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{'item': 'LVwG-2014/38/2897-3'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt 130§ 13§ 39§ 21§ 2§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/2897-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Paritionsfrist bis längstens 31.Jänner 2015 festgesetzt wird.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Paritionsfrist bis längstens 31.Jänner 2015 festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über den Antrag des Herrn A B, Adresse, S, vom 16.9.2014, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ihm die bescheidmäßige Mitteilung zukommen lassen, wonach der in Rede stehende Baucontainer rechtskonform auf seinem Grundstück stehe und dort dauerhaft belassen werden könne“, den Beschluss gefasst: 1. Der Antrag auf Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Containers wird

Art 130B-VG i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen1. Der Antrag auf Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Containers wird

Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Zu Spruchpunkt I. und II.:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 27.09.2012 beantragte Herr A B, Adresse, S, bei der Gemeinde S die Genehmigung für das Aufstellen eines Baucontainers auf Grundstück 8*3/9, in EZ ***, GB S. Im Ansuchen führte er aus, dass der Container bereits seit 15 Jahre bestehe. Von Seiten der Gemeinde wurde ihm ein Verbesserungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG mit Schreiben vom 23.10.2012 erteilt, in dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Zustimmungserklärungen der Miteigentümer des Grundstücks vorzulegen.Von Seiten der Gemeinde wurde ihm ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 23.10.2012 erteilt, in dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Zustimmungserklärungen der Miteigentümer des Grundstücks vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass mit Bescheid vom 25.02.2013 das Bauansuchen zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 01.09.2014, Zahl ****, zugestellt am 04.09.2014 wurde Herrn B nunmehr der Auftrag erteilt,

§ 39

Abs 1 TBO 2011 binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides den bereits aufgestellten Container zu entfernen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 01.09.2014, Zahl ****, zugestellt am 04.09.2014 wurde Herrn B nunmehr der Auftrag erteilt,

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides den bereits aufgestellten Container zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Baucontainer bereits im Jahre 1997 auf der Parzelle 8*3/9, KG S aufgestellt worden sei. Da es bis heute keine Baubewilligung für diesen Container gebe, seien die Voraussetzungen

§ 39

Abs 1 TBO gegeben, sodass die Entfernung aufzutragen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Baucontainer bereits im Jahre 1997 auf der Parzelle 8*3/9, KG S aufgestellt worden sei. Da es bis heute keine Baubewilligung für diesen Container gebe, seien die Voraussetzungen

Paragraph 39, Absatz eins, TBO gegeben, sodass die Entfernung aufzutragen gewesen sei. Mit der fristgerecht am 16.09.2014 erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass er im Jahr 1997 mit dem Altbürgermeister C D gesprochen habe, der ihm zugesichert hätte, dass er den Container dort aufstellen könne. So stimme es nicht, dass der Container ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Es handle sich maximal um einen Formalfehler, wenn es hierzu keine schriftliche Bewilligung gegeben habe. Dieser könne ihm aber nicht angelastet werden. Des Weiteren führt er aus, dass er sich auf sein Gewohnheitsrecht und den Usus berufe, da der Container bereits seit 1997 bestehe. Zufolge einer mündlichen Mitteilung des derzeitigen Bürgermeisters habe er vor wenigen Monaten auch das Dach des Containers mit entsprechendem Aufwand saniert, auch das sei ein Indiz, dass er den Container belassen könne. Des Weiteren stelle der Baucontainer auch keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, da er keine Verbindung mit dem Erdboden aufweise. Durch das Vorhandensein des Containers würden sich keinerlei Belästigungen für andere Personen oder die Umwelt ergeben. Im Container sei nur ein Tisch und eine Bank sowie ein Kasten aufgestellt, in dem Gartengeräte bzw landwirtschaftliche Handwerkzeuge aufbewahrt würden. Zudem gebe er zu bedenken, dass im Falle eines Hochwassers, dieser Container auch als Katastrophenraum für ihn und seine Familie dienen könnte. Deshalb beantrage er die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S und gleichzeitig beantrage er eine bescheidmäßige Mitteilung, wonach der in Rede stehende Baucontainer rechtskonform auf seinem Grundstück stehe und dort belassen werden könne. In der am 05.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol brachte der Beschwerdeführer die gleichen Argumente gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde S vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde S zur Zahl ****, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 21

Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, (kurz TBO) bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, (kurz TBO) bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 2

Abs 1 TBO sind bauliche Anlagen solche, die mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Paragraph 2, Absatz eins, TBO sind bauliche Anlagen solche, die mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

§ 2

Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude jene Anlagen, die überdeckt, allseits oder überwiegend umschlossen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude jene Anlagen, die überdeckt, allseits oder überwiegend umschlossen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

§ 27

Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Baubehörde entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Baubehörde entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt 1.: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem Grundstück 8*3/9, KG S, ein Baucontainer vom nunmehrigen Beschwerdeführer aufgestellt wurde. Diese Tatsache ist überdies nie bestritten worden. Fest steht weiters, dass es für das gegenständliche Objekt, keine Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde S gibt. In seiner Beschwerde vom 16.09.2014 bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm der seinerzeitige Bürgermeister C D im Jahr 1997 zugesichert habe, dass er den Container dort aufstellen und auch dauerhaft stehen lassen könne. Somit sei bloß ein Formalfehler gegeben, wenn nunmehr keine schriftliche Baubewilligung vorliegen würde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Erteilung einer mündlichen Baubewilligung in der damals geltenden Bauordnung nicht vorgesehen war, und auch heute die Schriftlichkeit

§ 27Abs 1 1.

