GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am 11.03.2014 um 12.34 Uhr in Ort1 von der X-gasse kommend zum Kreuzungsbereich mit der B *** Y-Straße, Höhe Z-Filiale Y-Straße 5, quer über die B *** in die W-Straße den PKW mit dem Kennzeichen ***-**** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und damit gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verstoßen, weshalb
Vm Abs 3 Ziffer 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 277 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 60,-- bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am 11.03.2014 um 12.34 Uhr in Ort1 von der X-gasse kommend zum Kreuzungsbereich mit der B *** Y-Straße, Höhe Z-Filiale Y-Straße 5, quer über die B *** in die W-Straße den PKW mit dem Kennzeichen ***-**** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und damit gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen, weshalb
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 277 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 60,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A im Wesentlichen vorbringt, dass er sich mit seinem Stiefvater auf einer Übungsfahrt befunden habe und sich sein Vater wegen seiner Rückenschmerzen die Lehne am Beifahrersitz flach gestellt habe. Sie seien aufgrund der Schmerzen am Heimweg gewesen. Er habe die Beamtin gesehen, die Unfallteile aufgesammelt habe. Sie habe auch ihn gesehen. Wenn sie gewusst hatte, dass er keinen Führerschein hat, frage er sich, wieso sie ihn nicht sofort anhielt. Dann hätte er auch beweisen können, dass er nicht alleine im Auto war und nicht ohne Führerschein gefahren sei. Der Stiefvater B führte dazu ergänzend noch an, dass aufgrund der zurückgestellten Beifahrersitzlehne die Polizeibeamtin ihn nicht sehen habe können, sondern nur den Beschuldigten. Er frage sich, warum sie ihn nicht sofort angehalten, sondern erst nach einer Stunde angerufen habe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin C (Mutter des Beschwerdeführers) sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Es stimmt, dass ich am 11.03.2014 um 12.34 Uhr den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen ***-**** in Ort1 über die Kreuzung X-gasse/Y-Straße/W-Straße gelenkt habe. Ich war aber jedoch nicht alleine im Fahrzeug. Wenn in der Anzeige seitens der Meldungslegerin festgehalten ist, dass ich ihr gegenüber am Telefon zuerst angegeben hätte, dass meine Mutter, dann mein Vater gefahren wäre und dann, dass mein Vater hinten im Fahrzeug gelegen wäre, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Ich erklärte vielmehr der Polizistin am Telefon, dass ich gefahren bin und mein Stiefvater neben mir am Beifahrersitz mit zurückgestellter Sitzlehne gesessen bzw gelegen ist. Wenn die Polizistin ausführte, dass sie keinen Beifahrer und auch keine zurückgestellte Beifahrerlehne feststellen konnte, so erkläre ich dies damit, dass sie in einer Entfernung von ca 5 bis 10 m gestanden ist und dies deswegen nicht sehen konnte. Mein Stiefvater ist bereits dreimal an den Bandscheiben operiert und bekam einen Schmerzanfall, sodass er den Beifahrersitz bis zum Anschlag zurückstellen musste, um möglichst flach zu liegen. Bei dieser Fahrt hat es sich um eine L 17 Ausbildungsfahrt gehandelt, da mein Stiefvater mit diesem Fahrzeug zur L 17 Ausbildung mit mir berechtigt ist. Wenn ich gefragt werde, wie mein Vater in dieser Position das Verkehrsgeschehen im Auge behalten konnte, so hat es sich dermaßen abgespielt, dass ich es ihm sagte, als ich die Polizistin sah und er sich dann kurz aufrichtete. Mein Vater hat die Polizistin dann auch gesehen, wurde aber offenbar von dieser ihrerseits nicht wahrgenommen. Ich stelle mir auch die Frage, warum mich die Polizistin nicht angehalten hat, sie hätte nämlich zu mir herüber kommen können, da ich aufgrund eines Staus ohnehin nicht weiterfahren konnte. Wenn der Verhandlungsleiter fragt, wie mein Vater auf mich im