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LVwG-2014/45/3085-3

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 1§ 24§ 6§ 18Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/3085-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.10.2014, Zahl **-**-*****/*/**, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin

§§ 1Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Hinblick auf das zur Verfügung stehende Einkommen der Mindestsatz nach dem TMSG überschritten werde und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.10.2014, Zahl **-**-*****/*/**, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Hinblick auf das zur Verfügung stehende Einkommen der Mindestsatz nach dem TMSG überschritten werde und verneinte daher das Vorliegen einer Notlage. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen Zweifel an der Berechnung der Mindestsicherung geäußert; dies insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass ihr lediglich ein Einkommen von Euro 6,16 pro Tag zur Verfügung stehe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 23.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.09.2014, beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Dem Antrag beilgelegt waren die erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene betreffend der Wohnsituation sowie der Einkommensverhältnisse. Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine ca 45 m² Wohnung in Ort1, Adresse1. Die monatliche Miete für dieses Objekt beträgt

Mietvertrag Euro 440,--, die Nutzungskosten (zB öffentliche Abgaben, Steuern, Heizungskosten, Betriebskosten und Hausverwaltungskosten) betragen monatlich Euro 80,--. Die monatlichen Kosten für Strom betragen Euro 41,--. Laut Mitteilung des Arbeitsmarkservice vom 02.09.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Beginn 01.09.2014 bis einschließlich 30.08.2015 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 6,16. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist unselbständig erwerbstätig und bezieht einen Lohn in der Höhe von netto Euro 1.230,95 monatlich. Davon werden dem Ehegatten infolge einer Exekution monatlich Euro 126,15 in Abzug gebracht, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag Euro 1104,80 beträgt. Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im Akt einliegenden Unterlagen und werden von keiner der beiden Parteien bestritten. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten (vgl dazu § 2 Abs 6 TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach § 5 Abs 2 lit b leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 – das sind für das Jahr 2014 Euro 457,87. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 6, TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a, (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, – das sind für das Jahr 2014 Euro 457,87.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in § 6 TMSG gestellten Anforderungen sowohl hinsichtlich der Höchstnutzfläche als auch der ortsüblichen Mietkosten und hat somit bei der Berechnung in dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden anteiligen Betrag, im konkreten Fall der Hälfte von Euro 520,-- nämlich Euro 260,--, Berücksichtigung zu finden. Nicht zu berücksichtigen sind im Rahmen des § 6 TMSG die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen monatlichen Stromkosten in der Höhe von Euro 41,--.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in Paragraph 6, TMSG gestellten Anforderungen sowohl hinsichtlich der Höchstnutzfläche als auch der ortsüblichen Mietkosten und hat somit bei der Berechnung in dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden anteiligen Betrag, im konkreten Fall der Hälfte von Euro 520,-- nämlich Euro 260,--, Berücksichtigung zu finden. Nicht zu berücksichtigen sind im Rahmen des Paragraph 6, TMSG die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen monatlichen Stromkosten in der Höhe von Euro 41,--. Somit berechnen sich die der Beschwerdeführerin aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich zustehenden Leistungen mit Euro 717,87 (Mindestsatz in der Höhe von Euro 457,87 und anteilige Wohnkosten in der Höhe von Euro 260,--). Die Beschwerdeführerin bezieht Notstandhilfe in der Höhe von Euro 6,16 täglich, das sind monatlich Euro 187,

  1. Nach § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 2 leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin bezieht Notstandhilfe in der Höhe von Euro 6,16 täglich, das sind monatlich Euro 187,
  2. Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, zwischen Ehegatten besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt – unter Berücksichtigung des
  3. und
  4. Gehaltes - über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1436,
  5. Unter Berücksichtigung der in § 18 Abs 2 TMSG genannten Positionen verbleiben davon als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung iS dieser Bestimmung Euro 718,24 (Euro 1436,11 abzüglich Mindestsicherungssatz in der Höhe von Euro 457,87 und anteiligen Wohnkosten in der Höhe von Euro 260,--). Dieser Betrag ist

