RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0431-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des BF, geboren am ****, Staatsangehöriger von Georgien, vertreten durch RA Dr. AG, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X. vom 13.09.2012, Zahl ****Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des BF, geboren am ****, Staatsangehöriger von Georgien, vertreten durch RA Dr. AG, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn. vom 13.09.2012, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X. vom 13.09.2012, Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl I. Nr 100/2005 idgF abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliege und sich im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neuen wesentlichen Umstände ergeben hätten. Vielmehr habe sich bereits der Asylgerichtshof mit allen vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt. Auch die Sicherheitsdirektion Tirol sei in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2012 zum Ergebnis gekommen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien und der vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 19.01.2012 zu Zl D3 400436-1/2008/9E bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes zu vollstrecken sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn. vom 13.09.2012, Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliege und sich im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neuen wesentlichen Umstände ergeben hätten. Vielmehr habe sich bereits der Asylgerichtshof mit allen vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt. Auch die Sicherheitsdirektion Tirol sei in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2012 zum Ergebnis gekommen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien und der vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 19.01.2012 zu Zl D3 400436-1/2008/9E bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes zu vollstrecken sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben und in dieser ausgeführt, die Einstellungszusage der Firma U. Bau vom 14.03.2012 werde ebenso mit Stillschweigen übergangen wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fall der Stattgebung des Antrags aufgrund seines freien Zuganges zum Arbeitsmarkt selbsterhaltungsfähig wäre. Hätte die Erstbehörde die wesentlichen Sachverhalte mitberücksichtigt, wäre sie zu dem für den Berufungswerber günstigen Ergebnis gelangt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliege.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben und in dieser ausgeführt, die Einstellungszusage der Firma U. Bau vom 14.03.2012 werde ebenso mit Stillschweigen übergangen wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fall der Stattgebung des Antrags aufgrund seines freien Zuganges zum Arbeitsmarkt selbsterhaltungsfähig wäre. Hätte die Erstbehörde die wesentlichen Sachverhalte mitberücksichtigt, wäre sie zu dem für den Berufungswerber günstigen Ergebnis gelangt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Die Sicherheitsdirektion für Tirol habe in ihrer Stellungnahme dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er obwohl ein gegen ihn geführtes Strafverfahren gem § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei , er als Soldatmitglied in der kriminellen Organisation des Lasha Sushanashvili gewesen sei. Die Erstbehörde habe diese unhaltbare Feststellung übernommen und habe daher die Meinung vertreten, dass die Integration in der Gesellschaft auch keine solche Schwelle erreicht habe um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als der Asylgerichtshof. Die Sicherheitsdirektion für Tirol habe in ihrer Stellungnahme dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er obwohl ein gegen ihn geführtes Strafverfahren gem Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei , er als Soldatmitglied in der kriminellen Organisation des Lasha Sushanashvili gewesen sei. Die Erstbehörde habe diese unhaltbare Feststellung übernommen und habe daher die Meinung vertreten, dass die Integration in der Gesellschaft auch keine solche Schwelle erreicht habe um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als der Asylgerichtshof. Die Tatsache, dass die Ermittlungen eingestellt worden seien könne sich in diesem Verfahren nicht zu Ungunsten des Berufungswerbers auswirken. Der Berufungswerber habe bereits vor fast 5 Jahren seine Heimat verlassen, er habe im April 2008 den Asylantrag gestellt. Aufgrund der antizipierenden Beweiswürdigung sei dem Berufungswerber ein Jahr seines Aufenthaltes in Österreich unterschlagen worden. Er könne seinen Weinberg nicht mehr bewirtschaften und seine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Georgien sei nachhaltig vernichtet. Von 23.06.2008 bis zum 19.01.2012 habe der Berufungswerber auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes gewartet. Die Dauer von 3 ½ Jahren für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren, in welchem das AVG anzuwenden sei und das 6mal länger dauerte als das gesetzliche Höchstmaß für ein solches Verfahren, sei jedenfalls ein überlanges Verfahren. Es sei unerklärlich, wie man bei einer so langen Verfahrensdauer davon ausgehen könne, dass die Verfahrensdauer nicht übermäßig lang wäre. Hätte die Erstbehörde den Sachverhalt richtig gewürdigt, wäre sie zu dem für den Berufungswerber günstigen Ergebnis gelangt, dass er sich in Österreich sehr gut integriert habe. Er hat Deutsch gelernt und die A2 Prüfung abgelegt, er hat gearbeitet und eine Einstellungszusage erhalten, er hat in Österreich viele Freunde gefunden und sein gesamtes soziales Leben auf Österreich ausgerichtet, er hat sich in Österreich nichts zu schulden kommen lassen es hätte ihm daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Am 09.10.2012 ist der Akt betreffend den Beschwerdeführer an das Innenministerium übermittelt und im Jahr 2014 dann dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung abgetreten worden. Am 30.09.2014 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, da er im Februar 2014 nach Georgien abgeschoben wurde. Der Rechtsvertreter gab an, dass der Beschwerdeführer den A2 Kurs besucht habe und die Prüfung nachweisen könne. Außerdem habe er eine Einstellungszusage der Firma U. Bau, er habe einen Freundeskreis, der ebenfalls aus Georgien zugewandert sei. Dabei handelt es sich um KV, GE und KD. Diese drei Freunde seien in Österreich niedergelassen und alle hier berufstätig. In Georgien sei der Beschwerdeführer mittlerweile deintegriert, er habe all seine Grundstücke verloren. Der Rechtsvertreter legte eine negative Grundbuchsbestätigung vor aus der hervor geht, dass der Beschwerdeführer nun kein Grundstück mehr besitzt und kein Eigentumsrecht im Grundbuch in Georgien eingetragen ist. Die Einvernahme der Zeugen KV sowie GE haben ergeben, dass der Beschwerdeführer derzeit in Georgien lebt, dort zunächst bei seiner Schwester untergekommen ist und derzeit allerdings mehr oder weniger obdachlos ist, weil die Schwester weggezogen ist, da sie geheiratet hat. Er hat auch keine Arbeit, weil er Winzer ist und es auf diesem Gebiet derzeit keine Arbeit gibt. Er hat seinen gesamten Privatbesitz verloren dies vor allem, weil er Schwierigkeiten in seinem Heimatland hat. Er hatte zuletzt auch eine russische Freundin in Österreich aber jetzt ist er abgeschoben worden. Die Firma Malerei B. würde den Beschwerdeführer sofort einstellen wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nachweisen könnte, könnte er auch sofort wieder ein Zimmer beziehen in einer Garconniere in der Höttinger Au, er hat dort in einem Haus gewohnt dass einer alten Frau gehört, der er bei Renovierungsarbeiten geholfen hat. Die Zeugen gaben an, sie würden vom Transport und der Zustellung von Zeitungen leben und sie könnten ihm finanziell unter die Arme greifen und ihm helfen, sollte er wiederkommen. Sie könnten ihn auch am Anfang bei sich wohnen lassen. Der Zeuge GE gab noch ergänzend an, dass der Beschwerdeführer ziemlich viele Freunde in Österreich habe und seiner Meinung nach sehr gut integriert sei. Der Beschwerdeführer selbst hat dem Rechtsvertreter ein Schreiben geschickt, welches in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde und aus dem hervor geht, dass er in Georgien ohne Wohnung und ohne Arbeitsplatz lebt und bei Verwandten übernachte und dass er zurück nach Österreich wolle. II. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Mit
- Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gem §3 Vwgbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 20.01.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 23.01.2014, legte das Bundesministerium für Inneres die gegenständliche Beschwerde sowie die zugrunde liegenden Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Gemäß § 81 Abs 26 EMRK 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF vor dem Bundesgesetz BGBl I 87/2012 (in der Folge NRG 2005 aF) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, EMRK 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (in der Folge NRG 2005 aF) zu Ende zu führen. Gemäß § 43 Abs 3 NAG 2005 aF ist im Bundesgebiet aufhaltigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 aF ist im Bundesgebiet aufhaltigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn 1) kein Erteilungshindernis gem § 11 Abs 1 Z 1,2 oder 4 vorliegt und1) kein Erteilungshindernis gem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,2 oder 4 vorliegt und 2) dies gem § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.2) dies gem Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß § 44b Abs 1 NRG 2005 aF sind Anträge gem § 41a Abs 9 oder § 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennGemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NRG 2005 aF sind Anträge gem Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1) gegen den Antragsteller eine Aufweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2) rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gem § 52 FPG oder eine Ausweisung gem § 66 FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gem § 10 Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2) rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gem Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gem Paragraph 10, Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3) die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gem Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gem § 52 FPG oder einer Ausweisung gem § 66 FPG zulässig oder jeweils aufgrund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3) die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gem Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, FPG oder einer Ausweisung gem Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall war zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 leg cit NAG ein maßgeblich veränderter Sachverhalt hervor gekommen ist. Im gegenständlichen Fall war zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem Paragraph 11, Absatz 3, leg cit NAG ein maßgeblich veränderter Sachverhalt hervor gekommen ist. Diesbezüglich wird in der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa VwGH, 10.04.2014, Zl 2011/22/0286) ausgeführt, dass eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderst lautenden Bescheides (also eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Diesbezüglich wird in der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa VwGH, 10.04.2014, Zl 2011/22/0286) ausgeführt, dass eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderst lautenden Bescheides (also eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose sind hier die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen also zu beurteilen, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung ob die auf § 41a Abs 9 NAG