GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag von Dr. M A vom 16.04.2014 auf Eintragung in die Zahnärzteliste als niedergelassener Zahnarzt mit der Ordinationsadresse B, Adresse, stattgegeben. 1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag von Dr. M A vom 16.04.2014 auf Eintragung in die Zahnärzteliste als niedergelassener Zahnarzt mit der Ordinationsadresse B, Adresse, stattgegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.06.2014, Zl ****, wurde Folgendes ausgesprochen: „Die Österreichische Zahnärztekammer versagt Herrn Dr. M A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in C (Schweiz)
F., mangels der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2 ZÄG) die Eintragung in die Zahnärzteliste.“„Die Österreichische Zahnärztekammer versagt Herrn Dr. M A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in C (Schweiz)
Paragraph 13, Absatz eins, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, idgF., mangels der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG) die Eintragung in die Zahnärzteliste.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Herr Dr. A bei der Stellung des Antrages auf Eintragung in die Zahnärzteliste wahrheitswidrig angegeben habe, dass gegen ihn keinerlei justizstrafrechtliche Verurteilungen oder Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, oder disziplinarrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen/Maßnahmen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, sei es im In- oder Ausland, vorliegen, was sowohl durch die Informationen der Staatsanwaltschaft D als auch des Zahnärztlichen Berufsverbandes Oberbayern und der Bayerischen Landeszahnärztekammer widerlegt sei. Außerdem habe Herr Dr. A, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass eine zahnärztliche Tätigkeit in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste nicht zulässig sei, solche Tätigkeiten
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Herr Dr. A bei der Stellung des Antrages auf Eintragung in die Zahnärzteliste wahrheitswidrig angegeben habe, dass gegen ihn keinerlei justizstrafrechtliche Verurteilungen oder Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, oder disziplinarrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen/Maßnahmen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, sei es im In- oder Ausland, vorliegen, was sowohl durch die Informationen der Staatsanwaltschaft D als auch des Zahnärztlichen Berufsverbandes Oberbayern und der Bayerischen Landeszahnärztekammer widerlegt sei. Außerdem habe Herr Dr. A, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass eine zahnärztliche Tätigkeit in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste nicht zulässig sei, solche Tätigkeiten
Paragraph 4, ZÄG zumindest am 09.05.2014 ausgeübt. Dieses mehrfache Fehlverhalten von Herrn Dr. A lasse erkennen, dass die geforderte Vertrauenswürdigkeit eines zahnärztlichen Eintragungswerbers nicht vorliege, weshalb die Eintragung in die Zahnärzteliste
Dieses mehrfache Fehlverhalten von Herrn Dr. A lasse erkennen, dass die geforderte Vertrauenswürdigkeit eines zahnärztlichen Eintragungswerbers nicht vorliege, weshalb die Eintragung in die Zahnärzteliste
Paragraph 13, Absatz eins, ZÄG zu versagen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: „Gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.06.2014, ****, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.06.2014, erhebt dieser durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist B e s c h w e r d e an das Verwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid wird insoweit angefochten, als er dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Zahnärzteliste zu Unrecht versagt. 1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat sich am 16.04.2014 über die Landeszahnärztekammer Tirol bei der Österreichischen Zahnärztekammer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Eintragung in die Zahnärzteliste
des Zahnärztegesetzes als niedergelassener Zahnarzt mit der Ordinationsadresse B, Adresse, angemeldet und entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat sich am 16.04.2014 über die Landeszahnärztekammer Tirol bei der Österreichischen Zahnärztekammer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Eintragung in die Zahnärzteliste
Paragraph 12, des Zahnärztegesetzes als niedergelassener Zahnarzt mit der Ordinationsadresse B, Adresse, angemeldet und entsprechende Bescheinigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mit der Anmeldung eine Approbationsurkunde als Zahnarzt vom 10.02.1997, ausgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, vorgelegt, weiters einen Lebenslauf sowie Personalausweis und Lichtbild. Am 28.04.2014 wurde das polizeiliche Führungszeugnis im Original per Post übermittelt. Am 05.05.2014 wurden die Bestätigung der Regierung von Oberbayern über die aufrechte Approbation vom 13.03.2014 sowie das ärztliche Attest vom 28.04.2014 sowie am 07.05.2014 die EU- Konformitätsbescheinigung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29.04.2014 und die Deckungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
