RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0703-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn L D, Adresse, I, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.01.2014, zur Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn L D, Adresse, römisch eins, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.01.2014, zur Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der angefochtenen Strafverfügung vom 09.08.2013, zu Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 37 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 3 GBGB zur Last gelegt, und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 2 lit b GBGB eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Es wurde laut Rückschein zunächst versucht diese Strafverfügung am 21.08.2013 zuzustellen. Dies ist nicht gelungen, weshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt wurde. Der Beginn der Abholfrist war dann der 22.08.2013.Mit der angefochtenen Strafverfügung vom 09.08.2013, zu Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GBGB zur Last gelegt, und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GBGB eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Es wurde laut Rückschein zunächst versucht diese Strafverfügung am 21.08.2013 zuzustellen. Dies ist nicht gelungen, weshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt wurde. Der Beginn der Abholfrist war dann der 22.08.
- Am 06.09.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seit Ende Mai nicht mehr bei der Firma A beschäftigt sei und sein Schreiben erst am Freitag den 30.08.2013 bei der I Hauptpost am Innrain abholen und zur Kenntnis nehmen hätte können. Er habe somit die Einspruchsfrist von 2 Wochen eingehalten.Am 06.09.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seit Ende Mai nicht mehr bei der Firma A beschäftigt sei und sein Schreiben erst am Freitag den 30.08.2013 bei der römisch eins Hauptpost am Innrain abholen und zur Kenntnis nehmen hätte können. Er habe somit die Einspruchsfrist von 2 Wochen eingehalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, geltend zu machen, weshalb der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet eingebracht worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe am 05.09.2013 geendet. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge mit, dass er ein Fahrtenbuch habe und die Abwesenheit belegen könne. Bis zum heutigen Tag hat er zumindest Kopien aus diesem Fahrtenbuch nicht vorgelegt. „Hinterlegung § 17.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. … § 49.Paragraph 49,
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. …“ Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Frist des abzuholenden Dokuments bereits am 22.08.2013 zu laufen begonnen hat. So endete diese am 05.09.
- Der Einspruch wurde jedoch erst am 06.09.2013 zur Post gebracht. Zunächst ist festzuhalten, dass der genannte Zustellnachweis keine äußeren Mängel und Fehler aufweist. Das Zustellorgan hat darauf vermerkt, dass es am 21.08.2013 versucht hat die Strafverfügung zuzustellen. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und die postamtliche Hinterlegung des Schriftstücks veranlasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes handelt es sich bei einem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 47 Abs 1 AVG iVm § 292 ZPO die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit versichert. Diese Vermutung ist zwar wiederlegbar, jedoch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Behauptet jemand es liegen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (VwGH vom 28.04.1998, Zahl 97/02/0549). Der Beschwerdeführer hat angeboten, das Fahrtenbuch vorzulegen. Er hat es jedoch bis zum heutigen Tag nicht getan. Somit ist er der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Um eine Kopie eines Fahrtenbuches vorzulegen muss man keinen Termin bei der Erstbehörde ausmachen, das kann man auch ohne zutun der Erstbehörde mittels Vermittlung durch die Post erledigen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes handelt es sich bei einem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit versichert. Diese Vermutung ist zwar wiederlegbar, jedoch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Behauptet jemand es liegen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (VwGH vom 28.04.1998, Zahl 97/02/0549). Der Beschwerdeführer hat angeboten, das Fahrtenbuch vorzulegen. Er hat es jedoch bis zum heutigen Tag nicht getan. Somit ist er der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Um eine Kopie eines Fahrtenbuches vorzulegen muss man keinen Termin bei der Erstbehörde ausmachen, das kann man auch ohne zutun der Erstbehörde mittels Vermittlung durch die Post erledigen. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz wurde somit die Zustellung, an dem der Rückschein an die Abnahmestelle geforderten Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könne, und war dies ausgehend vom Rückschein an die Abgabenstelle ab dem 22.08.2013 der Fall. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit 22.08.2013 und endete daher am 05.09.
- Der eingebrachte Einspruch, der laut Poststempel am 06.09.2013 zur Post gegeben worden war, war jedenfalls verspätet und wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz wurde somit die Zustellung, an dem der Rückschein an die Abnahmestelle geforderten Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könne, und war dies ausgehend vom Rückschein an die Abgabenstelle ab dem 22.08.2013 der Fall. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit 22.08.2013 und endete daher am 05.09.
- Der eingebrachte Einspruch, der laut Poststempel am 06.09.2013 zur Post gegeben worden war, war jedenfalls verspätet und wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ist es daher untersagt ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf die Ausführungen im Einspruch einzugehen. Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt welche auch von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0703.1