RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1352-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1Abs.
1 bestmöglich entsprochen wird.b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden unda) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Absatz eins, eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
- b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
(4)Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“ Sofern der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall für nicht gegeben erachtet, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. 3.1.
- Zum Vorliegen naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestände: Nachdem unbestritten ist, dass bisher für die vom Beschwerdeführer veranlassten verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang primär die Frage maßgeblich, ob, und wenn ja, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände durch die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen erfüllt wurden. Für die Erfüllung von Bewilligungstatbeständen könnte sprechen, dass der Beschwerdeführer selbst mehrmals – zuletzt mit Anträgen vom 25.4.2014 und 28.4.2014 - um naturschutzrechtliche Bewilligung für bestimmte verfahrensgegenständliche Maßnahmen angesucht hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 klargestellt, dass er diese Anträge jeweils nur auf Veranlassung der belangten Behörde gestellt habe. 3.1.2.
- Zu den Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung: Zunächst ist für die Frage des Vorliegens von Bewilligungspflichten ausschlaggebend, ob die gegenständlichen Maßnahmen als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 gewertet werden können, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen. Zunächst ist für die Frage des Vorliegens von Bewilligungspflichten ausschlaggebend, ob die gegenständlichen Maßnahmen als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 gewertet werden können, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen. Wenn vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 ins Treffen geführt wird, so ist für ihn daraus nichts gewonnen. Das Landesverwaltungsgericht teilt nämlich nicht die vom Landesgericht darin vertretene Auffassung, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht deshalb ausscheidet, weil es sich im vorliegenden Fall um Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt. In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2010, 2009/10/0051, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis und dem Vorerkenntnis VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, fallen nur solche Maßnahmen unter den genannten Begriff, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, nicht etwa ein Wegebau oder die Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Schon dies zeigt deutlich auf, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen Arbeiten nicht als solche Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden können, für die das TNSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normieren würde. Dies lässt sich auch aus § 3 Abs 1 TNSchG 2005 schließen, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“Dies lässt sich auch aus Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 schließen, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“ Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 52/1990, mit welcher diese Begriffsbestimmung erstmalig erlassen wurde, führen diesbezüglich wie folgt aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990,, mit welcher diese Begriffsbestimmung erstmalig erlassen wurde, führen diesbezüglich wie folgt aus: „Durch die Einfügung des Wortes ‚Biologie‘ in die Definition der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soll der Bedeutung des naturnahen Landbaues Rechnung getragen werden. Die Umschreibung des Begriffes ‚Stand der Technik‘ dient der Rechtsklarheit im Verhältnis etwa zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben. Der Begriff ‚Arbeitsgerät‘ ist eng auszulegen, es sind jedenfalls nicht bauliche Anlagen oder Wege zu verstehen, sondern es handelt sich dabei um jene, der Erzeugung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienenden Hilfsmittel. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
- November 1988, ZI. 88/10/0099 und ZI. 88/10/0101 ausgesprochen, daß die Errichtung einer Hofstelle (Stall, Stadel und dergleichen) bzw. ein Zubau zu einem bestehenden Gebäude nicht als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewertet werden können. Die Errichtung derartiger baulicher Anlagen mag zwar der Landwirtschaft dienen, sie ist aber selbst unmittelbar nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzung, kann doch diese Maßnahme keineswegs als ‚Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse‘ unter Verwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden.“ Dass die vom Beschwerdeführer gesetzten baulichen Maßnahmen zwar der Landwirtschaft dienen mögen, aber diese Maßnahmen keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen, weil sie nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden können, steht für das Landesverwaltungsgericht fest und ist im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen daher auch nicht vom Vorliegen von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Die im Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 angenommene gegenteilige Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Eine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht entfaltet dieses Urteil des Landesgerichtes trotz der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft nicht. Dies insofern, als das Landesgericht nicht als im Sinn des § 38 AVG zuständige Verwaltungsbehörde bzw. zuständiges Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, angesehen werden kann und in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wiederherstellungsverfahren auch andere Verfahrens- und Ermittlungsregeln als im strafgerichtlichen Verfahren gelten und auch der Kreis der Parteien unterschiedlich ist.Dass die vom Beschwerdeführer gesetzten baulichen Maßnahmen zwar der Landwirtschaft dienen mögen, aber diese Maßnahmen keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen, weil sie nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden können, steht für das Landesverwaltungsgericht fest und ist im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen daher auch nicht vom Vorliegen von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Die im Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 angenommene gegenteilige Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Eine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht entfaltet dieses Urteil des Landesgerichtes trotz der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft nicht. Dies insofern, als das Landesgericht nicht als im Sinn des Paragraph 38, AVG zuständige Verwaltungsbehörde bzw. zuständiges Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, angesehen werden kann und in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wiederherstellungsverfahren auch andere Verfahrens- und Ermittlungsregeln als im strafgerichtlichen Verfahren gelten und auch der Kreis der Parteien unterschiedlich ist. In Anbetracht dieses Ergebnisses muss nicht thematisiert werden, dass die Bewilligungsfreiheit für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 nur eingeschränkt und nicht etwa bei Maßnahmen in Feuchtgebieten gilt.In Anbetracht dieses Ergebnisses muss nicht thematisiert werden, dass die Bewilligungsfreiheit für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 nur eingeschränkt und nicht etwa bei Maßnahmen in Feuchtgebieten gilt. Ob, und wenn ja, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang verwirklich hat, ist im Folgenden näher zu untersuchen: 3.1.2.