ZÄG nachgereicht.Der Beschwerdeführer hat mit der Anmeldung eine Approbationsurkunde als Zahnarzt vom 10.02.1997, ausgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, vorgelegt, weiters einen Lebenslauf sowie Personalausweis und Lichtbild. Am 28.04.2014 wurde das polizeiliche Führungszeugnis im Original per Post übermittelt. Am 05.05.2014 wurden die Bestätigung der Regierung von Oberbayern über die aufrechte Approbation vom 13.03.2014 sowie das ärztliche Attest vom 28.04.2014 sowie am 07.05.2014 die EU- Konformitätsbescheinigung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29.04.2014 und die Deckungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
Paragraph 26, ZÄG nachgereicht. Mit Schreiben vom 09.05.2014 wurde der Beschwerdeführer hingewiesen, dass zusätzlich noch ein Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung, eine Promotionsurkunde und ein Certificate of good Standing der Bayerischen Landeszahnärztekammer nachzureichen seien. Am 15.05.2014 wurde der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, auch noch ein Certificate of good Standing der Schweizer Behörden aufgrund seiner bestehenden Niederlassung in der Schweiz nachzureichen. Die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsdepartements Kannton Sankt Gallen vom xx.xx.xxxx wurde am 26.05.2014 vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid versagt die belangte Behörde Österreichische Zahnärztekammer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Zahnärzteliste. Dazu führt sie aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben und unter anderem per Unterschrift bestätigt, dass gegen ihn keinerlei justizstrafrechtliche Verurteilungen oder Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, oder disziplinarrechtliche Verurteilungen beziehungsweise Vorerhebungen / Maßnahmen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, sei es im In- oder Ausland, vorlägen. Erhebungen der Landeszahnärztekammer für Tirol hätten allerdings ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer nicht nur bereits eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland ergangen sei, sondern dass auch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D vom 15.10.2013 wegen §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, 53 StGB (deutsches Recht) vorlägen.Erhebungen der Landeszahnärztekammer für Tirol hätten allerdings ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer nicht nur bereits eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland ergangen sei, sondern dass auch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D vom 15.10.2013 wegen Paragraphen 21, Absatz 2, Nr. 2 StVG, 53 StGB (deutsches Recht) vorlägen. Die bayerische Landeszahnärztekammer habe darüberhinaus mit Schreiben vom 17.04.2014 darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Rügen vom 09.04.2009 und vom 21.03.2013 im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung
der Berufsausübung für die bayerischen Zahnärzte vorlägen. Außerdem liege ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion B, vom 09.05.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer am 09.05.2014 bei der Vornahme zahnärztlicher Behandlungen in B, Adresse, angetroffen worden sei, obwohl keine zahnärztliche Berufsberechtigung in Österreich vorläge. Gestützt auf diese Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit für nicht gegeben und versagte die Eintragung in die Zahnärzteliste
1 ZÄG.Gestützt auf diese Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit für nicht gegeben und versagte die Eintragung in die Zahnärzteliste
Paragraph 13, Absatz eins, ZÄG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Durch den Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Eintragung in die österreichische Zahnärzteliste verletzt. Begründung: A) Verletzung von Verfahrensvorschriften:
ZÄG zumindest am 09.05.2014 ausgeübt habe.Der angefochtene Bescheid leidet überdies an wesentlichen Begründungsmängeln. Die Feststellungen führen etwa aus, es liege ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.05.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer am 09.05.2014 bei der Vornahme zahnärztlicher Behandlungen angetroffen worden sei. In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass eine zahnärztliche Tätigkeit in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste nicht zulässig sei, solche Tätigkeiten
