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{'item': 'LVwG-2013/13/2790-1'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 2§ 64§ 27§ 7§ 37§ 15a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/2790-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. insoferne Folge gegeben als betreffend die zu den Spruchpunkten 1.,
  3. und
  4. begangenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. insoferne Folge gegeben als betreffend die zu den Spruchpunkten 1.,
  3. und
  4. begangenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 60,00 (zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. jeweils Euro 20,00) neu festgesetzt.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 60,00 (zu Spruchpunkt 1.,

  1. und
  2. jeweils Euro 20,00) neu festgesetzt.
  3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs 2 VSt

G der U GmbH in S, Adresse, zu vertreten und die zu den einzelnen Spruchpunkten verletzte Strafnorm § 37 Abs 2 Z 1 lit b GGBG zu lauten hat.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG der U GmbH in S, Adresse, zu vertreten und die zu den einzelnen Spruchpunkten verletzte Strafnorm Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GGBG zu lauten hat. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 11.01.2013 um 09:45 Uhr Tatort: Wörgl, auf der A12, bei km 20,000, Ausfahrt Wörgl-West, in Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: LKW, **** 1. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung V, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort1. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung römisch fünf, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1263 FARBE 3, III, (D/E)UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E) 2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 It.2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 römisch eins t. befördert wurde, obwohl die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet war. Auf beiden Fässern fehlte die Verpackungscodierung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert wurde, obwohl die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet war. Auf beiden Fässern fehlte die Verpackungscodierung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR Absatz 1.4.2.1 1 lit.c ADRAbsatz 1.4.2.1 1 Litera c, ADR 2. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung V, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D2. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung römisch fünf, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1263 FARBE 3, III, (D/E)UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E) 2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 It.2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 römisch eins t. befördert wurde, obwohl die Versandstücke mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf beiden Fässern fehlte UN + UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert wurde, obwohl die Versandstücke mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf beiden Fässern fehlte UN + UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR 3. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung V, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D3. Der Verantwortlicher der Firma U GmbH, Niederlassung römisch fünf, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1263 FARBE 3, III, (D/E)UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E) 2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 It.2 Fass a 2,5 lt, Gesamt 5 römisch eins t. befördert wurde, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf beiden Fässern war kein Gefahrzettel angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert wurde, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf beiden Fässern war kein Gefahrzettel angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.2.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR Sie haben dadurch nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 37 Abs. 2 Ziffer 1 i. V.m. § 7 Abs. 3 Ziffer 3 GGBG1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 GGBG 2. § 37 Abs. 2 Ziffer 1 i. V.m. § 7 Abs. 3 Ziffer 3 GGBG2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 1 i. V.m. § 7 Abs. 3 Ziffer 3 GGBG3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 750,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden
  2. 750,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden
  3. 750,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 225,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.475.00“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer nachfolgende nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein: „In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH T vom

