GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 158,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 158,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn A folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Tatzeit: 20.04.2014, 21.47 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Ort1, Adresse2, B ***, km 16,800 Fahrzeug(e): PKW ***-**** 1) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde. 2) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. 3) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 97 Abs. 5 StVO1) Paragraph 97, Absatz 5, StVO 2) § 52 lit. a Zif. 10a StVO2) Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO 3) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG3) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 150,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 69 Stunden 2) 40,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 18 Stunden 3) 600,00 § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG 277 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 875,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte im Wesentlichen ausführt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht selbst gefahren sei, sondern seine Mutter. Er sei auf Grund der Aussage eines anderen Zeugen bestraft worden. Es sei damals dunkel gewesen und stimme, dass er von der Fahrerseite aus ausgestiegen sei, aber nur deswegen, weil das Auto zweitürig war. Er hätte den Autoschlüssel nicht in seinem Socken versteckt. Wenn er selber gefahren wäre, wäre er nicht in das McDonalds-Lokal hineingegangen, sondern hätte er einen anderen Weg genommen. Sie hätten gesehen, dass die Beamten eine Anhaltekelle in der Hand hielten. Seiner Mutter sei bewusst gewesen, dass die Polizei ihr folgen werde. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugin B (Mutter des Beschwerdeführers) und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschuldigte Folgendes an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich am 20.04.2014 um 21.47 Uhr in Ort1, auf Höhe Adresse2, den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen ***-****, in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe, so verneine ich dies. Am 20.04.2014 hat ein Streit zwischen meinen Eltern geherrscht, damals war mein Freund C bei mir. Meine Mutter ist dann mit den Autoschlüsseln zum Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***-**** gegangen und weggefahren. Ich und C sind mit meiner Mutter gegangen und mit ihrem Auto mitgefahren. Damals war auch meine Tante bei uns und so hat mein Vater deren Fahrzeug genommen und ist meiner Mutter hinterher gefahren. Diese Fahrt ist damals Richtung McDonalds gegangen. Meine Mutter ist zu schnell gefahren und ich nehme an, dass der dahinterfahrende Vater auch so schnell gefahren sein wird. Genau bestätigen kann ich das jedoch nicht, da es sich bei diesem Auto um ein Coupé handelt und man dort schlecht heraussieht. C ist neben meiner Mutter am Beifahrersitz gesessen und ich bin auf der Rücksitzbank gewesen. Der Polizei gegenüber habe ich zuerst angegeben, dass ein gewisser Y gefahren wäre, weil ich nicht wollte, dass meine Mutter eine Strafe wegen Schnellfahrens erhält. Meine Mutter ist nur wegen des Schnellfahrens beim McDonalds abgehaut, da sie offenbar mitbekommen hatte, dass die Polizei ihr gefolgt ist. Wenn C als Zeuge aussagte, dass er und ich nicht im Fahrzeug meiner Mutter sondern im dahinter folgenden Fahrzeug meines Vaters gesessen wären, so ist diese Aussage falsch. Ich erkläre dies damit, dass er deshalb eine Falschaussage gemacht hatte, da wir etwa eine halbe Stunde vor diesem Vorfall einen Streit hatten. Trotz dieses Streits sind wir dann im Auto meiner Mutter zusammen weggefahren. Wenn ich gefragt werde, wie ich es mir erkläre, dass dem Polizisten nur der viel zu schnell fahrende Automarke1 aufgefallen ist und nicht der diesen verfolgende Automarke2, der demgemäß genauso schnell gefahren sein müsste, so erkläre ich dies damit, dass ich nicht weiß, ob der Opel Astra das unmittelbar folgende Fahrzeug war oder erst drei oder vier Fahrzeuge weiter hinten kam. Nach dem Aussteigen beim McDonalds ist meine Mutter über die große Wiese, Richtung Gymnasium, weggelaufen. Ich saß im Auto hinten drinnen und C folgte meiner Mutter über die Wiese. Der Autoschlüssel steckte, ich nahm ihn an mich und bin in den McDonalds hineingegangen. Ich habe den Schlüssel in den Socken gegeben und dann später der Polizei auch ausgehändigt. Wenn ich gefragt werde, warum ich unter diesen Umständen den Schlüssel nicht einfach in eine Tasche meiner Bekleidung gegeben habe, so erkläre ich dies damit, dass ich Angst hatte, dass die Polizei glauben würde, dass ich gefahren wäre. Wenn ich gefragt werde, wie ich mir erkläre, dass drei mir unbekannte Personen unabhängig von einander angaben, dass ich alleine im Pkw saß, als ich diesen am Parkplatz abstellte und dann zum McDonalds lief, so erkläre ich dies damit, dass dieser Pkw verdunkelte Scheiben hat. Andererseits sind im Fahrzeug neben mir 5 Leute gewesen, die erzählt haben, dass ich nicht allein aus dem Fahrzeug ausgestiegen bin. Diese Personen sind von der Polizei befragt worden und haben das dieser gegenüber angegeben, dies wurde von der Polizei jedoch nicht protokolliert. Da es Nacht war, konnten die von der Polizei protokollierten Zeugen noch gar nicht sehen, ob ein, zwei oder drei Personen ausgestiegen sind. Als ich mit den Polizisten wieder aus dem McDonalds herausgekommen bin, habe ich gesehen, wie eben auch diese anderen Personen von diesen befragt wurden und die entsprechenden Angaben machten, dass ich nicht allein im Fahrzeug war. Dieses Fahrzeug mit den 5 jungen Personen ist unmittelbar links neben dem Wagen meiner Mutter gestanden.“ Die Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeugin Folgendes an: „Am Abend des 20.04.2014 hatten mein Mann und ich zu Hause einen Streit. Mein Sohn war auch zu Hause und bei ihm war auch sein Freund C. Nach dem Streit habe ich den Autoschlüssel genommen und bin aus der Wohnung hinausgegangen. A und C sind dann gleich mir nachgelaufen, wir drei sind in mein Auto eingestiegen. Ich am Fahrersitz, C am Beifahrersitz und A auf der Rücksitzbank links. Dann bin ich zur Salzburger Straße bzw Richtung McDonalds gefahren und habe ein Auto hinter mir gesehen, welches schneller gefahren ist und dachte, dass es sich dabei um meinen Mann handelt. Wir haben zu Hause nicht zwei Autos. Zu dieser Zeit war meine Schwester bei uns zu Hause mit ihrem Wagen. Meine Schwester hat einen grünen Automarke
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit zusammen Euro 158,00.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit zusammen Euro 158,00. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2919.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.