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{'item': 'LVwG-2014/25/2919-5'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2919-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 158,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 158,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn A folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Tatzeit: 20.04.2014, 21.47 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Ort1, Adresse2, B ***, km 16,800 Fahrzeug(e): PKW ***-**** 1) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde. 2) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. 3) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 97 Abs. 5 StVO1) Paragraph 97, Absatz 5, StVO 2) § 52 lit. a Zif. 10a StVO2) Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO 3) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG3) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 150,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 69 Stunden 2) 40,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 18 Stunden 3) 600,00 § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG 277 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 875,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte im Wesentlichen ausführt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht selbst gefahren sei, sondern seine Mutter. Er sei auf Grund der Aussage eines anderen Zeugen bestraft worden. Es sei damals dunkel gewesen und stimme, dass er von der Fahrerseite aus ausgestiegen sei, aber nur deswegen, weil das Auto zweitürig war. Er hätte den Autoschlüssel nicht in seinem Socken versteckt. Wenn er selber gefahren wäre, wäre er nicht in das McDonalds-Lokal hineingegangen, sondern hätte er einen anderen Weg genommen. Sie hätten gesehen, dass die Beamten eine Anhaltekelle in der Hand hielten. Seiner Mutter sei bewusst gewesen, dass die Polizei ihr folgen werde. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugin B (Mutter des Beschwerdeführers) und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschuldigte Folgendes an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich am 20.04.2014 um 21.47 Uhr in Ort1, auf Höhe Adresse2, den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen ***-****, in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe, so verneine ich dies. Am 20.04.2014 hat ein Streit zwischen meinen Eltern geherrscht, damals war mein Freund C bei mir. Meine Mutter ist dann mit den Autoschlüsseln zum Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***-**** gegangen und weggefahren. Ich und C sind mit meiner Mutter gegangen und mit ihrem Auto mitgefahren. Damals war auch meine Tante bei uns und so hat mein Vater deren Fahrzeug genommen und ist meiner Mutter hinterher gefahren. Diese Fahrt ist damals Richtung McDonalds gegangen. Meine Mutter ist zu schnell gefahren und ich nehme an, dass der dahinterfahrende Vater auch so schnell gefahren sein wird. Genau bestätigen kann ich das jedoch nicht, da es sich bei diesem Auto um ein Coupé handelt und man dort schlecht heraussieht. C ist neben meiner Mutter am Beifahrersitz gesessen und ich bin auf der Rücksitzbank gewesen. Der Polizei gegenüber habe ich zuerst angegeben, dass ein gewisser Y gefahren wäre, weil ich nicht wollte, dass meine Mutter eine Strafe wegen Schnellfahrens erhält. Meine Mutter ist nur wegen des Schnellfahrens beim McDonalds abgehaut, da sie offenbar mitbekommen hatte, dass die Polizei ihr gefolgt ist. Wenn C als Zeuge aussagte, dass er und ich nicht im Fahrzeug meiner Mutter sondern im dahinter folgenden Fahrzeug meines Vaters gesessen wären, so ist diese Aussage falsch. Ich erkläre dies damit, dass er deshalb eine Falschaussage gemacht hatte, da wir etwa eine halbe Stunde vor diesem Vorfall einen Streit hatten. Trotz dieses Streits sind wir dann im Auto meiner Mutter zusammen weggefahren. Wenn ich gefragt werde, wie ich es mir erkläre, dass dem Polizisten nur der viel zu schnell fahrende Automarke1 aufgefallen ist und nicht der diesen verfolgende Automarke2, der demgemäß genauso schnell gefahren sein müsste, so erkläre ich dies damit, dass ich nicht weiß, ob der Opel Astra das unmittelbar folgende Fahrzeug war oder erst drei oder vier