RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0353-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art 6
EMRK:
Artikel 6
, EMRK: Grundrecht auf Gewährung eines fairen Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK - Gebot des gewaltentrennenden Prinzips zwischen Justiz und Verwaltung - Willkürverbot- Recht auf Akteneinsicht - Recht auf Parteienstellung und Parteiengehör - Verletzung der Unschuldsvermutung - Verletzung des Verschlechterungsverbotes:Grundrecht auf Gewährung eines fairen Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK - Gebot des gewaltentrennenden Prinzips zwischen Justiz und Verwaltung - Willkürverbot- Recht auf Akteneinsicht - Recht auf Parteienstellung und Parteiengehör - Verletzung der Unschuldsvermutung - Verletzung des Verschlechterungsverbotes:
Art 7
EMRK:
Artikel 7
, EMRK: Nulla poena sine lege - In dubio pro reo - Klarheitsgebot - Rückwirkungsverbot.
Art 14
EMRK (Diskriminierungsverbot).
Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot). Zum Strafausspruch Einen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 St
PO bildend stellt die Wertung bereits getilgter Verurteilungen im Rahmen der Strafbemessung dar.Einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bildend stellt die Wertung bereits getilgter Verurteilungen im Rahmen der Strafbemessung dar. Nach § 189 Abs 2 Ärztegesetz dürfen getilgte Disziplinarstrafen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.Nach Paragraph 189, Absatz 2, Ärztegesetz dürfen getilgte Disziplinarstrafen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden. Gemäß § 190 Z 1 Ärztegesetz beträgt bei einem schriftlichen Verweis die Tilgungsfrist ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.Gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, Ärztegesetz beträgt bei einem schriftlichen Verweis die Tilgungsfrist ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Im angefochtenen Erkenntnis wird nun mehrfach im Rahmen der Strafbemessung und als erschwerend die disziplinären Vorstrafen des Herrn A B gewertet. Die Wertung dieser disziplinären Vorstrafen als erschwerend verstößt gegen § 189 Abs 2 Ärztegesetz.Die Wertung dieser disziplinären Vorstrafen als erschwerend verstößt gegen Paragraph 189, Absatz 2, Ärztegesetz. Über Herrn A B wurde mit Erkenntnis vom 14.12.2006, ****, die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Diese Disziplinarstrafe ist getilgt. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 19.06.2008, ****, wurde das diesbezüglich gegen Herrn A B geführte Verfahren eingestellt. Auch dieses Verfahren darf bei der Strafbemessung nicht mitberücksichtigt werden. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 08. Juli 2010, **** wurde über Herrn A B die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Auch diese Strafe ist getilgt und darf bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Rahmen der Strafbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Unberücksichtigt geblieben und in die Strafbemessung als weiterer Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 18 StGB nicht mit einbezogen ist der Umstand, dass sich Herr A B seit Jahren, nämlich seit Beginn der polizeilichen Ermittlungen, wohlverhalten hat. Unberücksichtigt geblieben und in die Strafbemessung als weiterer Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht mit einbezogen ist der Umstand, dass sich Herr A B seit Jahren, nämlich seit Beginn der polizeilichen Ermittlungen, wohlverhalten hat. Wenngleich im angefochtenen Erkenntnis der Milderungsgrund der langen strafgerichtlichen Verfahrensdauer berücksichtigt wurde (vgl § 34 Abs 2 StGB), so stellt die seither jahrelang bestehende Wohlverhaltensphase einen eigenen Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) dar.Wenngleich im angefochtenen Erkenntnis der Milderungsgrund der langen strafgerichtlichen Verfahrensdauer berücksichtigt wurde vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, StGB), so stellt die seither jahrelang bestehende Wohlverhaltensphase einen eigenen Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) dar. Diese Wohlverhaltensphase deckt sich mit dem im Erkenntnis angeführten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. G, wo von einer guten Prognose die Rede ist. Mit forensisch-psychologischen/kriminalpsychologischen Gutachten des Dr. G vom 05.05.2012 sieht derselbe im Rahmen der Begutachtung eine nicht gegebene Rückfallsgefahr bzw sehr gute Prognosebeurteilung aus forensisch-psychologischer bzw kriminalprognostischer Sicht (beide Gutachten im Akt und im Erkenntnis richtiger Weise auch zitiert) als gegenständlich an. In Anlehnung an die bereits bewilligte Fußfessel hat Herr A B nun den elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und wurde er vor allem wegen der sehr guten Prognose bedingt aus dem Hausarrest entlassen. Als Gründe der