RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0991-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau G C, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 03.03.2014, Zl ****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(
- in)die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „Gasthof B“ in Adresse, fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(
- e)Juni 2013 in der Höhe von € 320,00 (für 160 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(
- en)für Juni 2013 bis 31. Juli 2013 an den Tourismusverband C abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2013 am 06.09.2013. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben. Gemäß § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, i.d.g.F..“Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F..“ Aufgrund dieser Übertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.Aufgrund dieser Übertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von , € 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war am 31.10.2013. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin den am 25.11.2013 zur Post gegeben Einspruch (ohne Datum) ein, der am 26.11.2013 bei der Strafbehörde eingelangt ist. Mit Ladungsbescheid der Strafbehörde vom 02.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Erscheinen am 17.12.2013 um 09:00 Uhr aufgetragen zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit ihres Einspruches. Dieser Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Aus dem Aktenvermerk vom 16.12.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin um Verschiebung dieses Termins auf den 09.01.2014 (gemeint wohl 09.01.2013) ersuchte. Mit Nachricht vom 07.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie durch einen plötzlichen Herzinfarkt in ihrer Familie und einem Todesfall den Termin stornieren müsse. Daraufhin erging das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft A vom 21.01.2014, in dem der Beschwerdeführerin der verspätete Einspruch vorgehalten und ihr Gelegenheit gegeben wurde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung tatsächlich von der Abgabestelle abwesend war und wann sie zu derselben zurückgekehrt ist. Sollte sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt haben, wären Beweismittel für ihre tatsächliche Abwesenheit der gefertigten Behörde zu übermitteln. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde davon auszugehen hat, dass ihr Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.10.2013 verspätet ist, sollten sie obige Beweismittel nicht übermitteln. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin zwei Eingaben jeweils datiert mit 07.02.2012 ein, die als Beschwerde sowie als Mitteilung bezeichneten wurden. Hinsichtlich des Verspätungsvorhalts wurde zusammengefasst vorgebracht, dass durch zwei Todesfälle, einen Unfall und einen Krankheitsfall, die Termine habe verschieben müssen. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 03.03.2014, Zl ****, in dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 11.03.2014 ein. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Übertretung des Aufenthaltsgesetzes. Laut Einzahlungsschein wurde mein Geldbetrag auf die Höfekommission eingezahlt und ist nicht zu spät angekommen. Der Zahlschein wurde nicht von mir ausgefüllt. Auf der rechten Seite ist ganz eine andere Schrift. Somit nehme ich kein Urteil an. Mitteilung Frau G C. Ich habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, und das geforderte Geld wurde mir von Innsbruck zurück überwiesen. Der Beschwerde wurden folgende drei Beilagen angeschlossen: Die Zahlungsanweisung – Auftragsbestätigung betreffend ein Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A zu Zl **** (Betrag € 427,99), ein Kontoauszug vom 29.11.2013 des Kontos der G C und G. J., die eine Gutschrift in der Höhe von € 509,00 des Amtes der Tiroler Landesregierung – Abteilung Tourismus – Guthaben aus Pflichtbeitragszahlungen ausweist sowie ein Zahlschein zur Überweisung an das Amt der Tiroler Landesregierung – Abteilung Tourismus zur Mitgliedsnummer **** in der Höhe von € 509,00. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 07.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin geladen wurde und auch erschienen ist. Daraus hat sich wie im Folgenden dargetan ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, verspätet erfolgte. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 33/2013:Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 17 Hinterlegung
