GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensablauf:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 hat Dr. C als Disziplinaranwalt-Stellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Ort3, und zwar beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Tirol, gegen Dr. D und Dr. E, Fachärzte für Chirurgie, Adresse2, Ort4, eine Disziplinaranzeige erstattet. Die Disziplinarverdächtigen hätten im „XY-Zeitschrift“ ein Inserat geschaltet, in welchem die beiden Disziplinarverdächtigen jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet seien, und zwar ein Mal mit einer Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Stöcken. Mit dieser Abbildung gäben sich nicht nur die beiden Disziplinarverdächtigen der Lächerlichkeit preis, sondern auch den gesamten Stand der Ärzteschaft. Die Disziplinarverdächtigen hätten daher gegen das Ansehen der Ärzteschaft verstoßen und seien daher iSd § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 (ÄrzteG 1998) zu bestrafen. Mit dieser Abbildung gäben sich nicht nur die beiden Disziplinarverdächtigen der Lächerlichkeit preis, sondern auch den gesamten Stand der Ärzteschaft. Die Disziplinarverdächtigen hätten daher gegen das Ansehen der Ärzteschaft verstoßen und seien daher iSd Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 (ÄrzteG 1998) zu bestrafen. Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter hat daher den Antrag auf Erlassung eines Einleitungsbeschlusses und Anberaumung einer Disziplinarverhandlung unter Ladung der Disziplinarverdächtigen gestellt. Aufgrund dieser Anzeige hat der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol (vgl §§ 140 und 145 ÄrzteG 1998) gegen die Disziplinarverdächtigen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes in nicht öffentlicher Sitzung den Einleitungsbeschluss vom 03.05.2012, Zl Dk **/2012, gefasst.
G 1998 sind in diesem Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte angeführt. Wörtlich heißt es im Einleitungsbeschluss:Aufgrund dieser Anzeige hat der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vergleiche Paragraphen 140 und 145 ÄrzteG 1998) gegen die Disziplinarverdächtigen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes in nicht öffentlicher Sitzung den Einleitungsbeschluss vom 03.05.2012, Zl Dk **/2012, gefasst.
Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 sind in diesem Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte angeführt. Wörtlich heißt es im Einleitungsbeschluss: „Die Disziplinarbeschuldigten Dr. D und Dr. E haben dadurch, dass sie in der Novemberausgabe 2011 und in der Dezemberausgabe 2011 der ,XY-Zeitschrift´ ein Inserat schalteten, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet sind, dazu einmal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft verletzt. Sie seien hiefür nach § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm § 139 ÄrzteG 1998 zu bestrafen.“Sie seien hiefür nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 139, ÄrzteG 1998 zu bestrafen.“ Am 19.06.2012 hat in der Disziplinarsache gegen die Disziplinarbeschuldigten Dr. E und Dr. D wegen des Disziplinarvergehens nach § 136 ÄrzteG 1998 die mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die beiden Disziplinarbeschuldigten und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.Am 19.06.2012 hat in der Disziplinarsache gegen die Disziplinarbeschuldigten Dr. E und Dr. D wegen des Disziplinarvergehens nach Paragraph 136, ÄrzteG 1998 die mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die beiden Disziplinarbeschuldigten und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben. Mit dem in dieser mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis, Zl Dk **/2012, hat der Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, die Disziplinarbeschuldigten Dr. D und Dr. E schuldig erkannt, sie hätten dadurch, dass sie in der Novemberausgabe 2011 und in der Dezemberausgabe 2011 der „XY-Zeitschrift“ ein Inserat geschaltet hätten, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet seien, dazu ein Mal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft verletzt. Die Beschuldigten hätten hierdurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verletzt. Die belangte Behörde hat, gestützt auf § 139 Abs 1 ÄrzteG 1998, über die beiden Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,- verhängt und die Disziplinarbeschuldigten
G 1998 zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt und den Kostenersatz mit jeweils € 400,- bestimmt.Die Beschuldigten hätten hierdurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verletzt. Die belangte Behörde hat, gestützt auf Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG 1998, über die beiden Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,- verhängt und die Disziplinarbeschuldigten
Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt und den Kostenersatz mit jeweils € 400,- bestimmt.
