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{'item': 'LVwG-2014/37/2832-2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2832-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, im Umfang seines Ausspruches über Antrag
  2. der Marktgemeinde T vom 27.06.2014 (Antrag auf Feststellung der durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft S erwirtschafteten Substanzerlöse und nicht landwirtschaftlichen Erlöse seit 01.01.1974 etc.) als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, im Umfang seines Ausspruches über Antrag
  2. der Marktgemeinde T vom 27.06.2014 (Antrag auf Feststellung der durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft S erwirtschafteten Substanzerlöse und nicht landwirtschaftlichen Erlöse seit 01.01.1974 etc.) als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird aus Anlass der Beschwerde Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, im Umfang des Ausspruches über Antrag
  2. der Marktgemeinde T vom 27.06.2014 (Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) ersatzlos behoben.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, im Umfang des Ausspruches über Antrag
  2. der Marktgemeinde T vom 27.06.2014 (Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Grundbuchsanlegung – historische Teilungs- und Regulierungsverfahren:römisch eins. Grundbuchsanlegung – historische Teilungs- und Regulierungsverfahren:

  1. Grundbuchsanlegung: Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S stammen ursprünglich aus der EZ *7*, KG V-T Land (nunmehr: GB **** T-Land). Entsprechend dem Grundbuchsauszug vom 14.04.1924 (Teil der Beilagen zum historischen Regulierungsakt), dessen korrekte Abschrift die Agrarbezirksbehörde am 09.03.1925 bestätigt hat, war die Fraktion I, J und S der Gemeinde V–T Land Eigentümerin der in der EZ *7*, KG V-T Land, eingetragenen Liegenschaften. Der Grundbuchsauszug bezieht sich ausdrücklich auf das Grundbuchsanlegungsprotokoll, Post-Nr *2*. Entsprechend dem Grundbuchsauszug vom 14.04.1924 (Teil der Beilagen zum historischen Regulierungsakt), dessen korrekte Abschrift die Agrarbezirksbehörde am 09.03.1925 bestätigt hat, war die Fraktion römisch eins, J und S der Gemeinde V–T Land Eigentümerin der in der EZ *7*, KG V-T Land, eingetragenen Liegenschaften. Der Grundbuchsauszug bezieht sich ausdrücklich auf das Grundbuchsanlegungsprotokoll, Post-Nr *2*.
  2. Historisches Regulierungsverfahren: Am 30.05.1924 hat die Agrarbezirksbehörde U eine Verhandlung im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Heimweide K und L durchgeführt. Gegenstand der Besprechung war auch das „Ser Weidegebiet“. Im Besprechungsprotokoll heißt es ausdrücklich, dass das genannte Gebiet von den Eigentümern näher bezeichneter Höfe und Anwesen gemeinschaftlich beweidet und die betreffenden Grundstücke als gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 lit b T.R.L.G. 1909 anzusehen seien. Die Grundbuchseintragung bezüglich der Eigentumsparzellen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und wäre zu ändern.Am 30.05.1924 hat die Agrarbezirksbehörde U eine Verhandlung im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Heimweide K und L durchgeführt. Gegenstand der Besprechung war auch das „Ser Weidegebiet“. Im Besprechungsprotokoll heißt es ausdrücklich, dass das genannte Gebiet von den Eigentümern näher bezeichneter Höfe und Anwesen gemeinschaftlich beweidet und die betreffenden Grundstücke als gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G. 1909 anzusehen seien. Die Grundbuchseintragung bezüglich der Eigentumsparzellen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und wäre zu ändern. Mit Erkenntnis vom 02.12.1924, Zl ****, hat die Agrarlandesbehörde für Tirol über den Antrag der 5 an der Ser Weide „L“ anteilsberechtigten Hofeigentümern das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an dieser Weide eingeleitet und die Agrarbezirksbehörde in U mit der Durchführung betraut. In der Begründung heißt es wörtlich: „Die Weide L ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 4 T.R.L.G.. Der Antrag auf Regulierung entspricht den Bedingungen des T.R.L.G. und da weiters die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Regulierung außer Zweifel steht, so musste auf Einleitung des Verfahrens erkannt werden.