  1. September 2013, mir zugestellt am
  2. September 2013, binnen offener Frist B E R U F U N G an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol. Das Straferkenntnis der BH T wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und bezüglich der Strafhöhe angefochten. Mir wird vorgeworfen, ich hätte als Verantwortlicher Beauftragter der Firma U Ges.m.b.H., in der Niederlassung V/T. als Absender Gefahrgut zur Beförderung übergeben, das nicht den Vorschriften des ADR/GGBG entsprochen hätte. Es wurde festgestellt, dass 2 Fass à 2,5 lt, gesamt 5 lt, UN 1263 FARBE 3, III (D/E) weder in baumustergeprüfte Verpackungen verpackt waren noch waren wie vorgeschrieben UN + UN-Nummer und Gefahrzettel angebracht.Mir wird vorgeworfen, ich hätte als Verantwortlicher Beauftragter der Firma U Ges.m.b.H., in der Niederlassung V/T. als Absender Gefahrgut zur Beförderung übergeben, das nicht den Vorschriften des ADR/GGBG entsprochen hätte. Es wurde festgestellt, dass 2 Fass à 2,5 lt, gesamt 5 lt, UN 1263 FARBE 3, römisch drei (D/E) weder in baumustergeprüfte Verpackungen verpackt waren noch waren wie vorgeschrieben UN + UN-Nummer und Gefahrzettel angebracht. Dazu darf ich Folgendes zu meiner Rechtfertigung ausführen: Mit Schreiben vom 11.06.2013 wurde ich von der BH T zur Rechtfertigung in dieser Angelegenheit aufgefordert und habe ich darauf am 17.06.2013 in einer E-Mail geantwortet. In diesem Schreiben habe ich lediglich um Aufklärung gebeten, um welche Produkte UN 1263 Farbe 3, III (D/E) es sich bei dieser Beanstandung handelt, da häufig auch mehrere unterschiedliche Produkte mit dieser Klassifizierung gleichzeitig befördert werden. Ich habe aber keinesfalls, wie im Straferkenntnis vom 05.09.2013 unter Begründung,
  3. Absatz, dargestellt wird, eine Übertretung in Abrede gestellt.Angelegenheit aufgefordert und habe ich darauf am 17.06.2013 in einer E-Mail geantwortet. In diesem Schreiben habe ich lediglich um Aufklärung gebeten, um welche Produkte UN 1263 Farbe 3, römisch drei (D/E) es sich bei dieser Beanstandung handelt, da häufig auch mehrere unterschiedliche Produkte mit dieser Klassifizierung gleichzeitig befördert werden. Ich habe aber keinesfalls, wie im Straferkenntnis vom 05.09.2013 unter Begründung,
  4. Absatz, dargestellt wird, eine Übertretung in Abrede gestellt. Mit Schreiben vom 01.07.2013 der BH T wurden mir daraufhin in Kopie die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol inklusive der bei der Kontrolle angefertigten Fotografien zugestellt. Aus den Fotografien geht hervor, dass es sich bei den beförderten und beanstandeten Waren um zwei Blechgebinde (Dosen) des Produktes Glemadur Corroless Roststabilisator handelt. Dieses Produkt ist

den chemikalienrechtlichen Bestimmungen als „entzündlich“ und als „umweltgefährlich“ eingestuft und entsprechend mit dem Gefahrensymbol „N-umweltgefährlich“ gekennzeichnet. Die Verpackung und Kennzeichnung auf der Verpackung stammen noch aus der Zeit vor der ADR-Novelle 2009. Damals konnte auch für umweltgefährliche Zubereitungen noch die Ausnahmeregelung

UA 2.2.3.1.5 ADR für entzündliche Zubereitungen der Klasse 3 (Entfall sämtlicher Vorschriften zur Beförderung) in Anspruch genommen werden. Demnach wurden damals weder baumustergeprüfte Verpackungen verwendet noch wurden UN-Nummer und Gefahrzettel angebracht. Um den rechtmäßigen Zustand nach der ADR-Novelle 2009 herzustellen, seit für umweltgefährliche Zubereitungen die Ausnahmeregelung

UA 2.2.3.1.5 ADR nicht mehr möglich ist, werden 2,5 lt Gebinde von Glemadur Corroless Roststabilisator seither verpackt in einem Karton mit 4 Gebinden Inhalt und als „begrenzte Menge“

Kapitel 3

.4 ADR gekennzeichnet zum Versand gebracht.

Unser Versandpersonal ist angewiesen, sollten nicht original verpackte und vorschriftsmäßig gekennzeichnete 4er-Kartons bestellt sein, bei der Kommissionierung von Einzelgebinden und Übergabe zur Beförderung diese wieder