G 1998 hat die belangte Behörde einen Teil der Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 1.000,- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998 hat die belangte Behörde einen Teil der Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 1.000,- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Schriftsätzen vom 22.
G 1998 iVm RL-AÖ vor. Gerade im vorliegenden Fall sei der Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln zu berücksichtigen. Informationstechnologien und Medien hätten zu einer wesentlichen Veränderung der Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen geführt. Ebenso habe sich das ärztliche Berufsbild stark verändert. So werde etwa Humor längst als Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und Therapie angesehen. Er diene nicht nur als vertrauensbildendes Mittel für das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten, sondern erzeuge eine gesundheitsfördernde Wirkung. Im Kapitel 3.) c) seiner Beschwerde betont der Disziplinarbeschuldigte, es liege keine unzulässige Werbung nach Artikel 3, Litera c, RL-AÖ oder sonst nach den Tatbeständen
Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ vor. Gerade im vorliegenden Fall sei der Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln zu berücksichtigen. Informationstechnologien und Medien hätten zu einer wesentlichen Veränderung der Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen geführt. Ebenso habe sich das ärztliche Berufsbild stark verändert. So werde etwa Humor längst als Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und Therapie angesehen. Er diene nicht nur als vertrauensbildendes Mittel für das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten, sondern erzeuge eine gesundheitsfördernde Wirkung. Angesichts der skizzierten gesellschaftlichen und medizinischen Rahmenbedingungen würden die österreichischen Höchstgerichte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Jahren einen zunehmend liberaleren Standpunkt vertreten. Dies habe auch die Lehre begrüßt. Im Kapitel 3.) d) seines Rechtsmittels weist der Beschwerdeführer auf andere Fälle hin, bei denen offenbar kein Disziplinarstrafverfahren eingeleitet worden sei. Insbesondere wird dabei auf die Informationskampagne der Ärztekammer Wien gegen das Projekt „ELGA“ hingewiesen. Im Kapitel 3.) e) seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das Recht auf freie Meinungsäußerung
EMRK und die dazu ergangene Judikatur der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dabei seien ärztliche Werbeverbote grundsätzlich erlaubt. Es dürfe aber keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erfolgen, in dem die besonderen Schranken des Art 10 EMRK missachtet würden und einem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Dies sei jedoch durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission erfolgt.Im Kapitel 3.) e) seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das Recht auf freie Meinungsäußerung
, EMRK und die dazu ergangene Judikatur der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dabei seien ärztliche Werbeverbote grundsätzlich erlaubt. Es dürfe aber keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erfolgen, in dem die besonderen Schranken des Artikel 10, EMRK missachtet würden und einem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Dies sei jedoch durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission erfolgt. Zu eng verstandene Werbeverbote würden auch das in Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzen. § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm RL-AÖ sei daher unionskonform auszulegen oder sogar nicht anzuwenden. Zu eng verstandene Werbeverbote würden auch das in Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzen. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ sei daher unionskonform auszulegen oder sogar nicht anzuwenden.