- Zur rechtlichen Würdigung der naturkundefachlichen Erwägungen: Zunächst ist diesbezüglich darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde bemängelt, dass sich die Argumentationen der belangten Behörde ausschließlich auf die - teilweise nicht nachvollziehbaren und schlicht unrichtigen - Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K stützen würden und dass die vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten eingeholten Gutachten, wie insbesondere jenes des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. F G, unbeachtet geblieben wären. In diesem Zusammenhang wurde vom Landesverwaltungsgericht das unter Punkt I.
- dargestellte naturkundefachliche Gutachten vom 12.9.2014, ****, eingeholt. Dieses Gutachten setzt sich ausführlich mit der Plausibilität der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K und der laut Beschwerde teilweise konträren Aussagen von DI F G (siehe dessen Gutachten vom 21.7.2013) und von Mag. L M (siehe deren Vegetationsbeschreibung/Begleitplan vom Mai 2011) auseinander. Der naturkundliche Amtssachverständige Mag. N bestätigt in diesem Gutachten im Wesentlichen die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. K im behördlichen Verfahren getroffenen Ausführungen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht insofern kein Anlass, an den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Amtssachverständigen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sah das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen, zumal die diesbezüglich in den Abs 2 und 3 des § 52 AVG vorgesehenen Voraussetzungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen. Insofern handelt es sich aber beim Gutachten von DI F G vom 21.7.2013 lediglich um das Gutachten eines sog. „Privatsachverständigen“. Eine Ladung von Herrn DI G als nichtamtlicher Sachverständiger zur vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte insofern folgerichtig nicht. Eine Einvernahme des DI G wurde im Hinblick auf dessen in schriftlicher Form vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und aufgrund der Beiziehung zweier Amtssachverständiger, die sich mit diesen Gutachten detailliert auseinander setzten, für nicht erforderlich erachtet und der entsprechende Beweisantrag daher zurückgewiesen.In diesem Zusammenhang wurde vom Landesverwaltungsgericht das unter Punkt römisch eins.
