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§ 28§ 25a§ 17§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2942-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides statt den „§§ 6 lit. h, 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 8, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013“ richtig die „§§ 5 Abs. 2 lit. d und e und 7 Abs 1 i.V.m. Anlage 6 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006 i.V.m. §§ 24 Abs. 5 und 29 Abs. 8, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013“ anzuführen sind. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides statt den „§§ 6 Litera h,, 29 Absatz eins, Litera b und Absatz 8, 42, Absatz eins und 43 Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013“ richtig die „§§ 5 Absatz 2, Litera d und e und 7 Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 6 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 5 und 29 Absatz 8, 42, Absatz eins und 43 Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013“ anzuführen sind. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Angefochtener Bescheid vom 22.9.2014, *****: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 02.04.2009, *****, wurde Frau M H, Adresse, die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche des Grundstücks 26, GB ****, im Ausmaß von 5.200 m2 erteilt. Mit Eingabe vom 24.10.2012, zuletzt verbessert am 20.01.2014, hat Frau M H, Adresse, um die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bereits bestehenden Rodung auf dem Grundstück 26, GB ****, im Ausmaß von 2.500 m2 zum Zwecke der Herstellung von landwirtschaftlicher Nutzfläche angesucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft A das genannte Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt I
den §§ 6 lit h, 29 Abs 1 lit b und Abs 8, 42 Abs 1 und 43 Abs 3 TNSchG 2005 ebenso als unbegründet abgewiesen, wie unter Spruchpunkt II das gegenständliche Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung
den §§ 17 Abs 3 iVm 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft A das genannte Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt römisch eins
den Paragraphen 6, Litera h,, 29 Absatz eins, Litera b und Absatz 8, 42, Absatz eins und 43 Absatz 3, TNSchG 2005 ebenso als unbegründet abgewiesen, wie unter Spruchpunkt römisch zwei das gegenständliche Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung
den Paragraphen 17, Absatz 3, in Verbindung mit 170 Absatz eins, des Forstgesetzes 1975. Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes im Wesentlichen aus, dass das antragsgegenständliche Vorhaben der im Kalenderjahr 2009 bewilligten und anher durchgeführten Rodung zuzurechnen und somit als ein Gesamtvorhaben anzusehen sei, weshalb aufgrund der Größe dieses Vorhabens (insgesamt 7.700 m2) eine Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 vorliege.Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes im Wesentlichen aus, dass das antragsgegenständliche Vorhaben der im Kalenderjahr 2009 bewilligten und anher durchgeführten Rodung zuzurechnen und somit als ein Gesamtvorhaben anzusehen sei, weshalb aufgrund der Größe dieses Vorhabens (insgesamt 7.700 m2) eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 vorliege. Aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten mittelschweren Beeinträchtigung von Naturschutzgütern sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen. Die Durchführung einer Interessensabwägung sei daher notwendig gewesen. Da die belangte Behörde aufgrund des Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen, wonach durch die geplante Erweiterung der Rodefläche ein zusätzliches Einkommens von ca. € 130,- erwirtschaftet werden könne, kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne einer Existenzsicherung erkennen könne, und insgesamt bei einer Abwägung der Interessen jene des Naturschutzes höherwertig anzusehen seien als die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten mittelschweren Beeinträchtigung von Naturschutzgütern sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen. Die Durchführung einer Interessensabwägung sei daher notwendig gewesen. Da die belangte Behörde aufgrund des Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen, wonach durch die geplante Erweiterung der Rodefläche ein zusätzliches Einkommens von ca. € 130,- erwirtschaftet werden könne, kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne einer Existenzsicherung erkennen könne, und insgesamt bei einer Abwägung der Interessen jene des Naturschutzes höherwertig anzusehen seien als die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „
§ 17Abs.
1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur verboten. Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.„
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur verboten. Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
§ 17Abs.