GG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahren gegen Dr. E und Dr. D
Paragraph 16, TLVwGG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den bereits bei der Behörde erhobenen Beweisantrag auf Einholung eines demografischen Gutachtens und eines medienwissenschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Inseratenschaltung eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft, insbesondere ein Gefühl der Abwertung oder Lächerlichkeit, nicht bewirkt, und somit damit nachgewiesen wird, dass das behauptet Tatbild nicht vorliegt, weiter aufrecht erhalten. Weiters hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Zeitungsausschnitten und Fotos aus dem Internet sowie aus dem Anwaltsblatt und eines am Life Ball affichierten Plakats vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich bei dem als Beilage 1) zum Akt genommenen Konvolut um einen Artikel „Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof“, Journal Graz 2/März 1995; „Wir lachen, um zu heilen“, Tiroler Tageszeitung und Magazin, o.J, „Humor ist die beste Medizin“; Tiroler Tageszeitung 10.10.2014; Fotos „Clown Docs“; Fotos des Bundespräsidenten Dr. Fischer beim Fallschirmspringen sowie Bergsteigen; Screenshot des Internetauftritts RA Dr. Nikolaus Lehner unter www.nikolaus-lehner.com; Werbung der Firma Advokat; sowie das Plakat des Life Ball 2014 „Transgender – Plakat“. Dieses Urkundenkonvolut Beilage 1 wurde zum Beweis dafür angeboten, dass die verfahrensgegenständliche Werbung nicht geeignet ist, dem Ansehen des Standes der Ärzteschaft zu schaden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie die vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Dr. D. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Unbestritten ist, dass der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit Dr. D in der Novemberausgabe 2011 und in der Dezemberausgabe 2011 der „XY-Zeitschrift“ ein Werbeinserat geschaltet haben, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet sind, wobei sie einmal mit Skifahrerbrille und ein weiteres Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, abgebildet waren. Bei der „XY-Zeitschrift“ handelt es sich um einen lokal im Bezirk Ort1 erscheinenden Zeitschrifteneinband im Hochglanzformat, die als Umschlag für Premiumzeitschriften dient und bei Rechtsanwälten, Ärzten und Ähnlichen, sohin an „Premiumplätzen“ zur Lektüre aufliegt. Es handelt sich dabei um einen Umschlag mit vier Seiten, wobei eine halbe DIN A4 Seite für die Werbung des Disziplinarbeschuldigten und Dr. D eingenommen wurde. Dem Beschwerdeführer und Dr. D war es wichtig, wo die Zeitschriften aufliegen. Ziel war es, seinerzeit Werbung zu machen, da es die Startphase der Praxis des Beschwerdeführers und von Dr. D war und war von der Aufmachung her den beiden ein hochwertiger Eindruck wichtig. Der Schwerpunkt sollte im Bereich „Sportunfälle“ liegen und war nichts Reißerisches gewollt. Das Jahr 2011 war das erste Jahr des Vollbetriebes der gemeinsamen Praxis, wobei man in die technische Ausstattung der Praxis über eine Million Euro investiert hat. Der Beschwerdeführer hat sich gemeinsam mit Dr. D mit der Werbeagentur Z in Verbindung gesetzt, um die Werbung für die neu eröffnete Praxis umzusetzen. Seitens der Werbeagentur wurden mehrere Vorschläge gemacht, wobei sodann der Beschwerdeführer und Dr. D letztlich bestimmt haben, welches Sujet umgesetzt werden sollte. In einem Fotostudio wurden sodann professionell Fotos angefertigt und haben der Beschwerdeführer und Dr. D letztlich die Fotos nochmals vorgelegt bekommen und diese dann zur Veröffentlichung freigegeben. Zur Frage, ob die Werbung, so wie vom Beschwerdeführer und von Dr. D ausgewählt, disziplinarrechtlich problematisch sein könnte, wurde von beiden nicht mit der Ärztekammer abgeklärt. Der Beschwerdeführer und Dr. D sind auf die Werbung angesprochen worden und haben beide gemerkt, dass die Werbung „gewirkt“ hat. Ziel war es, mit dem Bildern Witz bzw Humor zu präsentieren und so die Schwelle für Patienten zu reduzieren, in die Praxis zu kommen. Bei der Praxis handelt es sich um eine Wahlarztpraxis und besteht kein Kassenvertrag. Die Bilder sind kein therapeutisches Mittel, sondern sollten den Patienten die Angst vor einer High–tech-Praxis nehmen. Hauptklientel im Winter sind Personen, die sich beim Wintersport verletzen, im Sommer Wanderer, weshalb auch die beiden Werbesujets gewählt wurden. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie des Dr. D getroffen werden. Das seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beantragte demographische Gutachten und medienwissenschaftliche Gutachten war nicht aufzunehmen, da es sich beim angesprochenen Beweisthema um eine Rechtsfrage handelt. Die im Übrigen im Konvolut Beilage 1 vorgelegten Urkunden vermögen zur Frage, ob durch die verfahrensgegenständliche Werbung das Ansehen des Standes der Ärzteschaft beeinträchtigt wird, bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt, im Wesentlichen nichts beizutragen. Dies erklärt sich bei den Bildern über den Life Ball und den die Rechtsanwälte betreffenden Werbungen sowie die Lichtbilder des Bundespräsidenten schon daraus, dass diese mit dem Stand der Ärzteschaft in keinerlei Verbindung stehen. Hinsichtlich der Lichtbilder über „Clown Docs“ bzw „Rote Nasen Clown Doctors“ ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls – wie dem vorgelegten Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 10.10.2014 bereits selbst zu entnehmen ist – nicht um Ärzte, sondern um Clowns handelt, wobei dem erkennenden Richter überdies bekannt ist, dass es sich bei den Roten Nasen Clown Doctors um einen österreichischen Verein handelt, der kranke Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, mit Hilfe von Clowns und sonstigen Künstlern vor allem in Kliniken und Krankenhäusern aufheitert. Es handelt sich dabei aber nicht um Ärzte. Weiters hat auch der vorgelegte Artikel aus dem TT-Magazin „Wir lachen, um zu heilen“ nichts mit der Ärzteschaft zu tun, da dem Artikel zu entnehmen ist, dass es sich um die Darstellung eines Projekt des Vereins Senioren-Krebshilfe Tirol handelt. Zum letztlich vorgelegten Artikel aus dem Journal Graz im März 1995, ist auf das Urteil des OGH vom 01.10.1996, 4Ob2228/96t zu verweisen und vermag diese Urkunde im Übrigen zum gegenständlichen Sachverhalt nichts beizutragen, sondern ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung darauf einzugehen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1. Ärztegesetz 1998: Die nachfolgenden entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 46/2014, weisen gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung BGBl I Nr 61/2010 keine relevanten Änderungen auf. Sie lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die nachfolgenden entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014,, weisen gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010, keine relevanten Änderungen auf. Sie lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Werbebeschränkung und Provisionsverbot § 53.
Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens
2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe
Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens
Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe
Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken. …
durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.a) der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information
Paragraph eins, durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde gilt das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vom 19.06.2012, Zl ** **/2012, in seinem gesamten Umfang als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 5. Zur Sache: 5.1.Unrichtige Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer meint, selbst wenn der objektive Tatbestand des § 136 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 und des Art 3 lit c RL-AÖ erfüllt sei, sei ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar. Von einem Verschulden sei nicht auszugehen, da er sich für die Werbeeinschaltung einer renommierten Werbeagentur bedient und somit die entsprechende Sorgfalt aufgewendet hätte.Der Beschwerdeführer meint, selbst wenn der objektive Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des Artikel 3, Litera c, RL-AÖ erfüllt sei, sei ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar. Von einem Verschulden sei nicht auszugehen, da er sich für die Werbeeinschaltung einer renommierten Werbeagentur bedient und somit die entsprechende Sorgfalt aufgewendet hätte. Anlässlich seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgeführt, dass seitens der Werbeagentur mehrere Vorschläge gemacht wurden, die Umsetzung jedoch dann über den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und seines Kollegen erfolgte. Daraus ergibt sich aber, dass die Letztverantwortung in jedem Fall beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen gelegen ist. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat man in der Startphase der Praxis Werbung machen wollen, da man in die Technik in der Praxis mehr als eine Million Euro investiert hat und hat Dr. D in seiner Einvernahme angegeben, dass die Hauptklientel in einem Wintersportgebiet Personen sind, die sich beim Wintersport verletzen und im Sommer Wanderer, weshalb die beiden Werbesujets von ihnen ausgewählt worden seien. Daraus ergibt sich aber zwanglos, dass die Werbeagentur lediglich die Vorschläge unterbreitet und sodann aufgrund der Wünsche des Beschwerdeführers und seines Kollegen die Umsetzung der gewünschten Werbung vorgenommen hat. Die Sorgfalt des Beschwerdeführers beschränkt sich sohin darauf, eine geeignete Werbeagentur ausgewählt zu