Paragraph 4, ZÄG zumindest am 09.05.2014 ausgeübt habe. Der Bescheid führt nicht aus, welcher Art diese angebliche „Vornahme zahnärztlicher Behandlungen“ gewesen sein soll. Die Behörde setzt sich nicht konkret mit dem Bericht der Landespolizeidirektion Tirol auseinander. Insoweit handelt es sich um eine Scheinbegründung. Der erwähnte Bericht führt aus, dass sich der Beschwerdeführer „im Empfangsbereich der Ordination“ befunden habe. Der Beschwerdeführer wurde im Empfangsbereich angetroffen, nicht aber bei angeblichen Behandlungen. Es befanden sich zwei Mitarbeiterinnen des Zahnarztes Dr. Z, Frau A W., Frau H Y und Frau D C in der Ordination, die Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin vornahmen. Nähere Hinweise, welche „zahnärztliche Behandlungen“ der Beschwerdeführer angeblich vorgenommen habe, lässt der Bescheid vermissen. Hinsichtlich der behaupteten Verfahren oder Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde genau als erwiesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Begründung erschöpft sich in der Aufzählung von Verfahren (wobei die bloße Anhängigkeit von Verfahren für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohnehin ohne Bedeutung ist - siehe VwGH v 17.12.1998, 97/11/0317). Der maßgebliche Sachverhalt ist jedoch weder dem Bescheid noch den Aktenunterlagen zu entnehmen. Es fehlen daher konkrete Feststellungen über das als erwiesen angenommene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers und eine darauf beruhende Erörterung über seine Vertrauenswürdigkeit, weshalb der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist (VwGH v 17.12.1998, 97/11/0317). B) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er bei Stellung seines Antrages auf Eintragung in die Zahnärzteliste wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer hat, als er am 16.04.2014 das Informationsblatt (Anlage 10) unterfertigt hat, keine bewusst falschen Angaben gemacht. Hinsichtlich der justizstrafrechtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer ein Führungszeugnis vom 11.04.2014, also eingeholt nur fünf Tage vor Antragstellung, abgegeben, welchem zu entnehmen ist, dass keine Eintragungen beim Bundesamt für Justiz vermerkt sind. Weiters hat der Beschwerdeführer auch die Bescheinigung über die berufsrechtliche Führung der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 17.4.2014 vorgelegt. Die belangte Behörde behauptet im Bescheid, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland ergangen sei. In keiner Weise wird dargelegt, welche strafrechtliche Verurteilung dabei gemeint ist, wann diese Verurteilung gewesen sein soll, vor welcher Behörde / Gericht („justizstrafrechtlich“) oder welche konkreten Taten dieser zugrunde gelegen hätten. Dadurch ist nicht erkennbar, ob es sich um eine justizstrafrechtliche Verurteilung gehandelt hat, ob diese allenfalls bereits getilgt war, weshalb sie nicht im Führungszeugnis aufscheint, welches der Beschwerdeführer kurze Zeit zuvor eingeholt hatte, ob ihm diese „Verurteilung“ je zugestellt worden ist beziehungsweise bekannt war, ob es sich dabei um eine auch nach österreichischen Gesichtspunkten strafrechtlich relevante Tat gehandelt hat, welche konkreten Taten und Handlungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden und inwieweit sich diese auf die Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Berufsausübung als Zahnarzt auswirkten. Da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen kann, welcher Vorwurf ihm hier zur Last gelegt wird, kann er dazu auch nicht Stellung nehmen und muss diese Behauptung beziehungsweise den diesbezüglichen Schuldvorwurf über angebliche unrichtige Angaben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Zahnärzteliste generell bestreiten. Dem Beschwerdeführer wird weiters zur Last gelegt, dass auch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D vom 15.10.2013 wegen §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, 53 StGB (deutsches Recht) vorliege.Dem Beschwerdeführer wird weiters zur Last gelegt, dass auch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D vom 15.10.2013 wegen Paragraphen 21, Absatz 2, Nr. 2 StVG, 53 StGB (deutsches Recht) vorliege. Zunächst ist klar darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Anklageschrift gehandelt hat, und sohin nicht um eine rechtskräftige justizstrafrechtliche Verurteilung. Dieses Verfahren ist im Übrigen nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dass anhängige Verfahren für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach dem VwGH nicht heranzuziehen sind, wurde bereits zuvor ausgeführt. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem zur Last gelegten Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um keinen nach österreichischem Recht justizstrafrechtlich zu verfolgenden Tatbestand handelt, ein entsprechendes gerichtlich strafbares Delikt im Inland also nicht besteht. Dem Beschwerdeführer kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn er ein Verfahren über einen Tatbestand, welcher nach österreichischem Justizstrafrecht keinem Deliktstatbestand entspricht, keiner der im Informationsblatt zur Neuanmeldung genannten Punkte zugeordnet und daher die Fragen mit „nein“ beantwortet hat. Das Kriterium der „Vertrauenswürdigkeit“ findet sich auch im Ärztegesetz 1998 (§§ 4, 27 Abs. 5). Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit nach dem Zahnärztegesetz kann nicht enger gefasst sein, als jenes nach dem Ärztegesetz.Das Kriterium der „Vertrauenswürdigkeit“ findet sich auch im Ärztegesetz 1998 (Paragraphen 4, 27, Absatz 5,). Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit nach dem Zahnärztegesetz kann nicht enger gefasst sein, als jenes nach dem Ärztegesetz. Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Ärztegesetzes 1998 sind zahlreiche Entscheidungen ergangen. Aus diesen erschließt sich einhellig, dass unter Vertrauenswürdigkeit das „Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht, zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 5 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinne des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss (vergleiche VwGH E v 24.07.2013 GZ 2010/11/0075 m.w.N.) Umgemünzt auf die Vertrauenswürdigkeit eines Zahnarztes entspricht dies dem Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Zahnarzt bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes den zahnärztlichen Berufspflichten entspricht.Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Ärztegesetzes 1998 sind zahlreiche Entscheidungen ergangen. Aus diesen erschließt sich einhellig, dass unter Vertrauenswürdigkeit das „Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht, zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 5, ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss (vergleiche VwGH E v 24.07.2013 GZ 2010/11/0075 m.w.N.) Umgemünzt auf die Vertrauenswürdigkeit eines Zahnarztes entspricht dies dem Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Zahnarzt bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes den zahnärztlichen Berufspflichten entspricht. Die gesamte zur ärztlichen Vertrauenswürdigkeit ergangene Rechtssprechung der letzten zehn Jahre verweist immer wieder auf die maßgebliche Entscheidung vom 17.12.1998, GZ 97110317 (VwGH): In dieser Entscheidung wird der zuvor genante Rechtssatz festgelegt, wobei speziell ausgeführt wird, dass demnach „insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet sein können, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt. Bei der zuletzt genannten Entscheidung waren dem Arzt laufende kriminelle Handlungen während eines Zeitraumes von über zehn Jahren vorgeworfen worden. Er sei mehrfach wegen Betruges, Vortäuschen von Straftaten, fortgesetzter Urkundenfälschungen und schweren Betruges verurteilt worden, daneben sei ein Disziplinarverfahren anhängig. Trotz dieser erheblichen Vorwürfe sah es der Verwaltungsgerichtshof nicht von vorne herein als erwiesen an. dass die Vertrauenswürdigkeit des Arztes fehle, da es nicht genüge, die strafrechtlichen Verurteilungen und verhängten Strafen aufzuführen, ohne sich inhaltlich mit den Taten im Hinblick auf die zu untersuchende Vertrauenswürdigkeit auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Taten zum Teil bereits längere Zeit zurücklagen. Die Erstbehörde unterliegt daher in rechtlicher Hinsicht einem Irrtum, wenn sie glaubt, aus den Feststellungen, dass eine (nicht näher ausgeführte oder erwiesene) „strafrechtliche Verurteilung in Deutschland“ ergangen sei, dass ferner „eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D“ wegen eines nur in Deutschland gerichtlich strafbaren Deliktes (Fahren ohne Fahrerlaubnis) behänge, oder dass angeblich (nicht näher ausgeführte) „Rügen“ im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübungen in Bayern erlassen worden seien, ableiten zu können, dass die Vertrauenswürdigkeit fehle. Ebenso verhält es sich mit dem „Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion B, vom 09.05.2014“, wonach der Beschwerdeführer bei der Vornahme zahnärztlicher Behandlungen angetroffen worden sei, welcher unüberprüft und unbegründet, ohne konkrete Angaben, welcher Art diese „Behandlung“ gewesen sein sollte bzw. welche Tätigkeiten gem. § 4 ZAG konkret vorgenommen worden wären, der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.Die Erstbehörde unterliegt daher in rechtlicher Hinsicht einem Irrtum, wenn sie glaubt, aus den Feststellungen, dass eine (nicht näher ausgeführte oder erwiesene) „strafrechtliche Verurteilung in Deutschland“ ergangen sei, dass ferner „eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D“ wegen eines nur in Deutschland gerichtlich strafbaren Deliktes (Fahren ohne Fahrerlaubnis) behänge, oder