3 Forstgesetz 1975 kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Aus dem obzitierten forstfachlichen Gutachten geht hervor, dass die betreffende Fläche im Waldentwicklungsplan als Schutzwald mit der Funktionsflächenkennzahl 311 eingetragen ist. Dieser setzt sich aus Schutzwald in Ertrag (1/3 der Fläche) und Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion (1/3 der Fläche) zusammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 dann nicht vor, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung zukommt. (vgl. zB. Erkenntnis v. 31.07.2009, ZI. 2008/10/0333). Es war daher
Abs. 3 zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, dann nicht vor, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung zukommt. vergleiche zB. Erkenntnis v. 31.07.2009, ZI. 2008/10/0333). Es war daher
Absatz 3, zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Es war in der gegenständlichen Angelegenheit anhand eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Rodung dieser Fläche zur Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche besteht. Dieses Gutachten im Gegenstandsfall wurde bereits oben zitiert. Nach § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung von Waldflächen als für Zwecke der Waldkultur insbesondere begründet u.a. in der Agrarstrukturverbesserung.Nach Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung von Waldflächen als für Zwecke der Waldkultur insbesondere begründet u.a. in der Agrarstrukturverbesserung. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird festgehalten, dass die geplante Rodung keine Maßnahme darstellt, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Ein begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche muss sohin unter Hinweis auf die obzitierte Judikatur und des Ermittlungsergebnisses eindeutig verneint werden.Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird festgehalten, dass die geplante Rodung keine Maßnahme darstellt, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Ein begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche muss sohin unter Hinweis auf die obzitierte Judikatur und des Ermittlungsergebnisses eindeutig verneint werden. Die gefertigte Behörde kommt daher zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald das öffentliche Interesse an der Verwendung der Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche überwiegt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau M H Beschwerde, welche per Post an die Bezirkshauptmannschaft A übermittelt wurde und dort am 21.10.2014 einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau M H Beschwerde, welche per Post an die Bezirkshauptmannschaft A übermittelt wurde und dort am 21.10.2014 einlangte. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Frau H am 24.9.2014 zugestellt. Begründet wird die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass vom naturschutzrechtlichen Gutachter für die Bewilligung zur Kultivierung lediglich eine Auflage gemacht worden sei, nämlich eventuell eingelagerte Bauten von der Waldameise nachweislich unter Anleitung einer fachlich versierten Person in einen geeigneten Standort umzusiedeln, und diese Auflage jedenfalls erfüllbar sei. Auf der betreffenden Kultivierungsfläche gäbe es keine zu schützenden Pflanzen und weder Lärchen noch Weiden- oder Laubgewächs, sondern ausschließlich Fichtenwald. Eine Intensivbewirtschaftung finde nicht statt. Hinsichtlich der Abweisung des Ansuchens um forstrechtliche Bewilligung wird vorgebracht, dass vom forstrechtlichen Gutachter lediglich einige Auflagen gemacht worden seien, bei deren Erfüllung kein Einwand gegen die beantragte Rodung bestehe. Es seien keine dauerhaft negativen Auswirkungen auf die umgebenden Flächen zu erwarten, ebenso sei der Verlust der Schutzwirkung als gering eingestuft worden und daher zu vernachlässigen. Eine existentielle Bedrohung liege vor, da es in so extremer Lage immer schwieriger werde, den Hof zu bewirtschaften. Wenn landwirtschaftliche Flächen in Zukunft nicht mehr bearbeitet würden, würden die Landschaftspflege, die sehr hoch im öffentlichen Interesse liege, und damit auch der Tourismus stark darunter leiden. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Landesumweltanwaltes vom 6.11.2014 geht hervor, dass aus dessen Sicht die durchgeführte Interessensabwägung nachvollziehbar und die geplante Rodung nicht bewilligungsfähig sei. Andere Stellungnahmen wurden nicht erstattet. Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus dieser Stellungnahme vom 17.11.2014 geht im Wesentlichen hervor, dass die bereits im Gutachten vom 11.11.2013 getätigten Aussagen auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, wonach keine Intensivbewirtschaftung geplant sei, vollinhaltlich aufrecht blieben, da durch das geplante Anplanieren der Fläche sämtliche Kleinstrukturen verloren gingen, was aus naturkundlicher Sicht gegenüber der bisherigen extensiven Wald-Weidewirtschaft eindeutig eine Intensivierung darstelle. Weiters wird ausgeführt, dass auf der Rodefläche insgesamt drei intakte Ameisenhäufen mittlerer Größe (Durchmesser rund 70 bis 100