Fahrzeuge weiter hinten kam. Nach dem Aussteigen beim McDonalds ist meine Mutter über die große Wiese, Richtung Gymnasium, weggelaufen. Ich saß im Auto hinten drinnen und C folgte meiner Mutter über die Wiese. Der Autoschlüssel steckte, ich nahm ihn an mich und bin in den McDonalds hineingegangen. Ich habe den Schlüssel in den Socken gegeben und dann später der Polizei auch ausgehändigt. Wenn ich gefragt werde, warum ich unter diesen Umständen den Schlüssel nicht einfach in eine Tasche meiner Bekleidung gegeben habe, so erkläre ich dies damit, dass ich Angst hatte, dass die Polizei glauben würde, dass ich gefahren wäre. Wenn ich gefragt werde, wie ich mir erkläre, dass drei mir unbekannte Personen unabhängig von einander angaben, dass ich alleine im Pkw saß, als ich diesen am Parkplatz abstellte und dann zum McDonalds lief, so erkläre ich dies damit, dass dieser Pkw verdunkelte Scheiben hat. Andererseits sind im Fahrzeug neben mir 5 Leute gewesen, die erzählt haben, dass ich nicht allein aus dem Fahrzeug ausgestiegen bin. Diese Personen sind von der Polizei befragt worden und haben das dieser gegenüber angegeben, dies wurde von der Polizei jedoch nicht protokolliert. Da es Nacht war, konnten die von der Polizei protokollierten Zeugen noch gar nicht sehen, ob ein, zwei oder drei Personen ausgestiegen sind. Als ich mit den Polizisten wieder aus dem McDonalds herausgekommen bin, habe ich gesehen, wie eben auch diese anderen Personen von diesen befragt wurden und die entsprechenden Angaben machten, dass ich nicht allein im Fahrzeug war. Dieses Fahrzeug mit den 5 jungen Personen ist unmittelbar links neben dem Wagen meiner Mutter gestanden.“ Die Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeugin Folgendes an: „Am Abend des 20.04.2014 hatten mein Mann und ich zu Hause einen Streit. Mein Sohn war auch zu Hause und bei ihm war auch sein Freund C. Nach dem Streit habe ich den Autoschlüssel genommen und bin aus der Wohnung hinausgegangen. A und C sind dann gleich mir nachgelaufen, wir drei sind in mein Auto eingestiegen. Ich am Fahrersitz, C am Beifahrersitz und A auf der Rücksitzbank links. Dann bin ich zur Salzburger Straße bzw Richtung McDonalds gefahren und habe ein Auto hinter mir gesehen, welches schneller gefahren ist und dachte, dass es sich dabei um meinen Mann handelt. Wir haben zu Hause nicht zwei Autos. Zu dieser Zeit war meine Schwester bei uns zu Hause mit ihrem Wagen. Meine Schwester hat einen grünen Automarke

  1. Ich habe die Polizei gesehen. Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, warum ich dann nicht dem Anhaltezeichen Folge geleistet habe, dann erkläre ich dies damit, dass die Polizei wegen Streitereien schon mehrmals bei uns im Hause war und ich wollte nicht, dass die Polizei wieder von so etwas mitbekommt. Gegen 23.00 Uhr ist die Polizei dann allerdings trotzdem zu uns nach Hause gekommen, weil sie von den Nachbarn gerufen wurde. Deswegen, weil ich sah, dass mein Mann mich verfolgt, bin ich so schnell gefahren, um einem Streit zu entkommen. Nachträglich hat es sich herausgestellt, dass es gar nicht mein Mann war sondern ein anderes Auto schnell hinter mir gekommen ist. Ich bin deswegen eben so schnell gefahren und danach zum McDonalds in den Parkplatz eingefahren. Ich habe dort geparkt, den Schlüssel stecken gelassen, bin über die Wiese gelaufen, da ich dachte, dass mein Mann hinter mir her ist. Dann ist C auch über die Wiese gelaufen. Mein Sohn A ist im Auto geblieben, weil er hinten gesessen ist. Da ich den Schlüssel stecken gelassen habe, hat mein Sohn den Autoschlüssel dann an sich genommen und das Fahrzeug abgesperrt und die Polizei deshalb angenommen, dass er gefahren ist, da Schlüssel bei ihm gefunden wurden. Es handelt sich bei diesem Auto um ein zweitüriges Auto, weshalb er auf der linken Seite das Fahrzeug verlassen hat. Ich bin dann zu Fuß nach Hause gelaufen, mein Mann war zuerst nicht zu Hause, kam dann wieder und dann haben wir uns wieder gestritten und dann kam gegen 23.00 Uhr wieder die Polizei, die von den Nachbarn gerufen wurde. Als die Polizei gegen 23.00 Uhr kam, war mein Mann schon wieder weg. Insgesamt möchte ich feststellen, dass ich es meinem Sohn nie erlaubt hätte, dass er allein mit dem Auto fährt und uns völlig klar ist, dass er sich die Möglichkeit die Lenkberechtigung zu erwerben, vergeben würde. Aufgrund meiner nicht guten Gesundheit fahre ich nicht mehr gerne Auto und bin schon froh, wenn A dann Fahrten übernehmen kann.“ Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers wurde eine ergänzende Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt, welche folgendermaßen lautet: „Zu Punkt 1: Hinsichtlich der von A vorgebrachten Angaben, kann angegeben werden, dass die Personengruppe, glaublich links neben dem PKW des A, seitens der amtshandelnden Beamten befragt wurde. Darunter befanden sich die in der Anzeige angeführten D und E. Diese gaben eindeutig und ohne Zweifel an, dass A das Fahrzeug gelenkt hatte und alleine im PKW war. Ebenso bestätigte dies eine weitere Personengruppe am Parkplatz, glaublich westlich vom Fahrzeug des A aufhältig, darunter die angeführte Zeugin F. Es wurde seitens der amtshandelnden Beamten keine Personengruppe befragt, welche wie von A angegeben, ausgesagt hätte, es wären mehrere Personen aus dem PKW ausgestiegen. Ebenso kann die Aussage des A, dass die Zeugen dies aufgrund der Dunkelheit nicht hätten erkennen können, widerlegt werden, da beim Parkplatz eine ausreichende, künstliche Beleuchtung besteht. Zu Punkt 2: Beim Anhalteversuch des PKW’s ***-**** wurde seitens der amtshandelnden Beamten kein weiterer PKW festgestellt, welcher den PKW ***-**** „verfolgt“ hätte.“ Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, er hat jedoch von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Verantwortung seitens des Beschwerdeführers und der seinem Familien- bzw Bekanntenkreis zuzurechnenden Personen ist völlig widersprüchlich: Der Beschuldigte gab ursprünglich an, dass ein gewisser Y gefahren wäre. Dann behauptete seine Mutter, dass sie gefahren wäre und der Beschwerdeführer und C als Beifahrer im gegenständlichen Automarke1 gewesen seien. Sie wäre von ihrem Mann verfolgt worden. C sagte als Zeuge aus, dass er und der Beschwerdeführer in dem Automarke2 gesessen seien, mit dem G die Mutter verfolgt hätte. Am McDonalds-Parkplatz hätte Frau B dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel übergeben. B gab hingegen an, dass sie die Fahrzeugschlüssel stecken habe lassen. Diese Aussagen wurden offenkundig an die jeweiligen Erhebungsergebnisse angepasst und sind allesamt unglaubwürdig. In diesem Fall hätte der Beamte, der den Anhalteversuch durchführte, einen Pkw, der den anzuhaltenden Wagen verfolgt, wahrnehmen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Aussagen betreffend das verfolgende Fahrzeug lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Demgegenüber steht die Aussage des einzigen unbeteiligten und außenstehenden Zeugen D, der angab, dass sich im besagten Pkw beim Abstellen am McDonalds-Parkplatz nur ein Bursche, nämlich der Beschwerdeführer befand, der den Wagenschlüssel in einen Socken schob und im Laufschritt in die McDonalds-Filiale ging. Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit den Angaben von zwei weiteren Auskunftspersonen der Polizei gegenüber. Sämtliche von der Polizei befragten Auskunftspersonen am Parkplatz machten bezüglich des Lenkers übereinstimmende Angaben. Es ist nicht zutreffend, dass andere Auskunftspersonen der Polizei gegenüber angegeben hätten, dass mehrere Personen aus diesem Wagen ausgestiegen wären, die Polizei deren Angaben jedoch nicht in der Anzeige angeführt hätte. Ebenso ist das Argument des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass auf Grund der Dunkelheit die Personen am Parkplatz nicht erkennbar gewesen wären, da sich dort eine ausreichende künstliche Beleuchtung befand. Die Aussage des Zeugen D ist logisch, nachvollziehbar und glaubhaft im Hinblick auf das von der Polizei geschilderte Geschehen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung belangt und bisher einmal rechtskräftig bestraft wurde. Völlig unlogisch ist die Aussage des Beschuldigten zu den Angaben des Zeugen C. Demnach will Herr A mit seinem Freund C einen solchen Streit gehabt haben, dass dieser drei Monate später eine falsche Zeugenaussage zu seinen Lasten tätigte. Trotz dieses angeblich so schweren Streits wollen beide dann etwa eine halbe