haben. Nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Vorfeld nicht bei der Ärztekammer rückgefragt, ob eine Werbung wie die gegenständliche zulässig sei. Daraus ergibt sich aber, dass gerade nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wurde, da die gebotene Sorgfalt es verlangt hätte, bei der Ärztekammer noch vor Veröffentlichung entsprechend nachzufragen. Der Disziplinarbeschuldigte ist selbst dafür verantwortlich, dass das für Ärzte geltende Werbeverbot eingehalten wird. Er hat daher dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung nicht den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ widerspricht. Dabei ist irrelevant, dass er sich für die verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen an eine renommierte Werbeagentur gewandt hat. Dieser Umstand beseitigt nicht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Sinne des § 136 Abs 7 ÄrzteG 1998 (vgl Disziplinarkommission Wien 15.12.1993, Dk 2/93, RdM 1995/13).Der Disziplinarbeschuldigte ist selbst dafür verantwortlich, dass das für Ärzte geltende Werbeverbot eingehalten wird. Er hat daher dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung nicht den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ widerspricht. Dabei ist irrelevant, dass er sich für die verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen an eine renommierte Werbeagentur gewandt hat. Dieser Umstand beseitigt nicht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Sinne des Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 vergleiche Disziplinarkommission Wien 15.12.1993, Dk 2/93, RdM 1995/13). 5.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Der Beschwerdeführer bewertet das Verfahren der belangten Behörde als mangelhaft und dem AVG widersprechend, da trotz eines entsprechenden Antrages ein demographisches und medienwissenschaftliches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das in der Novemberausgabe 2011 und der Dezemberaussage 2011 der „Circle Info“ geschaltete Inserat den im ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ normierten Werbeeinschränkungen entspricht oder nicht. Die in den beiden Ausgaben des „Circle Info“ veröffentlichten Inserate liegen vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist damit ausreichend erhoben. Die Klärung der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte durch die Einschaltung der beiden Inserate in dem genannten Medium die für Ärzte geltenden Werbeeinschränkungen verletzt hat, ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand von Sachbeweisen.Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das in der Novemberausgabe 2011 und der Dezemberaussage 2011 der „Circle Info“ geschaltete Inserat den im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ normierten Werbeeinschränkungen entspricht oder nicht. Die in den beiden Ausgaben des „Circle Info“ veröffentlichten Inserate liegen vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist damit ausreichend erhoben. Die Klärung der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte durch die Einschaltung der beiden Inserate in dem genannten Medium die für Ärzte geltenden Werbeeinschränkungen verletzt hat, ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand von Sachbeweisen. 5.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Disziplinarbeschuldigte bringt unter Hinweis auf die Judikatur und Lehre vor, seine Werbeanzeige sei frei von marktschreierischen Formulierungen oder Versprechungen. Es liege auch keine marktschreierische Selbstdarstellung vor. Es würden auf den beiden Werbeinseraten nur jene Sportarten humorvoll dargestellt, bei denen er zur Behandlung typischer Verletzungen kompetent sei. Er habe in den Werbeinseraten auf reißerische Werbeslogans und auf jede aufdringliche Gestaltung verzichtet. Die Werbeinserate würden durch die verwendeten Symbole auf den sporttraumatologischen Fachbereich des Disziplinarbeschuldigten und seines Kolegen hinweisen. Es sei zudem relevant, dass sich die Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln gewandelt habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei im vorliegenden Fall von keiner unzulässigen Werbung auszugehen. Durch die zu restriktive Interpretation des für Ärzte geltenden Werbeverbotes habe die belangte Behörde das im Art 10 MRK verankerte Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Dieses enge Verständnis der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen widerspreche auch dem in Art 11 GRC verankerten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm RL-AÖ unionskonform auszulegen, allenfalls sogar von der Anwendung der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen.Durch die zu restriktive Interpretation des für Ärzte geltenden Werbeverbotes habe die belangte Behörde das im Artikel 10, MRK verankerte Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Dieses enge Verständnis der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen widerspreche auch dem in Artikel 11, GRC verankerten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ unionskonform auszulegen, allenfalls sogar von der Anwendung der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen. Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht zielführend. Werbung stellt für den Bürger eine Möglichkeit dar, sich über die Eigenschaften ihm angebotener Dienstleistungen und Waren zu informieren. Gleichwohl kann Werbung bisweilen einer Beschränkung unterworfen werden, um insbesondere unlauteren Wettbewerb sowie unwahre oder irreführende Werbung zu verhindern. In einigen Zusammenhängen kann sogar die Veröffentlichung sachlicher wahrheitsgetreuer Werbung Beschränkungen unterworfen werden, um die Rechte Dritter zu wahren, oder weil sie auf besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftstätigkeiten und Berufen geboten sind (vgl „Stambuk-Fall“ EGMR vom 17.10.2002, 37928/97).Werbung stellt für den Bürger eine Möglichkeit dar, sich über die Eigenschaften ihm angebotener Dienstleistungen und Waren zu informieren. Gleichwohl kann Werbung bisweilen einer Beschränkung unterworfen werden, um insbesondere unlauteren Wettbewerb sowie unwahre oder irreführende Werbung zu verhindern. In einigen Zusammenhängen kann sogar die Veröffentlichung sachlicher wahrheitsgetreuer Werbung Beschränkungen unterworfen werden, um die Rechte Dritter zu wahren, oder weil sie auf besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftstätigkeiten und Berufen geboten sind vergleiche „Stambuk-Fall“ EGMR vom 17.10.2002, 37928/97). Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu BGBl Nr 461/1992, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten § 25 ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.GP 12)]. Das im ÄrzteG 1998 iVm RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar (vgl VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua).Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1992,, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten Paragraph 25, ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12)]. Das im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar vergleiche VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua). Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.195, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 3 VO-AÖ-2014).Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.195, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, VO-AÖ-2014). Auf den beiden verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen ist der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung (für den Betrachter als OP-Kleidung wahrnehmbar) abgebildet, dazu ein Mal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken. Neben dieser Abbildung enthalten die Inserate allgemeine Informationen zum Fachbereich Chirurgie und Sporttraumatologie und zur Kontaktadresse der Ordination der beiden Ärzte. Weiters findet sich – fett hervorgehoben – der Hinweis „Sportunfälle; Fuß- und Handchirurgie; Venenbehandlungen; MRI-Röntgen-Ultraschall; Wahlärzte für alle Kassen“. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers enthält seine Darstellung, also sein Foto in der eben beschriebenen Form keine wie immer gearteten Informationen über seine Tätigkeit, etwa Behandlungen, Spezialgebiete etc, oder seine Ordination. Die Werbeinserate verwenden auch keine Symbole als sachlichen Hinweis auf den sporttraumatologischen Fachbereich des Beschwerdeführers und seines Kollegen, sondern stellen beide Ärzte in „Kostümierung“ dar. Die beiden Fotos sind erkennbar so gestaltet, dass damit werbewirksam Aufmerksamkeit erregt wird, da die Ablichtung zweier Ärzte in ärztlicher Kleidung, die auf eine OP-Kleidung hinweist, mit Schifahrer- bzw Wanderausrüstung ein ungewöhnliches Bild darstellt und so als „Blickfang“ dient. In Verbindung mit dem seitlich rechts befindlichen Hinweis auf Sportunfälle, Fuß- und Handchirurgie und Venenbehandlung ergibt sich damit jedoch ein marktschreierisches Anpreisen und nicht etwa eine sachliche Information. Dass der Beschwerdeführer und dessen Kollege - wie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht - in ihrem Fachbereich über eine umfassende Erfahrung verfügen und eine ausnehmend hochwertige Ordination betreiben würden, ist für den Betrachter der beiden Werbeinserate nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, die Abbildung des Disziplinarbeschuldigten und seines Kollegen stelle eine vertrauensbildende Maßnahme dar und diene dem Abbau der Angst von Patienten und der Reduktion der zwischen Arzt und Patienten bestehenden Distanz, stellt eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Vertrauensbildende Maßnahmen sind im konkreten Miteinander von Arzt und Patient zu setzen, nicht aber durch die gegenständliche, von