“„Die Weide L ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 4, T.R.L.G.. Der Antrag auf Regulierung entspricht den Bedingungen des T.R.L.G. und da weiters die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Regulierung außer Zweifel steht, so musste auf Einleitung des Verfahrens erkannt werden.“ Mit Kundmachung vom 01.03.1925, Zl ****, hat die Agrarlandesbehörde für Tirol die Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Ser-Weide „L“ und die Amtswirksamkeit der mit diesem Verfahren betrauten Agrarbezirksbehörde in U ab dem 01.04.1925 bekannt gemacht. Die Liste der unmittelbar Beteiligten betreffend die der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte unterzogenen gemeinschaftlichen Grundstücke, und zwar die Gst Nrn *1*, *3*, *4* und *5*, alle eingetragen in der EZ *7*, KG V-T-Land, vom 01.04.1925, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde U zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem am 06.07.1926 die Grenzfeststellungs- und Anteilsrechtsverhandlung stattgefunden hatte, wurde das Register der Anteilsrechte vom 24.11.1926, Zl ****, vom
  3. bis 21.12.1926 in der Gemeindekanzlei der Gemeinde T – Land aufgelegt und wurde gegen dasselbe keine Beschwerde eingebracht. Im Bescheid „Register der Anteilsrechte“ vom 24.11.1926, Zl **** heißt es in dessen Teil A. „Gebiet“, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Nachbarschaft S steht, eine ausdrücklich Zuordnung zu einer Bestimmung des damals geltenden Gesetzes vom 19.06.1909 (T.L.R.G. 1909) hat die Agrarbezirksbehörde U nicht vorgenommen. Anlässlich der am 17.05.1929 stattgefundenen Erhebungen für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Verwaltungsstatutes wurde das Register der Anteilsrechte teilweise abgeändert. Der Bescheid „Generalakt“ vom 05.08.1930, Zl ****, der Agrarbezirksbehörde U weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: → Feststellung des Regulierungsgebietes → Feststellung der Beteiligten und Anteilsrechte → Festlegung der Rechte auf fremden Grund und Boden → Feststellung der Belastungen → Feststellung der gemeinsamen Anlagen Anhänge: Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut Im §
  4. „Beteiligte und Anteilrechte“ heißt es ausdrücklich, die Ser Weide L steht im Eigentum der Nachbarschaft S, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften.Im Paragraph 3, „Beteiligte und Anteilrechte“ heißt es ausdrücklich, die Ser Weide L steht im Eigentum der Nachbarschaft S, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften. Mit seinem Erkenntnis vom 30.10.1931, Zl ****, hat der Landesagrarsenat im Amt der Tiroler Landesregierung aufgrund von Einwendungen mehrerer Personen gegen den Generalakt vom 05.08.1930, Zl ****, § 3 des zitierten Regulierungsplanes (Generalaktes) abgeändert.Mit seinem Erkenntnis vom 30.10.1931, Zl ****, hat der Landesagrarsenat im Amt der Tiroler Landesregierung aufgrund von Einwendungen mehrerer Personen gegen den Generalakt vom 05.08.1930, Zl ****, Paragraph 3, des zitierten Regulierungsplanes (Generalaktes) abgeändert. Mit Erkenntnis vom 20.06.1932, Zl ****, hat der Landesagrarsenat im Amt der Tiroler Landesregierung dem Regulierungsplan für die Ser Weide die Bestätigung erteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 26.12.1932, Zl ****, wurden die Gst Nr *1*, *3*, *4* und *5* vom Gutsbestande der Liegenschaft in EZ *7*, KG V-T Land, lastenfrei abgeschrieben und der neuen EZ *8* zugeschrieben und das Eigentumsrecht der „Nachbarschaft S“ an der EZ *8* einverleibt. Die Eigentümer jener Höfe, aus denen die Nachbarschaft S besteht, hat das Bezirksgericht T im zitierten Beschluss ausdrücklich angeführt. Mit Schriftsatz vom 04.02.1933, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf § 131 T.R.L.G. 1909 die Beendigung der agrarischen Operation betreffend die Regulierung der „Ser Weide L“ in EZ *8*, KG V-T Land, kundgemacht.Mit Schriftsatz vom 04.02.1933, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf Paragraph 131, T.R.L.G. 1909 die Beendigung der agrarischen Operation betreffend die Regulierung der „Ser Weide L“ in EZ *8*, KG V-T Land, kundgemacht.