den Vorschriften des Kapitel 3.4 ADR zu verpacken. Diese Anweisung wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht befolgt. Ich bin seit mehr als 20 Jahren bei der Firma U Ges.m.b.H. in S/W mit der Umsetzung der Vorschriften des ADR/GGBG betraut und habe bei dieser Tätigkeit neben zwei zentralen Auslieferungsstellen in S auch acht über Österreich verteilte Niederlassungen (Auslieferungsläger) zu betreuen. Sämtliche Mitarbeiter, die in S und in den Niederlassungen mit Gefahrgut in irgendeiner Form befasst sind, werden von mir zumindest nach jeder ADR-Novelle eingehend unterwiesen und zum Beweis können auch jederzeit die übergebenen schriftlichen Unterlagen und die Bestätigungen der Unterwiesenen vorgelegt werden. Darüber hinaus werden mehrmals jährlich Erinnerungsschreiben an die Niederlassungsleiter versandt und die einzelnen Niederlassungen in unregelmäßigen Abständen auch unangekündigt besucht, um das Einhalten der Vorschriften zu kontrollieren. Unregelmäßigkeiten werden protokolliert. Ich glaube aber, dass es trotz aller Bemühungen meinerseits verständlich ist, dass ich nicht jeden Beförderungsvorgang in unserem Unternehmen begleiten oder kontrollieren kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um menschliches Versagen, da meine wiederholten Anweisungen sicherlich auch auf Grund der morgendlichen Hektik bei der Abfertigung der Transporte an diesem Tage nicht befolgt wurden. Als Berufungsgrund mache ich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es wird hier nicht bestritten und es wurde auch nie bestritten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des ADR/GGBG vorliegt, da die beiden Blechdosen à 2,5 lt, gesamt 5 lt, Glemadur Corroless Roststabilisator UN 1 263 FARBE 3, III (D/E) ADR zur Beförderung

Kapitel 3

.4 ADR in eine Überverpackung zu verpacken gewesen wären.Es wird hier nicht bestritten und es wurde auch nie bestritten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des ADR/GGBG vorliegt, da die beiden Blechdosen à 2,5 lt, gesamt 5 lt, Glemadur Corroless Roststabilisator UN 1 263 FARBE 3, römisch drei (D/E) ADR zur Beförderung

Kapitel 3

.4 ADR in eine Überverpackung zu verpacken gewesen wären.

Die Behörde wirft mir vor, dreimal gegen das ADR/GGBG verstoßen zu haben und dabei jeweils die Gefahrenkategorie I verwirklicht zu haben. Der Mängelkatalog der §§ 1 5a und 16 GGBG ist als Hilfestellung für die Beurteilung der Mängel bestimmt, die im Zuge einer Kontrolle

der RL 95/50/EG festgestellt werden. Die Definitionen im Anhang II der Richtlinie werden wiedergegeben und die Beispiele konkretisiert und ergänzt. Da dieser Mängelkatalog in erster Linie für die Maßnahmen im Zuge einer Kontrolle erstellt worden ist, darf die Einstufung eines Mangels im allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr ist eigenständig zu erheben und zu beurteilen, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liegt und wie dieser gegebenenfalls

§ 27Abs.

3 GGBG zu qualifizieren ist.Die Behörde wirft mir vor, dreimal gegen das ADR/GGBG verstoßen zu haben und dabei jeweils die Gefahrenkategorie römisch eins verwirklicht zu haben. Der Mängelkatalog der Paragraphen eins, 5a und 16 GGBG ist als Hilfestellung für die Beurteilung der Mängel bestimmt, die im Zuge einer Kontrolle

der RL 95/50/EG festgestellt werden. Die Definitionen im Anhang römisch zwei der Richtlinie werden wiedergegeben und die Beispiele konkretisiert und ergänzt. Da dieser Mängelkatalog in erster Linie für die Maßnahmen im Zuge einer Kontrolle erstellt worden ist, darf die Einstufung eines Mangels im allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr ist eigenständig zu erheben und zu beurteilen, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liegt und wie dieser gegebenenfalls

Paragraph 27, Absatz 3, GGBG zu qualifizieren ist.

dem Mängelkatalog liegt ein Verstoß der Gefahrenkategorie I vor, wenn mit dem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen von Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen.

dem Mängelkatalog liegt ein Verstoß der Gefahrenkategorie römisch eins vor, wenn mit dem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen von Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen. Im gegenständlichen Fall wurden aber lediglich zwei Gebinde zu je 2,5 Liter, also insgesamt 5 Liter, Farbe, die