dass angeblich (nicht näher ausgeführte) „Rügen“ im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübungen in Bayern erlassen worden seien, ableiten zu können, dass die Vertrauenswürdigkeit fehle. Ebenso verhält es sich mit dem „Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion B, vom 09.05.2014“, wonach der Beschwerdeführer bei der Vornahme zahnärztlicher Behandlungen angetroffen worden sei, welcher unüberprüft und unbegründet, ohne konkrete Angaben, welcher Art diese „Behandlung“ gewesen sein sollte bzw. welche Tätigkeiten gem. Paragraph 4, ZAG konkret vorgenommen worden wären, der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Auch die Unterfertigung des Informationsblattes für Neuanmeldungen durch den Beschwerdeführer (Anlage 10) lässt (selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese aus objektiver Sicht gesehen nicht richtig wäre - wobei auf die zuvor ausgeführten Erwägungen zu den justizstrafrechtlichen Verurteilungen beziehungsweise Vorerhebungen hinzuweisen ist) keinen Rückschluss zu, dass daraus eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in der Art zu erkennen wäre, dass man sich aufgrund dessen nicht darauf verlassen könnte, dass der Zahnarzt bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes den Berufspflichten entsprechen werde. Gerade der Vergleich mit den in § 27 Abs. 5 Ärztegesetz angesprochenen strafbaren Handlungen (Verurteilungen, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen) zeigt, dass der Gesetzgeber schwere Vergehen vor Augen hatte, und die erstbehördliche Beurteilung daher verfehlt ist.Auch die Unterfertigung des Informationsblattes für Neuanmeldungen durch den Beschwerdeführer (Anlage 10) lässt (selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese aus objektiver Sicht gesehen nicht richtig wäre - wobei auf die zuvor ausgeführten Erwägungen zu den justizstrafrechtlichen Verurteilungen beziehungsweise Vorerhebungen hinzuweisen ist) keinen Rückschluss zu, dass daraus eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in der Art zu erkennen wäre, dass man sich aufgrund dessen nicht darauf verlassen könnte, dass der Zahnarzt bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes den Berufspflichten entsprechen werde. Gerade der Vergleich mit den in Paragraph 27, Absatz 5, Ärztegesetz angesprochenen strafbaren Handlungen (Verurteilungen, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen) zeigt, dass der Gesetzgeber schwere Vergehen vor Augen hatte, und die erstbehördliche Beurteilung daher verfehlt ist. Das vorgeworfene Fahren ohne Fahrerlaubnis (auf das nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird neuerlich hingewiesen) lässt in keiner Weise Rückschließe darauf zu, dass eine verlässliche Berufsausübung nicht erwartet werden könnte. Letztlich stützt sich die Erstbehörde bei ihrer Begründung aber ohnehin nur auf zwei Fakten, die angeblich erkenne ließen, dass die geforderte Vertrauenswürdigkeit des zahnärztlichen Eintragungswerbers nicht vorläge: Zum einen die Angaben des Beschwerdeführers bei Stellung des Antrages auf Eintragung in die Zahnärzteliste und zum anderen die angeblich unzulässige zahnärztliche Tätigkeit in Österreich am 09.05.2014. Auch wenn hinsichtlich beider Fakten eine Tatbestandsverwirklichung nicht vorliegt, wie zuvor bereits ausgeführt worden ist, und eine solche insbesondere auch von der Erstbehörde nicht schlüssig dargelegt, begründet und erwiesen worden ist, so würde der Vorwurf dieser beiden Tatbestände, zumal der Beschwerdeführer das geforderte Führungszeugnis sowie die Bescheinigung über die berufsrechtliche Führung der bayerischen Landeszahnärztekammer selbst der Behörde vorgelegt hat, nicht ausreichen, um im Sinne der zuvor dargelegten Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern, weil sich darin ein Charakter manifestierte, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten ließe. Aus all den genannten Gründen kann zusammenfassend festgehalten werden: Das Verfahren ist mangelhaft. Es fehlen konkrete Feststellungen über das als erwiesen angenommene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers und darauf beruhende Erörterungen über seine Vertrauenswürdigkeit. Die getroffenen Feststellungen sind überdies unerwiesen und falsch. Es liegt keine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtssprechung vor. Der Beschwerdeführer stellt daher die A n t r ä g e 1.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid aufheben beziehungsweise dahingehend abändem, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Österreichischen Zahnärzte stattgegeben wird, 2.) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen, 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 16.04.2014 hat Dr. M A im Wege über die Landeszahnärztekammer Tirol bei der Österreichischen Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste beantragt als niedergelassener Zahnarzt mit der Ordinationsadresse B, Adresse, beantragt. Anlässlich einer über Veranlassung der Landeszahnärztekammer Tirol von Beamten der Polizeiinspektion B am 09.05.2014 durchgeführten Überprüfung wurde festgestellt, dass Dr. A sich im Empfangsbereich aufhielt, während einem Patienten von der Zahnarzthelferin in einem der Behandlungsräume eine „Krone“ eingesetzt wurde. Bei Antragstellung gab Dr. A an, dass weder justizstrafrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen, disziplinarrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen, verwaltungsstraf-rechtliche Verurteilungen mit Aussprache einer Geldstrafe von über Euro 5.000,00 oder Freiheitsstrafe, noch laufende zivilgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübungen vorlägen. In diesem Informationsblatt für Neuanmeldungen der Landeszahnärztekammer Tirol findet sich auch folgender Passus: „Mir ist bewusst, dass unrichtige aber auch unvollständige Angaben geeignet sind, die „Vertrauenswürdigkeit“ zu verneinen und somit eine Abweisung des Antrages bzw. spätere Streichung aus der Zahnärzteliste zu begründen, dies unabhängig von disziplinärer und weitergehender rechtlicher Verantwortung.“ Entgegen dieser Auskunft von Dr. A wurde von der Staatsanwaltschaft D am 15.10.2013 gegen ihn Anklageschrift erhoben und Dr. A beschuldigt, durch sieben rechtlich selbständige Handlungen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl ihm das Führen des Fahrzeuges nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes verboten war. Dr. A habe damit den Straftatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
VG, 53 StGB verwirklicht. Entgegen dieser Auskunft von Dr. A wurde von der Staatsanwaltschaft D am 15.10.2013 gegen ihn Anklageschrift erhoben und Dr. A beschuldigt, durch sieben rechtlich selbständige Handlungen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl ihm das Führen des Fahrzeuges nach Paragraph 25, des Straßenverkehrsgesetzes verboten war. Dr. A habe damit den Straftatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Paragraphen 21, Absatz 2, Nr 2 StVG, 53 StGB verwirklicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Zahnärztekammer sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Zahnärztegesetz, BGBl I Nr 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2014:Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2014: „3. Abschnitt Berufsberechtigung Erfordernisse der Berufsausübung § 6Paragraph 6
einen Qualifikationsnachweis
Paragraphen 7, ff und 6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
Abs. 1 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste
Absatz eins, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste
Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 Z 2 ZÄG ist die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit ein Erfordernis der Berufsausübung. Soweit ersichtlich, liegt höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Bestimmung nicht vor.
Abs 2 Z 3 Ärztegesetz 1998 ist ein Erfordernis zur Berufsausübung die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund der Inhaltsgleichheit kann daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser gesetzlichen Bestimmung zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 24.07.2013, **** festgehalten:
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG ist die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit ein Erfordernis der Berufsausübung. Soweit ersichtlich, liegt höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Bestimmung nicht vor.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Ärztegesetz 1998 ist ein Erfordernis zur Berufsausübung die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund der Inhaltsgleichheit kann daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser gesetzlichen Bestimmung zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 24.07.2013, **** festgehalten: „Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs 5 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss“.„Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 5, ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss“. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen derartige Berufspflichtverletzungen nicht vor; dem vorgelegten Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz ist keine Eintragung zu entnehmen. Nachdem Dr. A somit über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt, lagen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste vor. Dem Antrag war daher stattzugeben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind der Österreichischen Zahnärztekammer Euro 14,30 entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.2127.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.