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{'item': 'LVwG-2014/23/3171-5'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt 133§ 58§ 24§ 5b§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/3171-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das die Entzugszeit mit 4 Monaten, gerechnet ab dem heutigen Tage festgesetzt wird. Weiters wird die Rechtsgrundlage für den Entzug von § 7 Abs 3 Ziff 3 auf § 7 Abs 3 Ziff 6 lit a FSG berichtigt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das die Entzugszeit mit 4 Monaten, gerechnet ab dem heutigen Tage festgesetzt wird. Weiters wird die Rechtsgrundlage für den Entzug von Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 3 auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 6 Litera a, FSG berichtigt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.10.2014 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse AM, B und A2 für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser umfangreich argumentierten Beschwerde wurde sowohl der von der Bezirkshauptmannschaft A angenommene Sachverhalt bestritten als auch dessen rechtliche Würdigung bzw die rechtliche Einbeziehung einer Diversion durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck moniert. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde im Weg über die PI A eine Lichtbilddokumentation des Tatortes erstellt und von der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Einvernahmeprotokoll zur GZ **** eingeholt. Am 10.12.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer, der Beschwerdeführer folgende Angaben macht: Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich hatte damals bei mir im Betrieb mehrere Besprechungen. Es hat mich dann einer meiner Geschäftsführer gebeten, dass ich ihm mein Auto überlasse, für eine Vorführfahrt. Das habe ich dann getan. Mir ist dann von Mitarbeitern ein neues Fahrzeug, das wir derzeit ab Proben zur Verfügung gestellt worden. Ich bin dann mit diesem Fahrzeug zu einem Termin in mein Büro gefahren. Dieser Termin ist eine viertel Stunde zu früh gekommen und deswegen bin ich mit diesem Austauschfahrzeug gefahren. Es handelt sich hierbei um ein Elektrofahrzeug mit dem ich zuvor noch nie gefahren bin. Normalerweise habe ich in meinem Fahrzeug eine Freisprechanlage, allerdings war im Austauschfahrzeug die Bluetootheinrichtung nicht aktiviert. Ich habe dann während der Fahrt mit meinem Handy telefoniert, da ich ein dringendes Gespräch hatte. Während dieses Telefonates, hat mich dann ein Motorradpolizist angehalten. Ich bin dann in der Adresse stehen geblieben. Der Abstellort meines Fahrzeuges war sowie auf der Lichtbildbeilage der PI A dargestellt auf Lichtbild Nr. 1. Der Polizist hat dann sein Motorrad vor mir am Fahrbahnrand abgestellt. Er hat dann seinen Helm herunter genommen und ist zu mir zurückgekommen. Ich habe dann jedoch nicht die Türe geöffnet, sondern nur das Fenster auf der Beifahrerseite herunter gelassen. Ich habe dann zu dem Beamten gesagt, dass ich wüsste, dass ich nicht telefonieren dürfe und dass ich das Organmandat bezahlen würde. Ich habe allerdings darauf hingewiesen, dass ich einen dringenden geschäftlichen Termin habe und habe angeboten, nachher zur Dienststelle zu kommen. Der Beamte hat dann zu mir gesagt, dass er zuerst Amtshandeln würde. Er hat dann von mir den Führerschein und die Fahrzeugpapiere verlangt. Nachdem es sich um ein Austauschfahrzeug handelt, habe ich diese vorerst nicht gefunden und ich habe den Polizisten darauf hingewiesen, dass es sich um ein Fahrzeug meines Unternehmens handle und dass das groß drauf stehen würde. Mir ist vorgekommen, dass er mich provozieren wollte, hat dann allerdings auf den Führerschein bestanden. Ich habe ihn dann auf den Rücksitz gefunden und habe ihm den gegeben. Im Zuge dieser Amtshandlung hat sich dann auch ein Streitgespräch zwischen uns entwickelt. Im Zuge dieses Streitgespräches sagte der Beamte dann zur mir, dass er mich jetzt nicht mehr für fahrtauglich halten würde und das ich ihm den Schlüssel geben solle. Da hat es mir dann gereicht und ich habe zu diesem gesagt, dass ich ihm den Schlüssel nicht gebe würde, sondern das ich jetzt fahren würde. Zu diesem Zeitpunkt war die Fahrertüre zu und das Fenster unten. Ich bin dann mit meinem Auto gerade nach vorn angefahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beamte meinen Führerschein in der Hand. Er hat dann meinen Führerschein fallen gelassen und ist dem Auto nachgelaufen und hat die Türe aufgerissen. Das heißt, ich habe noch in den Rückspiegel geschaut, bevor ich weg gefahren bin. Als ich angefahren bin und der Beamte die Türe aufgerissen hat, bin ich nicht weiter gefahren. Ich habe damals gerade beschleunigt. Der Beamte hat sich mit einer Hand an der Säule und mit der anderen Hand am Türrahmen (beim offenen Fenster) angehalten. Nach einigen Schritten ist er allerdings nicht mehr mitgekommen und hat ausgelassen. Ich habe dann noch in den Rückspiegel geschaut, ob er hingestürzt ist, das war aber nicht so. Ich bin dann weitergefahren und der Beamte ist dann zurückgegangen und hat meinen Führerschein aufgehoben. Ich bin dann zurück in mein Büro gefahren und habe die PI A angerufen und dort gesagt, dass ich eben einen Zwischenfall gehabt habe und dass ich jetzt im Büro sei. Es sind dann 4 Beamte gekommen die mich dann auch mit auf die PI A zur Einvernahme nahmen. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters, ob mir der Beamte jemals die Weiterfahrt