Chemikaliengesetz als entzündlich und umweltgefährlich einzustufen sind, entgegen den Vorschriften des ADR transportiert. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass in jedem Haushalt übliche Putzmittel, Sprays und dgl., die in jedem Supermarkt für jedermann erhältlich sind, ebenfalls gefährliche Eigenschaften nach Chemikaliengesetz und ADR aufweisen, zB hochentzündlich, umweltgefährlich oder ätzend, und diesbezüglich einzustufen und zu befördern wären, wobei mir natürlich bekannt ist, dass Privatpersonen von den Bestimmungen des ADR/GGBG ausgenommen sind. Die von der Behörde ausgesprochene Strafe in Höhe von insgesamt € 2.475,- ist daher keinesfalls als schuldangemessen anzusehen, da im gegenständlichen Fall ein Vielfaches der hier transportierten Menge auch von Privatpersonen ohne jegliche Vorkehrungen hätte befördert werden dürfen. Wie bereits oben erwähnt, bemühe ich mich seit mehr als 20 Jahren im Auftrag der Firma U Ges.m.b.H. alle Bestimmungen des ADR/GGBG einzuhalten bzw. für deren Einhaltung zu sorgen. Es ist mir aber nicht möglich zu verhindern, dass es in Einzelfällen auf Grund menschlichen Versagens oder aus Unachtsamkeit bei einzelnen Transporten nicht doch zu Verstößen gegen die Vorschriften kommt. Ich ersuche daher den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben, in eventu das Strafausmaß schuldangemessen zu reduzieren.“ Aufgrund dieser Berufung wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr: Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere durch Einsichtnahme in den Akt **** betreffend den Lenker des in Rede stehenden Gefahrguttransportes. C D, der in dieser Angelegenheit vom Beschwerdeführer A B vertreten wird. Im E-Mail Schreiben vom 18.02.2014 teilte der Beschwerdeführer A B mit, dass der Standpunkt der U GmbH in dieser Angelegenheit bereits eingehend dargelegt worden sei, die darin genannten Beschwerdegründe vollinhaltlich aufrecht erhalten werden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bestanden wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: C D transportierte am 11.01.2013 um 09.45 Uhr im Gemeindegebiet von Wörgl auf der Inntalautobahn A 12 bei Strkm 20,000, Ausfahrt Wörgl West in Fahrtrichtung Kufstein als Lenker des LKW`s mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar UN 1263 Farbe 3, III, (D/E)UN 1263 Farbe 3, römisch drei, (D/E) 2 Fass à 2,5 lt, Gesamt 5 lt. Absender des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die U GmbH in S, Adresse. Der Beschwerdeführer A B ist verantwortlicher Beauftragter der U GmbH im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.Absender des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die U GmbH in S, Adresse. Der Beschwerdeführer A B ist verantwortlicher Beauftragter der U GmbH im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Der in Rede stehende LKW wurde von Chefinspektor *** einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten drei Beanstandungen festgestellt. So fehlte auf den beiden Fässern an Farbe die Verpackungscodierung, die UN Buchstaben und UN Nummer und war auf ihnen kein Gefahrzettel angebracht. Anlässlich dieser Kontrolle gab der Lenker C D an, dass „ihn die Ladung in V übergeben und die Beladung durch ihn erfolgt sei. Das war ein Fehler vom Lager. Er habe nicht aufgepasst.“Anlässlich dieser Kontrolle gab der Lenker C D an, dass „ihn die Ladung in römisch fünf übergeben und die Beladung durch ihn erfolgt sei. Das war ein Fehler vom Lager. Er habe nicht aufgepasst.“ Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht, indem er ausführte, dass im gesamten Verwaltungsstrafverfahren er nie bestritten habe, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des ADR/GGBG vorliegen würden. Er hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt: Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3.:

§ 7

Abs 3 Z 3 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die dem

§ 2in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Im Rahmen des Abs 1 hat er insbesondere nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batteriefahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet, sowie mit den in dem

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die dem

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batteriefahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet, sowie mit den in dem

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind. Im Gegenstandsfall fehlten an den Versandstücken (auf den beiden Fässern) die Gefahrzettel, die UN Buchstaben und UN Nummer sowie die Verpackungscodierung. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Dabei hätte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. Dabei wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.1996, Zl 96/03/0232, ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschwerdeführer (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sich beim transportierten Gefahrgut um zwei Blechgebinde (Dosen) des Produktes Glemadur Corroless Roststabilisator handle. Dieses Produkt sei

den chemikalienrechtlichen Bestimmungen als „entzündlich“ und als „umweltgefährlich“ eingestuft und entsprechend mit dem Gefahrensymbol „N-Umweltgefährlich“ gekennzeichnet. Seit der ADR-Novelle 2009 sei für umweltgefährliche Zubereitungen die Ausnahmeregelung

2.2.3.1.5 ADR nicht mehr möglich. Im Unternehmen würden daher seither 2,5 Liter Gebinde von Glemadur Corroless Roststabilisator in einem Karton mit 4 Gebindeninhalt gepackt, als begrenzte Menge

Kapitel 3

.4 ADR gekennzeichnet und zum Versand gebracht werden.