bedingten Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrest wurde vor allem folgendes im Beschluss des Landesgerichtes *** vom 11.02.2013, **** ausgeführt: „Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist nur die im Spruch angeführte Verurteilung auf. Weiters hat A B nach Entlassung eine gesicherte Unterkunft und Arbeit, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass es nicht des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten." Bereits die Anordnung des elektronisch überwachten Hausarrests beruhte auf der Grundlage, dass Herr A B seiner Beschäftigung als Arzt bzw seiner Ordinationsführung nachgeht. Dies hat Herr A B getan, indem er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests seine Ordination weiterführte. Grundlage seiner ihm zukommenden und zustehenden bedingten Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrests war sohin vor allem die Weiterführung seiner Ordination. Die gegenständlich verhängte unbedingte befristete Untersagung der Berufsausübung stellt Herrn A B sohin wesentlich schlechter dar (Verschlechterungsverbot nach der EMRK) und würde überdies genau das Gegenteil der vom Strafgericht festgestellten positiven Prognose für die Zukunft bedeuten. Berücksichtigt man diese Umstände in Zusammenhang mit den nicht berücksichtigten weiteren Milderungsgründen so wäre auch § 139 Abs 3 Ärztegesetz anwendbar, mithin die vollständige bedingte Nachsicht der verhängten Disziplinarstrafe.5 In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 139 Abs 7 Ärztegesetz heranzuziehen, der lautet:Berücksichtigt man diese Umstände in Zusammenhang mit den nicht berücksichtigten weiteren Milderungsgründen so wäre auch Paragraph 139, Absatz 3, Ärztegesetz anwendbar, mithin die vollständige bedingte Nachsicht der verhängten Disziplinarstrafe.5 In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 7, Ärztegesetz heranzuziehen, der lautet:
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Nachteile für die Patientenschaft hat es wie oben erwähnt nie gegeben, Nachteile für den Sozialversicherungsträger ebenfalls nicht (volle Schadenwiedergutmachung durch die Patienten). Im Gegenteil ist Herrn A B zufolge durch den von ihm gewählten Abrechnungsmodus bei ihm ein Vermögensminus eingetreten. Andererseits hat mit gerichtlichem Vergleich vor dem Bezirksgericht Z die TGKK als Beklagte den Feststellungsanspruch des Herr A B zur Gänze anerkannt, bemerkenswerter Weise wurde im Verfahren auch eingestanden, dass der Abrechnungsmodus von Herrn A B ohnehin seit Jahrzehnten in der genannten Form gebilligt und akzeptiert wurde. Hinzu kommt, dass tatsächlich Herr A B seinerzeit über die eigentümlichen Befragungsmethoden der TGKK durch die nicht medizinisch ausgebildete Sachbearbeiterin Frau H erhebliche Nachteile, auch in der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufs und Ehre befürchtete. Tatsächlich hat das Landesgericht *** im Beschluss vom 08.07.2011, ****, ausgeführt: „Dass kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht hindert daher nach dem Gesagten die Berechtigung zur Feststellungsklage nicht. Da feststeht, dass der Kläger Leistungen erbringt, welcher er in Anlehnung an die Honorarordnung für Allgemeinmediziner und Fachärzte verrechnet und die beklagte Partei dies nicht anerkennt, besteht allein aus diesem Grund für den Kläger die ernste wirkliche und konkrete Gefahr schadenersatzrechtlich durch seine Patienten belangt zu werden, sofern diese keine Kostenrückerstattung für die erbrachten und verrechneten Leistungen erhalten. Somit ist allein aus diesem Grund schon ein feststellungsfähiges Recht bzw Rechtsverhältnis an der begehrten Feststellung gegeben. Weiters wird das Erstgericht in Hinblick auf die zuvor getätigten rechtlichen Ausführungen zu prüfen haben, ob in weiteren Belangen wie beispielsweise der Schutz der Ehre bzw unter Berücksichtigung strafrechtlicher Aspekte ein rechtliches Interesse des Klägers zu bejahen ist.“ (Beschluss Seite 8 von 9) Gefährdet wurde nach Ansicht des Berufungswerbers vor allem er selbst in seinem wirtschaftlichen Ruf durch die wie sich herausstellte unberechtigten Verdächtigungen der TGKK im Rahmen einer Vielzahl von Patientenbefragungen durch Frau H. Wenngleich im angefochtenen Erkenntnis angegeben ist, dass im umfangreich geführten Strafverfahren in den Medien auch ein Hinweis auf einen Arzt vorgelegen war, so war dieser Arzt nicht namentlich genannt. Außerdem war in den Medien als „Aufhänger“ stets ein Schlepperverfahren genannt, dass typischer Weise mit den Tätigkeiten eines Arztes nicht in Verbindung gebracht wird. Fest steht, dass der namentlich nicht genannte Arzt in den Medien auch nicht als ein Arzt dargestellt wurde, der die Patientenschaft geschädigt habe. Hinzu kommt, dass ein anderer Angeklagter ständig in den Medien (zB ***) von der aus seiner Sicht unrechtmäßigen strafgerichtlichen Verfolgung sprach, sodass allein das mediale