  5. Teilung eines Grundstückes in der EZ *8*: Das Gst Nr *3*, eingetragen in der EZ *8*, GB **** T-Land, wurde im Zusammenhang mit der Abschreibung von Teilflächen der EZ *6* in die Gst Nrn *3*/1 und *3*/2 (Tagebuchbuchzahl ****), unterteilt. Im Jahr 2000 wurden Teilflächen vom Gst Nr 4091, eingetragen in der EZ *6*, GB **** T-Land, ab- und den Gst Nrn *3*/1 und *3*/2, beide eingetragen in der EZ *8*, GB **** T-Land, zugeschrieben. II. Feststellungsverfahren:römisch zwei. Feststellungsverfahren:
  6. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde T, vertreten durch Bürgermeister, dieser vertreten durch Rechtsanwälte in U, einen mehrere Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft S, betreffenden Feststellungsantrag eingebracht. Die Marktgemeinde T beantragt → festzustellen, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft S gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handeln würde, → ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft (Immobilienverwaltung) zum Beweis dafür einzuholen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben seien, → festzustellen, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) die Agrargemeinschaft Nachbarschaft S seit einschließlich 01.01.1974 erzielt habe, und die festgestellten Erlöse der Marktgemeinde T zuzusprechen; hilfsweise sei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlösen bzw nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde T zu verpflichten. Die belangte Behörde hat den Antrag der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft S nicht erstattet. Mit Bescheid vom 04.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn *1*, *3*/1, *3*/2, *4* und *5*, allesamt vorgetragen in EZ *8*, GB **** T – Land, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt I.). Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung betreffend die Erlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S seit 01.01.1974 einschließlich des Eventualantrages hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 04.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn *1*, *3*/1, *3*/2, *4* und *5*, allesamt vorgetragen in EZ *8*, GB **** T – Land, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung betreffend die Erlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S seit 01.01.1974 einschließlich des Eventualantrages hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde T, vertreten durch Rechtsanwälte in U, mit Schriftsatz vom 29.09.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in dessen Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde T, vertreten durch Rechtsanwälte in U, mit Schriftsatz vom 29.09.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in dessen Spruchpunkt römisch eins. angeführten Grundstücke dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
  7. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 04.12.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihren mit Schriftsatz vom 27.06.2014 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft (Immobilienverwaltung) zurückgezogen hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ausdrücklich hat die Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, verwiesen habe. Die belangte Behörde übersehe, dass lediglich der Spruch eines Bescheides, nicht aber dessen Begründung in Rechtskraft erwachse. Außerdem hat die Beschwerdeführerin hervorgebracht, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Eigentumseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung getroffen. Der Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die Abschrift einer Urkunde aus dem Jahr 1736 vorgelegt. Bei entsprechender Würdigung der in diesem Schriftsatz dokumentierten Vereinbarung der damaligen „Nachbarschaft M“ und der damaligen „Nachbarschaft L“ (Vorläufer der Nachbarschaft S) gehe klar hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke niemals Eigentum der Marktgemeinde T gewesen seien. Dies ergäbe sich auch aus der historischen Regulierung im Zeitraum zwischen 1924 und
  8. Ausgehend davon hat der Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S die Abweisung der von der Marktgemeinde T erhobenen Beschwerde beantragt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Marktgemeinde T bringt in ihrer Beschwerde vor,

