RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/3315-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der O GmbH, Adresse, W, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 12.11.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 15.10.2014, Zl ****, betreffend Anzeige einer weiteren Betriebsstätte zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 11.09.2014 zeigte die O GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft K den Beginn des am Standort Adresse, angemeldeten freien Gewerbes „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Art 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ in einer weiteren Betriebsstätte, nämlich in Adresse in F. an. Mit Schreiben vom 11.09.2014 zeigte die O GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft K den Beginn des am Standort Adresse, angemeldeten freien Gewerbes „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Artikel 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl römisch eins 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ in einer weiteren Betriebsstätte, nämlich in Adresse in F. an. Aus den aus diesem Anlass von der Erstbehörde angefertigten Auszügen aus dem zentralen Gewerberegister ergibt sich, dass das auf die O GmbH lautende Gewerbe „Beratung und Betreuung von Asylwerbern und der Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ mit 15.04.2014 endete. Dem lag eine Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs 1) oder ein sonstiger gesetzlich vorgesehener Fall (§ 85 Z 11) zu Grunde.Aus den aus diesem Anlass von der Erstbehörde angefertigten Auszügen aus dem zentralen Gewerberegister ergibt sich, dass das auf die O GmbH lautende Gewerbe „Beratung und Betreuung von Asylwerbern und der Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ mit 15.04.2014 endete. Dem lag eine Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder ein sonstiger gesetzlich vorgesehener Fall (Paragraph 85, Ziffer 11,) zu Grunde. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilte die Erstbehörde der Antragstellerin mit, dass das in der Anzeige zitierte Gewerbe aufgrund des Erlöschens am 15.04.2014 nicht aufrecht ist und die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte den aufrechten Bestand des jeweiligen Gewerbes voraussetzt. Dazu wurde eine Stellungnahmefrist eingeräumt, welche von der O GmbH jedoch nicht wahrgenommen wurde. Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 15.10.2014, in welchem die Bezirkshauptmannschaft K feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte durch die O GmbH nicht gegeben sind und die Ausübung des Gewerbes „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Art 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ in der weiteren Betriebsstätte F., Adresse, untersagte. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 46 Abs 1 GewO die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs 2 berechtigt. Seitens der Anzeigeerstatterin erfolgte kein Nachweis über den Bestand einer Gewerbeberechtigung. Aufgrund der sich aus dem zentralen Gewerberegister ergebenden Löschung des angeführten Gewerbes mit 15.04.2014 lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstattete Anzeige nicht vor und sei die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu untersagen.Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 15.10.2014, in welchem die Bezirkshauptmannschaft K feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte durch die O GmbH nicht gegeben sind und die Ausübung des Gewerbes „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Artikel 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl römisch eins 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ in der weiteren Betriebsstätte F., Adresse, untersagte. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2, berechtigt. Seitens der Anzeigeerstatterin erfolgte kein Nachweis über den Bestand einer Gewerbeberechtigung. Aufgrund der sich aus dem zentralen Gewerberegister ergebenden Löschung des angeführten Gewerbes mit 15.04.2014 lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstattete Anzeige nicht vor und sei die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu untersagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die O GmbH mit Schriftsatz vom 29.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft B das freie Gewerbe „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Art 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ im Standort Adresse, angemeldet habe. Am 12.09.2014 sei für dieses Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft K die weitere Betriebsstätte in F., Adresse, angezeigt worden. Die belangte Behörde habe in Anbetracht dieser Umstände übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Anmeldung des Gewerbes berechtigt sei, dieses auszuüben, was auch für eine weitere Betriebsstätte gelte. Der bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weshalb dessen Aufhebung beantragt werde.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die O GmbH mit Schriftsatz vom 29.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft B das freie Gewerbe „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Artikel 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl römisch eins 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ im Standort Adresse, angemeldet habe. Am 12.09.2014 sei für dieses Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft K die weitere Betriebsstätte in F., Adresse, angezeigt worden. Die belangte Behörde habe in Anbetracht dieser Umstände übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Anmeldung des Gewerbes berechtigt sei, dieses auszuüben, was auch für eine weitere Betriebsstätte gelte. Der bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weshalb dessen Aufhebung beantragt werde. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens forderte die Bezirkshauptmannschaft K die O GmbH auf, einen Nachweis über den aufrechten Bestand der behaupteten Gewerbeberechtigung nachzureichen. Zugleich recherchierte die Erstbehörde diesbezüglich bei der Bezirkshauptmannschaft B und brachte dort in Erfahrung, dass die Firma O GmbH im Standort T., Adresse, aufgrund der mit Bescheid vom 13.03.2014 verfügten Löschung des vormals ausgeübten Gewerbes im Gewerberegister am 26.06.2014 das Gewerbe „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Art 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ angemeldet hat. Im Zuge des Verfahrens zur Eintragung des gewählten freien Gewerberechtswortlautes in die entsprechende Liste beim Bundesministerium hat die Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Niederösterreich Bedenken zur Zulässigkeit des Wortlautes in der Form angemeldet, als die gegenständlichen Tätigkeiten aufgrund § 4 Abs 1 des Grundversorgungsgesetzes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen wären. Dieser Sachverhalt wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft B der Anmelderin zur Kenntnis gebracht und sie unter gleichzeitiger Setzung einer Frist aufgefordert, den gewählten Wortlaut zu überdenken bzw mit dem Bundesministerium abzustimmen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens forderte die Bezirkshauptmannschaft K die O GmbH auf, einen Nachweis über den aufrechten Bestand der behaupteten Gewerbeberechtigung nachzureichen. Zugleich recherchierte die Erstbehörde diesbezüglich bei der Bezirkshauptmannschaft B und brachte dort in Erfahrung, dass die Firma O GmbH im Standort T., Adresse, aufgrund der mit Bescheid vom 13.03.2014 verfügten Löschung des vormals ausgeübten Gewerbes im Gewerberegister am 26.06.2014 das Gewerbe „Versorgung von Asylwerbern im Umfang der gemäß Artikel 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung (BGBl römisch eins 2004/80) aufgezählten Tätigkeiten“ angemeldet hat. Im Zuge des Verfahrens zur Eintragung des gewählten freien Gewerberechtswortlautes in die entsprechende Liste beim Bundesministerium hat die Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Niederösterreich Bedenken zur Zulässigkeit des Wortlautes in der Form angemeldet, als die gegenständlichen Tätigkeiten aufgrund Paragraph 4, Absatz eins, des Grundversorgungsgesetzes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen wären. Dieser Sachverhalt wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft B der Anmelderin zur Kenntnis gebracht und sie unter gleichzeitiger Setzung einer Frist aufgefordert, den gewählten Wortlaut zu überdenken bzw mit dem Bundesministerium abzustimmen. Aufgrund dieses Umstandes ist es bisher noch zu keiner Eintragung in das Gewerberegister gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgeblich: „c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 46.Paragraph 46,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
(2)Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
- den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
- die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. …
- Besondere Verfahrensbestimmungen a) Anmeldungsverfahren § 339.Paragraph 339, …
(4)Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
- die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder
- sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
- sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann. c) Anzeigeverfahren § 345.Paragraph 345,
(1)Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das Gewerberegister neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(1)Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das Gewerberegister neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2)Die Anzeigen sind zu erstatten
- gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
- gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 3, bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
- gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
- gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt Paragraph 339, Absatz 4, Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4)Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6)Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
(6)Die Behörde hat die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Im Fall einer Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“ Im vorliegenden Fall kam es zu einer Löschung des vormals ausgeübten Gewerbes im Gewerberegister, weshalb dies dort so eingetragen ist. Aufgrund der Bedenken des Wortlautes der am 26.06.2014 erfolgten Gewerbeanmeldung ist diese im Gewerberegister bislang nicht eingetragen, weshalb sich aus dem Gewerberegister ergibt, dass die O GmbH nicht über die von ihr in der Anzeige der weiteren Betriebsstätte in Anspruch genommene Gewerbeberechtigung verfügt. Nach § 345 Abs 3 GewO 1994 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige sind, erforderlichen Belege anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden. Dies bedeutet, dass der Anmelder von der Beibringung der Belege nur dann entbunden ist, wenn entweder die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstütze Abfrage Kenntnis verschaffen kann, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Rechtsmittelwerberin hat weder auf das Schreiben der Erstbehörde vom 16.09.2014 reagiert noch auf deren Schreiben vom 14.11.2014, in welchem diese aufgefordert wurde, einen Nachweis über den aufrechten Bestand der behaupteten Gewerbeberechtigung (Stammgewerbeberechtigung) nachzureichen.Nach Paragraph 345, Absatz 3, GewO 1994 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige sind, erforderlichen Belege anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden. Dies bedeutet, dass der Anmelder von der Beibringung der Belege nur dann entbunden ist, wenn entweder die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstütze Abfrage Kenntnis verschaffen kann, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Rechtsmittelwerberin hat weder auf das Schreiben der Erstbehörde vom 16.09.2014 reagiert noch auf deren Schreiben vom 14.11.2014, in welchem diese aufgefordert wurde, einen Nachweis über den aufrechten Bestand der behaupteten Gewerbeberechtigung (Stammgewerbeberechtigung) nachzureichen. Damit war unabhängig vom Verfahrensstand der Gewerbeanmeldung am 26.06.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft B mangels Nachweises der Stammgewerbeberechtigung die gesetzliche Voraussetzung für die Anzeige nicht erfüllt. Schon allein aus diesem Grund ist der Spruch des bekämpften Bescheides rechtmäßig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nicht zum Erfolg führen konnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft K zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3315.1