Interesse von vornherein auf diesen Angeklagten, nicht aber auf einen namentlich nicht genannte Arzt fokussiert war. Demgegenüber erspart sich der Berufungswerber an dieser Stelle im Detail darauf hinzuweisen, dass gerade in anderen Fällen in den Medien (vor allen in der ***) in den letzten Jahren immer wieder verstärkt namentlich auch Ärzte wegen angeblicher „Kunstfehler“ oder sonstiger Unregelmäßigkeiten angegriffen wurden, was bei einer vergleichenden Betrachtungsweise wohl schwerer der Gefahr der Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft unterliegen würde, bedauerlicherweise selbst dann, wenn diese medialen Vorwürfe in den Medien unbegründet waren. Unzweifelhaft hat Herr A B trotz überlanger Verfahrensdauer sich wohlverhalten und sogar im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests ordiniert, ohne dass dabei etwa das mediale Interesse vorhanden gewesen wäre oder ohne dass davon je medial berichtet wurde. Kein einziger Patient des A B hat Kenntnis vom strafgerichtlichen Verfahren und noch weniger vom elektronisch überwachten Hausarrest. Nach nunmehr beendetem elektronisch überwachten Hausarrest ist diese Gefahr eines medialen Interesses oder die Gefahr eines Ansehensverlusts total beseitigt, für welche Hintanthaltung schon die Bestimmung des § 113 StGB Abhilfe schafft, wo es heißt:Nach nunmehr beendetem elektronisch überwachten Hausarrest ist diese Gefahr eines medialen Interesses oder die Gefahr eines Ansehensverlusts total beseitigt, für welche Hintanthaltung schon die Bestimmung des Paragraph 113, StGB Abhilfe schafft, wo es heißt: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ Bei der Strafbemessung besteht die richterliche Prognose wie auch die klinische und statistische Prognose, aus normativen und empirischen Elementen. Der Richter hat konkrete Aussagen über das künftige Legalverhalten des Rechtsbrechers aufgrund von Erfahrungswerten zu treffen, wobei diese Erfahrungswerte dann als Grundlage für eine positive oder negative Prognose dienen. Die Prognoseerstellung entspricht dabei nicht der sonst üblichen richterlichen Subsumtion, da sie nicht lediglich die Anwendung des Gesetzes auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt verlangt, sondern darüber hinaus den Blick in die Zukunft erfordert. Im bekämpften Erkenntnis wird jedoch primär auf das Verhalten des Berufungswerbers in seiner Vergangenheit Bezug genommen und auf das zukünftig zu erwartende Verhalten des Berufungswerbers nicht hinreichend abgestellt, sondern pauschal angeführt, wie folgt:... “Erschwerend sind die disziplinären Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die überdies zum Teil jahrelang gewerbsmäßig begangen wurden“... Die Voraussage der bloßen Rückfallswahrscheinlichkeit ist das Instrument einer Kriminalpolitik, die den Sicherungszweck in den Vordergrund stellt (Statistische Prognose und verantwortliche Entscheidung in der Kriminologie, 36 in: Gustav Nass (Hrsg), Prognose und Bewährung - Forschungsberichte zur forensischen Psychologie). Der Gedanke, dass die beste Sicherung in der Besserung des Täters besteht, kann bei dieser Betrachtungsweise nicht zum Zug kommen, weil eine solche Besserung mit Aussicht auf Erfolg nur durch Maßnahmen angestrebt werden kann, die auf die Eigenart des Täters zugeschnitten sind, über diese Eigenart sagt aber die Voraussage im bekämpften Erkenntnis nicht genug aus (Prognose ohne Diagnose). Die Prognose zielt in Wahrheit nur auf eine längere oder kürzere Zeit der Strafe durch Untersagung der Berufsausübung ab, was konträr zu den gerichtlichen Feststellungen steht, wonach wie oben erwähnt, gerade wegen der Weiterführung seiner Ordination eine bedingte Nachsicht des elektronisch überwachten Hausarrests beschlossen wurde. Der Sicherungsgedanke hat seine Fortsetzung in jenen Überlegungen (vor allem in den USA) gefunden, wirkliche „Karrieretäter“ schlicht aus dem Verkehr zu ziehen, um so den Umfang der Kriminalität zu reduzieren. Diese Strategie der „selective incapacitation“ ist demnach eine reine Ausformung der negativen Spezialprävention! Beim Berufungswerber handelt es sich jedenfalls nicht um einen „Karrieretäter“, welchen es gilt, aus dem Verkehr zu ziehen, sondern vielmehr um einen nach wie vor seit Jahren praktizierenden Arzt, bei dem eine Rückfallsgefahr negiert wurde und bei welchem sehr gute Prognosebeurteilungen angelegt wurden. Bei der Strafbemessung sind schließlich gemäß § 32 Abs 2 StGB auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.Bei der Strafbemessung sind schließlich gemäß Paragraph 32, Absatz 2, StGB auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Diese mit der Strafe zu erwartenden Folgen sind aus Sicht des Berufungswerbers fatal und Existenz ruinierend und kommen einer absoluten Streichung aus der Liste der Ärzteeschaft gleich. Wie im angefochtenen Erkenntnis richtig wiedergegeben, hat Herr A B kein Vermögen. Er selbst bezieht ein kleines Zimmer in seiner Ordination, in welcher er wohnt. Er hat keine Ersparnisse und in den letzten Jahren auch keine nennenswerten Einnahmen, wohl aber beträchtliche Schulden, die er abzuzahlen hat. Unter Berücksichtigung und vor dem Hintergrund dieser Umstände würde die unbedingte sechsmonatige Untersagung der Ordinationsführung zur Insolvenz führen, zumindest wäre auch bei schon einen Monat überschreitenden Schließung der Ordination Insolvenzgefahr gegeben. Im Einkommenssteuerbescheid des Berufungswerbers für das Jahr 2011 ist unter Gesamtbetrag der Einkünfte folgender Minus- bzw Negativwert ausgewiesen: -25.349,