§ 58St

VO untersagt hat, gebe ich an, das war nicht so. Er hat zu mir nur gesagt, ich wäre so erregt das ich nicht weiter fahren dürfe und ich soll ihm den Schlüssel geben. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters, ob mir der Beamte jemals die Weiterfahrt

Paragraph 58, StVO untersagt hat, gebe ich an, das war nicht so. Er hat zu mir nur gesagt, ich wäre so erregt das ich nicht weiter fahren dürfe und ich soll ihm den Schlüssel geben. Wenn ich gefragt werde, wie das Auto funktioniert, so gebe ich an, das man den Schlüssel in der Hosentasche lassen kann, oder auf die Mittelkonsole legen und man muss nur wenn man im Fahrzeug sitzt einen Gang einlegen und Gas geben. Wenn man da stehen bleibt und man geht von der Bremse herunter dann fährt das Auto wieder los. Wenn man dann auch noch Gas gibt, beschleunigt es umso mehr. Einen Startschlüssel wie bei einem herkömmlichen Auto gibt es hier nicht mehr. Man muss den Schlüssel in kein Schloss mehr stecken, er funktioniert über eine Nachfeldkommunikation. Ich wäre damals nicht los gefahren, wenn der Beamte damals nicht mir die Weiterfahrt untersagt hätte und den Schlüssel gefordert hätte. Er hat dann damals auch durch die Seitenscheibe herein gegriffen und wollte den Schlüssel vom Zündschloss abziehen. Das habe ich eine derartige Sauerei gefunden, dass ich mir das als mündiger Bürger nicht gefallen ließ. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an, dass ich mir damals vom Beamten nichts sagen ließ, das ich nicht mehr weiter fahren dürfe. Auf weiterer Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde ob ich nicht stehen bleiben wollte, als ich gesehen habe, dass der Beamte die Türe aufreißt, gebe ich an, der Beamte wollte mir die Schlüssel abnehmen und das lass ich mir als mündiger Bürger nicht bieten. Weiters gebe ich an, dass es eigentlich so war, dass der Beamte mich gefährdet hat. Weiters wurde auch jener Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wurde, der die Amtshandlung am geleitet hat und machte dieser folgende Angaben: Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich hatte damals uniformiert Motorraddienst. Ich bin damals mit meinem Motorrad durch A gefahren und habe dann den vor mir fahrenden Beschwerdeführer mit einem Handy telefonierend wahrgenommen. Ich bin dann in den Kreisverkehr eingefahren und habe ihm ein Anhaltezeichen gegeben. Er hat mir dann zugenickt und ich bin dann voraus gefahren und aus dem Kreisverkehr ausgefahren. Ich habe ihm dann vor der Einfahrt zur B ein Anhaltezeichen gegeben und dort sind wir dann stehen geblieben. Ich habe mein Motorrad vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt, habe mir die Handschuhe ausgezogen und bin zum Fahrzeug des Beschwerdeführers zurückgegangen. Als er die Seitenscheibe hinunterkurbelte hatte er dann schon herausgeschrien, er würde das bezahlen und er müsse weiter fahren. Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass ich zuerst seinen Führerschein sehen möchte, da ich die Auflagen im Führerschein kontrollieren wollte. Er hat dann herumgeschrien und hat dann gesagt, dass er dafür keine Zeit habe. Er hat dann aber schlussendlich seinen Führerschein in der Jacke am Rücksitz gefunden. Er hat mir diesen dann ausgehändigt und mitgeteilt, dass er die Zulassung nicht finden würde. Ich habe dann gemerkt, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv war und bin hinter das Fahrzeug gegangen und habe über Funk meinen Kollegen der ebenfalls mit dem Motorrad im Stadtgebiet unterwegs war, verständigt und um Unterstützung gebeten, Ich bin dann wieder nach vorne gegangen und bin zu diesem Zeitpunkt von der bestehenden Zahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Ich wollte ihm dann nochmals den Sachverhalt erklären, bin dann aber nicht soweit gekommen. Er hat mich dann hoch aggressiv angeschrien und ich habe zu ihm gesagt, er solle sich beruhigen sonst würde ich die Weiterfahrt untersagen. Nachdem er weiter herumgeschrien hat, habe ich dann gesagt, es reicht und ich untersage ihm jetzt die Weiterfahrt. Ich habe ihn dann aufgefordert, mir die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Als ich ihn aufgefordert habe, mir den Schlüssel auszufolgen, hat er zu mir gesagt, nein, sicher nicht. Ich habe dann versucht in das Fahrzeug zu greifen um den Schlüssel an mich zu nehmen. Ich habe dabei auch versucht die Türe zu öffnen. In diesem Moment ist der Beschwerdeführer dann angefahren. Er ist dann an mir vorbei gefahren. Ich habe ihn dann noch nachgeschrien, dass er stehen bleiben solle, aber er ist weitergefahren. Die weitere Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer hat dann die Frau Bezirksinspektor D geführt. Ich bin damals nur mehr als Unterstützung mitgefahren. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich seit 2011 im Polizeidienst bin. Ich habe keine spezielle psychologische oder ärztliche Ausbildung. Der Beschwerdeführer war damals mit der Kontrolle sichtlich nicht einverstanden. Das hat man gesehen. Er hat mit mir geschrien und ich habe auch gesehen, dass die Hände dabei gezittert haben. Der Grund warum ich die Weiterfahrt untersagt habe war die Aggressivität des Beschwerdeführers und seine Aufgebrachtheit. Wenn er damals so weitergefahren wäre, wie er mit mir geschrien hat, dann weiß ich nicht, was passiert wäre. Wenn ich gefragt werde, was ich mir erwartet hätte, so gebe ich an, ich wollte eigentlich nur, dass der Beschwerdeführer herunter kommt. Ich wollte damals, dass er einsichtig ist und dass er sich beruhigt. Ich wollte ihm damals den Schlüssel abnehmen und ihm diese Situation nochmals erklären und dann wenn er sich beruhigt hätte, hätte er weiter fahren können. Soweit bin ich aber gar nicht mehr gekommen. Es stimmt, dass ich ihm damals nicht gesagt habe, dass er den Schlüssel wieder bekommen würde. Aber es ist damals auch sehr schnell gegangen. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals gesehen habe, wo der Schlüssel ist, so gebe ich an, ich habe damals keinen Schlüssel gesehen, ich weiß auch nicht wie das Auto zum Starten geht. Ich wollte zwar damals hinein greifen um den Schlüssel an mich zu nehmen, aber soweit bin ich gar nicht mehr gekommen. Ich wollte damals Richtung Lenkrad greifen, da ich davon ausgegangen bin, dass dort der Schlüssel wäre. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer damals schon das Fahrzeug gestartet hat, so gebe ich an, dass das alles unter einmal passiert ist. Als ich hineingegriffen habe, ist das Auto dann schon los gefahren. Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Auto gestartet hat, so gebe ich an, das habe ich nicht gesehen. Wenn mir meine Angaben in der Zeugenvernehmung von der PI A auf Seite 4 vorgehalten werden, der zufolge ich angegeben habe: „Zeitgleich griff U zu seinem Zündschloss und startete den PKW“ so gebe ich an, das wären damals meine Wahrnehmungen gewesen sein. Wenn ich gefragt werde, ob ich ein Startgeräusch vom Auto gehört habe, so gebe ich an, nein. Wenn mir die Angaben des Beschwerdeführers vorgehalten werden, der zufolge ich beim geöffneten Fahrzeug die Türe aufgemacht habe, so gebe ich an, dem ist nicht so. Ich habe dem Beschwerdeführer damals mehrmals, sicher dreimal aufgefordert, mir den Schlüssel zu geben. Als er das nicht getan hat, habe ich nach der Türe gegriffen. Zeitgleich wie ich die Türe geöffnet habe, ist der Beschwerdeführer losgefahren. Wenn ich gefragt werde, wie der Beschwerdeführer damals angefahren ist, so gebe ich an, nach meiner Wahrnehmung ist er nach links auf mich zu gekommen. Wenn mir die Lichtbilder vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich heute gar nicht mehr sagen kann, ob ich überhaupt soweit drinnen war, wie auf dem Lichtbild Nr. 3 ersichtlich ist. Wenn ich gefragt werde, wie lange die Amtshandlung gedauert hat, so gebe ich an, ca. 3 bis 5 Minuten. Ich habe mich damals nur kurz hinter dem Auto aufgehalten um die Daten des Beschwerdeführers zu notieren. Wenn ich gefragt werde, ob ich während der Amtshandlung einen konkreten Verdacht gehabt habe, das der Beschwerdeführer alkoholisiert ist, so gebe ich an, das kann ich nicht angeben. Wenn mir Lichtbild Nr. 2 vorgehalten wird, so gebe ich über Nachfrage an, das es stimmt, das sowohl die Fahrertür in die Hauptfahrbahn reicht als auch das ich auf der Hauptfahrbahn stehe. Wobei das Lichtbild Nr. 2 schon während dem anfahren hergestellt wurde. Der eigentliche Standort war wie auf Lichtbild Nr. 1 ersichtlich. Wenn ich gefragt werde, ob ich diesen Standort nicht für gefährlich halte, so gebe ich an, dass wir auf diesem Standort laufend Verkehrskontrollen durchführen. In diesem Bereich halten wir auch LKW für Fahrzeugkontrollen an. Wenn ich gefragt werde, ob dieser Platz nicht gefährlich ist, wenn hier die Fahrzeugtüre geöffnet wird, so gebe ich an, eigentlich solle hier die Fahrzeugtüre nicht geöffnet werden, sondern der Lenker bleibt im Fahrzeug sitzen. Wenn ich jemanden auffordere Verbandspaket und Pannendreieck vorzuzeigen, so positioniere ich mich links hinter dem Fahrzeug, sodass der restliche Verkehr mich wahrnimmt und der jeweilige Verkehrslenker nicht gefährdet ist. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass ich damals den Führerschein nicht fallen lassen habe, mir ist damals durch das Zurückspringen mein Motorradhandschuh hinunter gefallen. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals ein Warnsignal gehört habe, als ich die Türe geöffnet habe, so gebe ich an, dass dem nicht so war. Ich habe nur gemerkt, dass der Beschwerdeführer versuchte die Türe zu zuziehen als er anfuhr. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an, dass ich damals einfach weg gesprungen bin. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob ich mich abgestoßen habe, oder nicht. Ich weiß nur, dass ich dann mitten auf der Fahrbahn stand. Ich habe mir damals noch kurz überlegt, ob ich ihm nachfahren soll. Nachgelaufen bin ich ihm nicht, ich habe ihn nur nachgeschrien. Nachgefahren bin ich ihm deshalb nicht, da ich sonst wieder mit ihm alleine irgendwo gestanden wäre und ich wusste nicht, wie es dann weiter ging. Deshalb habe ich die Kollegen verständigt. Auf Ergänzungsfragen des Vertreters des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer damals zu mir gesagt habe, dass er ein Büro in der Nähe habe, gebe ich an, er hat damals zu mir nur gesagt, dass er einen dringenden Geschäftstermin habe. Mir ist beim Vorfall selbst nichts passiert. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer damals über den Spiegel geschaut hat, bevor er angefahren ist, so glaube ich nicht, dass er dafür Zeit hatte. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 19.9.2014 versah Insp O als Motoradstreife Verkehrsdienst in A. Gegen 11.40 Uhr beobachtete er den Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker dabei, wie dieser während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Insp O fuhr dem PKW des Beschwerdeführers nach und hielt diesen durch Handzeichen im Bereich des Rechtsabbiegestreifens der Adresse an. Nachdem die Anhaltung im fließenden Verkehr erfolgt war, stellte Insp O sein Dienstmotorrad vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers parallel zum rechten Fahrbahnrand ab. Die nachfolgende Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer bereits von Anfang an sehr emotional aufgenommen. Zwar war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass ein Telefonieren ohne Freisprechanlage strafbar ist und war er daher von sich aus bereits ein Organmandat zu bezahlen. Als der einschreitende Polizeibeamte allerdings eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchführen wollte fehlte beim Beschwerdeführer jegliche Einsicht. In weiterer Folge steigerte sich der Beschwerdeführer zu nehmend in eine situationsunangepasste Erregungslage (er schrie nicht nur aggressiv sondern zitterten auch dessen Hände deutlich wahrnehmbar) die schlussendlich dazu führte, dass Insp. O dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt vorerst untersagte. Nachdem Insp O dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, war der Beschwerdeführer völlig uneinsichtig und wollte seinen PKW neuerlich in Betrieb nehmen und wurde im dies von Insp. O untersagt und weiters wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert seinen Fahrzeugschlüssel herauszugeben. Nachdem der Beschwerdeführer sein Vorhaben weiterhin in die Tat umsetzen wollte, versuchte Insp. O die Inbetriebnahme durch eine Abnahme des Fahrzeugschlüssels zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der einschreitende Polizeibeamte links vom Fahrzeug bei geschlossener Fahrertüre. Zeitgleich als Insp. O die Fahrzeugtüre öffnete und sich mit seinem Körper (Arm-Schulterbereich) bereits teilweise im Fahrzeug befand fuhr der Beschwerdeführer an. Als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in Betrieb nahm und damit nach links auslenkend anfuhr um am Motorrad des Insp. O vorbei zukommen, musste der einschreitende Polizeibeamte im selben Moment einen Schritt zurückmachen um sich aus dieser Gefahrensituation in Sicherheit zu bringen. der Beschwerdeführer fuhr mit seinem PKW weg und verlies damit den Ort der Amtshandlung. Nachfolgend verständigte Insp. O seine Leitstelle über Funk über diesen Vorfall und begaben sich in weiterer Folge Polizeibeamte zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aus der Lichtbilddokumentation der PI A vom 24.11.2014 zu GZ ****. Wobei diese Lichtbilder nicht hinsichtlich der Tatrekonstruktion sondern nur hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse verwendet wurden. Die Richtigkeit der dokumentierten Verkehrsbereiche wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch so von allen Parteien zugestanden. Die Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen vernommenen Insp. O. Aus beiden Aussagen ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen PKW gelenkt und am Steuer sitzend telefoniert hat. Weiters unstrittig ist die Tatsache der Anhaltung, der anschließenden Fahrzeugkontrolle und der Untersagung der Weiterfahrt durch Insp. O. Weiters unstrittig ist auch der Versuch des Insp. O dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Zum Erregungszustand des Beschwerdeführers waren die Aussagen des Insp O durchaus in sich schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte dieser den Beschwerdeführer als einen aufbrausenden, von Beginn der Amtshandlung an aggressiv auftretenden Menschen, der sich in kurzer Zeit (die gesamte Amtshandlung hat nur 3 bis 5 Minuten gedauert) in einen Erregungszustand steigerte (siehe die Schilderungen des Zeugen zu m Schreien des Beschwerdeführers und dessen dabei zitternden Händen) der beim Zeugen den Schluss aufkommen ließ, dass eine Weiterfahrt in diesem Zustand mit Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden sei. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass durch das Anfahren des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstand. Unstrittig hat es sich hier um eine durchaus ernstzunehmende Gefahren Situation für den einschreitenden Polizeibeamten gehandelt, der zum Zeitpunkt des Anfahrens zumindest mit seinem Arm-Schulterbereich im Fahrzeuginneren war (der Beschwerdeführer gab selbst an dass Insp. O ins Fahrzeug in Richtung Lenkrad gegriffen habe). IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, (StVO) BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 27/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, (StVO) Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2014, lauten wie folgt: § 5bParagraph 5 b