gegründete Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht erfolgte. Für diese Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen also zu beurteilen, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung ob die auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gegründete Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht erfolgte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage, ob die Abweisung durch die Behörde mit Bescheid vom 13.09.2012 rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu beurteilen ob sich seit Erlass des Bescheides des Bundesasylamts vom 22.06.2008 am 10.02.2012 endgültig rechtskräftig wurde bis zum heutigen Tag wesentliche Änderungen für den Beschwerdeführer ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des gegenständlichen Jahres nach Georgien abgeschoben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 10.04.2014 zu Zl 2011/22/0286 festgehalten hat, ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen als zu beurteilen ist ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK und unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 10.04.2014 zu Zl 2011/22/0286 festgehalten hat, ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen als zu beurteilen ist ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK und unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. In der Entscheidung zu 2011/22/0138 führt der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: „… angesichts des fallbezogenen maßgeblichen Zeitablaufs von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss der I. Instanz erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr im Vergleich in der Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK führen kann. Dieser relativ geringe zeitliche Abstand lässt es nämlich zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen. Die weiteren vorgebrachten Umstände, nämlich die bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag weisen nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre…“„… angesichts des fallbezogenen maßgeblichen Zeitablaufs von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss der römisch eins. Instanz erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr im Vergleich in der Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Dieser relativ geringe zeitliche Abstand lässt es nämlich zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen. Die weiteren vorgebrachten Umstände, nämlich die bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag weisen nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre…“ Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist vor allem festzuhalten, dass auch im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu erkennen ist. Die Angaben der Freunde des Beschwerdeführers, dass sie ihm eine Wohnung verschaffen könnten, die Vorlage eines Arbeitsvertrages unter der Voraussetzung von Papieren, sowie die Absolvierung eines Sprachkurses weisen keine solche Bedeutung auf, dass in der Gesamtbetrachtung die zweite Instanz als erkennendes Gericht zu einer anderen Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides gelangen könnte. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Idealbedingungen vorfindet um ein neuerliches, erfolgreiches Arbeitsleben zu beginnen stellt keinen Grund dar, der ihm in Österreich ein Bleiberecht verschaffen würde. Auch die Möglichkeit in Österreich arbeiten zu können reicht nicht aus, um von geänderten Verhältnissen auszugehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Georgien, aus welchen Gründen auch immer, enteignet wurde, da er im Grundbuch von Georgien nicht mehr als Eigentümer eines Weinberges eingetragen ist, kann nicht zu einem Aufenthaltstitel in Österreich führen. Festgehalten wird schließlich noch, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abweisung seines Antrages noch nicht ganz vier Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser Zeitraum stellt noch keine solche lange Dauer da, dass eine Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Art 8 EMRK gerade zu geboten wäre (siehe dazu die Abweisung eines Antrags nach über 9 Jahren Aufenthalt VwGH 18.03.2014, Zl 2013/22/0225 unter Hinweis auf die zu über 10jährigen Aufenthalten ergangene Rechtsprechung).Festgehalten wird schließlich noch, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abweisung seines Antrages noch nicht ganz vier Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser Zeitraum stellt noch keine solche lange Dauer da, dass eine Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Artikel 8, EMRK gerade zu geboten wäre (siehe dazu die Abweisung eines Antrags nach über 9 Jahren Aufenthalt VwGH 18.03.2014, Zl 2013/22/0225 unter Hinweis auf die zu über 10jährigen Aufenthalten ergangene Rechtsprechung). Damit ergeben sich aus der Gesamtaufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien von insgesamt 6 Jahren noch keine Umstände die eine neue Beurteilung nach Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätten. Die vorgebrachten Umstände sind somit in Verbindung mit der Dauer des inländischen Aufenthaltes in Form einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu belegen der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Art 8 EMRK möglich erscheinen ließe. Aus diesen Gründen erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 9 NAG als nicht rechtswidrig.Damit ergeben sich aus der Gesamtaufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien von insgesamt 6 Jahren noch keine Umstände die eine neue Beurteilung nach Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätten. Die vorgebrachten Umstände sind somit in Verbindung mit der Dauer des inländischen Aufenthaltes in Form einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu belegen der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 8, EMRK möglich erscheinen ließe. Aus diesen Gründen erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0431.5