RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/1775-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 32Vw
GVG gemeint gewesen sein könnte. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer den „Antrag auf Sonderteilung nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes der Agrargemeinschaft X“ gestellt. Er hat weder den Ausdruck "Wiederaufnahme" verwendet, noch Bezug auf §
§ 32Vw
GVG genommen. Insbesondere hat er auch keinen Wiederaufnahmegrund des §
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GVG behauptet.Mit Antrag vom 09.01.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung in dem mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Sonderteilungsverfahren einen neuen Antrag auf Sonderteilung gestellt. Diesem Antrag vom 09.01.2014 kann nicht entnommen werden, dass damit ein Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG gemeint gewesen sein könnte. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer den „Antrag auf Sonderteilung nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes der Agrargemeinschaft X“ gestellt. Er hat weder den Ausdruck "Wiederaufnahme" verwendet, noch Bezug auf Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG genommen. Insbesondere hat er auch keinen Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG behauptet. Erst im Rechtsmittel vom 27.05.2014 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei seinem Anbringen vom 09.01.2014 um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend; der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren vor der belangten Behörde unmissverständlich einen Antrag auf Sonderteilung und keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Für die Auslegung derartiger Prozesserklärungen ist nämlich das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Wie oben ausgeführt, kann dem Antrag vom 09.01.2014 aber keinerlei Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass damit eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde.Erst im Rechtsmittel vom 27.05.2014 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei seinem Anbringen vom 09.01.2014 um einen Antrag nach Paragraph 69, AVG gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend; der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren vor der belangten Behörde unmissverständlich einen Antrag auf Sonderteilung und keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Für die Auslegung derartiger Prozesserklärungen ist nämlich das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Wie oben ausgeführt, kann dem Antrag vom 09.01.2014 aber keinerlei Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass damit eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht die belangte Behörde, an die der Antrag vom 09.01.2014 gerichtet war, zuständig wäre, sondern gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG das an die Stelle des mittlerweile aufgelösten Landesagrarsenates getretene Landesverwaltungsgericht. Weiters wäre der vom Beschwerdeführer zitierte § 69 AVG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, da § 17 VwGVG die Anwendung des § 69 AVG durch das Landesverwaltungsgericht ausschließt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird ausschließlich durch § 32 VwGVG geregelt. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, der an die Tiroler Landesregierung gerichtete Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Antrag nach § 69 AVG gewesen, wäre nicht nur die angerufene Behörde, sondern auch die Antragstellung nach § 69 AVG verfehlt. Für eine Umdeutung des Sonderteilungsantrages vom 09.01.2014 in einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG besteht daher keine Grundlage. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich des Anbringens vom 09.01.2014 zutreffend von einem neuen Sonderteilungsantrag ausgegangen (vgl auch VwGH 25.07.2007, 2006/11/0147).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht die belangte Behörde, an die der Antrag vom 09.01.2014 gerichtet war, zuständig wäre, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG das an die Stelle des mittlerweile aufgelösten Landesagrarsenates getretene Landesverwaltungsgericht. Weiters wäre der vom Beschwerdeführer zitierte Paragraph 69, AVG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, da Paragraph 17, VwGVG die Anwendung des Paragraph 69, AVG durch das Landesverwaltungsgericht ausschließt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird ausschließlich durch Paragraph 32, VwGVG geregelt. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, der an die Tiroler Landesregierung gerichtete Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Antrag nach Paragraph 69, AVG gewesen, wäre nicht nur die angerufene Behörde, sondern auch die Antragstellung nach Paragraph 69, AVG verfehlt. Für eine Umdeutung des Sonderteilungsantrages vom 09.01.2014 in einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG besteht daher keine Grundlage. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich des Anbringens vom 09.01.2014 zutreffend von einem neuen Sonderteilungsantrag ausgegangen vergleiche auch VwGH 25.07.2007, 2006/11/0147). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014, wonach es sich beim Antrag vom 09.01.2014 um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe, nicht als zulässige Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 nicht erklärt, dass der verfahrenseinleitende Antrag in einen Wiederaufnahmeantrag abgeändert werden soll, sondern, dass es sich (von Anfang