den Ausführungen der belangten Behörde seien die vormals in der EZ *7*, KG V-T Land, vorgetragenen Grundstücke des Regulierungsverfahrens im Eigentum der „Fraktion I, J, S“ gestanden, maßgeblich sei aber nur die Einleitung des Regulierungsverfahrens im Jahr 1924 gewesen. Dieser Rechtsansicht könne unter Berücksichtigung mehrerer Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gefolgt werden. Bei dem bei der Grundbuchsanlegung EZ *7*, GB V-T-Land, verwendeten Begriff „Fraktion I-J-S der Landgemeinde V-T“ sei die politische Ortschaft S als Teil der politischen Gemeinde V-T zu verstehen. Im Grundbuch sei gerade nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen eingetragen worden. Die Marktgemeinde T als Rechtsnachfolgerin der Fraktion I-J-S sei im Zeitpunkt der nachfolgenden Rechtsakten (insbesondere der Regulierung im Jahr 1924) Eigentümerin der von diesen Rechtsakten erfassten Grundstücke der vormaligen „Fraktion I-J-S“ gewesen. Feststellungen zur Fraktion „S“ würden jedoch gänzlich fehlen und sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vormaligen Fraktionseigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.Die Marktgemeinde T bringt in ihrer Beschwerde vor,

den Ausführungen der belangten Behörde seien die vormals in der EZ *7*, KG V-T Land, vorgetragenen Grundstücke des Regulierungsverfahrens im Eigentum der „Fraktion römisch eins, J, S“ gestanden, maßgeblich sei aber nur die Einleitung des Regulierungsverfahrens im Jahr 1924 gewesen. Dieser Rechtsansicht könne unter Berücksichtigung mehrerer Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gefolgt werden. Bei dem bei der Grundbuchsanlegung EZ *7*, GB V-T-Land, verwendeten Begriff „Fraktion I-J-S der Landgemeinde V-T“ sei die politische Ortschaft S als Teil der politischen Gemeinde V-T zu verstehen. Im Grundbuch sei gerade nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen eingetragen worden. Die Marktgemeinde T als Rechtsnachfolgerin der Fraktion I-J-S sei im Zeitpunkt der nachfolgenden Rechtsakten (insbesondere der Regulierung im Jahr 1924) Eigentümerin der von diesen Rechtsakten erfassten Grundstücke der vormaligen „Fraktion I-J-S“ gewesen. Feststellungen zur Fraktion „S“ würden jedoch gänzlich fehlen und sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vormaligen Fraktionseigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Nach dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, erwachse lediglich der Spruch eines Bescheides, nicht aber dessen Begründung in Rechtskraft. Dies habe die belangte Behörde bei der Würdigung der im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens ergangenen agrarbehördlichen Entscheidungen übersehen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: 1. Gesetz vom 19.06.1909 gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), LGBl Nr 61/1909, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1909,, lauten wie folgt: „§ 4. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder (

  1. a)zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder (
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden. § 5.Paragraph 5, Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke zu verstehen. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des Paragraph 4, früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im Paragraph 4, bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des Paragraph 63, der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut. Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Hingegen sind unter die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Für eine aufgrund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“ 2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… […] § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […] § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)…
  1. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  2. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  3. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  4. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)….“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde T gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde T gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****. 2. Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 09.09.2014 zugestellt. Die am 01.10.2014 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 3.1 Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:3.1 Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996: Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die Marktgemeinde T war berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die Marktgemeinde T war berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben. 3.2 Abweisung von Anträgen: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde T als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde T war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde T als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde T war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.

  1. Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S: Derzeit gilt das mit Generalakt/Bescheid vom 05.08.1930, Zl ****, behördlich bewilligte Verwaltungsstatut. Bezogen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung des § 14 Z 1 des geltenden Verwaltungsstatutes von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen.Derzeit gilt das mit Generalakt/Bescheid vom 05.08.1930, Zl ****, behördlich bewilligte Verwaltungsstatut. Bezogen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Paragraph 14, Ziffer eins, des geltenden Verwaltungsstatutes von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen. Gegenstand des abhängigen Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.Gegenstand des abhängigen Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.
  2. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 den mit Schriftsatz vom 27.06.2014 eingebrachten Antrag