- cm)und ein zerstörter Haufen (Ursache unbekannt) vorzufinden seien und durch die rodungsbedingte Zerstörung des genannten Waldbiotopes der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit d und e der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verwirklicht werde. Die Zerstörung des Ameisenvorkommens würde eine mittelschwere Beeinträchtigung für das Naturschutzgut Tiergemeinschaften bewirken, welche durch eine erfolgreiche Umsiedlung minimiert werden könne, wobei Umsiedlungen häufig nicht erfolgreich seien und insofern nur eine Notmaßnahme darstellen würden. Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus dieser Stellungnahme vom 17.11.2014 geht im Wesentlichen hervor, dass die bereits im Gutachten vom 11.11.2013 getätigten Aussagen auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, wonach keine Intensivbewirtschaftung geplant sei, vollinhaltlich aufrecht blieben, da durch das geplante Anplanieren der Fläche sämtliche Kleinstrukturen verloren gingen, was aus naturkundlicher Sicht gegenüber der bisherigen extensiven Wald-Weidewirtschaft eindeutig eine Intensivierung darstelle. Weiters wird ausgeführt, dass auf der Rodefläche insgesamt drei intakte Ameisenhäufen mittlerer Größe (Durchmesser rund 70 bis 100
- cm)und ein zerstörter Haufen (Ursache unbekannt) vorzufinden seien und durch die rodungsbedingte Zerstörung des genannten Waldbiotopes der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d und e der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verwirklicht werde. Die Zerstörung des Ameisenvorkommens würde eine mittelschwere Beeinträchtigung für das Naturschutzgut Tiergemeinschaften bewirken, welche durch eine erfolgreiche Umsiedlung minimiert werden könne, wobei Umsiedlungen häufig nicht erfolgreich seien und insofern nur eine Notmaßnahme darstellen würden. Zu diesem zum Parteiengehör übermittelten Gutachten vom 17.11.2014 wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache:
- a)Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung: Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
- h)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;“ Mit der Auffassung, dass dieser Bewilligungstatbestand durch das im vorliegenden Fall geplante Vorhaben verwirklicht ist, ist die belangte Behörde nicht im Recht. Die belangte Behörde begründet dies damit, dass das nunmehr antragsgegenständliche Vorhaben der im Kalenderjahr 2009 bewilligten und anher durchgeführten Rodung zuzurechnen und somit als ein Gesamtvorhaben anzusehen sei. Damit ergebe sich die Bewilligungspflicht aufgrund der Größe dieses Vorhabens (insgesamt 7.700 m2). Bei diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde allerdings, dass sie selbst gleichzeitig mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 22.9.2014, ****, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits im Jahr 2009 durchgeführte Rodung zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Gesamtausmaß von 5.200 m2 nachträglich erteilt hat. Dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund aber hat die belangte Behörde die im Jahr 2009 durchgeführte Rodung im Ausmaß von 5.200 m2 und die nunmehr geplante Rodung im Ausmaß von 2.500 m2 offenkundig nicht als Einheit betrachtet, zumal sie hierüber in zwei unterschiedlichen Bescheiden entschieden hat. Fakt ist nun also, dass für die im Jahr 2009 durchgeführte Rodung im Ausmaß von 5.200 m2 eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Insofern kann aber eine neuerliche Rodung im Ausmaß von nur 2.500 m2 keine neuerliche Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 auslösen.Fakt ist nun also, dass für die im Jahr 2009 durchgeführte Rodung im Ausmaß von 5.200 m2 eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Insofern kann aber eine neuerliche Rodung im Ausmaß von nur 2.500 m2 keine neuerliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 auslösen. Eine Zusammenrechnung von Flächen beim Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 ist zwar dort geboten, wo durch Teilung eines einheitlichen Vorhabens in mehrere kleinere Maßnahmen eine Verwirklichung des Bewilligungstatbestandes umgangen werden soll. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Hier liegt schließlich bereits eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die durchgeführte Rodung im Ausmaß von 5.200 m2 vor. Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, müsste jede zusätzliche Geländeabtragung oder –aufschüttung, sei sie auch noch so geringfügig, zu einer neuerlichen Bewilligungspflicht führen, weil bei einer Zusammenrechnung mit diesem bereits bewilligten Vorhaben zwangsläufig das für eine Bewilligungspflicht maßgebliche Flächenausmaß überschritten würde.Eine Zusammenrechnung von Flächen beim Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 ist zwar dort geboten, wo durch Teilung eines einheitlichen Vorhabens in mehrere kleinere Maßnahmen eine Verwirklichung des Bewilligungstatbestandes umgangen werden soll. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Hier liegt schließlich bereits eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die durchgeführte Rodung im Ausmaß von 5.200 m2 vor. Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, müsste jede zusätzliche Geländeabtragung oder –aufschüttung, sei sie auch noch so geringfügig, zu einer neuerlichen Bewilligungspflicht führen, weil bei einer Zusammenrechnung mit diesem bereits bewilligten Vorhaben zwangsläufig das für eine Bewilligungspflicht maßgebliche Flächenausmaß überschritten würde. Im vorliegenden Zusammenhang wäre aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erst dann wieder der Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 erfüllt, wenn durch eine weitere Rodung, welche zusammen mit der im gegenständlichen Fall geplanten Rodung als Gesamtprojekt anzusehen ist, ein Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m2 erreicht würde.Im vorliegenden Zusammenhang wäre aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erst dann wieder der Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 erfüllt, wenn durch eine weitere Rodung, welche zusammen mit der im gegenständlichen Fall geplanten Rodung als Gesamtprojekt anzusehen ist, ein Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m2 erreicht würde. Im vorliegenden Fall ist allerdings ein anderer naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand erfüllt. Diesbezüglich spielt zunächst der die geschützten Tierarten regelnde § 24 TNSchG 2005 eine Rolle, der auszugsweise wie folgt lautet:Im vorliegenden Fall ist allerdings ein anderer naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand erfüllt. Diesbezüglich spielt zunächst der die geschützten Tierarten regelnde Paragraph 24, TNSchG 2005 eine Rolle, der auszugsweise wie folgt lautet: „§ 24 Geschützte Tierarten
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
- a)die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unda) die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
- b)andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
- b)andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,), zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
- a)alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
- b)jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
- c)jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
- d)jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
- e)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie, a) verbieten,
- Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
- Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
- den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere regelnde § 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere regelnde Paragraph 5, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 5 Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1)Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(1)Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph 4,, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
- a)absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
- b)absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- d)Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
- e)den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.“ In Anlage 6 TNSchVO 2006 werden unter anderem die „Formica spp. partim (hügelbauende Waldameisen)“ genannt. Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Der Abs 3 lit b des § 29 TNSchG 2005 sieht wiederum vor, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung „für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1“ erteilt werden darf, „wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“Der Absatz 3, Litera b, des Paragraph 29, TNSchG 2005 sieht wiederum vor, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung „für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, erteilt werden darf, „wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“ Dass durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen Verbote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verwirklicht würden, ergibt sich aus den im vorliegenden Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 11.11.2013 und vom 17.11.2014. Diesen Gutachten, den von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die beantragten Maßnahmen die Zerstörung mehrerer Ameisenhaufen zur Folge hätten und dadurch der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit d und e TNSchVO 2006 verwirklicht würde. Auch eine vorhergehende Umsiedlung der Ameisenhaufen wäre als eine Entfernung der Behausungen von Tieren zu werten und würde in einem solchen Fall der bisherige Lebensraum der Ameisen so behandelt, dass deren weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Selbst wenn also die Beschwerdeführerin – wie vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 17.11.2014 in Erwägung gezogen – einen ausgebildeten Ameisenheger zur fachlichen Durchführung einer Notübersiedlung der Ameisen nominiert hätte, würde dies an der grundsätzlichen Verwirklichung der genannten naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände nichts ändern.Diesen Gutachten, den von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die beantragten Maßnahmen die Zerstörung mehrerer Ameisenhaufen zur Folge hätten und dadurch der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d und e TNSchVO 2006 verwirklicht würde. Auch eine vorhergehende Umsiedlung der Ameisenhaufen wäre als eine Entfernung der Behausungen von Tieren zu werten und würde in einem solchen Fall der bisherige Lebensraum der Ameisen so behandelt, dass deren weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Selbst wenn also die Beschwerdeführerin – wie vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 17.11.2014 in Erwägung gezogen – einen ausgebildeten Ameisenheger zur fachlichen Durchführung einer Notübersiedlung der Ameisen nominiert hätte, würde dies an der grundsätzlichen Verwirklichung der genannten naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände nichts ändern. Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine Ausnahme von diesem Verbot nach Maßgabe des § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 24 Abs 5 TNSchG 2005 zu bewilligen.Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine Ausnahme von diesem Verbot nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 zu bewilligen. Dies ist zu verneinen. Von den im § 24 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Von den im Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall von vorneherein nur jene nach Litera c, in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, nämlich dahingehend, ob im Sinn des § 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, nämlich dahingehend, ob im Sinn des Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei Anwendung des § 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005, wonach vergleichbar mit § 29 leg cit ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber Interessen des Naturschutzes zu prüfen ist, nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern
§ 28Abs 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei Anwendung des Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005, wonach vergleichbar mit Paragraph 29, leg cit ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber Interessen des Naturschutzes zu prüfen ist, nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Wie schon erwähnt, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 17.11.2014 unter anderem ausgeführt, dass seine Aussagen im Gutachten vom 11.11.2013 vollinhaltlich aufrechterhalten werden. In diesem Gutachten kommt der Amtssachverständige allerdings zum Schluss, dass für die Naturschutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert zwar nur geringe Beeinträchtigungen, für die Naturschutzgüter Pflanzen-, Tiergemeinschaften sowie Naturhaushalt allerdings mittelschwere, dauerhafte Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die durch Auflagen nicht wesentlich minimiert werden könnten. Die Zerstörung von Ameisenhaufen sei laut sachverständiger Stellungnahme vom 17.11.2014 als mittelschwere Beeinträchtigung für das Naturschutzgut Tiergemeinschaften zu werten, welche aber bei fachgerechter Übersiedlung minimiert werden könne. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein diese Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Zwar hätte die belangte Behörde bei Heranziehung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nur das Überwiegen von „öffentlichen“ – und nicht von „langfristigen öffentlichen“ – Interessen prüfen müssen, dies ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde zu Recht das Überwiegen eines langfristigen öffentlichen Interesses verneint hat.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein diese Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Zwar hätte die belangte Behörde bei Heranziehung des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nur das Überwiegen von „öffentlichen“ – und nicht von „langfristigen öffentlichen“ – Interessen prüfen müssen, dies ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde zu Recht das Überwiegen eines langfristigen öffentlichen Interesses verneint hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein solches öffentliches Interesse primär mit einer Agrarstrukturverbesserung begründet. Diesbezüglich ist wiederum zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein solches öffentliches Interesse primär mit einer Agrarstrukturverbesserung begründet. Diesbezüglich ist wiederum zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall wurde eine Existenzgefährdung bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht verneint. Das im vorliegenden Verfahren eingeholte landwirtschaftliche Fachgutachten bringt klar zum Ausdruck, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Nebenerwerbsbetrieb handelt und durch die beantragte Maßnahme ein jährlicher Ertrag von ca. 130 Euro erwirtschaftet werden könnte. Daran, dass ein solch geringer Betrag, von dem auch noch jener Betrag abzuziehen wäre, der aus der forstlichen Nutzung des derzeit noch bestehenden Waldes erzielt werden könnte, keinen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Existenz des gegenständlichen Betriebes leisten kann, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dass das geplante Vorhaben – wie in der Beschwerde angedeutet wird – im Interesse der Landschaftspflege und somit im Interesse des Tourismus erforderlich wäre, wurde nicht plausibel dargelegt, zumal, wie bereits erwähnt, eine Versagung der beantragten Bewilligung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine existenzielle Bedrohung des bestehenden Nebenerwerbsbetriebes der Beschwerdeführerin bedeutet. Wenn aber im gegenständlichen Fall – wie soeben dargelegt - das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses im Sinn des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu verneinen ist, kann gleichzeitig auch nicht vom Vorliegen „zwingender Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinn des hier anwendbaren § 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 ausgegangen werden. Schon die Formulierung „zwingend“ legt nahe, dass die Prüfung der Voraussetzungen einer Naturschutzbewilligung nach § 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nicht weniger streng als nach § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 erfolgen