Zuge der L 17 Ausbildungsfahrt einwirken hätte können, wenn ich einen Fehler gemacht hätte, obwohl er am Beifahrersitz neben mir gelegen ist, so muss ich zugeben, dass dies sicher nicht Sinn der Bestimmung war und wir dann am kürzesten Weg nach Hause gefahren sind. Den Schmerzanfall bekam mein Vater beim Kreisverkehr der Kreuzung der X-gasse mit dem V-Weg. Das heißt, das war nur einige hundert Meter davor und wir sind am Weg nach Hause gewesen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich die L 17 Ausbildungsfahrt an dieser Stelle, ab der mein Vater liegen musste, abbrechen hätte müssen und nicht mehr weiterfahren hätte dürfen, so gestehe ich ein, dass dies nicht ganz korrekt war, aber wir sind eben am kürzesten Weg nach Hause gefahren. Hinsichtlich des Vorfalles vom 11.03.2014 konkretisiere ich meine Aussage dahingehend, dass sich der Stau an der Kreuzung Y Straße, W Straße aufgrund der roten Ampel an der Kreuzung B ***/L* ergeben hat.“ Zu diesem Vorfall bestätigte die Mutter des Beschuldigten, dass dieser und ihr Mann anlässlich einer Übungsfahrt gemeinsam die Wohnung verlassen haben. Sie betonte auch, dass sie es ihrem Sohn nie erlaubt hätte, dass er allein mit dem Auto fährt, da ihr völlig klar war, dass er sich damit die Möglichkeit die Lenkberechtigung zu erwerben, vergeben würde. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung wurde eine ergänzende Stellungnahme seitens der Meldungslegerin eingeholt, wobei sich die Polizeibeamtin folgendermaßen äußerte: „Als die Beamtin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ***-**** , gelenkt von A, am 11.03.2014, 12.34 Uhr, wahrgenommen hatte, begab sich diese zum Fahrzeug, welches kurzzeitig an der Haltelinie im Kreuzungsbereich X-gasse / B***, verkehrsbedingt angehalten hatte um eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorzunehmen. Als der amtsbekannte A die Beamtin erblickte, lenkte Genannter das Fahrzeug plötzlich fluchtartig gerade aus in Richtung W-Straße. Eine Anhaltung wäre aufgrund des hohen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen dem Fahrzeug und der Beamtin deshalb nicht mehr möglich gewesen. Anzumerken ist, dass in diesem Kreuzungsbereich keinerlei Ampelanlage vorhanden ist, weshalb den Angaben des A seitens der Beamtin keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann. Zudem war es der Beamtin möglich in das Innere des Fahrzeuges einzusehen, wobei weder eine weitere Person (welche sich angeblich erhoben und in Richtung der Beamtin geblickt haben soll), noch ein zurückgestellter Beifahrersitz festgestellt werden konnte. Außer dem Beschuldigten A befand sich keine weitere Person im Fahrzeug, weder am Beifahrersitz, noch auf der Rückbank, so wie vom Beschuldigten angegeben.“ Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigten zum Parteiengehör übermittelt. Er hat von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Meldungslegerin gab sowohl in der Anzeige als auch in der Stellungnahme gegenüber der Rechtsmittelbehörde an, dass ohne irgendeinen Zweifel der Beschwerdeführer allein im Wagen gesessen ist. In ihrer Stellungnahme vom 16.11.2014 beschrieb die Polizeibeamtin das Geschehen detailliert; daraus ergibt sich, dass der Vorwurf des Beschuldigten, er verstehe nicht, warum die Beamtin, wenn sie ihn schon kannte, ihn nicht einer Lenkerkontrolle unterzogen hätte, nicht so den Tatsachen entsprochen hat, da Herr A beim Erblicken der sich nähernden Polizeibeamtin den Kreuzungsbereich schnellstmöglich verließ, sodass eine Anhaltung seitens der Beamtin nicht mehr möglich war. Der Beschuldigte beschrieb in dieser Situation den Abstand zwischen seinem Fahrzeug und der Polizeibeamtin mit 5 bis 10 Metern, was sich mit der Angabe der Beamtin deckt, dass es ihr möglich war, in das Innere des Fahrzeuges einzusehen. Diese konnte dabei erkennen, dass sich keine weitere Person im Wagen befand und auch die Lehne des Beifahrersitzes nicht zurückgestellt war. Wenn – wie der Beschwerdeführer ausgesagt hat – sein Stiefvater in dieser Situation sich kurz aufgerichtet und zur Polizeibeamtin geblickt hätte, hätte diese ihn umso mehr sehen müssen. Für die Rechtsmittelbehörde hat sich kein Ansatz ergeben, wieso die einheitlichen und anschaulich geschilderten Angaben der Polizeibeamtin nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wohingegen der Beschuldigte vorerst mehrere Varianten bezüglich der Lenkerschaft der Polizistin gegenüber am Telefon angab. Demnach sei zuerst seine Mutter gefahren, dann sein Vater, dann sein Vater hinten im Fahrzeug gelegen und schließlich wurde die Verantwortung vertreten, dass der Stiefvater im Zuge einer L17-Übungsfahrt mit zurückgestellter Rückenlehne am Beifahrersitz gelegen wäre. Auch wenn der Beschuldigte diese Angaben am Telefon der Polizeibeamtin gegenüber in der mündlichen Verhandlung bestritt, ist der erkennenden Behörde nicht nachvollziehbar, warum die Meldungslegerin sich solche Angaben gleichfalls ausdenken hätte sollen, wenn das Geschehen nicht so gewesen wäre. Auch an diesen Angaben in der Anzeige besteht für die Rechtsmittelbehörde kein Grund für Zweifel. Selbst wenn es allerdings so gewesen wäre, dass B mit so weit zurückgestellter Lehne am Beifahrersitz gelegen wäre, dass die auf der Straße stehende Polizistin ihn nicht sehen hätte können, würde dies umgekehrt bedeuten, dass B vom Verkehrsgeschehen gar nichts mitbekommen und daher auf den L17-Lenker auch in keiner Weise einwirken hätte können, weshalb es sich schon allein aus diesem Grund um gar keine L17-Übungsfahrt handeln konnte und der Beschuldigte damit eigenverantwortlich den PKW gelenkt hätte, was ihm ohne gültige Lenkberechtigung verboten war. Schon allein damit hat er das angelastete Tatbild verwirklicht. Wenn B während der Übungsfahrt so starke Rückenschmerzen bekommen hätte, dass er den Beifahrersitz flach stellen musste, wäre die Übungsfahrt abzubrechen gewesen und hätte der Beschwerdeführer den PKW nicht unbeaufsichtigt weiter lenken dürfen. Die angelastete Übertretung wurde vom Beschwerdeführer somit begangen. Als Verschulden muss er sich vorsätzliches Verhalten anrechnen lassen, da er wissen musste, dass er ohne gültig erteilte Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug nicht außerhalb einer L17-Übungsfahrt lenken darf. Er hat sich aber mit dem Eintritt des Tatbildes abgefunden. Die Beeinträchtigungsintensität einer solchen Übertretung ist erheblich, da das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt wurde, weil eine Person ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkte, bei der die Behörde nicht festgestellt hatte, ob sie die einschlägigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Bezüglich der Strafbemessung gab der Beschuldigte sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen mit Euro 900,-- an. Die gesetzliche Mindeststrafe für eine derartige Übertretung beträgt Euro 363,--. Da Herr A bereits im Jahr 2012 wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung bestraft wurde, wurde nunmehr von der Erstbehörde die Höhe der Strafe mit Euro 600,-- bestimmt. Diesem Erschwerungsgrund stehen keine Milderungsgründe, wie etwa ein Tatsachengeständnis, gegenüber, sodass die Rechtsmittelbehörde aus spezialpräventiven Gründen auch keine Möglichkeit einer Herabsetzung der Strafhöhe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten erkennen konnte, da bei der Strafbemessung nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften, sondern auch das Verschulden und die Beeinträchtigungsintensität zu berücksichtigen sind. Da diese beiden Punkte in diesem Fall schwerwiegend waren, ist die verhängte Strafhöhe als angemessen zu betrachten.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 120,--.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 120,--. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2918.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.