- dargestellte naturkundefachliche Gutachten vom 12.9.2014, ****, eingeholt. Dieses Gutachten setzt sich ausführlich mit der Plausibilität der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. J K und der laut Beschwerde teilweise konträren Aussagen von DI F G (siehe dessen Gutachten vom 21.7.2013) und von Mag. L M (siehe deren Vegetationsbeschreibung/Begleitplan vom Mai 2011) auseinander. Der naturkundliche Amtssachverständige Mag. N bestätigt in diesem Gutachten im Wesentlichen die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. K im behördlichen Verfahren getroffenen Ausführungen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht insofern kein Anlass, an den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Amtssachverständigen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sah das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen, zumal die diesbezüglich in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 52, AVG vorgesehenen Voraussetzungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen. Insofern handelt es sich aber beim Gutachten von DI F G vom 21.7.2013 lediglich um das Gutachten eines sog. „Privatsachverständigen“. Eine Ladung von Herrn DI G als nichtamtlicher Sachverständiger zur vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte insofern folgerichtig nicht. Eine Einvernahme des DI G wurde im Hinblick auf dessen in schriftlicher Form vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und aufgrund der Beiziehung zweier Amtssachverständiger, die sich mit diesen Gutachten detailliert auseinander setzten, für nicht erforderlich erachtet und der entsprechende Beweisantrag daher zurückgewiesen. Zu privaten Gutachten ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2010, 2009/05/0344, folgender Rechtssatz: „Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.“ Zum Beweiswert von privaten Gutachten ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2009, 2009/09/0138, folgender Rechtssatz: „Die Behörde hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden.“ Das Landesverwaltungsgericht hat entsprechend dieser Rechtsprechung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur den schon im behördlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen gehört, sondern auch das Gutachten eines weiteren naturkundefachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches sich sowohl mit den Ausführungen des im behördlichen Verfahren beauftragten Amtssachverständigen als auch mit den dazu in Widerspruch stehenden Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandersetzte. Bei den im Folgenden im Einzelnen behandelten, im vorliegenden Fall maßgeblichen Bewilligungstatbeständen des TNSchG 2005 wird auf die sich widersprechenden Sachverständigengutachten noch im Detail eingegangen. 3.1.2.
- Waren geschützte Pflanzen überhaupt vorhanden und wenn ja, in welchem Ausmaß? Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der die geschützten Pflanzenarten und Pilze regelnde § 23 TNSchG 2005 auszugsweise wie folgt lautet:Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der die geschützten Pflanzenarten und Pilze regelnde Paragraph 23, TNSchG 2005 auszugsweise wie folgt lautet: „
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
- a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
- b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
§ 1Abs.
1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
- a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
- b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
- a)verbieten, 1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird; 3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
- b)Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4)Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(4)Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6)Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde Paragraph 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt: „
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.„
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph eins,, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
- a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
- a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
- b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5)a) Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
(5)- a)Ausgenommen von den Verboten nach den Absatz 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
- b)Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.
- b)Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Absatz 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.
- c)Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.“