- an)um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG unzulässig, da die belangte Behörde für einen Wiederaufnahmeantrag sachlich nicht zuständig wäre. Würde also das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014 als Antragsänderung gedeutet, wäre von einer konkludenten Zurückziehung des Antrags vom 09.01.2014 und der Einbringung eines neuen (Wiederaufnahme)Antrags auszugehen.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014, wonach es sich beim Antrag vom 09.01.2014 um einen Antrag nach Paragraph 69, AVG gehandelt habe, nicht als zulässige Antragsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 nicht erklärt, dass der verfahrenseinleitende Antrag in einen Wiederaufnahmeantrag abgeändert werden soll, sondern, dass es sich (von Anfang
- an)um einen Antrag nach Paragraph 69, AVG gehandelt habe. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässig, da die belangte Behörde für einen Wiederaufnahmeantrag sachlich nicht zuständig wäre. Würde also das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014 als Antragsänderung gedeutet, wäre von einer konkludenten Zurückziehung des Antrags vom 09.01.2014 und der Einbringung eines neuen (Wiederaufnahme)Antrags auszugehen. 2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache: Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23.02.2011 einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 gestellt hat, um seine Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG Y, aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X auszuscheiden. Die Abweisung dieses Antrages durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2012, Zl ****, wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 28.08.2013, Zl ****, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem zweiten Antrag vom 09.01.2014 hat der Beschwerdeführer erneut eine Sonderteilung in derselben Angelegenheit beantragt.Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23.02.2011 einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 gestellt hat, um seine Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG Y, aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn auszuscheiden. Die Abweisung dieses Antrages durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2012, Zl ****, wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 28.08.2013, Zl ****, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem zweiten Antrag vom 09.01.2014 hat der Beschwerdeführer erneut eine Sonderteilung in derselben Angelegenheit beantragt. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass gemäß § 71 TFLG 1996 für derartige Sonderteilungsanträge die Tiroler Landesregierung zuständige Agrarbehörde ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde würde nur dann vorliegen, wenn es sich beim Antrag vom 09.01.2014 nicht um einen Sonderteilungsantrag an die Tiroler Landesregierung, sondern um einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG iVm § 32 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gehandelt hätte. Da aber der Antrag vom 09.01.2014 nicht in einen derartigen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden kann und auch nicht in einen solchen Wiederaufnahmeantrag abgeändert wurde (vgl dazu die Ausführungen oben in Punkt 1), liegt die behauptete Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung nicht vor.Vorweg ist dazu festzuhalten, dass gemäß Paragraph 71, TFLG 1996 für derartige Sonderteilungsanträge die Tiroler Landesregierung zuständige Agrarbehörde ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde würde nur dann vorliegen, wenn es sich beim Antrag vom 09.01.2014 nicht um einen Sonderteilungsantrag an die Tiroler Landesregierung, sondern um einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 32, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gehandelt hätte. Da aber der Antrag vom 09.01.2014 nicht in einen derartigen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden kann und auch nicht in einen solchen Wiederaufnahmeantrag abgeändert wurde vergleiche dazu die Ausführungen oben in Punkt 1), liegt die behauptete Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung nicht vor. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Eine solche Zurückweisung setzt also voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas verändert hat. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderungen eintreten.Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Eine solche Zurückweisung setzt also voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas verändert hat. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderungen eintreten. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch seit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten: ● Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 09.01.2014 vorbrachte, dass der Agrarbehörde seit dem Jahr 2010 die Unzeitgemäßheit der Regulierung bekannt sei, dass von der Behörde seit dem Jahr 2010 keine weiteren Schritte gesetzt würden und, dass bestimmte Betriebe seit über 10 Jahren Ziegen auf die U und die V auftreiben würden, erklärt er selbst, dass sich diesbezüglich seit dem Erkenntnis vom 28.08.2013 keine Änderungen ergeben haben. Außerdem handelt es sich dabei um keine Sachverhalte, die gemäß § 42 Abs 4 TFLG 1996 für die beantragte Sonderteilung entscheidungsrelevant wären. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 09.01.2014 vorbrachte, dass der Agrarbehörde seit dem Jahr 2010 die Unzeitgemäßheit der Regulierung bekannt sei, dass von der Behörde seit dem Jahr 2010 keine weiteren Schritte gesetzt würden und, dass bestimmte Betriebe seit über 10 Jahren Ziegen auf die U und die römisch fünf auftreiben würden, erklärt er selbst, dass sich diesbezüglich seit dem Erkenntnis vom 28.08.2013 keine Änderungen ergeben haben. Außerdem handelt es sich dabei um keine Sachverhalte, die gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TFLG 1996 für die beantragte Sonderteilung entscheidungsrelevant wären. ● Auch das Vorbringen, dass die Agrargemeinschaft die Bewirtschaftung ihrer Flächen vernachlässige und Flächen verwildern lasse, war Gegenstand des ersten Verfahrens (Berufung vom 28.02.2012, Seite 29 und 32). ● Ebenso wurde die Frage der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes mit Ziegen bereits im ersten Verfahren aufgeworfen (insbesondere durch das Gutachten von Herrn DI W vom 20.01.2012, Zl ****, auf das sich der Beschwerdeführer mehrfach berufen hat). Ob der Beschwerdeführer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Rinder oder Ziegen hält, ist aber auch insofern nicht entscheidungsrelevant, als die rechtskräftige Abweisung des Sonderteilungsantrages nicht mit den gehaltenen Tierarten zusammenhängt. So würde die festgestellte Agrarstrukturverschlechterung, die mit der Einzelbewirtschaftung anstatt der Gemeinschaftsbewirtschaftung verbunden wäre, auch bei einer Einzelbewirtschaftung mit Ziegen eintreten. Und auch auf die festgestellten negativen Auswirkungen aus forstwirtschaftlicher Sicht hat die Art der Tierhaltung keinen Einfluss. ● Bei den – ebenfalls nicht neuen – Vorwürfen, dass die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer das Servitutsweidegebiet verschweige und ihm nicht mitteile, ob er seine Ziegen auf die Servitutsweideflächen auftreiben dürfe, handelt es sich um keine Sachverhalte, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind. Ob die Behörde einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern bestimmte Auskünfte erteilt oder nicht, ist nämlich kein Tatbestandsmerkmal des § 42 Abs 4 TFLG 1996. Bei den – ebenfalls nicht neuen – Vorwürfen, dass die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer das Servitutsweidegebiet verschweige und ihm nicht mitteile, ob er seine Ziegen auf die Servitutsweideflächen auftreiben dürfe, handelt es sich um keine Sachverhalte, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind. Ob die Behörde einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern bestimmte Auskünfte erteilt oder nicht, ist nämlich kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 42, Absatz 4, TFLG 1996. ● Gleich verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass eine Neuregulierung der Agrargemeinschaft in den nächsten 30 Jahren nicht zu erwarten sei. Dabei handelt es sich um keinen geänderten Sachverhalt, sondern um eine Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, die für die beantragte Sonderteilung irrelevant ist. Abgesehen davon war auch dieses Vorbringen bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens (Berufung vom 28.02.2012, Seite 33). ● Auch in der Beschwerde vom 27.05.2014 wurden lediglich Vorbringen erstattet, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren: - Schließlich war der Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, allen Beteiligten – auch dem Beschwerdeführer – im damaligen Verfahren bekannt und wurde sowohl im Bescheid vom 20.02.2012 als auch im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 ausdrücklich zitiert. - Dass der Behörde im damaligen Verfahren bekannt gewesen sei, dass sich das Regulierungsgebiet in den 70er- und 80er-Jahren geändert habe, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht („wohl wissentlich“) und wurde von ihm bereits in seiner Berufung vom 28.02.2012 mehrfach vorgebracht. - Und schließlich ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe die Servitutsweideflächen nicht gekannt, obwohl ein Plan im Regulierungsakt vorliegen sollte, alles andere als neu: Bereits der Landesagrarsenat hat sich damit in seinem Erkenntnis vom 20.08.2013 beschäftigt (Seite 10) und auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.07.2008, 2007/07/0150, festgestellt, dass der genannte Plan in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auffindbar ist. Auch die Rechtslage hat sich seit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 nicht geändert. Zwar wurde das TFLG 1996 zwischenzeitlich durch die Landesgesetzblätter Nr 130/2013 und 70/2014 novelliert, damit war jedoch keine Änderung der gegenständlich relevanten §§ 42, 43 und 60 TFLG 1996 verbunden. Und auch der Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, steht nach wie vor unverändert in Geltung.Auch die Rechtslage hat sich seit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 nicht geändert. Zwar wurde das TFLG 1996 zwischenzeitlich durch die Landesgesetzblätter Nr 130 aus 2013, und 70 aus 2014, novelliert, damit war jedoch keine Änderung der gegenständlich relevanten Paragraphen 42, 43 und 60 TFLG 1996 