soll. Im Hinblick auf den aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur unwesentlichen Beitrag, den die Erteilung der beantragten Bewilligung zur Existenzsicherung des Betriebes der Beschwerdeführerin leisten würde, ist die begehrte Agrarstrukturverbesserung für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls nicht „zwingend“ erforderlich.Wenn aber im gegenständlichen Fall – wie soeben dargelegt - das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu verneinen ist, kann gleichzeitig auch nicht vom Vorliegen „zwingender Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinn des hier anwendbaren Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 ausgegangen werden. Schon die Formulierung „zwingend“ legt nahe, dass die Prüfung der Voraussetzungen einer Naturschutzbewilligung nach Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 nicht weniger streng als nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 erfolgen soll. Im Hinblick auf den aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur unwesentlichen Beitrag, den die Erteilung der beantragten Bewilligung zur Existenzsicherung des Betriebes der Beschwerdeführerin leisten würde, ist die begehrte Agrarstrukturverbesserung für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls nicht „zwingend“ erforderlich. Der Beschwerdeführerin ist es also trotz der nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208), die analog auch für eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen nach § 24 Abs 5 lit c TNSchG 2005 gelten muss, nicht gelungen, zwingende Gründe des öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben, die im Falle des Überwiegens gegenüber den Interessen des Naturschutzes die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung ermöglicht hätten, ausreichend konkret und präzise darzustellen. Der Beschwerdeführerin ist es also trotz der nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208), die analog auch für eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen nach Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 gelten muss, nicht gelungen, zwingende Gründe des öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben, die im Falle des Überwiegens gegenüber den Interessen des Naturschutzes die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung ermöglicht hätten, ausreichend konkret und präzise darzustellen. Da somit im vorliegenden Fall gar kein langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben besteht und auch keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses die Realisierung des beantragten Vorhabens erfordern, musste vom Landesverwaltungsgericht letztlich gar keine Interessensabwägung vorgenommen werden, weil mangels Fehlens solcher Gründe naturgemäß eine Prüfung des Überwiegens gegenüber Naturschutzinteressen nicht in Frage kommt. Insofern sind aber die Voraussetzungen des § 24 Abs 5 TNSchG 2005 für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben und erweist sich schon deshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Versagung der beantragten Bewilligung als rechtmäßig.Da somit im vorliegenden Fall gar kein langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben besteht und auch keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses die Realisierung des beantragten Vorhabens erfordern, musste vom Landesverwaltungsgericht letztlich gar keine Interessensabwägung vorgenommen werden, weil mangels Fehlens solcher Gründe naturgemäß eine Prüfung des Überwiegens gegenüber Naturschutzinteressen nicht in Frage kommt. Insofern sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben und erweist sich schon deshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Versagung der beantragten Bewilligung als rechtmäßig. Selbst wenn man aber in der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Agrarstrukturverbesserung einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses erblicken würde, würde dieser die Interessen des Naturschutzes an einer Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung nicht überwiegen, zumal, wie erwähnt, mehrere Naturschutzgüter durch das geplante Vorhaben mittelschwer beeinträchtigt werden, die damit verbundene Ertragssteigerung in Höhe von ca. 130 Euro (abzüglich allfälliger sonst erzielbarer Erträge aus der Holznutzung) aber nur als geringfügig eingestuft werden kann. Zumal somit im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung – wenngleich einer anderen, als von der belangten Behörde angenommen – besteht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung für eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des § 5 Abs 2 lit d und e TNSchVO 2006 allerdings nicht gegeben sind, war die durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung zu bestätigen, diesbezüglich allerdings eine Richtigstellung hinsichtlich der angewandten Rechtsvorschriften vorzunehmen.Zumal somit im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung – wenngleich einer anderen, als von der belangten Behörde angenommen – besteht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung für eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d und e TNSchVO 2006 allerdings nicht gegeben sind, war die durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung zu bestätigen, diesbezüglich allerdings eine Richtigstellung hinsichtlich der angewandten Rechtsvorschriften vorzunehmen.