(1)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
(1)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
(2)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs 4 und 4a KFG 1967), Begleiter (§§ 122 Abs 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs 2 KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.
(2)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (Paragraph 114, Absatz 4 und 4 a KFG 1967), Begleiter (Paragraphen 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Absatz 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen. § 58Paragraph 58
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5 b, sinngemäß anzuwenden. Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes, (FSG) BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes, (FSG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; … 6. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
(4)Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 25Paragraph 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 5b StVO iVm § 58 StVO um Organbefugnisse handelt die einen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Das dafür vorgesehene Rechtschutzmittel ist allenfalls eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Im hier zu entscheidenden Sachverhalt stellt das Faktum der Untersagung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Vorfrage als Tastbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 FSG dar. Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat (VwGH 26.6.2013, 2012/05/0076).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Maßnahmen nach Paragraph 5 b, StVO in Verbindung mit Paragraph 58, StVO um Organbefugnisse handelt die einen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Das dafür vorgesehene Rechtschutzmittel ist allenfalls eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Im hier zu entscheidenden Sachverhalt stellt das Faktum der Untersagung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Vorfrage als Tastbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG dar. Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat (VwGH 26.6.2013, 2012/05/0076).

§ 58Abs 1 St

VO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5 b, sinngemäß anzuwenden.

§ 5bSt

VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt bestimmte Personen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Bereits in der Regierungsvorlage zur StVO 1960, 22 BlgNR

  1. GP, 65, wurde ausgeführt, dass außer Personen, die sich in einem durch Genuss von Alkohol oder Suchtgiften beeinträchtigten Zustand befänden, auch solche Personen zur Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ungeeignet seien, die sich z.B. - unter anderem - in einem Zustand heftiger Gemütserregungen befänden. Dieser Auslegung folgt auch die Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VwGH vom
  2. Juni 1964, Zl 2310/1963).

Paragraph 5 b, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt bestimmte Personen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Bereits in der Regierungsvorlage zur StVO 1960, 22 BlgNR

  1. GP, 65, wurde ausgeführt, dass außer Personen, die sich in einem durch Genuss von Alkohol oder Suchtgiften beeinträchtigten Zustand befänden, auch solche Personen zur Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ungeeignet seien, die sich z.B. - unter anderem - in einem Zustand heftiger Gemütserregungen befänden. Dieser Auslegung folgt auch die Judikatur der Höchstgerichte vergleiche VwGH vom
  2. Juni 1964, Zl 2310 aus 1963,). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der einschreitende Polizeibeamte die heftige Gemütserregung des Beschwerdeführers als einen Zustand qualifizierte, der diesen im Sinne des § 58 Abs 1 StVO 1960 offenbar außerstande setzte, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, und der in sinngemäßer Anwendung des § 5b leg. cit. die Abnahme der Fahrzeugschlüssel rechtfertigte. Für die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme genügt es, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann (vgl. Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Rz 20 zu § 58 StVO). Diese Voraussetzung wurde vom einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung am 19.9.2014 erkannt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vermochte der einschreitende Polizeibeamte seine Wahrnehmungen auf welche er seine Entscheidung stützte nachvollziehbar und schlüssig darzulegen (siehe die Beweiswürdigung und Zitat Aussage Insp. O: „Der Grund warum ich die Weiterfahrt untersagt habe war die Aggressivität des Beschwerdeführers und seine Aufgebrachtheit. Wenn er damals so weitergefahren wäre, wie er mit mir geschrien hat, dann weiß ich nicht, was passiert wäre.“). In diesem Zusammenhang stimmig war auch die Aussage des Zeugen, was er sich von dieser Maßnahme erwartet habe: „... ich wollte eigentlich nur, dass der Beschwerdeführer herunter kommt. Ich wollte damals, dass er einsichtig ist und dass er sich beruhigt. Ich wollte ihm damals den Schlüssel abnehmen und ihm diese Situation nochmals erklären und dann wenn er sich beruhigt hätte, hätte er weiter fahren können.“Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der einschreitende Polizeibeamte die heftige Gemütserregung des Beschwerdeführers als einen Zustand qualifizierte, der diesen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 offenbar außerstande setzte, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, und der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5 b, leg. cit. die Abnahme der Fahrzeugschlüssel rechtfertigte. Für die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme genügt es, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann vergleiche Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Rz 20 zu Paragraph 58, StVO). Diese Voraussetzung wurde vom einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung am 19.9.2014 erkannt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vermochte der einschreitende Polizeibeamte seine Wahrnehmungen auf welche er seine Entscheidung stützte nachvollziehbar und schlüssig darzulegen (siehe die Beweiswürdigung und Zitat Aussage Insp. O: „Der Grund warum ich die Weiterfahrt untersagt habe war die Aggressivität des Beschwerdeführers und seine Aufgebrachtheit. Wenn er damals so weitergefahren wäre, wie er mit mir geschrien hat, dann weiß ich nicht, was passiert wäre.“). In diesem Zusammenhang stimmig war auch die Aussage des Zeugen, was er sich von dieser Maßnahme erwartet habe: „... ich wollte eigentlich nur, dass der Beschwerdeführer herunter kommt. Ich wollte damals, dass er einsichtig ist und dass er sich beruhigt. Ich wollte ihm damals den Schlüssel abnehmen und ihm diese Situation nochmals erklären und dann wenn er sich beruhigt hätte, hätte er weiter fahren können.“ Ob sich der Beschwerdeführer - wie er ferner vorbringt - aus seiner Sicht zu Recht über das Vorgehen des einschreitenden Polizeibeamten geärgert habe, ist im gegebenen Zusammenhang gleichfalls nicht erheblich. Maßgeblich für die Auswirkungen eines Erregungszustandes auf die Fahrtüchtigkeit ist nicht die Ursache, sondern die Intensität dieses Zustandes (VwGH 18.2.1998, 97/03/0267). Die Schilderungen des einschreitenden Polizeibeamten zur Gemütslage und zum sich rapide steigernden Erregungszustand des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung ergaben zusammengefasst ein Gesamtbild das den Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nachvollziehbar darlegte. Insofern geht das erkennende Gericht davon aus, dass Insp O für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar ein Lenkverbot ausgesprochen hat und dass dieses vom Beschwerdeführer auch gehört worden war. Der Beschwerdeführer hat danach sein Fahrzeug im Wissen eines soeben ausgesprochenen Lenkverbotes vorsätzlich in Betrieb genommen. Nach Inbetriebnahme verwendete der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dazu sich der noch andauernden Amtshandlung zu entziehen. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Anfahren gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer besonders Rücksichtslos verhalten habe oder besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat. Insofern ist hier der Begründung der belangten Behörde, dass es sich um eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z3 FSG, mit entsprechender Rechtsfolge, handeln würde entgegenzutreten. Es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften im Allgemeinen, sondern ist hier vielmehr von einem vorsätzlichen Ignorieren polizeilicher Anordnungen auszugehen. Allerdings findet sich auch das ignorieren der Untersagung der Weiterfahrt

