A B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 für diese Fahrtstrecke mit einem allradbetriebenen PKW eine Fahrtzeit von rund einer Stunde angeschätzt und deckt sich diese Einschätzung auch mit den gewonnenen Erfahrungen aufgrund eines am 25.06.2014 durchgeführten Lokalaugenscheines, weshalb sich auch die durch das L angenommene Fahrzeit von durchschnittlich 1, 5 Stunden relativiert. Um noch längeren Fahrzeiten (bis zu zwei Stunden in eine Richtung) wirkungsvoll begegnen zu können, werden die Antragsteller Zeiten mit hohem Verkehrsaufkommen bzw Staus nach Möglichkeit zu vermeiden haben. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene Kostenkalkulation bei Annahme desselben Kilometergeldes von 0,42 Euro/km ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Fahrverhältnisse (einerseits Autobahn und Schnellstraße durch das L, gut ausgebaute Straße zur N-Alm, andererseits eine Hochgebirgsstrecke) ebenfalls zu relativieren.Die Antragsteller und der im Verfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige haben im durchgeführten Ermittlungsverfahren dargelegt, welche Erwartungen sie an die Verwirklichung des beantragten Wegprojektes knüpfen: es werde leichter, Personal für die Almbewirtschaftung der N-Alm zu gewinnen bzw die Alm zur Brechung von Arbeitsspitzen und zur Unterstützung des Hirten/Melkers kurzfristig mit Almpersonal von den Heimhöfen aus aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer merkbaren jährlichen Kosteneinsparung für die Betriebe der Antragsteller zu beschicken, Zäunungen vorzunehmen, Almverbesserungsmaßnahmen durchzuführen und die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Materialtransporte, ua auch den Transport von Gülle, durchzuführen. Dass es allerdings angesichts der vorhandenen Erschließung über das L – und Uertal, wie bereits in den letzten 35 Jahren praktiziert, aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Für den erkennenden Richter ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern A und C D in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen der N-Alm, wie bereits bisher, nicht auch ohne den verfahrensgegenständlichen Weg verwirklicht werden könnten vergleiche VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position der Gemeinde U – vergleiche Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 29.08.2011 – zu verweisen, wonach ua auch die N-Alm, unter entsprechendem Einsatz öffentlicher Mittel, von der Gemeinde U aus erschlossen ist und sich der Gemeindevorstand von U einstimmig gegen das vorliegende Projekt ausspricht. Entgegen der Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, für die Fahrt zur N-Alm über das römisch zehn lediglich eine Zeit von 40 Minuten zu benötigen, hat der Antragsteller A B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 für diese Fahrtstrecke mit einem allradbetriebenen PKW eine Fahrtzeit von rund einer Stunde angeschätzt und deckt sich diese Einschätzung auch mit den gewonnenen Erfahrungen aufgrund eines am 25.06.2014 durchgeführten Lokalaugenscheines, weshalb sich auch die durch das L angenommene Fahrzeit von durchschnittlich 1, 5 Stunden relativiert. Um noch längeren Fahrzeiten (bis zu zwei Stunden in eine Richtung) wirkungsvoll begegnen zu können, werden die Antragsteller Zeiten mit hohem Verkehrsaufkommen bzw Staus nach Möglichkeit zu vermeiden haben. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene Kostenkalkulation bei Annahme desselben Kilometergeldes von 0,42 Euro/km ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Fahrverhältnisse (einerseits Autobahn und Schnellstraße durch das L, gut ausgebaute Straße zur N-Alm, andererseits eine Hochgebirgsstrecke) ebenfalls zu relativieren. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.09.2014 wurde von A und C D eingestanden, dass es trotz Fehlens rechtlich gesicherter Fahrrechte von U aus auf die N-Alm in den letzten Jahrzehnten weder mit der Gemeinde U noch mit der Agrargemeinschaft Z ein Problem gegeben hat und der LKW-befahrbare Weg zur N-Alm über das vorgelagerte L – und Uertal auch bei Realisierung des beantragten Wegprojektes über das X künftighin zum Abtransport der Milch zur L-Milch und zum Transport vor allem des Melkviehs auf und von der Alm benötigt werden wird. In der Realisierung der Wegerschließung über das X wird von den Antragstellern eine wesentliche Wirtschaftserleichterung, aber auch eine Doppelerschließung gesehen. Das faktische Vorliegen einer Doppelerschließung mit ***weg über das Uertal bei Realisierung des Wegprojektes über das X wurde auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei Erörterung seines Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht außer Streit gestellt und wurden die Aussagen der Antragsteller bestätigt, wonach die N-Alm bislang stets ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet wurde und auch wird.