§ 18

Abs 2 neben der der Beschwerdeführerin zustehenden Notstandshilfe zu berücksichtigen, sodass insgesamt von einem Betrag von Euro 906,12 auszugehen ist, der der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 18, Absatz 2, TMSG genannten Positionen verbleiben davon als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung iS dieser Bestimmung Euro 718,24 (Euro 1436,11 abzüglich Mindestsicherungssatz in der Höhe von Euro 457,87 und anteiligen Wohnkosten in der Höhe von Euro 260,--). Dieser Betrag ist

Paragraph 18, Absatz 2, neben der der Beschwerdeführerin zustehenden Notstandshilfe zu berücksichtigen, sodass insgesamt von einem Betrag von Euro 906,12 auszugehen ist, der der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Dem Ehegatten werden monatlich aus dem Titel Exekution Euro 126,15 von seinem Lohn abgezogen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf (vgl etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom

  1. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom
  2. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  3. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Dem Ehegatten werden monatlich aus dem Titel Exekution Euro 126,15 von seinem Lohn abgezogen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf vergleiche etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom
  4. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom
  5. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  6. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht, woraus sich die der Exekution zugrundeliegenden Schulden ergeben, noch dass sich diese im Sinne einer „aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage“ auswirken würden. Für das Landesverwaltungsgericht bestand im konkreten vorliegenden Fall keine weitere Veranlassung zu erheben, worauf die Exekution gründet, da die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel selbst im Fall der Berücksichtigung der Exekution die ihr nach dem TMSG grundsätzlich zustehende Leistung übersteigt. Findet die monatliche Exekution von Euro 126,15 beim Ehegatten Berücksichtigung, so ergibt sich für den Ehegatten – bei einem monatlichen tatsächlichen Auszahlungsbetrag von Euro 1104,80 – ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Euro 1288,
  7. Abzüglich des Mindestsicherungssatz in der Höhe von Euro 457,87 sowie der anteiligen Wohnkosten in der Höhe von Euro 260,-- verbleiben in diesem Fall Euro 571,06 als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen

§ 18Abs 2 TMSG.

Unter Einberechnung der der Beschwerdeführer zustehenden Notstandhilfe wäre somit von einem Betrag von Euro 758,94 auszugehen, der der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht.Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht, woraus sich die der Exekution zugrundeliegenden Schulden ergeben, noch dass sich diese im Sinne einer „aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage“ auswirken würden. Für das Landesverwaltungsgericht bestand im konkreten vorliegenden Fall keine weitere Veranlassung zu erheben, worauf die Exekution gründet, da die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel selbst im Fall der Berücksichtigung der Exekution die ihr nach dem TMSG grundsätzlich zustehende Leistung übersteigt. Findet die monatliche Exekution von Euro 126,15 beim Ehegatten Berücksichtigung, so ergibt sich für den Ehegatten – bei einem monatlichen tatsächlichen Auszahlungsbetrag von Euro 1104,80 – ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Euro 1288,93. Abzüglich des Mindestsicherungssatz in der Höhe von Euro 457,87 sowie der anteiligen Wohnkosten in der Höhe von Euro 260,-- verbleiben in diesem Fall Euro 571,06 als bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG. Unter Einberechnung der der Beschwerdeführer zustehenden Notstandhilfe wäre somit von einem Betrag von Euro 758,94 auszugehen, der der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Bei der Gegenüberstellung der Mittel der Beschwerdeführerin iSd TMSG – Euro 906,12 bzw gegebenenfalls Euro 758,94 – mit der der Beschwerdeführerin

TMSG grundsätzlich zustehenden Leistungen von Euro 717,87 ergibt sich jedenfalls ein „Überschuss“ (von Euro 188,25 bzw Euro 41,07). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz liegen damit nicht vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.3085.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.