Das Versandpersonal sei angewiesen, sollten nicht originalverpackte und vorschriftsmäßig gekennzeichnete 4er Kartons bestellt sein, bei der Kommissionierung von Einzelgebinden und Übergabe zur Beförderung diese wieder

den Vorschriften des Kapitels 3.4 ADR zu verpacken. Diese Anweisung sei jedoch im Gegenstandsfall nicht befolgt worden. Er sei seit mehr als 20 Jahren bei der U GmbH in S/W mit der Umsetzung von Vorschriften des ADR/GGBG betraut und habe bei dieser Tätigkeit neben zwei zentralen Auslieferungsstellen in S auch acht über Österreich verteilte Niederlassungen (Auslieferungslager) zu betreuen. Sämtliche Mitarbeiter im Unternehmen seien von ihm zumindest nach jeder ADR-Novelle eingehend unterwiesen worden. Es würden mehrmals jährliche Erinnerungsschreiben an die Niederlassungsleiter versandt und die einzelnen Niederlassungen in unregelmäßigen Abständen auch unangekündigt besucht werden, um das Einhalten der Vorschriften zu kontrollieren. Unregelmäßigkeiten würden protokolliert werden. Er glaube aber, dass es trotz aller Bemühungen seinerseits verständlich sei, dass er nicht jeden Beförderungsvorgang im Unternehmen begleiten oder kontrollieren könne. Im gegenständlichen Fall habe es sich um ein menschliches Versagen gehandelt, da seine wiederholten Anweisungen sicherlich auch aufgrund der morgendlichen Hektik bei der Abfertigung der Transporte an diesem Tag nicht befolgt worden seien. Mit diesem Vorbringen ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen mangelndes Verschulden darzutun. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann der Fall, wenn ein Beschuldigter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung aller in Betrieb beschäftigten Mitarbeiter jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.01.1990, Zl 89/03/0165). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

§ 37

Abs 2 Z 1 lit b GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 3 oder § 13 Abs 1 oder § 23 Abs 1 oder § 32 Abs 1 oder 2 zur Beförderung übergibt.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt.

§ 37

Abs 2 Z 1 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel

§ 15a

in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel

Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ging die Erstbehörde bei der Einstufung der Mängel zu Spruchpunkt 1.,

  1. und
  2. von einem Mangel der Gefahrenkategorie II aus (arg.: angeführte Strafnorm § 37 Abs 2 lit b GGBG).Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ging die Erstbehörde bei der Einstufung der Mängel zu Spruchpunkt 1.,
  3. und
  4. von einem Mangel der Gefahrenkategorie römisch zwei aus (arg.: angeführte Strafnorm Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG). Im gegenständlichen Fall wurden lediglich zwei Gebinde zu je 2,5 Liter, also insgesamt 5 Liter Farbe, die

Chemikaliengesetz als entzündlich und umweltgefährlich einzustufen sind, entgegen den Vorschriften des ADR transportiert. Privatpersonen sind von den Bestimmungen des ADR/GGBG ausgenommen. Vor dem Hintergrund, dass in jedem Haushalt üblich Putzmittel, Sprays udg, die in einem Supermarkt für jedermann erhältlich sind, jedenfalls gefährliche Eigenschaften nach dem Chemikaliengesetz und ADR aufweisen zB als hochentzündlich, umweltgefährlich oder ätzend einzustufen sind und entsprechend zu befördern wären, sind die über den Beschwerdeführer von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. von jeweils Euro 750,00 zu hoch bemessen und konnten diese Geldstrafen jeweils auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Die nunmehr über den Beschwerdeführer zu den einzelnen Spruchpunkten verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2790.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.