GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 pro Spruchpunkt, insgesamt sohin Euro 30,00, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 pro Spruchpunkt, insgesamt sohin Euro 30,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.10.2014, Zl ****, wurde A B folgendes zur Last gelegt: „Sie haben zwischen dem 11.05. und 12.05.2014, 12:49 (Zeitpunkt der Feststellung), in S, bei der Sammelinsel Nr ***, Straße, einen verschlossenen blauen Sack mit diversem Abfall (unsortierte Wertstoffe, Rest- und Biomüll) vor dem dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainer für Glas deponiert. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit a iVm § 11 Abs 2 lit a, b und c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2007, begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, b und c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2007, begangen.“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 20 Abs 2 lit a iVm § 11 Abs 2 lit a, b und c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
G mit EUR 30,00 bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, b und c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit EUR 30,00 bestimmt. Dagegen erhob A B, vertreten durch RA in T, Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Begründend wurde wörtlich folgendes ausgeführt:Dagegen erhob A B, vertreten durch RA in T, Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Begründend wurde wörtlich folgendes ausgeführt: „Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
G in Form einer außerordentlichen Strafmilderung aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe zweckdienlich.“d) Sollte die angerufene Instanz nicht zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, ist nach Ansicht des unbescholtenen Beschwerdeführers ein Vorgehen nach Paragraph 45, VStG aufgrund des geringfügigen Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der Übertretung gerechtfertigt und wäre mit einer bloßen Ermahnung des Beschwerdeführers und Absehen einer Strafe Genüge getan. Ansonsten wäre das Vorgehen
Paragraph 20, VStG in Form einer außerordentlichen Strafmilderung aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe zweckdienlich.“ Am 10.12.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Mitarbeiters der Stadtgemeinde S und Anzeigers als Zeugen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist in S, Adresse, wohnhaft. Am 12.05.2014 um 12.49 Uhr stellte ein Mitarbeiter des Stadtamtes S bei Aufräumarbeiten fest, dass bei der Sammelinsel Nr *** in der Straße in S ein verschlossener bzw zugebundener blauer Plastiksack vor dem dort aufgestellten Wertstoffcontainer für Glas abgestellt worden war. Dieser Sack war unbeschädigt und bei einer Kontrolle am 11.05.2014 noch nicht vorhanden gewesen. Der Mitarbeiter des Stadtamtes S öffnete den blauen Sack indem er ihn aufschnitt, leerte ihn aus und entdeckte dabei, dass Kunststoffverpackungen, eine Aludose, eine Zeitung, ein Eierkarton, eine Bananenschale, weitere Essensreste und Hygienepapier enthalten waren. Etwa seitlich in der Mitte des Sackes fand der Mitarbeiter des Stadtamtes S ein von der Firma mbH an den Beschwerdeführer adressiertes Kuvert mit dem Poststempel 08.05.2014. Insofern steht fest, dass der blaue Sack samt Inhalt zwischen 11.05.2014 und 12.05.2014, 12.49 Uhr, vom Beschwerdeführer von seinem Haushalt zur Sammelinsel Nr *** gebracht und dort abgestellt worden war. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht dafür Sorge getragen, dass das Hygienepapier in die Restmüllbehälter, die Kunststoffverpackungen, die Aludose, die Zeitung und der Eierkarton in die hierzu bestimmten Behältnisse sowie die Bananenschale und weitere Essensreste in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Inhalt des blauen Sackes und der Ort seines Auffindens ergeben sich aus den vorhandenen Lichtbildern und der Aussage des Mitarbeiters des Stadtamtes S. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass allein aufgrund des im blauen Plastiksack aufgefundenen, an ihn adressierten Schreibens der Firma mbH, nicht geschlossen werden könne, dass der blaue Plastiksack und dessen Inhalt ihm zuzuordnen seien. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im blauen Plastiksack vor allem Verpackungen der Fastfood-Kette **** enthalten gewesen seien. Er selbst habe jedoch seit mehr als 10 Jahren keine Getränke oder Speisen in einem der ****-Restaurants konsumiert, weil er das dort angebotene Nahrungs- und Getränkeangebot – ebenso wie seine Ehegattin, die Leistungssportlerin sei – grundsätzlich ablehne. Auch würden in seinem Haushalt keine Kinder leben. Im Hinblick auf das aufgefundene Kuvert sei möglich, dass es von einer anderen Person aufgehoben und in den Sack gelegt worden sei. Möglich sei auch, dass sein Name lediglich als Absender angegeben worden sei und der Müllsack dementsprechend dem Empfänger der jeweiligen Briefsendung zuzurechnen sei. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin an, dass weitere – auf den Lichtbildern erkennbare – Gegenstände nicht aus ihrem Haushalt stammen könnten. Fakt ist, dass das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben mit Poststempel 08.05.2014 im verschlossenen bzw zugebundenen und unbeschädigten blauen Plastiksack aufgefunden wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daraus sehr wohl der Schluss gezogen werden, dass der blaue Plastiksack samt Inhalt aus seinem Haushalt stammt und von ihm von dort zur Sammelinsel verbracht und dort abgestellt wurde. Dass jemand das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben aufgehoben und in den Sack gegeben haben soll, ist hingegen äußerst unwahrscheinlich und widerspricht der Lebenserfahrung. Wäre das Kuvert tatsächlich im Bereich der Sammelinsel Nr *** auf dem Boden gelegen, hätte es der Finder entweder in den Altpapier-Behälter geworfen oder liegen gelassen, keinesfalls hätte er es aber in einen dort abgestellten verschlossenen fremden Müllsack gelegt und den Müllsack anschließend (wieder) zugebunden. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kein Fastfood essen und keine Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers leben. Verpackungen der Fastfood-Kette **** können aber auch aus anderen Gründen in den Haushalt des Beschwerdeführers gelangt sein. So leben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in einem Haus mit Garten und Vorplatz. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass die Verpackungen der Fastfood-Kette **** von Passanten zurückgelassen wurden. Unabhängig davon, wie die Verpackungen der Fastfood-Kette **** in den Müllsack gelangt sind und wenngleich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hinsichtlich bestimmter Gegenstände auf den Lichtbildern übereinstimmend angegeben haben, dass diese nicht aus ihrem Haushalt stammen könnten, spricht insgesamt die Tatsache, dass das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben in einem zugebundenen und unbeschädigten Plastiksack aufgefunden wurde, dafür, dass der Inhalt dieses Sackes dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Wie oben dargelegt, vermochten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente nicht zu überzeugen. Insgesamt war daher die dementsprechende Feststellung zu treffen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr 3/2008, in der Fassung LGBl Nr 130/2013:A. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen …
den getroffenen Feststellungen stammten die im blauen Plastiksack vorgefundenen Kunststoffverpackungen, die Aludose, die Zeitung, der Eierkarton, die Bananenschale, die weiteren Essensreste und das Hygienepapier aus dem Haushalt des Beschwerdeführers. Indem der Beschwerdeführer den blauen Sack mit dem genannten Inhalt von seinem Haushalt zur Sammelinsel Nr *** verbrachte und dort abstellte, gab er seine Gewahrsame an diesen Gegenständen auf. Der subjektive Abfallbegriff gilt damit als erfüllt. Als Abfallbesitzer hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass der Restmüll (zB das Hygienepapier) in die Restmüllbehälter, die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (zB Kunststoffverpackungen, Aludose, Zeitung, Eierkarton) in die hierzu bestimmten Behältnisse und die biologisch verwertbaren Abfälle (zB Bananenschale, weitere Essensreste) in die hierzu bestimmen Biomüllbehälter eingebracht wurden. Der objektive Tatbestand wurde daher erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung abfallrechtlicher Vorschriften ist nicht unerheblich. Wie der in § 4 Abs 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz enthaltenen Abfallhierarchie entnommen werden kann, sollen Abfälle primär vermieden, sodann verwertet und nur dann, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, beseitigt werden. Durch die getrennte Sammlung von Restmüll, getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und biologisch verwertbaren Abfällen soll erreicht werden, dass möglichst viele Abfälle wiederverwertet werden können und nur ein geringer Teil von Abfällen zu beseitigen ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die angeführten Abfälle nicht getrennt, sondern vermischt in einem Plastiksack auf einer Sammelinsel abgestellt und nicht in die entsprechenden Behältnisse eingebracht hat, hat er diesem Interesse zuwidergehandelt. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe waren keine zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Die belangte Behörde hat niedrige Verhältnisse angenommen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung abfallrechtlicher Vorschriften ist nicht unerheblich. Wie der in Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz enthaltenen Abfallhierarchie entnommen werden kann, sollen Abfälle primär vermieden, sodann verwertet und nur dann, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, beseitigt werden. Durch die getrennte Sammlung von Restmüll, getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und biologisch verwertbaren Abfällen soll erreicht werden, dass möglichst viele Abfälle wiederverwertet werden können und nur ein geringer Teil von Abfällen zu beseitigen ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die angeführten Abfälle nicht getrennt, sondern vermischt in einem Plastiksack auf einer Sammelinsel abgestellt und nicht in die entsprechenden Behältnisse eingebracht hat, hat er diesem Interesse zuwidergehandelt. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe waren keine zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Die belangte Behörde hat niedrige Verhältnisse angenommen. Hält man sich vor Augen, dass für jede einzelne Übertretung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.600,00 vorgesehen ist, erhellt, dass die Strafe jeweils am untersten Ende des Strafrahmens bemessen wurde. Konkret wurde der Strafrahmen jeweils zu ca 1,1 % ausgeschöpft. Eine weitere Reduktion der verhängten Geldstrafen scheidet insofern aus. Aus den oben dargelegten Gründen kommen weder eine außerordentliche Milderung der Strafe
G noch die Erteilung einer Ermahnung
G in Betracht. Ein Vorgehen nach § 20 VStG würde das Überwiegen von Milderungsgründen voraussetzen. Wie oben dargelegt, war mildernd aber nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet mangels geringer Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus. Wie den obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt entnommen werden kann, ist dieser nämlich nicht unerheblich. Aus den oben dargelegten Gründen kommen weder eine außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG noch die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Betracht. Ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG würde das Überwiegen von Milderungsgründen voraussetzen. Wie oben dargelegt, war mildernd aber nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG scheidet mangels geringer Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus. Wie den obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt entnommen werden kann, ist dieser nämlich nicht unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens seien unrichtig bestimmt worden, so irrt er. Fasst die Behörde in einer Bescheidausfertigung mehrere Einzelerledigungen zusammen, so ist die Frage der Kostentragung nämlich für jede Übertretung gesondert zu beurteilen (VwGH 02.08.1996, 96/02/0165). Festgehalten wird, dass die erkennende Richterin zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm berechtigt war (vgl VwGH 22.05.1985, 85/03/0081; 25.04.2002, 2002/07/0024). Festgehalten wird, dass die erkennende Richterin zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm berechtigt war vergleiche VwGH 22.05.1985, 85/03/0081; 25.04.2002, 2002/07/0024). Zumal der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Auch hier waren für jede der drei Übertretungen jeweils Euro 10,00 vorzuschreiben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.3083.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.