verbunden. Und auch der Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, steht nach wie vor unverändert in Geltung. Festzuhalten ist schließlich, dass offenbar selbst der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Anträge vom 23.02.2011 und vom 09.01.2014 auf idente Sachen beziehen; bringt er doch selbst in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 vor, dass er einen Antrag nach § 69 AVG, und nicht einen Antrag nach § 68 AVG gestellt habe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG setzt aber eine entschiedene Sache voraus, sonst wäre ja das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen, sondern ein neuer Antrag in einer anderen Sache zu stellen.Festzuhalten ist schließlich, dass offenbar selbst der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Anträge vom 23.02.2011 und vom 09.01.2014 auf idente Sachen beziehen; bringt er doch selbst in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 vor, dass er einen Antrag nach Paragraph 69, AVG, und nicht einen Antrag nach Paragraph 68, AVG gestellt habe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, AVG setzt aber eine entschiedene Sache voraus, sonst wäre ja das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen, sondern ein neuer Antrag in einer anderen Sache zu stellen. Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag vom 09.01.2014 auf die neuerliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Sonderteilung der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die belangte Behörde den Antrag vom 09.01.2014 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag vom 09.01.2014 auf die neuerliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Sonderteilung der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die belangte Behörde den Antrag vom 09.01.2014 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.05.2014 nur den Sonderteilungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; es wurde damit nicht über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden. Diese Frage wurde auch nicht im verfahrenseinleitenden Antrag, im behördlichen Verfahren oder in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgeworfen. Zudem kann der Antrag vom 09.01.2014 weder in einen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden, noch wurde er mit Beschwerde vom 27.05.2014 in einen Wiederaufnahmeantrag abgeändert. Zumal das Landesverwaltungsgericht sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war, darf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides vom 19.05.2014 entschieden werden. Jedoch wäre das Landesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG für einen allfälligen Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Sonderteilungsverfahrens zuständig. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 keinen derartigen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Vielmehr hat er (unzutreffend) behauptet, sein Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid vom 19.05.2014 wegen Unzuständigkeit zu beheben und der ursprüngliche Antrag von der zuständigen Behörde zu behandeln sei. Wie bereits dargelegt, wurde jedoch über seinen ursprünglichen Antrag von der zuständigen Behörde abschließend und richtig entschieden. Es liegt somit kein zu behandelnder Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vor.Jedoch wäre das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG für einen allfälligen Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Sonderteilungsverfahrens zuständig. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 keinen derartigen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Vielmehr hat er (unzutreffend) behauptet, sein Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, AVG gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid vom 19.05.2014 wegen Unzuständigkeit zu beheben und der ursprüngliche Antrag von der zuständigen Behörde zu behandeln sei. Wie bereits dargelegt, wurde jedoch über seinen ursprünglichen Antrag von der zuständigen Behörde abschließend und richtig entschieden. Es liegt somit kein zu behandelnder Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vor. Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gestellt hätte, wäre dieser erfolglos geblieben. Im Verfahren sind nämlich keinerlei Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG zu Tage getreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel lediglich Vorbringen erstattet, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren.Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gestellt hätte, wäre dieser erfolglos geblieben. Im Verfahren sind nämlich keinerlei Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG zu Tage getreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel lediglich Vorbringen erstattet, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren. Abschließend wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Sowohl zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache als auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde. Die ordentliche Revision ist also unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Sowohl zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache als auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde. Die ordentliche Revision ist also unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1775.1