Satz TBO 2011 eine essentielle Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, gebietet die Bestimmung des § 27 Abs 1 jedenfalls Schriftlichkeit; einer mündlichen Erklärung des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz kommt daher nicht Bescheidcharakter zu (vgl VwGH 18.03.1982, 3083/80, 11.09.1986, 86/06/0138).Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Erteilung einer mündlichen Baubewilligung in der damals geltenden Bauordnung nicht vorgesehen war, und auch heute die Schriftlichkeit

Paragraph 27, Absatz eins, 1. Satz TBO 2011 eine essentielle Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, gebietet die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, jedenfalls Schriftlichkeit; einer mündlichen Erklärung des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz kommt daher nicht Bescheidcharakter zu vergleiche VwGH 18.03.1982, 3083/80, 11.09.1986, 86/06/0138). Es kann daher eine Baubewilligung nur durch Bescheid, nicht aber durch ein konkludentes Verhalten oder mündliche Zustimmung begründet werden (vgl VwGH vom 25.01.1991, 90/17/0441).Es kann daher eine Baubewilligung nur durch Bescheid, nicht aber durch ein konkludentes Verhalten oder mündliche Zustimmung begründet werden vergleiche VwGH vom 25.01.1991, 90/17/0441). Somit ist für den Beschwerdeführer mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Ebenso entbehrt auch die Einwendung, dass der Container schon bereits seit 1997 bestehe und deshalb ein Gewohnheitsrecht darstelle und ein „Usus“ abgeleitet werden könne, der rechtlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Bürgermeisters vor wenigen Monaten das Dach des Containers saniert habe und er auch darin eine Grundlage sehe, dass der Container stehenbleiben dürfe. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer das Dach des Containers zwar tatsächlich auf Grund eines Hinweises des Bürgermeisters saniert. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Container keinen baurechtlichen Konsens aufweist, sodass auch mit diesem Beschwerdepunkt nichts zu gewinnen ist. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Baucontainer um keine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs 1 TBO 2011 handle, da keine Verbindung mit dem Erdboden gegeben sei.Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Baucontainer um keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011 handle, da keine Verbindung mit dem Erdboden gegeben sei. Wie von ihm selbst ausgeführt, verwendet er den Container zur Lagerung von Gartengeräten und es befinden sich auch eine Bank und ein Tisch im Container zu Aufenthaltszwecken. Die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder über den verfahrensbetroffenen Baucontainer zeigen, dass der in Rede stehende Container auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 aufweist, nämlich, dass er eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung aufweist.Die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder über den verfahrensbetroffenen Baucontainer zeigen, dass der in Rede stehende Container auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 aufweist, nämlich, dass er eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung aufweist. Nach der in ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen und zwar als Gebäude, entsprechend der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes, wovon bei einem Container auszugehen ist, ebenso bejaht (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0052).Nach der in ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen und zwar als Gebäude, entsprechend der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes, wovon bei einem Container auszugehen ist, ebenso bejaht vergleiche VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0052). Im Lichte dieser Ausführungen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass der verfahrensgegenständliche Baucontainer baurechtlich als Gebäude zu qualifizieren ist und nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 dementspechend auch bewilligungspflichtig ist, wie dies von der belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt worden ist.Im Lichte dieser Ausführungen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass der verfahrensgegenständliche Baucontainer baurechtlich als Gebäude zu qualifizieren ist und nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 dementspechend auch bewilligungspflichtig ist, wie dies von der belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass von seinem Container keine Belästigungen für Dritte oder die Umwelt auftreten würden, so hat dies keinerlei Auswirkungen im baupolizeilichen Verfahren. Auch eine Zuflucht als eventueller „Katastrophenraum“ entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, eine entsprechende Baubewilligung für das Objekt zu erwirken. Da es somit beim gegenständlichen Objekt am Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung fehlt, ist richtigerweise vom Bürgermeister der Gemeinde S

§ 39

Abs 1 TBO 2011 der gegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen worden.Da es somit beim gegenständlichen Objekt am Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung fehlt, ist richtigerweise vom Bürgermeister der Gemeinde S

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der gegenständliche Beseitigungsauftrag erlassen worden. Aus diesen Erwägungen heraus, war deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war lediglich die Frist für den Entfernungsauftrag entsprechend zu verlängern. Zu Spruchpunkt 2.: In Ansehung nach Art 130 B-VG besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zuständigkeit zur Entscheidung über das in der Beschwerde vorgebrachte Ansuchen um Baubewilligung.In Ansehung nach Artikel 130, B-VG besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zuständigkeit zur Entscheidung über das in der Beschwerde vorgebrachte Ansuchen um Baubewilligung. Aus diesem Grund war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Ansehung der im Gegenstandsfall zu lösenden Rechtsfragen liegt eine einheitliche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die über dies im vorliegenden Erkenntnis auch zitiert wurde. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend auch nicht zu beantworten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.2897.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.