- c)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2, ist weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.“ Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Der Abs 3 lit b des § 29 TNSchG 2005 sieht wiederum vor, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung „für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1“ erteilt werden darf, „wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“Der Absatz 3, Litera b, des Paragraph 29, TNSchG 2005 sieht wiederum vor, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung „für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, erteilt werden darf, „wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“ Dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen Verbote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verletzt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 12.9.2014. Dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen Verbote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verletzt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 12.9.2014. Danach seien zweifellos mehrere nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützte Pflanzenarten im betreffenden Gebiet vorhanden gewesen und großflächig zerstört worden. Ein ehemaliges Vorkommen der Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) als nach Anlage 2 TNSchVO 2006 geschützter Pflanzenart sei zumindest stark anzunehmen, eine gewisse Unsicherheit sei diesbezüglich aber einzuräumen. Im genannten Gutachten erfolgt auch eine Abschätzung des Ausmaßes der ehemals vorhandenen Standorte. Die Ausführungen im genannten Gutachten decken sich im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten. Vor diesem Hintergrund kommt dem Privatgutachten von DI G, woraus sich laut Beschwerdevorbringen ergebe, dass die im angefochtenen Bescheid auf Seite 1 genannten Pflanzen allesamt entweder nicht geschützt seien oder nachgewiesenermaßen gar nicht vorkämen, ein geringerer Beweiswert zu. Dieses Gutachten wird nur insofern bestätigt, als das Vorkommen der Mücken-Händelwurz tatsächlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Der Amtssachverständige Mag. N führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 aber plausibel aus, dass jedenfalls – wenn auch nicht unbedingt der Mücken-Händelwurz im Speziellen – so doch jedenfalls Orchideen im Allgemeinen und somit geschützte Pflanzen nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 durch die gegenständlichen Baumaßnahmen des Beschwerdeführers zerstört worden und dass die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen schon allein deshalb erforderlich seien, um die Wiederherstellung der oben angeführten, nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten Pflanzenarten sicherzustellen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es also als erwiesen, dass die Standorte der genannten geschützten Pflanzenarten durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen zerstört wurden, und dass dadurch die Verbotstatbestände nach § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 iVm § 23 TNSchG 2005 erfüllt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 vorliegen würde.Das Landesverwaltungsgericht erachtet es also als erwiesen, dass die Standorte der genannten geschützten Pflanzenarten durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen zerstört wurden, und dass dadurch die Verbotstatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, TNSchG 2005 erfüllt wurden, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 vorliegen würde. Die aufgrund des ergänzenden Gutachtens von DI G vom 20.10.2014 unter Verweis auf Polatschek
(2013), der eine Gefährdung hinsichtlich der festgestellten Pflanzenarten ausschließe, aufgeworfene Frage, ob die zerstörten Pflanzen konkret gefährdet sind oder nicht, musste aufgrund der Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006 und im Hinblick auf die ausdrückliche Erwähnung dieser Pflanzenarten in den Anlagen dieser Verordnung nicht geprüft werden. Das Ausmaß der Gefährdung ist für die Beurteilung, ob es einer Ausnahmegenehmigung wegen der Erfüllung des entsprechenden Verbotstatbestands nach § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 bedarf, irrelevant. Die aufgrund des ergänzenden Gutachtens von DI G vom 20.10.2014 unter Verweis auf Polatschek
(2013), der eine Gefährdung hinsichtlich der festgestellten Pflanzenarten ausschließe, aufgeworfene Frage, ob die zerstörten Pflanzen konkret gefährdet sind oder nicht, musste aufgrund der Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006 und im Hinblick auf die ausdrückliche Erwähnung dieser Pflanzenarten in den Anlagen dieser Verordnung nicht geprüft werden. Das Ausmaß der Gefährdung ist für die Beurteilung, ob es einer Ausnahmegenehmigung wegen der Erfüllung des entsprechenden Verbotstatbestands nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 TNSchVO 2006 bedarf, irrelevant. Diese Frage könnte allenfalls im Rahmen eines – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine Rolle spielen. 3.1.2.4. Handelt es sich vor Ort um Feuchtgebiete iSd Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes? Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der den Schutz von Feuchtgebieten regelnde § 9 TNSchG 2005 wie folgt lautet:Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als der den Schutz von Feuchtgebieten regelnde Paragraph 9, TNSchG 2005 wie folgt lautet: „In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Einbringen von Material; b) das Ausbaggern; c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
- e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
- f)Entwässerungen;