Stunde nach diesem Streit gemeinsam mit dem Pkw von B mit dieser weggefahren sein. Diese Schilderung widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, entweder hat es keinen nennenswerten Streit gegeben, sodass beide noch gemeinsam wegfuhren, oder es müssten sich nach dem beschriebenen Streit beide getrennt haben, sodass es auszuschließen ist, dass sie danach gemeinsam wegfuhren. Bezüglich der Rechtfertigung mit dem verfolgenden Auto ergibt sich insofern eine unterschiedliche Aussage durch die Zeugin B, in dem diese angab, dass sich nachträglich herausgestellt hätte, dass gar nicht ihr Mann sie mit dem Auto verfolgt hätte. Insgesamt sind jedoch sowohl die Aussagen von A, als auch von B unglaubwürdig im Hinblick auf die Angaben, dass B und C in diesem Fahrzeug gesessen seien, welches von Frau B gelenkt worden wäre. Wenn dies so gewesen wäre, hätten auch diese beiden Personen von den am McDonalds-Parkplatz stehenden Leuten gesehen werden müssen. Da diese bei der dortigen guten künstlichen Beleuchtung jedoch nur A aus dem Wagen aussteigen sahen bzw der Zeuge D dezidiert bestätigen konnte, dass sich nur dieser als einziger im Fahrzeug befand, ergibt sich die einzig zwingende Schlussfolgerung, dass zur angelasteten Zeit am angelasteten Ort das genannte Fahrzeug von A gelenkt wurde und demnach er auch die beiden Übertretungen nach der Straßenverkehrs-ordnung begangen hat. Dazu passt auch das vom Zeugen D geschilderte Verhalten des Beschuldigten, wonach dieser den Fahrzeugschlüssel in den Socken schob und im Laufschritt sich in die McDonalds-Filiale begab. Dies stellt ein typisches Verhalten in der Erwartung einer bevorstehenden Polizeikontrolle dar. Wenn Herr A den (je nach Aussage) im Zündschloss steckenden oder ihm von seiner Mutter übergebenen Fahrzeugschlüssel an sich genommen hätte, ohne dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hätte, hätte überhaupt kein Grund bestanden, diesen in einen Socken zu stecken anstatt in eine Tasche seiner Kleidung. Für die Rechtsmittelbehörde besteht somit überhaupt kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Lenker des Kraftwagens zur Tatzeit am Tatort war und demnach die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat. Bezüglich der Strafbemessung hat die Erstbehörde für die beiden Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung übliche und keinesfalls überhöhte Strafsätze gewählt. Bezüglich der Übertretung nach dem Führerscheingesetz gilt eine Mindeststrafe von Euro 363,
  2. Da Herr A bereits im Jahr 2012 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft wurde, hat die Erstbehörde aus spezialpräventiven Gründen die Mindeststrafe spürbar überschritten. Hinsichtlich des Verschuldens ist bei sämtlichen Übertretungen Vorsatz gegeben, da der Beschuldigte genau wusste, dass er ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug nicht lenken durfte und genau aus diesem Grund wohl auch die Anhaltung missachtete. Ebenso musste er trotz Fehlens einer Lenkberechtigung wissen, dass im Ortsgebiet eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, da er bereits Kurse in der Fahrschule absolviert hatte. Durch diese Übertretungen wurde das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit in hoher Intensität beeinträchtigt, weil eine Person ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkte, von der die Behörde nicht festgestellt hatte, ob diese die einschlägigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Bezüglich der Strafbemessung hat Herr A sein momentanes monatliches Nettoeinkommen mit ca Euro 900,00 angegeben. Als erschwerend ist die einschlägige Strafvormerkung zu werten, der keine Milderungsgründe gegenüberstehen. Bei Vorliegen eines Tatsachengeständnisses hätte eine Herabsetzung der Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt 3) in Erwägung gezogen werden können, auf Grund des Beharrens in den unwahren Behauptungen konnte eine Strafminderung nicht in Betracht gezogen werden.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit zusammen Euro 158,00.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit zusammen Euro 158,00. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2919.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.