  1. – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens etc – zurückgezogen hat. Ab diesem Zeitpunkt war dieser Antrag nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 den mit Schriftsatz vom 27.06.2014 eingebrachten Antrag
  2. – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens etc – zurückgezogen hat. Ab diesem Zeitpunkt war dieser Antrag nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
  3. Zur Sache: 6.1 Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:6.1 Allgemeine Ausführungen zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens iSd § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor. Die Entscheidung über die Anträge

Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides steht auch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren.Die Voraussetzungen für die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lagen somit vor. Die Entscheidung über die Anträge

Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides steht auch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren. 6.2 Rechtliche Qualifizierung der Grundstücke: Im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens im Jahr 1924 war die Fraktion „I, J, S“ der Landgemeinde V-T Eigentümerin der in der EZ *7*, KG V-T Land, eingetragenen Grundstücke und somit auch der zum Regulierungsgebiet der nunmehrigen Agrargemeinschaft Nachbarschaft S zählenden Grundstücke (vgl Kapitel I/

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 26.12.1932, Zl ****, wurden die nunmehr das Regulierungsgebiet bildenden Grundstücke von der EZ *7*, abgeschrieben, diese der neu gebildeten EZ *8*, KG V-T Land (nunmehr: EZ *8*, GB **** T – Land), zugeschrieben und an der EZ *8* das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S einverleibt.Im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens im Jahr 1924 war die Fraktion „I, J, S“ der Landgemeinde V-T Eigentümerin der in der EZ *7*, KG V-T Land, eingetragenen Grundstücke und somit auch der zum Regulierungsgebiet der nunmehrigen Agrargemeinschaft Nachbarschaft S zählenden Grundstücke vergleiche Kapitel I/
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 26.12.1932, Zl ****, wurden die nunmehr das Regulierungsgebiet bildenden Grundstücke von der EZ *7*, abgeschrieben, diese der neu gebildeten EZ *8*, KG V-T Land (nunmehr: EZ *8*, GB **** T – Land), zugeschrieben und an der EZ *8* das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S einverleibt. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Fraktion „I, J, S der Landgemeinde V-T“ um eine politische Einrichtung der Gemeinde V-T Land gehandelt hat. Dies macht das Protokoll über die Verhandlung der Agrarbezirksbehörde U vom 30.05.1924 deutlich. Allerdings gilt es zu den angeführten Grundstücken und deren rechtlichen Qualifizierung das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924, Zl ****, den Bescheid „Register der Anteilrechte“ der Agrarbezirksbehörde U vom 24.11.1926, Zl ****, und den Bescheid/Generalakt der Agrarbezirksbehörde U vom 05.08.1930, Zl ****, zu berücksichtigen. Aus der Begründung des Erkenntnisses vom 02.12.1924, Zl ****, geht klar hervor, dass die Agrarlandesbehörde für Tirol die Weide L (Regulierungsgebiet der späteren Agrargemeinschaft Nachbarschaft S) als agrargemeinschaftliches Grundstück iSd § 4 T.R.L.G. 1909 qualifiziert hat. Im Bescheid „Register der Anteilrechte“ der Agrarbezirksbehörde U vom 24.11.1926, Zl ****, und im Bescheid/Generalakt der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.1930, Zl ****, heißt es ausdrücklich, dass die Ser Weide L im Eigentum der Nachbarschaft S, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, steht. Vergleicht man diese Formulierungen mit vielen anderen Regulierungsplänen zeigt sich deutlich, dass die Agrarbezirksbehörde U im Einklang mit dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924, Zl ****, die das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifiziert und somit § 4 lit b T.R.L.G. 1909 zugeordnet hat (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Aus der Begründung des Erkenntnisses vom 02.12.1924, Zl ****, geht klar hervor, dass die Agrarlandesbehörde für Tirol die Weide L (Regulierungsgebiet der späteren Agrargemeinschaft Nachbarschaft S) als agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 4, T.R.L.G. 1909 qualifiziert hat. Im Bescheid „Register der Anteilrechte“ der Agrarbezirksbehörde U vom 24.11.1926, Zl ****, und im Bescheid/Generalakt der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.1930, Zl ****, heißt es ausdrücklich, dass die Ser Weide L im Eigentum der Nachbarschaft S, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, steht. Vergleicht man diese Formulierungen mit vielen anderen Regulierungsplänen zeigt sich deutlich, dass die Agrarbezirksbehörde U im Einklang mit dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924, Zl ****, die das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifiziert und somit Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G. 1909 zugeordnet hat vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist es weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit Hinweisen auf die weitere Judikatur; VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0079). Teil A. „Gebiet“ des Bescheides „Register der Anteilrechte“ der Agrarbezirksbehörde U vom 24.11.1926, Zl ****, und §
  3. „Beteiligte und Anteilsrechte“ des Bescheides/Generalaktes der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.1930, Zl ****, sind jeweils als „Spruch“ dieser Bescheide iSd § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013, zu qualifizieren. Teil A. „Gebiet“ und §