- g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ Dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen – sofern diese ein Feuchtgebiet betreffen – dieser Bewilligungstatbestand erfüllt wäre, ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insofern ist aber die Qualifikation als Feuchtgebiet für die Frage des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und damit in weiterer Folge für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrags wegen des Fehlens einer solchen Bewilligung entscheidend. Nach § 3 Abs 8 TNSchG 2005 ist ein Feuchtgebiet „ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.“Nach Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 ist ein Feuchtgebiet „ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.“ Das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung lässt keinen Zweifel, dass sich aufgrund des festgestellten Vorkommens näher bezeichneter Pflanzengemeinschaften eindeutig das Vorliegen zweier Feuchtgebiete ergebe. Damit decken sich diese Ausführungen im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten. Das Privatgutachten von DI G, welches laut Beschwerdevorbringen zu einer gegenteiligen Auffassung gelange, und auch das sich auf dieses Gutachten stützende Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 wurden dadurch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes klar widerlegt. Sowohl die Möglichkeit einer Abgrenzung der zwei angenommenen Feuchtgebietsflächen als auch das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für die jeweilige Qualifikation als Feuchtgebiet wurden für das Landesverwaltungsgericht ausreichend plausibel gemacht. Der Amtssachverständige Mag. N zeigt in seinem Gutachten vom 12.9.2014 nachvollziehbar auf, dass ein Feuchtgebiet entgegen dem Beschwerdevorbringen durch den Standort der an hohe Feuchtigkeit gebundenen Pflanzenarten sehr wohl deutlich abgrenzbar sei. Dies setze eine genaue Artenkenntnis voraus, etwa dass zwar nicht alle, wohl aber bestimmte - im betreffenden Bereich vorkommende – Seggenarten Feuchteanzeiger seien; oder auch, dass die vorhandenen Feuchteanzeiger nicht als bloße „Beimischung“ in intensivem Agrarland verstanden werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Orthofoto von 2009 beweisen würde, dass die Fläche 2009 maschinell bearbeitet bzw. gemäht worden wäre, wird ausdrücklich entgegengetreten und zeigt sich auf dem genannten Orthofoto auch für das Landesverwaltungsgericht eine noch intakte Geländestruktur mit unregelmäßiger Oberfläche, sodass eine maschinelle Mahd nicht erkannt werden kann. Das ergänzende Gutachten von DI G vom 20.10.2014 führt zwar zu Recht aus, dass in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 angeführt wird, dass eine in Vorbereitung stehende Biotopkartierung ausschließen solle, „daß beispielsweise eine ‚feuchte Wiese‘, die bisher im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Zwecke der Streugewinnung genutzt wurde, bereits als Feuchtgebiet anzusehen ist.“ Dass die landwirtschaftliche Nutzung für sich allein aber keinesfalls die Annahme eines Feuchtgebietes ausschließt und insofern gegenständlich nicht von einer „feuchten Wiese“ im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen, sondern von einem Feuchtgebiet im Sinn des § 3 Abs 8 TNSchG 2005 auszugehen ist, wurde in der am 19.11.2014 durchgeführten Verhandlung sowohl von den anwesenden Amtssachverständigen als auch vom Vertreter des Landesumweltanwaltes bestätigt und lässt sich überdies auch klar aus den genannten Erläuternden Bemerkungen ableiten, wonach die land- und forstwirtschaftliche Nutzung „nur in der bisher üblichen Art und im bisher üblichen Ausmaß, d.h. in einer Weise, daß die Substanz des Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt wird, erfolgen“ dürfe. „Andere Maßnahmen, werden sie auch sonst im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt, bedürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Das ergänzende Gutachten von DI G vom 20.10.2014 führt zwar zu Recht aus, dass in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 angeführt wird, dass eine in Vorbereitung stehende Biotopkartierung ausschließen solle, „daß beispielsweise eine ‚feuchte Wiese‘, die bisher im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Zwecke der Streugewinnung genutzt wurde, bereits als Feuchtgebiet anzusehen ist.“ Dass die landwirtschaftliche Nutzung für sich allein aber keinesfalls die Annahme eines Feuchtgebietes ausschließt und insofern gegenständlich nicht von einer „feuchten Wiese“ im Sinn der genannten Erläuternden Bemerkungen, sondern von einem Feuchtgebiet im Sinn des Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 auszugehen ist, wurde in der am 19.11.2014 durchgeführten Verhandlung sowohl von den anwesenden Amtssachverständigen als auch vom Vertreter des Landesumweltanwaltes bestätigt und lässt sich überdies auch klar aus den genannten Erläuternden Bemerkungen ableiten, wonach die land- und forstwirtschaftliche Nutzung „nur in der bisher üblichen Art und im bisher üblichen Ausmaß, d.h. in einer Weise, daß die Substanz des Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt wird, erfolgen“ dürfe. „Andere Maßnahmen, werden sie auch sonst im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt, bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Indem eines der genannten und vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehenen Feuchtgebiete im Ausmaß von ca. 80 m² laut naturkundefachlichem Gutachten vom 12.9.2014 durch Erdbewegungen gänzlich entfernt und das zweite Gebiet durch die Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 20-30m² berührt worden ist, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers zweifellos einer Bewilligung nach § 9 TNSchG 2005 bedurft. Indem eines der genannten und vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehenen Feuchtgebiete im Ausmaß von ca. 80 m² laut naturkundefachlichem Gutachten vom 12.9.2014 durch Erdbewegungen gänzlich entfernt und das zweite Gebiet durch die Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 20-30m² berührt worden ist, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbaumaßnahmen des Beschwerdeführers zweifellos einer Bewilligung nach Paragraph 9, TNSchG 2005 bedurft. 3.1.2.5. Ist die belangte Behörde zu Unrecht von einem betroffenen Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha statt maximal 1,46 ha ausgegangen? Die Beantwortung dieser Frage ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als laut Beschwerdevorbringen nur eine wesentlich kleinere Fläche als von der belangten Behörde angenommen verfahrensgegenständlich sei. Auch zu dieser Frage kommen sowohl der im behördlichen als auch der im Beschwerdeverfahren herangezogene Amtssachverständige zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. Im vorliegenden Fall hätten Geländeabtragungen und Aufschüttungen, durch welche aus fachlicher Sicht die vorkommenden Schutzgüter gemäß § 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt oder entfernt worden seien, auf Flächen im Ausmaß von ca. 4,47 bzw. 4,5 ha stattgefunden. Auch zu dieser Frage kommen sowohl der im behördlichen als auch der im Beschwerdeverfahren herangezogene Amtssachverständige zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. Im vorliegenden Fall hätten Geländeabtragungen und Aufschüttungen, durch welche aus fachlicher Sicht die vorkommenden Schutzgüter gemäß Paragraph eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt oder entfernt worden seien, auf Flächen im Ausmaß von ca. 4,47 bzw. 4,5 ha stattgefunden. Das Beschwerdevorbringen, wonach es an der belangten Behörde gelegen wäre, nachvollziehbar und belegbar darzulegen, von welcher betroffenen Fläche gesprochen werden muss und wonach eine in diesem Sinn erforderliche Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben sei, ist insofern nicht stichhaltig. Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der Gutachten der Amtssachverständigen als erwiesen fest, dass die belangte Behörde zu Recht von einer im Ausmaß von ca. 4,5 ha von Geländeabtragungen und -aufschüttungen betroffenen Fläche ausgegangen ist und diese zum Gegenstand des vorliegenden Wiederherstellungsbescheides gemacht hat. Im Übrigen vertritt auch das Landesgericht **** in seinem Urteil vom 24.7.2014 – gestützt auf die Angaben des Amtssachverständigen Mag. K - die Auffassung, dass eine Fläche von ca. 5 ha bearbeitet worden sei. Daran ändere die Aussage des Beschwerdeführers, nur 9.000m² gerodet zu haben, nichts, da dieser offensichtlich nur von der bewilligten Rodefläche spreche. 3.1.2.6. Sind auf den betroffenen Flächen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt worden? Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung, als der allgemeine Bewilligungstatbestand nach § 6 lit h TNSchG 2005 wie folgt lautet:Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung, als der allgemeine Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 wie folgt lautet: „Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:„Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
- h)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;“. Sofern der Beschwerdeführer die Durchführung solcher Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen bestreitet, sind diesem die Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung entgegen zu halten. Dieses lässt anhand der Aufzählung näher bezeichneter Maßnahmen keinen Zweifel, dass Geländeveränderungen an mehreren Stellen um mehrere Meter Höhe stattgefunden haben, die zu einer Zerstörung der ursprünglichen Flora geführt haben. Zum Beschwerdevorbringen, wonach bloß eine Oberbodensanierung durchgeführt worden wäre, zeigt der Amtssachverständige Mag. N in seinem Gutachten vom 12.9.2014 nachvollziehbar auf, dass diese Auffassung verfehlt ist. Ein völliger Abschub des Oberbodens, mit anschließender Planierung des Untergrundes und Beseitigung von Geländeunebenheiten könne keinesfalls als reine Oberbodensanierung ohne naturkundefachliche Relevanz bezeichnet werden. Andernfalls könnte durch so eine „Oberbodensanierung“ jegliches geschützte oder gefährdete Biotop bewilligungsfrei beseitigt werden. Auch dass die Veränderung des Geländeprofils laut DI G als geringfügig anzusehen sei, ändert nichts an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht für diese Maßnahmen, zumal vom Amtssachverständigen Mag. N anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 nachvollziehbar erläutert wurde, dass Geländeveränderungen im Ausmaß von deutlich über 5.000m² durchgeführt worden seien und dass anhand von Laserscans habe eruiert werden können, dass Geländeänderung von bis zu zwei Meter Höhe durchgeführt worden