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, oder nicht. Gemäß des vorstehend angeführten § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Diese zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen.Gemäß des vorstehend angeführten Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Diese zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs 1 leg cit das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach Paragraph 17, Absatz eins, leg cit das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Hinterlegte Dokumente gelten nach § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Hinterlegte Dokumente gelten nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Wie sich dem im Akt einliegenden Rückschein eindeutig entnehmen lässt wurde im gegenständlichen Fall vom Zustellorgan versucht die gegenständliche Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 31.10.2013 zuzustellen. Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller am Rückschein der 31.10.2013 vermerkt. Weiters wurde durch deutliches Ankreuzen am Rückschein vermerkt, dass eine Benachrichtigung an der Eingangstür angebracht wurde. Dass eine Benachrichtigung nicht erfolgt sei, wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nie vorgebracht. Wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, handelt es sich bei der Adresse des Gasthofes B, Andresse auch um ihre Wohnadresse. Weiters hat sie ausgesagt, dass sie sich zum gegenständlichen Zeitpunkt, wie auch jeweils in der Zeit davor und danach regelmäßig an dieser Adresse befunden hat, da ihr Ehemann im August einen Schlaganfall erlitten hatte, und sie sich um die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes samt Versorgung der Tiere sowie um den Tourismusbetriebes samt Betreuung der Gäste kümmern musste. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin daraus zusammengefasst, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und daher die hinterlegte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist - sohin am 31.10.2013 - als zugestellt gilt.Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin daraus zusammengefasst, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und daher die hinterlegte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl ****, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist - sohin am 31.10.2013 - als zugestellt gilt. Aus dem mängelfreien Rückschein ergeben sich auch keine Hinweise auf einen eventuellen Zustellmangel und sind im Verfahren diesbezüglich auch sonst keine Hinweise hervorgekommen. Im Übrigen wurde ein solcher Mangel auch von der Beschwerdeführerin nicht in behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin – auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist ausschließlich mehrfach vorbringt, dass sie aufgrund der für sie sehr schwierigen persönlichen Situation aufgrund von Todesfällen in der Familie und des Schlaganfalles ihres Ehemannes mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und des Tourismusbetriebes sehr belastet und zeitlich ständig enorm ausgelastet gewesen sei, wodurch sie den Einspruch erst dann machen habe können als sie dazu die Zeit gefunden habe, so können diese Ausführungen der persönlichen Umstände aufgrund der Rechtslage keine Berücksichtigung finden. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kommt es nicht auf persönliche Umstände eines Beschwerdeführers an, sondern ausschließlich darauf, ob dieser im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (vgl VwGH 24.03.2004, Zl 2004/04/0033; ua).Wenn die Beschwerdeführerin – auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist ausschließlich mehrfach vorbringt, dass sie aufgrund der für sie sehr schwierigen persönlichen Situation aufgrund von Todesfällen in der Familie und des Schlaganfalles ihres Ehemannes mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und des Tourismusbetriebes sehr belastet und zeitlich ständig enorm ausgelastet gewesen sei, wodurch sie den Einspruch erst dann machen habe können als sie dazu die Zeit gefunden habe, so können diese Ausführungen der persönlichen Umstände aufgrund der Rechtslage keine Berücksichtigung finden. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kommt es nicht auf persönliche Umstände eines Beschwerdeführers an, sondern ausschließlich darauf, ob dieser im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 24.03.2004, Zl 2004/04/0033; ua). Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher zusammengefasst, dass die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl Adresse, gemäß § 49 Abs 1 VStG am Donnerstag, den 14.10.2013 geendet hat. Der erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin (ohne Datum), der am 25.11.2013 zur Post gegeben und am 26.11.2013 bei der Strafbehörde eingelangt ist, erweist sich somit als verspätet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher zusammengefasst, dass die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.10.2013, Zl Adresse, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG am Donnerstag, den 14.10.2013 geendet hat. Der erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin (ohne Datum), der am 25.11.2013 zur Post gegeben und am 26.11.2013 bei der Strafbehörde eingelangt ist, erweist sich somit als verspätet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwH). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwH). Dies ist seitens der belangten Behörde durch den Ladungsbescheid vom 02.12.2013 und das Schreiben vom 21.01.2014 entsprechend erfolgt. Da sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und im Verfahren auch keine Zustellmängel hervorgekommen sind, hat die belangte Behörde diesen Einspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 03.03.2014, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen, und wurde ihr von der Behörde die Verspätung des Einspruchs auch entsprechend vorgehalten und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0991.3