Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 5§ 14§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1218-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 31.03.2014, Zl *** wurde der Antrag auf Mindestsicherung wie im nachfolgend angeführten Spruch ausgeführt gewährt: „Herrn A., geboren am xx, wohnhaft in B., Adresse, wird auf Antrag vom 07.08.2013
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, idgF durch die Bezirkshauptmannschaft C. für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt: „Herrn A., geboren am xx, wohnhaft in B., Adresse, wird auf Antrag vom 07.08.2013
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, idgF durch die Bezirkshauptmannschaft C. für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt: Spruch Es wird Ihnen aufgetragen, den vom AMS C. festgesetzten Untersuchungstermin am 10.04.2014 in der Gesundheitsstrasse, unbedingt wahrzunehmen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz
§ 5Abs 2 lit a TMSG gekürzt werden.Es wird Ihnen aufgetragen, den vom AMS C.
festgesetzten Untersuchungstermin am 10.04.2014 in der Gesundheitsstrasse, unbedingt wahrzunehmen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG gekürzt werden. Da Herr A. Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis verschwiegen hat, ist ein Übergenuss in Höhe von € 449,10 entstanden. Dieser Übergenuss ist in 6 Raten in Höhe von € 74,85 zurückzuzahlen. Solange Herr A. Anspruch auf Mittel aus der Mindestsicherung hat, werden diese Raten mit seinen Ansprüchen verrechnet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung das Einkommen für März 2014 noch nicht bekannt war. Sobald dies bekannt ist, wird auch dieses Einkommen zu einer Anrechnung auf die Mindestsicherung führen.
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 eine wöchentliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 110,14. Diese Leistung wird in bar ausbezahlt.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 eine wöchentliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 110,14. Diese Leistung wird in bar ausbezahlt. Begründung §20 TMSG Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch unwahre Angaben insbesondere hinsichtlich der Einkommensverhältnisse herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. Die Bezirkshauptmannschaft C. führte in diesem Bescheid weiter aus, Herr A. sei vom 14.12.2013 bis zum 08.03.2014 als Taxifahrer angestellt gewesen, habe aber weder die Tätigkeit, noch Einkünfte aus dieser Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft C. bekannt gegeben. Dieser habe im Dezember 2013 Nettoeinkünfte von € 209,14, sowie in den Monaten Jänner und Februar 2014 von je € 300,83 erzielt, sodass sich für diesen Zeitraum ein Gesamteinkommen von € 810,80 ergebe. Die Einkünfte für März seien noch nicht bekannt und würden daher später angerechnet werden. Im März 2014 habe die BH C. € 288,44 zuzüglich einer Sonderzahlung von € 73,26, sohin insgesamt € 361,70, einbehalten. Somit verbleibe ein Übergenuss von restlichen € 449,10, welcher in sechs monatlichen Raten á € 74,85 von der Bezirkshauptmannschaft C. einbehalten werde.Im März 2014 habe die BH C. € 288,44 zuzüglich einer Sonderzahlung von € 73,26, sohin insgesamt € 361,70, einbehalten. Somit verbleibe ein Übergenuss von restlichen , € 449,10, welcher in sechs monatlichen Raten á € 74,85 von der Bezirkshauptmannschaft C. einbehalten werde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt , es würden ihm monatlich nur € 440,56 ausbezahlt, obwohl der Richtsatz bei € 610,-- liege. Dem Beschwerdeführer würden somit um € 169,44 (€ 610,-- minus € 440,56) zu wenig an Sozialhilfe ausbezahlt, dieser beziehe derzeit kein Arbeitslosengeld. Weiters würden 6 mal € 74,85 an Sozialhilfe einbehalten, da sich der Beschwerdeführer im Dezember 2013 sowie im Jänner und Februar 2014 € 800,-- dazuverdient habe. Dieser Erwerbstätigkeit sei er jedoch nur nachgegangen, da er mit € 72,11 wöchentlich vom Sozialamt C. und € 8,46 täglich vom AMS C. nicht auskommen könne. Überdies seien vom Sozialamt C. im März 2014 € 288,44 und eine Sonderzahlung von € 73,26 einbehalten worden. Das Sozialamt C. verlange also um € 10,50 mehr, als der Beschwerdeführer durch das Taxifahren überhaupt verdient habe. Auch das AMS habe für die dazuverdienten € 800,-- einen Betrag von € 651,42 zurückverlangt, sodass der Beschwerdeführer insgesamt € 1461,92 zurückzahlen müste. Ihm seien schon beim letzten Bescheid des Sozialamtes C., Zl **, vom 16. Dezember 2014 (gemeint wohl 2013), wie auch bei den vorigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften C. und Innsbruck, monatlich € 67,76 zu wenig an Sozialhilfe ausbezahlt worden, sodass seit Juni 2013 ein Fehlbetrag von insgesamt € 609,84 entstanden sei. Dies ergebe abzüglich der € 800,-- ein Minus von € 190,16, die das Sozialamt C. noch einbehalten dürfe. Im letzten Bescheid, sowie in den Bescheiden davor habe der Beschwerdeführer nämlich nur € 72,11 wöchentlich x 4, also € 288,44, vom Sozialamt Innsbruck und C. bekommen, wobei der Beschwerdeführer seine Wohnung verloren habe, da das Sozialamt Innsbruck vom April 2013 weg drei Monate lang den Sozialhilfeantrag nicht bearbeitet habe. Er sei erst seit Juli 2013 als Sozialhilfeempfänger gemeldet. Es würden ihm noch einmal 3 x € 610,--, also € 1.830,-- minus € 8,46 Arbeitslosengeld pro Tag x 30 Tage x 3 Monate = € 1.068,60 fehlen. Es würden ihm die Sozialämter Innsbruck und C. insgesamt € 1678,44, welche mit den gegenständlichen € 800,-- gegengerechnet werden könnten schulden, sodass ihm aber immer noch € 878,44 an Sozialhilfe zustünden. Er stelle die Anträge, es mögen ihm € 610,-- monatlich an Sozialhilfe ausbezahlt werden, sowie jener Betrag, welcher ihm von den Sozialämtern Innsbruck und C. noch geschuldet werde. Mit Schreiben vom 15.04.2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft C. zur Beschwerde des Herrn A. wie folgt Stellung: Herr A. habe am 07.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft C. einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Da er von Innsbruck zugezogen sei, habe die erste Miete (August 2013) das Stadtmagistrat D. übernommen. Weiter sei ihm vom Stadtmagistrat D. ein Vorschuss für August von € 213,15 gewährt worden. Herr A. habe zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe von € 258,03 bezogen. So sei ihm im August 2013 der Mindestsatz
§ 5
Abs 2 lit a TMSG abzüglich des Vorschusses und der Notstandshilfe gewährt worden. Herr A. habe am 07.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft C. einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Da er von Innsbruck zugezogen sei, habe die erste Miete (August 2013) das Stadtmagistrat D. übernommen. Weiter sei ihm vom Stadtmagistrat D. ein Vorschuss für August von € 213,15 gewährt worden. Herr A. habe zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe von € 258,03 bezogen. So sei ihm im August 2013 der Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG abzüglich des Vorschusses und der Notstandshilfe gewährt worden. Von September bis Dezember 2013 seien dem Beschwerdeführer ebenfalls der Mindestsatz
§ 5Abs 2 lit a TMSG zzgl.
Miete, abzüglich Notstandshilfe, gewährt worden.Von September bis Dezember 2013 seien dem Beschwerdeführer ebenfalls der Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG zzgl. Miete, abzüglich Notstandshilfe, gewährt worden. Dem Vermieter des Beschwerdeführers würden monatlich € 250,-- (darin inkludiert € 40,-- für Strom und Müll) überwiesen. Dabei würden Herrn A. die ebengenannten € 40,-- vom Mindestsatz abgezogen, da Müll und Strom durch den Mindestsatz gedeckt seien und bereits mit der Miete an den Vermieter überwiesen würden. Es werde Herrn A. die Mindestsicherung jeweils für zwei Wochen Anfang und Mitte des Monats ausbezahlt. So sei zu beachten, dass die ausbezahlte Mindestsicherung zwar insgesamt stimme, aber auf die einzelnen Monate bezogen Differenzen auftreten können. Ende Februar habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer bei Herrn Matthias Steinberger tätig war und laut den Lohnabrechnungen folgende Nettoeinkünfte erzielt habe: Dezember 2013: € 209,14 Jänner 2014: € 300,83 Februar 2014: € 300,83 Insgesamt: € 810,80 Es seien daher, wie schon im Bescheid vom 31.03.2014 ausgeführt, im März 2014 € 288,44 sowie eine Sonderzahlung von € 73,62, insgesamt sohin € 361,70, einbehalten worden, sodass ein Übergenuss von € 449,10 verbleibe, welcher in sechs Raten á € 74,85, abzuzahlen sei. Das AMS habe den Notstandshilfebezug des Herrn A. mit 13.03.2014 eingestellt, da dieser eine vorgeschriebene Untersuchung nicht wahrgenommen habe. Zum zweiten Termin am 10.04.2014 sei er aber gegangen, sodass die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt wieder zu Laufen begonnen habe. Der Bezug eines geringfügigen Einkommens hätte das AMS nicht gestört, da die Bemessungsgrundlage des Herrn A. aber über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, habe das AMS die bezogene Notstandshilfe von € 651, 42 zurückgefordert. Herr A. habe zwar seit dem 10.04.2014 wieder Anspruch auf Notstandshilfe, diese werde ihm aber solange nur bis zur Hälfe ausbezahlt, bis mit der anderen Hälfte der Übergenuss bereinigt sei. In dieser Zeit werde Herr A. so aus den Mitteln der Mindestsicherung unterstützt, als ob er nur diesen verkürzten Anspruch auf Notstandshilfe hätte. Auch der Vorwurf des Herrn A., er hätte im April 2014 zu wenig bekommen, werde wie folgt wiederlegt: € 110,14 x 4,5 € 495,63 Einbehalt Rate Übergenuss € 74,85 Pauschale Strom/Müll € 40,-- € 610,48 (=Mindestsatz