seien. Überdies treffen die Ausführungen des Amtssachverständigen zu, dass die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht darauf abstellen, in welcher Höhe Geländeabtragungen oder –aufschüttungen vorgenommen werden, sondern wird diesbezüglich nur auf die Fläche bzw. das Volumen dieser Maßnahmen abgestellt. Insgesamt decken sich die im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der herangezogenen Amtssachverständigen und kommt dem Privatgutachten von DI G insofern geringerer Beweiswert zu. Somit erachtet das Landesverwaltungsgericht aber auch die dortigen Ausführungen zum Nichtvorliegen der angenommenen Geländeabtragungen und –aufschüttungen als widerlegt. Da somit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen in dem von § 6 lit h TNSchG 2005 geforderten Ausmaß ohne Vorliegen einer nach der genannten Bestimmung erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurden, sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erfüllt. Da somit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen in dem von Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 geforderten Ausmaß ohne Vorliegen einer nach der genannten Bestimmung erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurden, sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erfüllt. 3.1.2.7. Bestehen auf den betroffenen Flächen „Gewässer“? Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als die Abs 1 und 2 des den Schutz von Gewässern regelnden § 7 TNSchG 2005 wie folgt lauten:Diese laut Beschwerdeführer zu klärende Frage ist insofern von Bedeutung als die Absatz eins und 2 des den Schutz von Gewässern regelnden Paragraph 7, TNSchG 2005 wie folgt lauten: „
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a)das Ausbaggern;
- b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
- c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
- d)die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden.d) die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
- a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
- b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Für die Frage des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 und damit in weiterer Folge für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrags wegen des Fehlens einer solchen Bewilligung ist die Frage entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen ein fließendes natürliches Gewässer betreffen.Für die Frage des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 und damit in weiterer Folge für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrags wegen des Fehlens einer solchen Bewilligung ist die Frage entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen ein fließendes natürliches Gewässer betreffen. Nach § 3 Abs 7 TNSchG 2005 ist ein Gewässer „ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.“Nach Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 ist ein Gewässer „ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.“ Das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung lässt keinen Zweifel, dass für ein kleines Gerinne im südöstlichen Bereich der betroffenen Fläche diese Definition zutrifft. Zu diesem Gerinne wurde ein Rohr verlegt, das aus der betroffenen Fläche entwässert. Da überdies anzunehmen sei, dass das vorhandene Entwässerungsrohr in regenreicheren Phasen nicht das gesamte anfallende Wasser abtransportieren könne, stelle das Gerinne den Vorfluter für die am Hangfuß vorliegenden Wasseraustritte und vermutlich ehemaligen Quellaustritte dar. Dass im Sinn des § 7 TNSchG 2005 auch ein „fließendes natürliches“ Gewässer vorliegt, lässt sich ebenfalls aus der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 12.9.2014 schließen. Diesbezüglich heißt es hierzu wörtlich:Dass im Sinn des Paragraph 7, TNSchG 2005 auch ein „fließendes natürliches“ Gewässer vorliegt, lässt sich ebenfalls aus der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 12.9.2014 schließen. Diesbezüglich heißt es hierzu wörtlich: „In der Beschwerde wird auf Seite 16 angezweifelt, dass es sich bei dem Gerinne östlich der Hofstelle um ein fließendes, natürliches Gewässer handelt. Fakt ist, dass aus dem Hangfuß im unteren Bereich der betroffenen Fläche eine Wasserquelle austritt, wie im Zuge des Lokalaugenscheins am 4.9.2014 festgestellt wurde. Fakt ist zudem, dass dieses Wasser natürlicherweise irgendwo abrinnen muss, hierfür folgt Wasser in der Regel den Falllinien des Geländes, in konkreten Fall, rinnt es in der Mitte des Feuchtgebietes östlich der Hofstelle in Richtung Westen und dann nach Norden ab. Die Begleitvegetation (Mädesüß, Bitteres Schaumkraut) ist für solche kleine Gerinne eine typische, natürliche bzw. naturnahe Begleitvegetation. Es trifft zu, dass Bauern diese Gerinne immer wieder zur Drainagierung anliegender Wiesen durchgängig halten, trotzdem handelt es sich um ein natürlich entstandenes Fließgewässer. Analog: Auch an größeren Gewässern, wie etwa dem Inn, wird die Durchgängigkeit regelmäßig überprüft und bei Verklausungen wiederhergestellt, um ungünstige Entwicklungen (z.B. Hochwässer) zu vermeiden, trotzdem würde niemand seriöserweise anzweifeln, dass es sich dabei um ein natürliches, fließendes Gewässer handelt.