  4. der zitierten Bescheide stellt jeweils fest, dass Eigentümerin der genannten Grundstücke die „Nachbarschaft S“, bestehend aus den Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, ist. Die Agrarbezirksbehörde U hat somit die das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke (der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S) iSd § 4 lit b T.R.L.G. 1909 qualifiziert. Auch die Agrarlandesbehörde für Tirol hat in ihrem Erkenntnis vom 02.12.1924, ****, die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften § 4 lit b T.R.L.G 1909 zugeordnet. Teil A. „Gebiet“ des Bescheides „Register der Anteilrechte“ der Agrarbezirksbehörde U vom 24.11.1926, Zl ****, und Paragraph 3, „Beteiligte und Anteilsrechte“ des Bescheides/Generalaktes der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.1930, Zl ****, sind jeweils als „Spruch“ dieser Bescheide iSd Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013,, zu qualifizieren. Teil A. „Gebiet“ und Paragraph 3, der zitierten Bescheide stellt jeweils fest, dass Eigentümerin der genannten Grundstücke die „Nachbarschaft S“, bestehend aus den Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, ist. Die Agrarbezirksbehörde U hat somit die das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke (der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S) iSd Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G. 1909 qualifiziert. Auch die Agrarlandesbehörde für Tirol hat in ihrem Erkenntnis vom 02.12.1924, ****, die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G 1909 zugeordnet. Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit mehrfach rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, zum Ausdruck gebracht, dass die im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeinde-/Fraktionsgut im Eigentum der Fraktion „I, J und S“ als Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde T waren.Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit mehrfach rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, zum Ausdruck gebracht, dass die im Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeinde-/Fraktionsgut im Eigentum der Fraktion „I, J und S“ als Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde T waren. Aus dem gesamten Inhalt des Generalaktes – und unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide – ist nicht davon auszugehen, dass die damals einschreitende Agrarbezirksbehörde U sich bei der Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Ser Weide L im Ausdruck vergriffen hat und von einer irrtümlichen Qualifikation ausging. Die im Jahr 1940 durchgeführte Teilung des Gst Nr *3* in die Gst Nrn *3*/1 und *3*/2 ändert nichts an der im Zuge des Regulierungsverfahrens vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des Gst Nr *3*. Die für das Gst Nr *3* getroffene Qualifizierung gilt auch für die durch Teilung dieser Liegenschaft entstandenen Gst Nr *3*/1 und *3*/
  5. Auf der Grundlage des Grundbuchsanlegungsprotokolls Nr *2* war die Fraktion I, J, S der Landgemeinde V-T als politische Ortschaft der Gemeinde V-T-Land zwar Eigentümerin der das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke, alle ursprünglich eingetragen in der EZ *7*, KG V-T Land. Sie wurden aber nicht durch den Generalakt und somit den Regulierungsplan vom 05.08.1930, Zl ****, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S übertragen. Die Agrarbezirksbehörde hat – im Einklang mit den vorangehenden, im Zuge des Regulierungsverfahrens ergangenen Entscheidungen – diese Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht als Gemeindegut festgestellt.Auf der Grundlage des Grundbuchsanlegungsprotokolls Nr *2* war die Fraktion römisch eins, J, S der Landgemeinde V-T als politische Ortschaft der Gemeinde V-T-Land zwar Eigentümerin der das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S bildenden Grundstücke, alle ursprünglich eingetragen in der EZ *7*, KG V-T Land. Sie wurden aber nicht durch den Generalakt und somit den Regulierungsplan vom 05.08.1930, Zl ****, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S übertragen. Die Agrarbezirksbehörde hat – im Einklang mit den vorangehenden, im Zuge des Regulierungsverfahrens ergangenen Entscheidungen – diese Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht als Gemeindegut festgestellt. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, nämlich die Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan.Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, nämlich die Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan. 6.3 Abweisung eines Antrages der Marktgemeinde T (Antrag
  6. des Schriftsatzes vom 27.06.2014): Wie im Kapitel 6.2 der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt wird, sind die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S nicht als solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S auch nicht um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft.Wie im Kapitel 6.2 der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt wird, sind die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S nicht als solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S auch nicht um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft. An den Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrar- gemeinschaft Nachbarschaft S besteht somit kein Substanzwertanspruch der Marktgemeinde T iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996.An den Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrar- gemeinschaft Nachbarschaft S besteht somit kein Substanzwertanspruch der Marktgemeinde T iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
  7. Aufgrund des Fehlens eines solchen Substanzwertanspruches lässt sich der von der Beschwerdeführerin unter
  8. des Schriftsatzes vom 27.06.2014 eingebrachte Antrag auf Feststellung der von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S seit 01.01.1974 erzielten Erlöse und auf Zuspruch der festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde T nicht begründen. 6.4 Zurückziehung eines Antrages der Marktgemeinde T (Antrages
  9. des Schriftsatzes vom 27.06.2014): Die Marktgemeinde T hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014, den Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens (vgl Antrag
  10. des Schriftsatzes vom 27.06.2014) zurückgezogen. Zu dieser Zurückziehung war sie aufgrund der auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 17Vw