§ 5
TMSG) € 610,48 (=Mindestsatz
Paragraph 5, TMSG) Abschließend werde noch bemerkt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer im März 2014 beim AMS C. einen Anspruch von € 33,84 gehabt habe, von welchem ihm € 16,92 ausbezahlt und € 16,92 auf den Übergenuss angerechnet worden seien, sodass dieser nun noch € 634,50 betrage. Der ausbezahlte Betrag werde auf die Mindestsicherung für Mai 2014 angerechnet werden. II. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Im Fall des A. beträgt der Mindestsatz für das Jahr 2014 € 610,
- Darüber hinaus erhält er eine Zusatzleistung in der Form, dass ihm seine Miete von monatlich € 250,-- (darin enthalten € 40,-- für Müll und Strom) bezahlt wird. Die Miete wird direkt an den Vermieter überwiesen. Es wird dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung jeweils Mitte und Ende des Monats ausgezahlt, da sich dieser sein Geld schlecht einteilen kann und so eine stückweise Auszahlung zweckmäßiger erscheint, als die Auszahlung des gesamten monatlich zur Verfügung stehenden Betrages auf einmal. Die Bezirkshauptmannschaft C. konnte im Februar 2014 in Erfahrung bringen, dass Herr A. im Dezember 2013 € 209,14, sowie im Jänner und Februar 2014 € 300,83, sohin insgesamt € 810,80, als Taxifahrer an Einkommen erzielte. Im März wurden € 288,44 und € 73,26 Sonderzahlung, gesamt € 361,70, von der BH C. einbehalten. So verbleibt ein Übergenuss von € 449,10, welchen die Behörde in 6 Raten von der gewährten Mindestsicherung einbehält. Dem Beschwerdeführer verbleiben momentan € 495,64 an Lebensunterhalt, er erhält somit eine wöchentliche Unterstützung von € 110,
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Zl ***, aus der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie aus der daraufhin erfolgten Stellungnahme der BH C. vom 15.04.
- Die Feststellung hinsichtlich des von Dezember 2013 bis März 2014 erzielten Einkommens des Beschwerdeführers durch Taxifahrten konnte aufgrund der sich im Akt befindlichen Lohnabrechnungen ergehen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des TMSG LGBl.Nr. 99/2010 idF von LGBl. Nr. 130/2013 lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des TMSG LGBl.Nr. 99 aus 2010, in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, lautet wie folgt: § 20Paragraph 20
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
- a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
- c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
§ 5
Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen, sogenannter Mindestsätze. Der Mindestsatz für Alleinstehende beträgt
§ 5Abs 2 lit a TMSG 75% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG.
Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf
Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen, sogenannter Mindestsätze. Der Mindestsatz für Alleinstehende beträgt
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG 75% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf € 813,
- Somit ergibt sich für Herrn A. ein Mindestsatz von gerundet € 610,
- Darüber hinaus erhält Herr A. eine Zusatzleistung
§ 14
TMSG in der Form, dass ihm die Miete (alles inklusive) von € 250,-- bezahlt wird. Dieser Betrag wird direkt an den Vermieter überwiesen, wobei € 40,-- für Strom und Müll in Anrechnung gebracht werden. Darüber hinaus erhält Herr A. eine Zusatzleistung
Paragraph 14, TMSG in der Form, dass ihm die Miete (alles inklusive) von € 250,-- bezahlt wird. Dieser Betrag wird direkt an den Vermieter überwiesen, wobei € 40,-- für Strom und Müll in Anrechnung gebracht werden. Herrn A. werden dabei diese € 40,-- vom Mindestsatz abgezogen, weil Strom und Müll durch den Mindestsatz gedeckt sind.
§ 20
Abs 1 lit c TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TSMG herbeigeführt wurde, zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer wäre nach § 32 TMSG dazu verpflichtet gewesen, binnen einer Frist von zwei Wochen der zuständigen Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft C.) seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bekannt zu geben. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die BH C. zu Recht im März 2014 € 288,44 und € 73,26 an Sonderzahlung, gesamt € 361,70, einbehalten.
Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TSMG herbeigeführt wurde, zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer wäre nach Paragraph 32, TMSG dazu verpflichtet gewesen, binnen einer Frist von zwei Wochen der zuständigen Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft C.) seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bekannt zu geben. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die BH C. zu Recht im März 2014 € 288,44 und € 73,26 an Sonderzahlung, gesamt € 361,70, einbehalten. Da dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist, hat die Behörde richtigerweise
§ 20
Abs 2 TMSG bescheidmäßig ausgesprochen, dass der restliche Übergenuss in sechs Raten á € 74,85 von der Mindestsicherung einbehalten wird.Da dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist, hat die Behörde richtigerweise
Paragraph 20, Absatz 2, TMSG bescheidmäßig ausgesprochen, dass der restliche Übergenuss in sechs Raten á € 74,85 von der Mindestsicherung einbehalten wird. Es ist der Vorwurf des Beschwerdeführers zu entkräften, wonach diesem im April 2014 € 169,44 zu wenig an Mindestsicherung ausbezahlt worden seien. Es ist der Vorwurf des Beschwerdeführers zu entkräften, wonach diesem im April 2014 , € 169,44 zu wenig an Mindestsicherung ausbezahlt worden seien. Mindestsicherung: € 610,49 Miete: € 210,-- (restl. € 40,-- sind in der Mindestsicherung enthalten) Gesamt € 820,49 abzügl. monatl. Rate € 74,85 tatsächlicher Betrag: € 745,64 Zieht man von diesem tatsächlich zur Verfügung stehendem Betrag nun die Miete von € 250,-- ab, so verbleibt ein Freibetrag von monatlich € 495,64, pro Woche € 110,
- Rechnet man nun die € 40,-- für Müll und Strom sowie die monatliche Rate von € 74,58 hinzu, so ergibt sich eben jener Betrag, der dem Mindestsatz gem. § 5 iVm § 9 TMSG entspricht, nämlich exakt € 610,
- Als Berechnung sieht dies so aus:Zieht man von diesem tatsächlich zur Verfügung stehendem Betrag nun die Miete von , € 250,-- ab, so verbleibt ein Freibetrag von monatlich € 495,64, pro Woche € 110,
- Rechnet man nun die € 40,-- für Müll und Strom sowie die monatliche Rate von € 74,58 hinzu, so ergibt sich eben jener Betrag, der dem Mindestsatz gem. Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 9, TMSG entspricht, nämlich exakt € 610,
- Als Berechnung sieht dies so aus: tatsächlicher Betrag: € 745,64 abzüglich Miete € 250,-- ergibt € 495,64 plus Kosten für Müll und Strom € 40,-- Plus monatliche Rate von € 74,58 Ergibt € 610,49 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er erhalte zu wenig an Mindestsicherung, stellt sich also nach näherer Prüfung als falsch heraus. Auf sein Vorbringen, schon in früheren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften D. und C. sei ihm zu wenig an Mindestsicherung ausbezahlt worden, braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Herr A. hätte gegen diese Bescheide Berufung innerhalb offener Frist an die übergeordnete Instanz erheben müssen. Da er dies verabsäumt hat, sind die vorausgegangenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen und braucht auf deren Richtigkeit hier nicht näher eingegangen zu werden. Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der zurückgeforderten Notstandshilfe durch das AMS betrifft, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hier gegen den Bescheid des AMS zur Wehr setzen muss. Eine Entscheidung hierüber fällt nicht in die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, da die Notstandshilfe nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. VI. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache lediglich die Würdigung von Beweisen vorzunehmen und Rechtsfragen zu beantworten waren. Es ging zentral um die Frage, ob die belangte Behörde § 20 TMSG richtig auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Diese Frage war – aus den dargelegten Gründen – unzweifelhaft zu bejahen, zumal die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2014 die Rückerstattung der zu unrecht getätigten Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufschlüsseln konnte.In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache lediglich die Würdigung von Beweisen vorzunehmen und Rechtsfragen zu beantworten waren. Es ging zentral um die Frage, ob die belangte Behörde Paragraph 20, TMSG richtig auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Diese Frage war – aus den dargelegten Gründen – unzweifelhaft zu bejahen, zumal die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2014 die Rückerstattung der zu unrecht getätigten Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufschlüsseln konnte. Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt zu sehen, insbesondere besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne dies der zuständigen Behörde zu melden, sowie über die von der belangten Behörde erbrachten und einbehaltenen Leistungen. Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen. Eine mündliche Erörterung (insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung (insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1218.1