- Im Einkommenssteuerbescheid des Berufungswerbers für das Jahr 2010 ist unter Gesamtbetrag der Einkünfte folgender Minus- bzw Negativwert ausgewiesen: - 140.221,
- Im Einkommenssteuerbescheid des Berufungswerbers für das Jahr 2009 ist unter Gesamtbetrag der Einkünfte folgender Minus- bzw Negativwert ausgewiesen: -192.152,
- Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich nun nicht, dass Ziel der Bestrafung des Berufungswerbers die endgültige Untersagung seiner Ordinationsführung sein soll, im Ergebnis kommt dem Ausmaß der verhängten unbedingten Strafe eine solche Wirkung wegen der damit verbundenen Insolvenzgefahr und weiteren negativen Folgen aber zu. Nach Auskunft des Disziplinarrates habe der Ehrenrat mit Schreiben vom 05.12.2012 (ON 25) die Zuverlässigkeit bzw Vertrauenswürdigkeit des Herrn A B nicht in Abrede gestellt. Aus all den obigen Gründen werden daher gestellt nachstehende B E R U F U N G S A N T R Ä G E : Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer möge a) das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vom 04.02.2013, **** aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen, in eventu b) die Dauer der befristeten Untersagung der Berufsausübung herabsetzen und dabei diese Disziplinarstrafe unter Festsetzung einer Bewährungsfrist bedingt nachsehen, in eventu c) den unbedingten Teil der befristeten Untersagung der Berufsausübung zur Gänze bedingt nachsehen.“ Der Disziplinaranwaltstellvertreter erstattete innerhalb offener Frist folgende Berufungsgegenschrift: „In der umseits bezeichneten Disziplinarsache hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb offener Frist gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 04.02.2013 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Innerhalb offener Frist erstattet der Disziplinaranwaltstellvertreter nachstehende Berufungsgegenschrift. Ad 1) Zum angefochtenen Schuldausspruch: Unter diesem Berufungsgrund legt der Berufungswerber neuerlich die subjektive Sicht seiner Verantwortung dar. Dabei übersieht er jedoch, dass die Disziplinarkommission an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist und der Disziplinarkommission es nicht möglich ist, die Begründung, die zum rechtskräftigen Urteil geführt hat zu beurteilen. Es ist daher auf diesen Berufungsgrund nicht näher einzugehen. Ad 2) Zum Strafausspruch: Es ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass die beiden Disziplinarerkenntnisse (jeweils schriftlicher Verweis) vom 14.12.2006 und 08.07.2010 nicht mehr herangezogen werden können, da diese bereits getilgt sind. Allerdings kann dieser Umstand nicht bewirken, dass die ausgesprochene Strafe, nämlich befristete Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von 12 Monaten, hievon 6 Monate unbedingt, allenfalls überhöht wäre. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte zu 18 Monaten Haft verurteilt wurde und zwar wegen mehrerer Verbrechen welche sämtliche vorsätzlich begangen wurden. Dass das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch die Verbrechen des Berufungswerbers massiv beeinträchtigt wurde, versteht sich wohl von selbst. Wenn der Berufungswerber weiter meint, dass für die Patientenschaft keinerlei Nachteile entstanden sind, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass es der Disziplinarbeschuldigte war, welcher seine Patienten angeleitet hat, durch Ausstellung von Honoranoten über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen betrügerisch erzielten Gewinn mit zu partizipieren. Wenn auch der Berufungswerber die Nachteile des Sozialversicherungsträgers durch Zahlung wieder gut gemacht hat, so darf nicht übersehen werden, dass die Tiroler Gebietskrankenkasse den Berufungswerber erst klagen musste, um die zu Unrecht geleisteten Erstattungsbeträge zurück zu bekommen. Im Übrigen darf sich der Berufungswerber durch die ausgesprochene Disziplinarstrafe nicht für beschwert erachten, zumal von Seiten des Disziplinaranwaltstellvertreters die Streichung aus der Ärzteliste beantragt wurde und die Disziplinarkommission durch den Ausspruch auf befristete Untersagung der Berufsausübung dem Disziplinarbeschuldigten durchaus entgegen gekommen ist. Es wird sohin gestellt der Antrag der Berufung keine Folge zu geben.