GVG anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG berechtigt. Aufgrund dieser Zurückziehung ist Spruchpunkt 2. des Bescheides der Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, ersatzlos zu beheben [Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht – Ein systematischer Grundriss3

(2005)Rz 117 und 525].Die Marktgemeinde T hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014, den Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens vergleiche Antrag 2. des Schriftsatzes vom 27.06.2014) zurückgezogen. Zu dieser Zurückziehung war sie aufgrund der auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG berechtigt. Aufgrund dieser Zurückziehung ist Spruchpunkt 2. des Bescheides der Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, ersatzlos zu beheben [Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht – Ein systematischer Grundriss3

(2005)Rz 117 und 525]. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S wurden nicht im Zuge eines Regulierungsplanes in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit für eine Qualifikation als ehemaliges Gemeindegut. Damit verfügt die Marktgemeinde T an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S über keinen Substanzwertanspruch iSd § 33 Abs 5 TFLG
  1. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S wurden nicht im Zuge eines Regulierungsplanes in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit für eine Qualifikation als ehemaliges Gemeindegut. Damit verfügt die Marktgemeinde T an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S über keinen Substanzwertanspruch iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
  2. Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde T gegen Spruchpunkt
  3. und Spruchpunkt
  4. im Umfang des Ausspruches über Antrag
  5. des Schriftsatzes vom 27.06.2014 des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zl ****, als unbegründet abzuweisen. Die Marktgemeinde T hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Antrag
  6. des Schriftsatzes vom 27.06.2014) zurückgezogen. Spruchpunkt
  7. war daher im Umfang seines Ausspruches über Antrag
  8. der Marktgemeinde T vom 27.06.2014 ersatzlos zu beheben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, und VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0079; zuletzt VwGH 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5) auf die im Generalakt und somit Regulierungsplan vom 05.08.1930, Zl ****, von der Agrarbezirksbehörde U vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig.Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, und VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0079; zuletzt VwGH 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5) auf die im Generalakt und somit Regulierungsplan vom 05.08.1930, Zl ****, von der Agrarbezirksbehörde U vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2832.2

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