§ 58St

VO unter den bestimmten Tatsachen des § 7 Abs 3 FSG wieder. § 7 Abs 3 Ziff 6 lit a FSG stellt als Tatbild zumindest auf einen vorläufig abgenommenen Führerschein ab. § 39 FSG ist jene Gesetzesstelle in der sich die Definition der vorläufigen Abnahme von Führerscheinen sowie deren Voraussetzungen finden. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte dieser Bestimmung betrachtet so ist der vorliegende Sachverhalt nicht nur unter § 58 StVO sondern eindeutig auch unter § 39 Abs 1FSG zu subsumieren. Insofern ist hier der Begründung der belangten Behörde, dass es sich um eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z3 FSG, mit entsprechender Rechtsfolge, handeln würde entgegenzutreten. Es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften im Allgemeinen, sondern ist hier vielmehr von einem vorsätzlichen Ignorieren polizeilicher Anordnungen auszugehen. Allerdings findet sich auch das ignorieren der Untersagung der Weiterfahrt

Paragraph 58, StVO unter den bestimmten Tatsachen des Paragraph 7, Absatz 3, FSG wieder. Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 6 Litera a, FSG stellt als Tatbild zumindest auf einen vorläufig abgenommenen Führerschein ab. Paragraph 39, FSG ist jene Gesetzesstelle in der sich die Definition der vorläufigen Abnahme von Führerscheinen sowie deren Voraussetzungen finden. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte dieser Bestimmung betrachtet so ist der vorliegende Sachverhalt nicht nur unter Paragraph 58, StVO sondern eindeutig auch unter Paragraph 39, Absatz eins F, S, G, zu subsumieren. Es ist allerdings klarzustellen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung, trotz Lenkverbots oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des § 25 FSG zu erfolgen (VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106).Es ist allerdings klarzustellen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung, trotz Lenkverbots oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach Paragraph 26, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des Paragraph 25, FSG zu erfolgen (VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106).