“ Da der Disziplinarsenat in der Sache selbst bis 31.12.2013 keine Entscheidung getroffen hat, wurde der Akt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 21.02.2011, **** und ****, wurde der Beschwerdeführer neben anderen Personen wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Schlepperei nach §§ 114 Abs 2 und Abs 4 erster Fall FPG und § 15 StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall rechtskräftig schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht *** teilweise Folge und sah 12 Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 21.02.2011, **** und ****, wurde der Beschwerdeführer neben anderen Personen wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz 2 und Absatz 4, erster Fall FPG und Paragraph 15, StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall rechtskräftig schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht *** teilweise Folge und sah 12 Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach. Mit Bescheid vom 05.09.2012 wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer teilte mit, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit zur ärztlichen Berufsausübung grundsätzlich in Frage zu stellen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit, insbesondere in der medialen Berichterstattung, mit dem gerichtlichen Strafverfahren in Verbindung gebracht worden ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen (Negativ-)Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl römisch eins Nr 169, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 136 Disziplinarvergehen
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
- das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
- die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sieÄrzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, schuldig, wenn sie 1.Ziffer eins den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oderden ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist oder 2.Ziffer 2 eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind. Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen. § 139Paragraph 139 Disziplinarstrafen
(1)Disziplinarstrafen sind
- der schriftliche Verweis,
- die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
- die befristete Untersagung der Berufsausübung,
- die Streichung aus der Ärzteliste.
(2)Die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(2)Die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(3)Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
(3)Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
(4)Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
(4)Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann. (…)
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.“
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.“ (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich der im Ärztegesetz 1998 normierten Bindungswirkung gerichtlicher Verurteilungen keine Bedenken bestehen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es nicht zulässig erscheint, sein Verhalten, dessentwegen er bereits gerichtlich verurteilt worden ist, auch noch als das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigend zu werten, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer nicht namentlich in der Öffentlichkeit mit diesem Verhalten in Verbindung gebracht worden ist. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes fest, dass der Beschwerdeführer zwei strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und vom (Ober-)Landesgericht *** zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Disziplinarstraftatbestand weggefallen ist und die belangte Behörde zu Unrecht vom Erschwerungsgrund zweier disziplinärer Vorstrafen ausgegangen ist, wird ein Berufsverbot in der Dauer von sechs Monaten als angemessen erachtet. Die verhängte Disziplinarstrafe konnte auch zur Gänze unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren bedingt verhängt werden. Es ist anzunehmen, dass die Androhung dieser Disziplinarstrafe genügen wird, um den Beschwerdeführer von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es bedarf auch nicht der Vollstreckung der Strafe, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegen zu wirken. Dafür spricht weiters auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes mittels Tragens einer Fußfessel verbüßen durfte und er letztlich nach Verbüßung von zwei Drittel der in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verhängten unbedingten Freiheitsstrafe am 08.03.2013 bedingt entlassen worden ist. Schließlich war auch das nunmehrige Wohlverhalten des Beschwerdeführers in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenhinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde samt Beilagen sind 1x Euro 14,30 sowie 10x Euro 3,90 beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0353.6