- b)Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung: Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 17 des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt:Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Paragraph 17, des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen – dieser Einstufung wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vorhandene Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht und deshalb eine Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen – dieser Einstufung wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vorhandene Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht und deshalb eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. In weiterer Folge kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Anwendung des Abs 3 leg cit und nach Durchführung einer Interessensabwägung im Sinn dieser Bestimmung zum Ergebnis, dass die geplante Rodung keine Maßnahme darstelle, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei, weshalb ein begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche zu verneinen sei.In weiterer Folge kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Anwendung des Absatz 3, leg cit und nach Durchführung einer Interessensabwägung im Sinn dieser Bestimmung zum Ergebnis, dass die geplante Rodung keine Maßnahme darstelle, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei, weshalb ein begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche zu verneinen sei. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei das Landesverwaltungsgericht, wie schon oben unter lit a erwähnt, selbst eine Interessensabwägung vornehmen musste.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei das Landesverwaltungsgericht, wie schon oben unter Litera a, erwähnt, selbst eine Interessensabwägung vornehmen musste. Wie die belangte Behörde zu Recht unter Bezugnahme auf § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 ausführt, stellt eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse dar, weshalb insofern auch der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens, welches der Herstellung von landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen soll, grundsätzlich zweifellos ein öffentliches Interesse attestiert werden kann. Wie die belangte Behörde zu Recht unter Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 ausführt, stellt eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse dar, weshalb insofern auch der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens, welches der Herstellung von landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen soll, grundsätzlich zweifellos ein öffentliches Interesse attestiert werden kann. Um eine forstrechtliche Bewilligung erteilen zu können, müsste dieses Interesse im Sinn des § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 aber das öffentliche Interesse an der Erhaltung der von der Rodung betroffenen Fläche als Wald überwiegen.Um eine forstrechtliche Bewilligung erteilen zu können, müsste dieses Interesse im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 aber das öffentliche Interesse an der Erhaltung der von der Rodung betroffenen Fläche als Wald überwiegen. Dies trifft aber nicht zu. Wie schon bezüglich des naturschutzrechtlichen Verfahrens ausgesprochen wurde, sind die zusätzlichen Erträge, die die Beschwerdeführerin bei Verwirklichung der geplanten Rodung erzielen könnte, verhältnismäßig gering. Insofern geht aber das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Beitrag, den diese zusätzlichen Erträge für eine Existenzsicherung des Nebenerwerbsbetriebes der Beschwerdeführerin leisten, und somit auch das öffentliche Interesse an dieser Agrarstrukturverbesserung gering sind. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aspekte der Landschaftspflege und des Tourismus können an diesem Ergebnis nichts ändern. Das geplante Vorhaben fördert die dahinter stehenden öffentlichen Interessen zumindest vorderhand nämlich nicht. Diese Interessen könnten nur mittelbar berührt sein, wenn die Nichtbewilligung des geplanten Vorhabens tatsächlich eine Existenzbedrohung von Frau H Betrieb zur Folge hätte. Eine solche Konsequenz ist aber wie schon erwähnt nicht anzunehmen. Andere öffentliche Interessen für das gegenständliche Vorhaben werden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Andererseits wäre mit dem geplanten Vorhaben aber eine – wenn auch laut Sachverständigengutachten nur geringfügige – Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes sowie eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes verbunden. Zumal der Naturschutz ein öffentliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 darstellt und insofern zur Begründung einer Rodung dienen kann, muss der Naturschutz umgekehrt zweifellos auch als öffentliches Interesse im Sinn des Abs 3 leg cit, welches für den Erhalt der von der geplanten Rodung betroffenen Fläche ins Treffen geführt werden kann, verstanden werden können.Andererseits wäre mit dem geplanten Vorhaben aber eine – wenn auch laut Sachverständigengutachten nur geringfügige – Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes sowie eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes verbunden. Zumal der Naturschutz ein öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 darstellt und insofern zur Begründung einer Rodung dienen kann, muss der Naturschutz umgekehrt zweifellos auch als öffentliches Interesse im Sinn des Absatz 3, leg cit, welches für den Erhalt der von der geplanten Rodung betroffenen Fläche ins Treffen geführt werden kann, verstanden werden können. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Gleichwertigkeit der für bzw. gegen das gegenständliche Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen erkannt werden, und noch weniger ein vom § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 gefordertes Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Durchführung der geplanten Rodung. Vielmehr ist mit dem geplanten Vorhaben insbesondere die Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen in einem solchen Ausmaß verbunden, dass mit der durch das Vorhaben bewirkten, nur geringfügigen Agrarstrukturverbesserung die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung nicht begründet werden kann.Vor diesem Hintergrund kann aber keine Gleichwertigkeit der für bzw. gegen das gegenständliche Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen erkannt werden, und noch weniger ein vom Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gefordertes Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Durchführung der geplanten Rodung. Vielmehr ist mit dem geplanten Vorhaben insbesondere die Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen in einem solchen Ausmaß verbunden, dass mit der durch das Vorhaben bewirkten, nur geringfügigen Agrarstrukturverbesserung die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung nicht begründet werden kann. Insofern war die Beschwerde auch soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführerin noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war eine Verhandlung aber auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, diese Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Beschwerdeverfahren - insbesondere im Hinblick darauf, dass dem zum Parteiengehör übermittelten naturkundefachlichen Gutachten vom 17.11.2014 seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde - im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der diesbezüglich jeweils durchzuführenden Interessensabwägung anzuwenden sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind
§ 14
TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft A zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft A zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2942.6