§ 25

Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. § 7 Abs 4 FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und die „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers betrachtet so hat er nicht nur die bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z6 lit a FSG verwirklicht, sondern hat durch sein konkretes Handeln auch das Kriterium der Verwerflichkeit und hierunter ist das Losfahren nach einer Untersagung der Weiterfahrt und während einer versuchten Schlüsselabnahme jedenfalls zu subsumieren, erfüllt. Das Handeln des Beschwerdeführers ist aber auch nach § 7 Abs 4 FSG zu werten, wenn er sich durch sein Handeln nicht nur einer bereits verfügten Maßnahme entziehen will, sondern dadurch auch ein einschreitendes Organ einer erhöhten Gefährdung aussetzt. So ist ein Zu-Lenken auf einen Polizeibeamten der links neben einem angehaltenen Fahrzeug steht und der sich gerade mit Teilen seines Körpers (Arm-Schulterbereich) im Fahrzeug befindet im Versuch den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, jedenfalls als gefährliche Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmung zu sehen. Wobei davon auszugehen ist, dass sich die gefährlichen Verhältnisse des § 7 Abs 4 FSG per Definitionem von den „besonders“ gefährlichen Verhältnissen des § 7 Abs 3 Z 3 FSG insofern unterscheiden, dass für gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 4 FSG jedenfalls die konkrete Gefährdung eines einschreitenden Polizeibeamten durch Anfahren während sich Arm-Schulterbereich des Polizeibeamten noch im Fahrzeuginneren befinden jedenfalls ausreicht.Paragraph 7, Absatz 4, FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und die „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers betrachtet so hat er nicht nur die bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG verwirklicht, sondern hat durch sein konkretes Handeln auch das Kriterium der Verwerflichkeit und hierunter ist das Losfahren nach einer Untersagung der Weiterfahrt und während einer versuchten Schlüsselabnahme jedenfalls zu subsumieren, erfüllt. Das Handeln des Beschwerdeführers ist aber auch nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten, wenn er sich durch sein Handeln nicht nur einer bereits verfügten Maßnahme entziehen will, sondern dadurch auch ein einschreitendes Organ einer erhöhten Gefährdung aussetzt. So ist ein Zu-Lenken auf einen Polizeibeamten der links neben einem angehaltenen Fahrzeug steht und der sich gerade mit Teilen seines Körpers (Arm-Schulterbereich) im Fahrzeug befindet im Versuch den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, jedenfalls als gefährliche Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmung zu sehen. Wobei davon auszugehen ist, dass sich die gefährlichen Verhältnisse des Paragraph 7, Absatz 4, FSG per Definitionem von den „besonders“ gefährlichen Verhältnissen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG insofern unterscheiden, dass für gefährliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG jedenfalls die konkrete Gefährdung eines einschreitenden Polizeibeamten durch Anfahren während sich Arm-Schulterbereich des Polizeibeamten noch im Fahrzeuginneren befinden jedenfalls ausreicht. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine besondere Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z6 lit a FSG verwirklicht sondern auch in zweifacher Hinsicht die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG erreicht. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden wenn sie von einem (zwingenden) Führerscheinentzug ausgeht.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine besondere Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG verwirklicht sondern auch in zweifacher Hinsicht die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erreicht. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden wenn sie von einem (zwingenden) Führerscheinentzug ausgeht. Hinsichtlich der zeitlichen Bemessung ist in Anbetracht des besonders qualifizierten Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur vorsätzlich sondern wissentlich gehandelt hat und der sein Zuwiderhandeln auch mit physischen Mitteln durchsetzte, sowie auf Grund seiner uneinsichtigen und negierenden Verantwortung in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist von einer noch bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und unter Annahme von einem nachfolgenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers war eine spruchgemäße Entzugszeit von vier Monaten ab Verkündung der Entscheidung angemessen. Der auf § 24 Abs 3 FSG gestützte Ausspruch der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens ist ebenfalls nicht zu Unrecht erfolgt. In Anbetracht der kurzen Dauer der Amtshandlung von 3 bis 5 Minuten führen das Verhalten des Beschwerdeführers wie der sehr schnelle und starke Anstieg seiner Aggressivität und das deutlich aus der Norm fallende Überreagieren zur gerechtfertigt Anordnung der im Spruch bestätigten Maßnahme.Der auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG gestützte Ausspruch der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens ist ebenfalls nicht zu Unrecht erfolgt. In Anbetracht der kurzen Dauer der Amtshandlung von 3 bis 5 Minuten führen das Verhalten des Beschwerdeführers wie der sehr schnelle und starke Anstieg seiner Aggressivität und das deutlich aus der Norm fallende Überreagieren zur gerechtfertigt Anordnung der im Spruch bestätigten Maßnahme. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitender Anordnungen um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Bestrafung handelt. Eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung bleibt einem gesondert geführten Verfahren vorbehalten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft A zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.3171.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.