jeder direkten Kommunikation losgelöste Abbildung der beiden Fachärzte in besonderer Aufmachung. Auch Dr. D hat in seiner Einvernahme ausgeführt, dass das Vertrauen aus der Behandlung mit dem Patienten komme und die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patienten nicht auf das Bild reduziert werden solle. Wenn er dabei weiters ausgeführt hat, dass man zeigen wolle, dass jeder zu den beiden Ärzten kommen könne, so ist diese Zielrichtung aus den Werbesujets, die auf Schifahrer und Wanderer abstellen, nicht nachvollziehbar, da erkennbar nur diese beiden Gruppen angesprochen werden. Die gegenständlichen Inserate sind erkennbar nicht auf eine objektive Information der (potentiellen) Patienten hin ausgerichtet, sondern sollen potenzielle Patienten in einer – im gegebenen Zusammenhang – aufdringlichen Weise auf den Beschwerdeführer (und seinen Kollegen) aufmerksam machen. Auf beiden den Gegenstand des Verfahrens bildenden Werbeinseraten werden der Beschwerdeführer und sein Kollege in jeweils unterschiedlicher „Verkleidung als Wintersportler und Wanderer“ abgebildet. Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird ausschließlich durch die Abbildung der beiden Fachärzte in dieser „Kostümierung“ erweckt, nicht aber durch sachliche, allenfalls in humoristischer Weise übermittelte Informationen. Die beiden Inserate erfüllen somit nicht den Zweck der Werbung, Bürger sachlich über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren, sondern sind als reine Selbstanpreisung des Beschwerdeführers und seines Kollegen dadurch als aufdringliche und marktschreierische Darstellung zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen
Vm Art 3 lit c RL-AÖ dar. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ dar. Der vom Beschwerdeführer behauptete Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln ändert nichts an dieser rechtlichen Würdigung. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob ein den Werbebeschränkungen für Ärzte zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt worden ist, ist anhand der dargestellten Kriterien zu prüfen. Die nicht definierbare Einstellung der Bevölkerung ist für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer und seinem Kollegen gesetzten Verhaltens ohne Belang. Sowohl Art 10 MRK als auch Art 52 iVm Art 11 GRC erlauben die Einschränkung der Meinungsfreiheit/des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die im ÄrzteG 1998 iVm RL-AÖ und (nunmehr VO-AÖ-2014) enthaltenen Werbebeschränkungen sind zulässig (so etwa VfGH 30.11.2007, Zl B 1418/06). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Werbeinserate führt nicht zu einer extensiven und verfassungswidrigen Ausdehnung der für Ärzte bestehenden Werbeverbote.Sowohl Artikel 10, MRK als auch Artikel 52, in Verbindung mit Artikel 11, GRC erlauben die Einschränkung der Meinungsfreiheit/des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ und (nunmehr VO-AÖ-2014) enthaltenen Werbebeschränkungen sind zulässig (so etwa VfGH 30.11.2007, Zl B 1418/06). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Werbeinserate führt nicht zu einer extensiven und verfassungswidrigen Ausdehnung der für Ärzte bestehenden Werbeverbote. Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw potenziellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre in Frage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und-aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven (vgl Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht,
Vm Art 3 lit c RL-AÖ dar.Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ dar. Die verhängte Geldstrafe liegt deutlich unter 10% des möglichen Höchstbetrages von € 36.340,--. Unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen verletzt die verhängte Disziplinarstrafe nicht den gesetzlichen Rahmen. Festzustellen ist auch, dass die vorliegende Werbung zwar nach dem Empfinden des Beschwerdeführers und seines Kollegen sowie allenfalls anderer Personen eine insofern „gelungene“ Werbung darstellen mag, als diese vom Standpunkt der Werbefachleute aus gesehen gut gemacht sein mag und sich auch andere Personen von dieser Werbung positiv angesprochen gefühlt haben mögen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angibt, davon unabhängig ist aber für die Frage der disziplinarrechtlichen Verantwortung lediglich darauf abzustellen, ob es sich bei der Werbung um eine den strengen Grundsätzen der ärzterechtlichen Werbebeschränkungen entsprechende Werbung handelt. Da im gegenständlichen Fall die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven im Vordergrund steht und nicht rein Gesundheitsinformation und -aufklärung betrieben wird, war spruchgemäß zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung und die Lehrmeinung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.1670.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.