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.09.2014 wurde von A und C D eingestanden, dass es trotz Fehlens rechtlich gesicherter Fahrrechte von U aus auf die N-Alm in den letzten Jahrzehnten weder mit der Gemeinde U noch mit der Agrargemeinschaft Z ein Problem gegeben hat und der LKW-befahrbare Weg zur N-Alm über das vorgelagerte L – und Uertal auch bei Realisierung des beantragten Wegprojektes über das römisch zehn künftighin zum Abtransport der Milch zur L-Milch und zum Transport vor allem des Melkviehs auf und von der Alm benötigt werden wird. In der Realisierung der Wegerschließung über das römisch zehn wird von den Antragstellern eine wesentliche Wirtschaftserleichterung, aber auch eine Doppelerschließung gesehen. Das faktische Vorliegen einer Doppelerschließung mit ***weg über das Uertal bei Realisierung des Wegprojektes über das römisch zehn wurde auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei Erörterung seines Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht außer Streit gestellt und wurden die Aussagen der Antragsteller bestätigt, wonach die N-Alm bislang stets ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet wurde und auch wird. Dem Beschwerde führenden Landesumweltanwalt ist somit bei einer Gegenüberstellung der beiden festgestellten gegensätzlichen Interessen, nämlich einerseits dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des beantragten Wegbauvorhabens und andererseits an der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, im Ergebnis Recht zu geben, dass die N- Alm bereits ausreichend über das L bzw das Gemeindegebiet U LKW-befahrbar erschlossen ist und der beantragte Bringungsweg über das X eine Doppelerschließung bewirken würde. Die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung der N-Alm ist somit auch in Zukunft ohne Realisierung des Wegprojektes über das X möglich. Das beantragte Wegprojekt würde zwar unbestrittenermaßen eine Erleichterung der Bewirtschaftung der N-Alm ermöglichen, deren zeitgemäße Bewirtschaftung aber nicht unmöglich machen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass sowohl vom Landesumweltanwalt als auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt wurde, keinen Einwand gegen einen moderaten Ausbau des bereits bestehenden Karrenweges in einem Ausmaß und in einer Breite, dass die landschaftliche Wirksamkeit dieses traditionell errichteten Weges weiterhin erhalten bleibt und ein Befahren mit einem Motorrad oder einem Spezialfahrzeug, wie zB einem Quad, ermöglicht, zu haben. Dadurch würde es den Bewirtschaftern der N-Alm möglich gemacht, Fahrten vor allem bei guten Witterungs - und Wegverhältnissen auch über das X durchführen zu können.Dem Beschwerde führenden Landesumweltanwalt ist somit bei einer Gegenüberstellung der beiden festgestellten gegensätzlichen Interessen, nämlich einerseits dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des beantragten Wegbauvorhabens und andererseits an der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, im Ergebnis Recht zu geben, dass die N- Alm bereits ausreichend über das L bzw das Gemeindegebiet U LKW-befahrbar erschlossen ist und der beantragte Bringungsweg über das römisch zehn eine Doppelerschließung bewirken würde. Die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung der N-Alm ist somit auch in Zukunft ohne Realisierung des Wegprojektes über das römisch zehn möglich. Das beantragte Wegprojekt würde zwar unbestrittenermaßen eine Erleichterung der Bewirtschaftung der N-Alm ermöglichen, deren zeitgemäße Bewirtschaftung aber nicht unmöglich machen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass sowohl vom Landesumweltanwalt als auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt wurde, keinen Einwand gegen einen moderaten Ausbau des bereits bestehenden Karrenweges in einem Ausmaß und in einer Breite, dass die landschaftliche Wirksamkeit dieses traditionell errichteten Weges weiterhin erhalten bleibt und ein Befahren mit einem Motorrad oder einem Spezialfahrzeug, wie zB einem Quad, ermöglicht, zu haben. Dadurch würde es den Bewirtschaftern der N-Alm möglich gemacht, Fahrten vor allem bei guten Witterungs - und Wegverhältnissen auch über das römisch zehn durchführen zu können. Zumal somit der angestrebte Zweck mit einem im Vergleich vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1

Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, war der Beschwerde Folge zu geben und der beantragten Wegbaumaßnahme über das X die naturschutzrechtliche Genehmigung zu versagen.Zumal somit der angestrebte Zweck mit einem im Vergleich vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, war der Beschwerde Folge zu geben und der beantragten Wegbaumaßnahme über das römisch zehn die naturschutzrechtliche Genehmigung zu versagen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Wertung der Interessen im Zusammenhang mit der Almwirtschaft wird auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur verwiesen. Da auch sonst keine Rechtsfragen vorliegen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Dass vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Wertung der Interessen im Zusammenhang mit der Almwirtschaft wird auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur verwiesen. Da auch sonst keine Rechtsfragen vorliegen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0891.12

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