“ Damit decken sich diese Ausführungen im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachten. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben von O P von der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 13.11.2014 sagt lediglich aus, dass es sich beim betreffenden Gewässer um keinen Bach handeln würde, trifft aber keine Ausführungen zur Frage, ob ein fließendes natürliches Gewässer im Sinn des TNSchG 2005 vorliegt. Das Gutachten von Mag. Q R (Technisches Büro für Biologie, ****) vom 23.5.2012 begnügt sich zunächst mit der Aussage, dass argumentiert werden könnte, dass das vorliegende Gerinne kein natürliches, sondern ein künstliches Gewässer sei, kommt dann allerdings abschließend zur Erkenntnis, dass keine natürlichen Fließgewässer vorliegen würden. Dennoch schließt sich das Landesverwaltungsgericht wiederum den Ausführungen der beiden naturkundefachlichen Amtssachverständigen an, die das Vorliegen eines solchen natürlichen fließenden Gewässers bejaht haben. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schließt die als erwiesen angenommene Tatsache, dass der gegenständliche Entwässerungsgießen ursprünglich künstlich angelegt wurde, nicht aus, dass sich dieses Gewässer mittlerweile zu einem natürlichen Gewässer entwickelt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes „Gewässer“. Diese umschreibt einen Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Der Sinn des TNSchG 2005 ist aber unter anderem die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, und zwar unabhängig davon, ob diese ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind. Gerade in Mitteleuropa wurden ja viele besonders schützenswerte Lebensräume zwar ursprünglich von Menschen geschaffen, stellen aber mittlerweile einen natürlichen Lebensraum dar. Ein natürliches Gewässer im Sinne des § 7 Abs 1 TNSchG 2005 ist daher von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in die Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, unter dem Schutz des § 7 TNSchG 2005.Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes „Gewässer“. Diese umschreibt einen Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Der Sinn des TNSchG 2005 ist aber unter anderem die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, und zwar unabhängig davon, ob diese ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind. Gerade in Mitteleuropa wurden ja viele besonders schützenswerte Lebensräume zwar ursprünglich von Menschen geschaffen, stellen aber mittlerweile einen natürlichen Lebensraum dar. Ein natürliches Gewässer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, TNSchG 2005 ist daher von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in die Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, unter dem Schutz des Paragraph 7, TNSchG
- Auch zeigt der Amtssachverständige Mag. N in seinem Gutachten vom 12.9.2014 wie bereits oben dargelegt nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdebehauptung, es hätte sich bei den Erdbewegungen lediglich um eine reine „Oberbodensanierung“ ohne Beeinflussung benachbarter Gewässer oder des 5-Meter-Schutzbereiches gehandelt, verfehlt ist. Da somit im 5m-Uferschutzstreifen eines natürlichen fließenden Gewässers vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Beeinträchtigungen an der Vegetation aufgrund kürzlich stattgefundener Erdbewegungen festgestellt werden konnten, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbewegungen des Beschwerdeführers zweifellos einer solchen Bewilligung nach § 7 TNSchG 2005 bedurft.Da somit im 5m-Uferschutzstreifen eines natürlichen fließenden Gewässers vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Beeinträchtigungen an der Vegetation aufgrund kürzlich stattgefundener Erdbewegungen festgestellt werden konnten, hätten die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Erdbewegungen des Beschwerdeführers zweifellos einer solchen Bewilligung nach Paragraph 7, TNSchG 2005 bedurft. 3.1.2.
- Sind die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen und die Begründungen in der Beschwerde, mit denen die Wiederherstellungsmaßnahmen bestritten werden, nachvollziehbar und plausibel? In den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beauftragten naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 12.9.2014 wird die Zweckmäßigkeit der auf der Grundlage der Ausführungen des im behördlichen Verfahren herangezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen im Wesentlichen bestätigt. Die aufgetragenen Maßnahmen würden sich an der ursprünglich vorhandenen Vegetation orientieren. Im Interesse des Beschwerdeführers seien dabei offenbar sogar künftige Bewirtschaftungserfordernisse mitberücksichtigt worden. Insbesondere sei etwa entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die historische Luftbildreihe belegt, dass im Wiederherstellungsauftrag nur die langjährigen, traditionellen Feldgehölzstreifen wiederhergestellt werden sollen, nicht aber Gehölze, die durch mangelnde Pflege vorhanden waren. Speziell sei auch der Auftrag zur Pflanzung von Sommer-Linden nicht zu beanstanden, da nicht zu erkennen sei, wieso diese Art an den feuchteren Unterhangbereichen nicht aufkommen sollte. Zur Vermeidung von Rekultivierungsfehlern sei im Wiederherstellungsbescheid zudem die Begleitung ein